Findok · Richtlinien
GK-0200
5.2. Duldungspflichten
geltende FassungRichtlinie2025-0.139.539gilt ab 01.08.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0200
Wortlaut laut Findok
5.2. Duldungspflichten
Personen, die Tiere transportieren oder Tiertransporte veranlassen oder organisieren haben gemäß § 5 Abs. 1 TTG 2007 den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben insbesondere,
1.Kontrollen gemäß §§ 4 und 6 TTG 2007 zu dulden,
2.die Kontrollorgane in Ausübung der diesen obliegenden Aufgaben bestmöglich zu unterstützen,
3.die Kontrolle des Transportmittels und Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen und
4.auf Verlangen den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.139.539
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30226
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF