3. Höchstdauer Besondere Bestimmungen für Tiertransporte 3.1. SchlachttiereInnerstaatliche Transporte von Schlachttieren (1) Für innerösterreichische Transporte von Schlachttieren, bei denen der Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, ist gemäß § 18 Abs. 1 TTG 2007 eine maximale Beförderungsdauer von 4,5 Stunden festgelegt. (2) Wenn es…
2.3. Technische Vorschriften für Tiertransporte (1) Die technischen Vorschriften, nach denen die Transportunternehmer die Tiere zu befördern haben, sind in Anhang I der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthalten. (2) Tierhalter am Versand-, Umlade- oder Bestimmungsort haben dafür zu sorgen, dass…
…gedauert habe. Diese Aussage wird durch die "Report/Checklist" zu Kontrollbericht Nr. Z, die die Prüfung von zwei anderen Tiertransportern betrifft, annähernd bestätigt, weil dort vom selben Veterinär 21:55 Uhr als Beginn und 22:30 Uhr als Ende der Inspektion eingetragen ist. Die gesamte…
…gedauert habe. Diese Aussage wird durch die "Report/Checklist" zu Kontrollbericht Nr. Z, die die Prüfung von zwei anderen Tiertransportern betrifft, annähernd bestätigt, weil dort vom selben Veterinär 21:55 Uhr als Beginn und 22:30 Uhr als Ende der Inspektion eingetragen ist. Die gesamte…
…Fähre verladen. Der Fährtransport von Bari nach Igumenitsa in Griechenland erstreckte sich über einen Zeitraum von 16 Stunden. Insgesamt 42 Stunden und 30 Minuten nach der Wiederbeladung in Bitritto erreichte der Tiertransport den Bestimmungsort Istok im Kosovo. Die österreichische Zahlstelle, das Zollamt Salzburg/Erstattungen, verweigerte…
…gedauert habe. Diese Aussage wird durch die "Report/Checklist" zu Kontrollbericht Nr. Z, die die Prüfung von zwei anderen Tiertransportern betrifft, annähernd bestätigt, weil dort vom selben Veterinär 21:55 Uhr als Beginn und 22:30 Uhr als Ende der Inspektion eingetragen ist. Die gesamte…
…gedauert habe. Diese Aussage wird durch die "Report/Checklist" zu Kontrollbericht Nr. Z, die die Prüfung von zwei anderen Tiertransportern betrifft, annähernd bestätigt, weil dort vom selben Veterinär 21:55 Uhr als Beginn und 22:30 Uhr als Ende der Inspektion eingetragen ist. Die gesamte…
…gedauert habe. Diese Aussage wird durch die "Report/Checklist" zu Kontrollbericht Nr. Z, die die Prüfung von zwei anderen Tiertransportern betrifft, annähernd bestätigt, weil dort vom selben Veterinär 21:55 Uhr als Beginn und 22:30 Uhr als Ende der Inspektion eingetragen ist. Die gesamte…
1. Gegenstand 1.1. Geltungsbereich Das Tiertransportgesetz 2007 gilt gemäß § 1 Abs. 1 TTG 2007 für den Transport von Tieren durch Kraftfahrzeuge und Anhänger (Straßentransportmittel), Luftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Schiffe in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der…
Am 1. September 2022 tritt eine Änderung des Tiertransportgesetzes 2007 (BGBl. I Nr. 130/2022) in Kraft. Im Rahmen dieser Novelle wurden auch besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken erlassen und die mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafen erhöht. 1. Besondere Regelungen für Transporte…
…Die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer sind im Falle von Änderungen spätestens zwei Tage vor dem Versand der Versandbehörde vorzulegen. (2) Der Auftraggeber hat bei Langstreckentransporten auf der Straße in Drittstaaten bei jeder Anmeldung eines Tiertransports zwingend Ruheorte und Versorgungsstationen im Drittstaat nachvollziehbar zu belegen…
2. Bedingungen für den Transport von Tieren 2.1. Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus…
3.4. Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken (1) Gemäß § 20a TTG 2007 ist die Transportfähigkeit im Sinne des Anhangs 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs…
1.3. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bzw. des Tiertransportgesetzes 2007 bedeuten: 1."Tiere": lebende Wirbeltiere; 2."Sammelstellen": Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen…
2.2. Transportpapiere (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind Personen, die Tiere transportieren, verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht: a)Herkunft und Eigentümer der Tiere; b)Versandort; c)Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung; d)vorgesehener…
…EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit diese Tiertransporte betrifft; das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007. (2) Das Tiertransportgesetz 2007 regelt die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005…
4. Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Luft- oder Schienenfahrzeugen (1) Gemäß § 16 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 TTG 2007 haben die Flugplatzhalter, die ihren Flugplatz als Ort für den Versand, den Aufenthalt, die Umladung oder die bestimmungsgemäße Ankunft von Tieren anbieten, bzw. die Eisenbahnunternehmer…
1.2. Ausnahmen Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Tiertransportgesetzes 2007 finden keine Anwendung auf private Transporte von Heimtieren nur eine eingeschränkte Anwendung, z.B. im Zuge einer Reise oder im Falle von Übersiedlungen (vgl. § 1 Abs. 2 TTG 2007). Gemäß…
3.3. Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gestattet…
5.2. Duldungspflichten Personen, die Tiere transportieren oder Tiertransporte veranlassen oder organisieren haben gemäß § 5 Abs. 1 TTG 2007 den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben insbesondere, 1.Kontrollen gemäß §§ 4 und 6 TTG 2007 zu dulden, 2.die Kontrollorgane in Ausübung…