Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0172-Z3K/06
Einhaltung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen als Voraussetzung für die Zahlung einer Ausfuhrerstattung
geltende FassungVorlagebeschluss (EuGH)ZRV/0172-Z3K/06vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Falls die dritte Frage bejaht wird stellt sich die Frage, ob Artikel 5 Punkt A Nummer 2 Buchstabe d) Unterbuchstabe ii) erster Anstrich der Richtlinie 91/628/EWG dahingehend zu verstehen ist, dass die mit dem Transport beauftragten Personen auf dem Transportplan eintragen müssen, wann die beförderten Tiere während des Fährtransports gefüttert und getränkt wurden und eine, mit der Schreibmaschine durchgeführte Vorabeintragung "Während der Fährzeit wird abends, morgens, mittags, abends, morgens gefüttert und getränkt" den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG nicht entspricht, mit der Rechtsfolge, dass die fehlenden Eintragungen über durchgeführte Versorgungshandlungen zum Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung führen, sofern der erforderliche Nachweis nicht auf andere Art und Weise gelingt.
Ist Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 dahingehend zu verstehen, dass Kapitel VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen einem geographischen Punkt der Gemeinschaft und einem im Drittland gelegenen geographischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, analog anzuwenden ist?
Falls die erste Frage mit ja beantwortet wird stellt sich die Frage, ob Kapitel VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG dahingehend zu verstehen ist, dass bei einem Transport von Rindern die Dauer des Transports auf dem Seeweg der Regel der Nummer 4 Buchstabe d) nicht entspricht, wenn die Tiere nach einer Transportdauer von 14 Stunden keine mindestens einstündige Ruhepause erhalten?
Falls die erste Frage mit nein beantwortet wird stellt sich die Frage, ob die dann anzuwendende Bestimmung des Kapitels VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe a) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG dahingehend zu verstehen ist, dass die Transportdauer auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen einem geographischen Punkt der Gemeinschaft und einem im Drittland gelegenen geographischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, keine Rolle spielt, sofern die Tiere regelmäßig gefüttert und getränkt werden, und ob in einem solchen Fall nach dem Entladen des Lastwagens im Bestimmungshafen unmittelbar ein weiterer Straßen-Transportzeitraum von 29 Stunden beginnt?
Wortlaut laut Findok
Vorabentscheidungsverfahren
Der Zoll-Senat 3 (K) des Unabhängigen Finanzsenates hat durch den Vorsitzenden Dr. A und die weiteren Mitglieder Mag. B und C in der Rechtssache der beschwerdeführenden Partei D, vertreten durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, Ballindamm 13, 20095 Hamburg, Deutschland, aufgrund der Beschwerde vom 9. September 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 9. August 2005, Zl. 610/00000/2/2002, betreffend Ausfuhrerstattung am 4. Mai 2006 folgenden
Beschluss
gefasst:
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234
EG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März
1998 dahingehend zu verstehen, dass Kapitel VII Ziffer 48
Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates
vom 19. November 1991 beim Transport auf dem Seeweg im direkten
Linienverkehr zwischen einem geographischen Punkt der Gemeinschaft und einem im
Drittland gelegenen geographischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der
Tiere auf das Schiff verladen werden, analog anzuwenden ist?
2.2. Falls
die erste Frage mit ja beantwortet wird stellt sich die Frage, ob
Kapitel VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der
Richtlinie 91/628/EWG dahingehend zu verstehen ist, dass bei einem Transport von
Rindern die Dauer des Transports auf dem Seeweg der Regel der Nummer 4
Buchstabe d) nicht entspricht, wenn die Tiere nach einer Transportdauer von
14 Stunden keine mindestens einstündige Ruhepause erhalten?
2.3. Falls
die erste Frage mit nein beantwortet wird stellt sich die Frage, ob die dann
anzuwendende Bestimmung des Kapitels VII Ziffer 48 Nummer 7
Buchstabe a) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG dahingehend zu verstehen
ist, dass die Transportdauer auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen
einem geographischen Punkt der Gemeinschaft und einem im Drittland gelegenen
geographischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff
verladen werden, keine Rolle spielt, sofern die Tiere regelmäßig
gefüttert und getränkt werden, und ob in einem solchen Fall nach dem
Entladen des Lastwagens im Bestimmungshafen unmittelbar ein weiterer
Straßen-Transportzeitraum von 29 Stunden beginnt?
2.4. Falls
die dritte Frage (Punkt 2.3.) bejaht wird stellt sich die Frage, ob
Artikel 5 Punkt A Nummer 2 Buchstabe d)
Unterbuchstabe ii) erster Anstrich der Richtlinie 91/628/EWG dahingehend zu
verstehen ist, dass die mit dem Transport beauftragten Personen auf dem
Transportplan eintragen müssen, wann die beförderten Tiere
während des Fährtransports gefüttert und getränkt wurden und
eine, mit einer Schreibmaschine durchgeführte Vorabeintragung "Während
der Fährzeit wird abends, morgens, mittags, abends, morgens gefüttert
und getränkt" den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG nicht entspricht,
mit der Rechtsfolge, dass die fehlenden Eintragungen über
durchgeführte Versorgungshandlungen zum Verlust des Anspruchs auf
Ausfuhrerstattung führen, sofern der erforderliche Nachweis nicht auf
andere Art und Weise gelingt.
3. Anlassverfahren
Am 23. Oktober 2002 meldete der Beschwerdeführer 33 reinrassige Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9120 zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Die Tiere wurden anschließend über einen Zeitraum von 14 Stunden auf der Straße von Österreich nach Italien transportiert und im Hafen von Triest entladen. Dort erfolgte die weitere Versorgung (füttern, tränken und ruhen) in einem Stall. Nach der neuerlichen Beladung des Lastkraftwagens mit den Tieren, wurde dieser auf eine so genannte Ro-Ro-Fähre verladen. Der Fährtransport von Triest nach Durres in Albanien dauerte 41 Stunden und 30 Minuten. Insgesamt 46 Stunden nach der Wiederbeladung in Triest erreichte der Tiertransport den albanischen Bestimmungsort Lushnja.
Die österreichische Zahlstelle, das Zollamt Salzburg/Erstattungen, verweigerte die Zahlung der beantragten Ausfuhrerstattung, weil im vorgelegten Transportplan von der mit dem Transport beauftragten Person keine Eintragungen über das Tränken und Füttern der Tiere während des Fährtransports gemacht wurden. Nach Ansicht der Zahlstelle ist davon auszugehen, dass die Tiere über einen Zeitraum von 46 Stunden weder gefüttert noch getränkt wurden. Eine nachträglich vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Fahrers, in der die im Transportplan fehlenden Zeiten über die Fütterungen und Tränkungen während des Fährtransportes enthalten sind, qualifizierte die Zahlstelle als bedeutungslos. Nach erfolglosem Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Anwaltskanzlei, mit Schreiben vom 9. September 2005 eine Beschwerde ein. Der Unabhängige Finanzsenat ist in zweiter Instanz zuständig, darüber zu entscheiden.
Die erste Instanz setzte sich im bisherigen Verfahren ausschließlich mit der Frage von fehlenden Eintragungen im Transportplan auseinander und verweigerte aus diesem Grund die Zahlung der Ausfuhrerstattung. Für den Unabhängigen Finanzsenat ergeben sich im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings noch weitere Streitpunkte, die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 den Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung bewirken können. Es stellt sich nämlich die grundsätzliche Frage, ob die Dauer des Fährtransportes - 41 Stunden und 30 Minuten - der höchstzulässigen Transportzeit nach der Richtlinie 91/628/EWG entspricht und welche Auswirkungen die nicht eingehaltene Ruhepause nach einer Transportdauer von höchstens 14 Stunden auf die rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Transportvorgangs hat.
4. Anzuwendendes Recht:
4.1. Artikel
33 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 160 vom
26. Juni 1999, S 21; im Folgenden: Verordnung (EG) Nr.
1254/99):...(9) Die Erstattung wird gezahlt, sobald nachgewiesen
ist, dass- es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
handelt;- die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden
sind;- im Fall einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der
Lizenz angegebene Zielbestimmung oder eine andere Zielbestimmung erreicht haben,
für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b) festgesetzt
worden war. Nach dem Verfahren des Artikels 43 können Ausnahmen von dieser
Regel gewährt werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die
gleichwertige Garantien bieten.Darüber hinaus wird die Zahlung
der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der
gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum
Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.
4.2. Verordnung
(EG) Nr. 615/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur
Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim
Transport (ABl. Nr. L 82 vom 19. März 1998, S 19;
im Folgenden: Verordnung (EG) Nr.
615/98):
Artikel
1GeltungsbereichFür die Anwendung von Artikel 13 Absatz 9
Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 setzt die Zahlung der
Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend
"Tiere" genannt) voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer
ersten Entladung im Bestimmungsdrittland Folgendes eingehalten wird:- die
Richtlinie 91/628/EWG und- die vorliegende
Verordnung.[Anmerkung
des Senates:
Artikel 13 Absatz 9
Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 2634/97 (ABl. Nr. L 356 vom 31. Dezember 1997,
S 13) entspricht Artikel 33 Absatz 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1254/1999]
4.2.2. Artikel
5 Absatz 3Die Ausfuhrerstattung wird nicht gezahlt für Tiere, die
während des Transports verendet sind, oder bei denen die zuständige
Behörde aufgrund der Unterlagen nach Absatz 2, der Berichte über
die Kontrolle nach Artikel 4 und/oder sonstiger Informationen über die
Einhaltung von Artikel 1 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie
über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden
ist.
4.3. Richtlinie
des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim
Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG
(ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 17; im
Folgenden: Richtlinie
91/628/EWG):
Artikel
1 Absatz 1Diese Richtlinie findet Anwendung auf den Transport vona)
Einhufern und Tieren der Gattung Rind .......
4.3.2. Artikel
2 Absatz 2Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:a) ...b)
"Transport": jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel,
einschließlich Ver- und Entladen;c) "Aufenthaltsort": ein Ort, an
dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere
unterbrochen wird;d) ...e) "Versandort": unbeschadet des Artikels 1
Absatz 2 Buchstabe b) der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel
verladen wird, sowie alle Orte, an denen die Tiere entladen und 24 Stunden lang
untergebracht, getränkt, gefüttert und gegebenenfalls behandelt
werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort....f)
"Bestimmungsort": der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem
Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder
Umladeort;g) "Verbringung": der Transport vom Versandort zum
Bestimmungsort.h) "Ruhezeiten": ein ununterbrochener Zeitraum während
der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert
werden; i) "Transportunternehmer": jede natürliche oder juristische
Person, die Tiertransporte durchführt- für eigene Rechnung
oder- für Rechnung eines Dritten oder- indem sie einem Dritten
ein Transportmittel zum Tiertransport zur Verfügung stellt, wobei es sich
um gewerbsmäßige Transporte zu Erwerbszwecken handeln
muss.[Anmerkung
des Senates:
Artikel 2 Absatz 2
Buchstaben h) und i) in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom
29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG
(ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 52)]
4.3.3. Artikel
3 Absatz 1Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dassa) für die Beförderung von Tieren
in, nach und aus einem Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie und der
Anhänge wie folgt Anwendung finden:- für die in Artikel 1 Absatz
1 Buchstabe a) genannten Tiere die Bestimmungen von Kapitel I des
Anhangs;- ...
4.3.4. Artikel
5A) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass...2. der
Transportunternehmera) ...b) für die in Artikel 1 Absatz
1 Buchstabe a) genannten Tiere, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten
oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, bei einer
längeren Transportdauer als acht Stunden einen Transportplan nach dem
Modell in Kapitel VIII des Anhangs festlegt, der der Gesundheitsbescheinigung
während der Verbringung beigefügt wird und in dem auch etwaige
Aufenthalts- und Umladeorte aufgeführt sind.Im Einklang mit Buchstabe
c) wird ein einziger Transportplan erstellt, der die gesamte Verbringungsdauer
abdeckt;c) der zuständigen Behörde den unter Buchstabe b)
genannten Transportplan vorlegt, damit diese die Gesundheitsbescheinigung
ausstellen kann; im Anschluss daran ist der Transportplan mit der (den)
Nummer(n) der Bescheinigung(en) sowie dem Stempel des Tierarztes am Versandort
zu versehen; der Tierarzt meldet das Vorliegen des Transportplans im
übrigen über ANIMO;d) sich vergewissert,i)
dass das Original des unter Buchstabe b) genannten Transportplans - von
den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäß
ausgefüllt und vervollständigt wird;- der während der
gesamten Dauer des Transports mitgeführten Gesundheitsbescheinigung
beigefügt wird;ii) dass die mit dem Transport beauftragten
Personen - auf dem Transportplan eintragen, wann und wo die
beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt
wurden;- bei Ausfuhren von Tieren in Drittländer, wenn die
Transportzeit im Gebiet der Gemeinschaft acht Stunden überschreitet, diesen
Transportplan - nach Kontrolle - von den zuständigen Behörden der von
einem Mitgliedstaat genehmigten Grenzkontrollstelle oder des von ihm
bezeichneten Ausgangsortes mit einem Sichtvermerk versehen lassen (Stempel und
Unterschrift), nachdem die Tiere von der zuständigen
Veterinärbehörde in geeigneter Weise auf ihre Tauglichkeit zur
weiteren Verbringung kontrolliert wurden.Die Mitgliedstaaten können
vorschreiben, dass die Kosten dieser Veterinärkontrolle zu Lasten des
Unternehmens gehen, das die Tiere ausführt;- den Transportplan bei
der Rückkehr der zuständigen Behörde am Ursprungsort
vorlegen.Wenn bei der Ausfuhr von Tieren in Drittländer auf dem
Seeweg die Transportzeit acht Stunden überschreitet, gelten die gleichen
Bestimmungen;e) während eines von der zuständigen
Behörde festgelegten Zeitraums eine Zweitausfertigung des unter Buchstabe
b) genannten Transportplans aufbewahrt, die der zuständigen Behörde
auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen ist;f) bei
Transporten über Entfernungen, für deren Zurücklegung die
Bestimmungen des Kapitels VII Nummer 4 eingehalten werden müssen,
entsprechend den beförderten Tierarten nachweist, dass Vorkehrungen
getroffen wurden, damit das Füttern und Tränken der Tiere während
der Verbringung selbst dann sichergestellt ist, wenn aus nicht beeinflussbaren
Gründen der Transportplan geändert oder die Verbringung
unterbrochen wird;g) sich vergewissert, dass die Tiere
unverzüglich an ihren Bestimmungsort gebracht werden;h) sich
unbeschadet der Beachtung des Kapitels III des Anhangs vergewissert, dass Tiere
der nicht in Kapitel VII des Anhangs genannten Arten während des Transports
in angemessener Weise und in angemessenen Zeitabständen getränkt und
gefüttert werden;
4.3.5. Kapitel
I des Anhangs zur RL 91/628/EWGEinhufer und Tiere der Gattung Rind,
Schaf, Ziege und Schwein, die als Haustiere gehalten werdenA.
Allgemeine Bestimmungen...2. d) Während des Transports
müssen die Tiere mit Wasser und geeignetem Futter versorgt werden, und zwar
in den zu diesem Zweck in Kapitel VII festgelegten Zeitabständen
4.3.6. Kapitel
VII des Anhangs der RL 91/628/EWG48. Zeitabstände für das
Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten...4. Die
Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und
Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 3 genannten Fahrzeugs die
folgenden:....d) Alle anderen unter Nummer 1 genannten Tiere
müssen nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende,
mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie
getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach
dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt
werden. 5. Nach der festgesetzten Transportdauer müssen die
Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von
mindestens 24 Stunden erhalten.7. a) Übersteigt die maximale
Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer, so
dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die
Anforderungen der Nummern 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer- und die
Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.b) Beim Transport auf dem Seeweg
im direkten Linienverkehr zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft
mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss
nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine
Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des
Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 2 bis
4.8. Die Transportzeiten gemäß den Nummern 3, 4 und 7
Buchstabe b) dürfen - insbesondere unter Berücksichtigung der
Nähe des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um zwei Stunden
verlängert werden.
5. Vorbringen des Beschwerdeführers ...
5.1. ...
zur Überschreitung der zulässigen
Höchsttransportzeiten.Zunächst weist der Beschwerdeführer
auf die unterschiedliche Entscheidungspraxis des österreichischen
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 30. Juni 2005,
Zl. 2004/16/0086) und des deutschen Finanzgerichtes Hamburg
(Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2006, IV 103/05) hin. Er sieht
dadurch die uneinheitliche Anwendung von Gemeinschaftsrecht verwirklicht. Der
Beschwerdeführer schließt sich in der Beschwerdeschrift der
Argumentation des deutschen Finanzgerichts vollinhaltlich an.Im
Wesentlichen bewertet das Finanzgericht Hamburg die Dauer des
Fährtransports als Ruhezeit, mit der Konsequenz, dass seiner Ansicht nach
lediglich der Straßentransport den Anforderungen an die zulässigen
Höchsttransportzeiten zu genügen hat. Gestützt wird diese
Rechtsansicht auf die beiden Bestimmungen des Kapitels VII Ziffer 48
Nummer 7 Buchstabe a) und Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der
Richtlinie 91/628/EWG, die nach Ansicht des Finanzgerichts zueinander nicht im
Verhältnis der Exklusivität stehen.
5.2. ...
zu den notwendigen Eintragungen in einem TiertransportplanDer
Beschwerdeführer geht davon aus, dass nach der Richtlinie 91/628/EWG nicht
erforderlich ist, das Füttern und Tränken der Tiere unmittelbar bei
oder nach seiner Durchführung auf dem Transportplan zu vermerken. Dies habe
"zu gegebener Zeit" zu erfolgen und zudem erlaube Artikel 5 Punkt A
Nummer 2 Buchstabe d) Unterbuchstabe i) erster Anstrich der
Richtlinie 91/628/EWG, dass der Transportplan "vervollständigt wird".
Weiters meint er, die mit einer Schreibmaschine (Anmerkung des Senates: vor
Transportbeginn) durchgeführte Eintragung über die Fütterung und
das Tränken der Tiere würde den Anforderungen des Artikels 5
Punkt A Nummer 2 Buchstabe d) Unterbuchstabe ii) erster
Anstrich der Richtlinie 91/628/EWG genügen. Durch die Unterschrift des
Transporteurs werde die Durchführung der vorab eingetragenen
Versorgungshandlungen bestätigt. Schließlich handle es sich bei den
erwähnten Verpflichtungen um eine bloße administrative Nebenpflicht,
deren Verletzung allein ohnehin nicht zur Versagung der bzw. Rückforderung
von Ausfuhrerstattungen berechtige; dies würde dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen.
6. Rechtliche Würdigung des vorlegenden Gerichts:
6.1. EinleitungDem
Unabhängigen Finanzsenat erscheint die Beantwortung der Zweifelsfragen zur
Berechnung der zulässigen Höchsttransportzeit von Rindern im
kombinierten Verkehr Straße/Fähre vorrangig, weil sich dann in
weiterer Folge die Frage nach den erstattungsrechtlichen Auswirkungen von
fehlenden Eintragungen im Transportplan unter Umständen nicht mehr stellt.
6.2. Anzuwendende
Norm und Frage der Berechnung der zulässigen
Höchsttransportzeiten.
6.2.1. Zur
ersten VorlagefrageIm verfahrensgegenständlichen Fall wurden die
Tiere unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft
auf der Straße von Österreich nach Italien verbracht. Nach einer mehr
als 24-stündigen Ruhezeit (Kapitel VII Ziffer 48 Nummer 5
des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG) begann in Triest mit dem Verladen der
Tiere auf den Lastwagen ein neues Transportintervall im Sinne von
Kapitel VII Ziffer 48 Nummer 4 Buchstabe d) leg cit. Der genaue
Zeitpunkt der Wiederverladung ist zwar aus dem Transportlpan nicht ersichtlich,
allerdings ist die Auffahrt auf die Fähre, am 25. Oktober 2002 um
16:30 Uhr, dokumentiert. Am 27. Oktober 2002 erreichte die Fähre
um 10:00 Uhr den Bestimmungshafen Durres in Albanien. Am selben Tag kam der
Lastwagen um 14:30 Uhr im Bestimmungsort Lushnja an. Unbestritten
ist, dass die Tiere von der Verladung in Triest bis zur Ankunft am
Bestimmungsort insgesamt 46 Stunden durchgehend auf dem Lastwagen
verbrachten. Zur Frage, ob dies nach der Richtlinie 91/628/EWG
zulässig ist, gibt es verschiedene Rechtsansichten. Die uneinheitlichen
Standpunkte ergeben sich zum einen aus der unterschiedlichen Bewertung des
Zeitabschnittes, den der mit den Tieren beladene Lastwagen auf der Fähre
verweilt, entweder als Transportzeit, als Ruhezeit oder als "Neutralzeit". Zum
anderen ist fraglich, ob im Fährverkehr zwischen einem geographischen Punkt
in der Gemeinschaft und einem geographischen Punkt im Drittland die Bestimmung
des Kapitels VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe a) des Anhangs
der Richtlinie 91/628/EWG anzuwenden ist oder ob Kapitel VII
Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der Richtlinie
91/628/EWG analog zur Anwendung kommt.Die Kommission vertrat in
einer Mitteilung an das österreichische Bundesministerium für Finanzen
[AGRI H.4/MR D(2003) 18791] folgenden Standpunkt:
"1. Anwendbarkeit von Kapitel VII Ziffer
48 Punkt 7.b) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG in Fällen, in denen der
Versandort und/oder der Bestimmungsort sich außerhalb der Gemeinschaft
befinden.
Darin ist beim Transport
auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geographischen Punkten
der Gemeinschaft für auf Ferry Boats beförderte Tiere eine Ruhezeit
von zwölf Stunden nach Entladen im Bestimmungshafen
oder in dessen Nähe
vorgesehen. Diese Regelung ist klar und eindeutig. Es scheint vor allem, dass
der Gesetzgeber beabsichtigt hat, ihre Anwendung klar auf Orte innerhalb der
Gemeinschaft zu
beschränken.
2. Berechnung
der maximalen Transportzeit auf Ferry
Boats.
Kapitel VII Ziffer 48 Punkt
7.a) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG ist auf Ferry Boats anwendbar, da es
sich dabei um Transporte auf dem Seeweg handelt. Nach dieser Bestimmung
dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, wenn die maximale
Transportdauer acht Stunden übersteigt, es sei denn, die Anforderungen der
Nummern 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer- und die Ruhezeitanforderungen,
sind erfüllt. Daher gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Transportdauer
und die Ruhezeiten nicht für Transporte auf dem Seeweg. Ein weiterer
Zeitraum von 29 Stunden beginnt nach Entladen des Lastwagens im
Bestimmungshafen."Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der im Anlassverfahren
anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zwangsläufig eine
Unanwendbarkeit der Bestimmung des Kapitels VII Ziffer 48
Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG für
Transporte auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen einem
geographischen Punkt in der Gemeinschaft und einem im Drittland gelegenen
geographischen Punkt. Die Grundverordnung über die Marktorganisation
für Rindfleisch, die Verordnung (EG) Nr. 1254/99, nennt in Artikel 33
Absatz 9 allgemein die Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften,
insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport, als
Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung. Zweifelsfrei ist damit
die Verordnung (EG) Nr. 615/98 genauso gemeint, wie die Richtlinie
91/628/EWG. Zudem verweist die Verordnung (EG) Nr. 615/98 in
Artikel 1, gestützt auf die Grundverordnung über die gemeinsame
Marktorganisation für Rindfleisch, auf die Richtlinie 91/628/EWG. Durch die
hier angewendete Rechtstechnik der (dynamischen) Verweisung wird der Inhalt der
Richtlinie 91/628/EWG in vollem Umfang zum Inhalt der Verordnung (EG)
Nr. 615/98. Der Grund, warum in Kapitel VII Ziffer 48
Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG von "zwei
geographischen Punkten in der Gemeinschaft" gesprochen wird, liegt wohl in der
Rechtsnatur einer Richtlinie, die gemäß Artikel 249 EGV
grundsätzlich an Mitgliedstaaten gerichtet ist, die diese dann
innerstaatlich umzusetzen haben. Die Verordnung (EG) Nr. 615/98 hat
den Zweck, Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in
Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport zu erlassen, und
verknüpft dabei die Zahlung von Ausfuhrerstattungen mit
tierschutzrechtlichen Aspekten. Unter Beachtung der ratio legis der Verordnung
(EG) Nr. 615/98 erscheint es dem Unabhängigen Finanzsenat zwingend,
die Bestimmung des Kapitels VII Ziffer 48 Nummer 7
Buchstabe b) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG im Anlassfall, einem
Roll-on/Roll-off-Fährtransport von Triest, einem geographischen Punkt der
Gemeinschaft, nach Durres in Albanien, also einem geographischen Punkt im
Drittland, analog anzuwenden. Der Tierschutz ist auch Normzweck der
Richtlinie 91/628/EWG. Würde man die Bestimmung des Kapitels VII
Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der Richtlinie
91/628/EWG im Falle eines Drittlandsbezugs nicht analog anwenden, würde das
zu einer unterschiedlichen Auswirkung auf die aus der Richtlinie resultierenden
schutzwürdigen Interessen von Tieren führen. Tiere, die mit einer
Fähre von einem geographischen Punkt der Gemeinschaft zu einem anderen
geographischen Punkt der Gemeinschaft transportiert werden, unterliegen
zweifelsfrei Transportzeitbeschränkungen und müssten gegebenenfalls im
Bestimmungshafen eine 12-stündige Ruhezeit einlegen, während Tiere,
die auf dieselbe Transportart von einem geographischen Punkt der Gemeinschaft
ins Drittland transportiert werden, keiner Transportzeitbeschränkung
unterliegen würden. Zudem soll nach Ansicht der Kommission im zuletzt
genannten Fall nach dem Entladen im Bestimmungshafen ein neues, im
Höchstfall 29 Stunden dauerndes Transportintervall beginnen. Diese
Ungleichbehandlung ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht
argumentierbar und entspricht wohl auch nicht den Intentionen des Gesetzgebers.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht in den Bestimmungen des
Kapitels VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe a) und
Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG zwei
strikt zu trennende Normen, die zueinander im Exklusivitätsverhältnis
stehen (andere Meinung: Finanzgericht Hamburg). Nummer 7 Buchstabe a)
behandelt generell den Transport auf dem Seeweg, während Nummer 7
Buchstabe b) einen Spezialfall von einem Transport auf dem Seeweg, den
"Transport ... mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff
verladen werden", regelt. Die Transportzeiten spielen beim Fährtransport
der Nummer 7 Buchstabe b) deswegen eine so große Rolle, weil die
Tiere während dieser Zeit unter zwangsläufig beengten räumlichen
Verhältnissen und unter ständig schlechter werdenden hygienischen
Bedingungen auf dem ursprünglichen Transportmittel (LKW) verweilen. Unter
Nummer 7 Buchstabe a) fallen hingegen in erster Linie Seetransporte
von Tieren mit einem Tiertransportschiff, die sich vom Fährtransport
insofern wesentlich unterscheiden, als die Tiere dabei vom Lastwagen abgeladen
und auf das Schiff verladen werden. Dieses Verständnis des Begriffs
"Seetransport" scheint sich mit dem der Kommission zu decken. In der Mitteilung
der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu einem Vorschlag
für eine Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport
[KOM(2003) 425 endgültig, 2003/0171 (CNS), CELEX-Nr. 52003DC0425] ist unter
Punkt 3.3 zum Thema Transportschiffe zu lesen:
"Der Seetransport von Tieren ist ein
besonders kritischer Tierschutzaspekt. Tiertransportschiffe befördern eine
große Anzahl Tiere (das Ladevermögen eines solchen Schiffes liegt bei
400 bis 2000 Tieren). Seetransporte beginnen, nachdem die Tiere bereits
über die Strasse von mitunter weit entfernten Orten an den Versandhafen
transportiert wurden. Sie können mehrere Tage auf hoher See bedeuten, ..."
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unterscheidet die Richtlinie
91/628/EWG bewusst zwischen einem Transport auf dem Seeweg mit
Tiertransportschiffen und einem Transport auf dem Seeweg mit Ro-Ro-Schiffen,
wobei sich die unterschiedlichen Rechtsfolgen wohl zwangsläufig aus den
ungleichen Transportbedingungen ergeben, und nicht daraus, ob der
Bestimmungshafen in der Gemeinschaft oder im Drittland gelegen ist. Beide
Schiffarten werden im Übrigen in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. Nr. L 3 vom
5. Jänner 2005, S 1), der Nachfolgeverordnung zur
Verordnung (EG) Nr. 615/98, und damit auch der Richtlinie 91/628/EWG,
legal definiert [Artikel 2 Buchstaben l) und v)].Vor dem
Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ersucht der Unabhängige
Finanzsenat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Beantwortung
der Frage, ob Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 dahingehend zu verstehen
ist, dass Kapitel VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe b) des
Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG beim Transport auf dem Seeweg im direkten
Linienverkehr zwischen einem geographischen Punkt der Gemeinschaft und einem im
Drittland gelegenen geographischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der
Tiere auf das Schiff verladen werden, analog anzuwenden ist.
6.2.2. Zur
zweiten VorlagefrageWenn die erste Vorlagefrage dahingehend beantwortet
wird, dass Kapitel VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe b) des
Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG auf einen Fährtransport zwischen der
Gemeinschaft und einem Drittland analog anzuwenden ist, stellt sich im
Anlassfall eine weitere Frage zur Auslegung dieser Bestimmung. Nach deren
Wortlaut muss beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr [...] mit
Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, nach
Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit
von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des Transports
auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 2 bis 4.
Grundsätzlich wird also eine Ruhezeit von zwölf Stunden angeordnet,
die unter bestimmten Bedingungen entfällt. Im Sinne der Definition von
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) der Richtlinie 91/628/EWG ist
unter Ruhezeit ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung zu
verstehen, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert
werden. Diese Regelung ist klar und eindeutig. Unproblematisch erscheint
auch die Antwort auf die Frage, unter welchen Umständen "die Dauer des
Transports auf dem Seeweg der allgemeinen Regel der Nummern 2 (des
Kapitels VII Ziffer 48 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG)
entspricht". Nach dieser Bestimmung dürfen Tiere der unter Nummer 1
genannten Arten (Anmerkung des Senates: darunter fallen auch Rinder) nicht
länger als acht Stunden transportiert werden. Das ist gewissermaßen
die Grundregel. Die Transportzeit von acht Stunden kann jedoch verlängert
werden, sofern das Transportfahrzeug zusätzliche, unter Nummer 3
genannte Voraussetzungen erfüllt. Im Falle eines Ro-Ro-Fährtransports
mit einem Transportfahrzeug, das die unter Nummer 3 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt, scheinen die Konsequenzen aus Nummer 7
Buchstabe b) klar zu sein. Entspricht die Dauer des Transports auf dem
Seeweg der Nummer 2, liegt sie also unter acht Stunden, muss im
Bestimmungshafen oder in dessen Nähe keine Ruhezeit eingelegt werden.
Übersteigt die Dauer des Transports auf dem Seeweg acht Stunden, ist es
erforderlich die Tiere vom Transportfahrzeug zu entladen und eine Ruhezeit von
zwölf Stunden einzulegen. Ungleich schwieriger erscheint die Beantwortung
der Frage, unter welchen Umständen die Dauer des Transports auf dem Seeweg
den allgemeinen Regeln der Nummern 3 und 4 entspricht. Im Anlassfall
wurden die Tiere mit einem Transportfahrzeug befördert, das die
zusätzlichen Anforderungen der Nummer 3 erfüllte. Im Sinne der
Bestimmung der Nummer 4 Buchstabe d) müssen in diesem Fall unter
anderem Rinder nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende,
mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie
getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach
einer derartigen Ruhepause (Anmerkung: im Gegensatz zur Ruhezeit werden die
Tiere dabei nicht entladen) kann der Transport für weitere 14 Stunden
fortgesetzt werden. Folglich entspricht die Dauer des Transports auf dem Seeweg
nicht der Regel der Nummer 4 Buchstabe d), wenn die Tiere nach einer
Transportdauer von 14 Stunden keine mindestens einstündige Ruhepause,
etwa bei einem Zwischenstopp in einem Hafen, erhalten. Nach der Bestimmung des
Kapitels VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der
Richtlinie 91/628/EWG müsste daher nach dem Entladen der Tiere im
Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden
eingelegt werden. Diese Rechtsansicht steht in Einklang mit der Rechtsprechung
des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes. Laut Erkenntnis vom
30. Juni 2005, Zl. 2004/16/0086, kommt eine Ausnahme von der
zwölfstündigen Ruhezeit nur dann in Betracht, wenn der
Fährtransport höchstens 14 Stunden gedauert hat. In diesem
Zusammenhang vertritt das Höchstgericht weiters den Standpunkt, auch im
Fährtransport müsse nach einer Transportdauer von bis zu
14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause
gewährleistet sein, damit die Tiere insbesondere getränkt und
nötigenfalls gefüttert werden können. Bestrebungen des damaligen
Beschwerdeführers, die Dauer des Fährtransports nicht als
Transportzeit, sondern als "Neutralzeit" zu werten, erteilte der
Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis eine klare Absage, weil "die
grundsätzliche Anordnung einer zwölfstündigen 'Ruhezeit' ...
unverständlich [wäre], wenn der vorangehende Zeitraum ohnehin nicht
'Transport' im Sinne der gegenständlichen Richtlinie wäre".
Dieses Normenverständnis scheint in Einklang zu stehen mit dem der
Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen
Kommission. In einem "Auszug aus dem Bericht des Lebensmittel- und
Veterinäramtes über den Inspektionsbesuch in Griechenland ..." [GD
(SANCO)/9002/2003] ist unter Punkt 3.1 Folgendes zu
lesen:"Es gab keine Belege dafür,
dass Rindern und kleinen Wiederkäuern, die per Fähre von
Süditalien (Bari und Brindisi) nach Griechenland transportiert werden, nach
der Hälfte der Fahrzeit eine Ruhezeit gegeben wird, wie dies nach
Kapitel VII Nummer 7 Buchstabe b) der Richtlinie 91/628/EWG in
der geänderten Fassung vorgeschrieben ist."Im Gegensatz
dazu vertritt das Finanzgericht Hamburg die Rechtsansicht, "die Phase des
Transports der Tiere auf einer Roll-on/Roll-off-Fähre [wäre] eindeutig
den Ruhezeiten zuzuordnen". Dies geht aus dem Gerichtsbescheid des
Finanzgerichts Hamburg vom 2. Februar 2006, IV 103/05, hervor, den der
Beschwerdeführer (unter Schwärzung der Beteiligtenangaben) im
Anlassfall als Anlage zur Beschwerdeschrift vorgelegt hat. Nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates steht der klare Wortlaut der Definition der
"Ruhezeit" nach der Bestimmung des Artikels 2 Absatz 2
Buchstabe h) der Richtlinie 91/628/EWG dieser Rechtsansicht entgegen: ein
ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht
in einem Transportmittel befördert werden. Demnach müssen die Tiere
die Ruhezeit außerhalb des Beförderungsmittels, an einem zugelassenen
Aufenthaltsort [Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie
91/628/EWG], verbringen. Klare Worte zu dieser Thematik findet der
deutsche Rechtsanwalt Dr. Konstantin Leondarakis in einem für eine
Tierschutzorganisation erstellten Gutachten über "Die Bewertung der Zeit
eines Tiertransports auf Ro-Ro-Schiffen". Wesentliches Fazit des juristisch
ausführlich begründeten Gutachtens: Eine Bewertung von
Ro-Ro-Zeiten als Ruhezeit ist nach der Richtlinie (Anmerkung des Senates:
91/628/EWG) nicht möglich; die Zeit eines Tiertransports auf einem
Ro-Ro-Schiff ist als Transportzeit zu bewerten.Aufgrund der
festgestellten offensichtlich unterschiedlichen Spruchpraxis von Gerichten der
Gemeinschaft wird daher an den Gerichtshof die Frage gestellt, ob
Kapitel VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der
Richtlinie 91/628/EWG dahingehend zu verstehen ist, dass bei einem Transport von
Rindern die Dauer des Transports auf dem Seeweg der Regel der Nummer 4
Buchstabe d) nicht entspricht, wenn die Tiere nach einer Transportdauer von
14 Stunden keine mindestens einstündige Ruhepause erhalten.
6.2.3. Zur
dritten VorlagefrageWie bereits erwähnt, ist nach Ansicht der
Kommission [AGRI H.4/MR D(2003) 18791] beim Transport auf dem Seeweg
im direkten Linienverkehr zwischen einem geographischen Punkt der Gemeinschaft
und einem im Drittland gelegenen geographischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne
Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, nicht die Bestimmung des
Kapitels VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der
Richtlinie 91/628/EWG anzuwenden, sondern die generelle Bestimmung für
Seetransporte des Kapitels VII Ziffer 48 Nummer 7
Buchstabe a) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG. Wenn sich der
Gerichtshof dieser Rechtsansicht anschließt, dann stellt sich im
Anlassverfahren die Frage, wie lange die auf dem Lastwagen verladenen Tiere auf
der Fähre verbringen dürfen. Nach Nummer 7 Buchstabe a)
müssen zwar grundsätzlich die Anforderungen der Nummer 3
und 4 leg cit erfüllt sein, ausgenommen jedoch die Transportdauer- und
Ruhezeitanforderungen. Die in dieser Bestimmung normierten Ausnahmen sind
für einen Transport mit einem Tiertransportschiff nachvollziehbar, weil die
Tiere dabei vom Lastwagen entladen und unter ähnlichen Bedingungen wie in
einem Stall untergebracht werden. Sie können daher liegend ruhen und
aufgrund der baulichen Voraussetzungen ist die gleichmäßige
Versorgung aller Tiere gewährleistet. Darüber hinaus sieht die
Richtlinie 91/628/EWG in Kapitel VI Ziffer 47 des Anhangs für den
Transport auf dem Seeweg gegenüber dem Transport auf der Straße
durchwegs für alle Tiere, so auch für Rinder, eine geringere
Ladedichte vor. Das heißt, die Richtlinie 91/628/EWG erweitert beim
Transport auf dem Seeweg das Platzangebot für die Tiere. Diese Bestimmung
ist bei einem Transport auf dem Seeweg verständlich, wenn die Tiere, wie es
die Kommission hinsichtlich von Tiertransportschiffen zum Ausdruck bringt,
"mehrere Tage auf hoher See" verbringen. Dass nach der Entladung der Tiere von
einem Tiertransportschiff im Bestimmungshafen grundsätzlich ein neuer
Zeitraum von 29 Stunden für einen möglichen weiteren
Straßentransport beginnt, ohne dass zusätzlich eine mindestens
12-stündige Ruhezeit im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe
angeordnet wird, ist mit den besseren Transportbedingungen in einem
Tiertransportschiff, vor allem mit dem erhöhten Platzangebot für die
Tiere, leicht argumentierbar. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates würde eine Anwendung der Bestimmung der Nummer 7
Buchstabe a) auf einen Fährtransport mit Drittlandsbezug den Normzweck
Tierschutz unterlaufen und eine eklatante Ungleichbehandlung mit Tieren
bewirken, die im innergemeinschaftlichen Fährverkehr transportiert werden.
Tiere, die auf dem Seeweg im direkten Linien-Fährverkehr zwischen einem
geographischen Punkt der Gemeinschaft und einem außerhalb der Gemeinschaft
gelegenen geographischen Punkt transportiert werden, würden demnach
grundsätzlich keiner Transportzeitbeschränkung unterliegen und
kämen auch nicht in den Genuss einer geringeren Beladungsdichte. Folglich
wäre im Anlassfall die über 41-stündige Dauer des
Fährtransportes richtlinienkonform. Da die 12-stündige
Ruhezeitanforderung entfällt, wäre auch gegen die sofortige
Fortsetzung des Straßentransportes und die dadurch bewirkte
ununterbrochene Transportdauer von 46 Stunden nichts einzuwenden. Über
den Anlassfall hinaus würde das bedeuten, dass selbst gegen einen mehrere
Tage dauernden Roll-on/Roll-off-Fährtransport nichts einzuwenden wäre.
Dieser Rechtsansicht vermag sich der Unabhängige Finanzsenat nicht
anzuschließen, weil er den Standpunkt vertritt, dass dieses Ergebnis nicht
dem Normzweck und somit nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen
kann.Aus diesem Grund wird, falls die erste Frage mit nein
beantwortet wird, an den Gerichtshof die Frage gestellt, ob die Bestimmung des
Kapitels VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe a) des Anhangs der
Richtlinie 91/628/EWG dahingehend zu verstehen ist, dass beim Transport auf dem
Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen einem geographischen Punkt der
Gemeinschaft und einem im Drittland gelegenen geographischen Punkt mit
Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, die
Dauer des Transportes keine Rolle spielt, sofern die Tiere regelmäßig
gefüttert und getränkt werden, und ob in einem solchen Fall nach dem
Entladen des Lastwagens im Bestimmungshafen ein weiterer
Straßen-Transportzeitraum von 29 Stunden beginnt.
6.3. Richtlinienkonforme
Erstellung eines
Transportplans.
6.3.1. Zur
vierten VorlagefrageFalls der Gerichtshof zur Erkenntnis gelangt, im
Anlassfall wäre die Bestimmung des Kapitels VII Ziffer 48
Nummer 7 Buchstabe a) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG
anzuwenden, stellt sich im Anlassfall die Frage, ob der vorgelegte Transportplan
den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG entspricht, wenn die nach Angaben des
Beschwerdeführers während des Fährtransportes durchgeführten
Versorgungen der Tiere im Transportplan nicht dokumentiert sind. Die
maßgeblichen Bestimmungen zur Erstellung von Transportplänen finden
sich in Artikel 5 Teil A Ziffer 2 Buchstabe b) und d) leg
cit. Demnach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der
Transportunternehmer unter anderem auch für Rinder, die für den Handel
zwischen Mitgliedstaaten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt
sind, bei einer längeren Transportdauer als acht Stunden einen
Transportplan nach dem Modell in Kapitel VIII des Anhangs festlegt, der der
Gesundheitsbescheinigung während der Verbringung beigefügt wird.
Darüber hinaus hat sich der Transportunternehmer zu vergewissern, dass das
Original des Transportplans von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit
ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt wird und dass
dieser der mitgeführten Gesundheitsbescheinigung beigefügt wird.
Weiters hat er sich zu vergewissern, dass die mit dem Transport beauftragten
Personen auf dem Transportplan eintragen, wann und wo die beförderten Tiere
während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden. Bei der
Rückkehr hat er den Transportplan der zuständigen Behörde am
Ursprungsort vorzulegen, was im vorliegenden Fall auch geschah. Wenn bei der
Ausfuhr von Tieren in Drittländer auf dem Seeweg die Transportzeit acht
Stunden überschreitet, gelten die gleichen Bestimmungen [sublit. ii)
letzter Absatz leg cit]. Die Richtlinie 91/628/EWG normiert Kontroll- und
Aufzeichnungspflichten des Transportunternehmers bzw. der mit dem Transport
beauftragten Personen und von Behördenvertretern. Welche Person zu welchem
Zeitpunkt einen Handlungsbedarf hat, ergibt sich aus Feld 19 des Transportplans.
Demnach sind geplante Aufenthalts- bzw Umladeorte vom Transportunternehmer vor
Fahrtantritt in Feld 13 einzutragen. Angaben zu aufgesuchten Aufenthalts-
oder Umladeorten, genauso wie das Füttern und Tränken der Tiere
[sublit. ii) erster Spiegelstrich leg cit], sind hingegen von den mit dem
Transport beauftragten Personen während oder nach der Fahrt zu machen.
Diese zeitliche Aufgabenzuordnung ist durchaus sachgerecht, weil der
Transportplan nicht nur dazu dient, den geplanten Transportverlauf festzulegen,
sondern vor allem auch dazu, das tatsächliche Geschehen während des
Transportes zu dokumentieren. Artikel 5 Teil A Ziffer 2
Buchstabe d) der Richtlinie 91/628/EWG bestimmt, dass die mit dem Transport
beauftragte Person zu gegebener Zeit auf dem Transportplan einzutragen hat, wann
und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und
getränkt wurden. Aus dem Wort "wurden" ist ersichtlich, dass eine derartige
Eintragung immer nach einer tatsächlich erfolgten Versorgung der Tiere zu
erfolgen hat. In Verbindung mit Unterabsatz i) erster Anstrich, wonach der
Transportplan von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit
ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt wird, ergibt
sich eine zusätzliche zeitliche Aufgabenzuordnung an die handelnden
Personen. Eine maschinschriftliche Eintragung vor Fahrtantritt ohne einen
zusätzlichen Vermerk des Fahrers anlässlich einer tatsächlich
stattgefundenen Versorgung der Tiere während des Fährtransportes (etwa
durch die Eintragung der genauen Uhrzeit), ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates als Nachweis über die Einhaltung der
tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht geeignet. Falls die dritte
Frage bejaht wird stellt sich die Frage, ob Artikel 5 Punkt A
Nummer 2 Buchstabe d) Unterbuchstabe ii) erster Anstrich der
Richtlinie 91/628/EWG dahingehend zu verstehen ist, dass die mit dem Transport
beauftragten Personen auf dem Transportplan eintragen müssen, wann die
beförderten Tiere während des Fährtransports gefüttert und
getränkt wurden und eine, mit einer Schreibmaschine durchgeführte
Vorabeintragung "Während der Fährzeit wird abends, morgens, mittags,
abends, morgens gefüttert und getränkt" den Anforderungen der
Richtlinie 91/628/EWG nicht entspricht, mit der Rechtsfolge, dass die fehlenden
Eintragungen über durchgeführte Versorgungshandlungen zum Verlust des
Anspruchs auf Ausfuhrerstattung führen, sofern der erforderliche Nachweis
nicht auf andere Art und Weise gelingt.
7. Voraussetzungen der Vorlage:
Wird eine Frage im Sinne des Artikels 234 EGV einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Die Vorlage der unter Punkt 2 angeführten Fragen wird aufgrund der im bisherigen Verfahren festgestellten uneinheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht durch Gerichte der Gemeinschaft für erforderlich gehalten. Zur Gerichtseigenschaft des Unabhängigen Finanzsenates darf auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 2004, Rs C-278/02 (Herbert Handlbauer GmbH), verwiesen werden.
Klagenfurt, am 4. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 33 Abs. 9 VO 1254/1999, ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999 S. 21
- Art. 1 Tierschutz-VO, VO 615/98, ABl. Nr. L 82 vom 19.03.1998 S. 19
- Art. 5 Abs. 3 Tierschutz-VO, VO 615/98, ABl. Nr. L 82 vom 19.03.1998 S. 19
- Art. 1 Abs. 1 Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17
- Art. 2 Abs. 2 Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17
- Art. 3 Abs. 1 Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17
- Art. 5 Teil A Z 2 Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17
- Anhang Kapitel I Teil A Z 2 Buchstabe b Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17
- Anhang Kapitel VII Z 48 Nr. 4 Buchstabe d Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17
- Anhang Kapitel VII Z 48 Nr. 5 Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17
- Anhang Kapitel VII Z 48 Nr. 7 Buchstabe a Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17
- Anhang Kapitel VII Z 48 Nr. 7 Buchstabe b Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Vorlagebeschluss (EuGH)
- Geschäftszahl
- ZRV/0172-Z3K/06
- Stammnummer
- 22260
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF