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Findok · Richtlinien

GK-0200

5.2. Duldungspflichten

geltende FassungRichtlinie2025-0.139.539gilt ab 01.08.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0200

Wortlaut laut Findok

5.2. Duldungspflichten Personen, die Tiere transportieren oder Tiertransporte veranlassen oder organisieren haben gemäß § 5 Abs. 1 TTG 2007 den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben insbesondere, 1.Kontrollen gemäß §§ 4 und 6 TTG 2007 zu dulden, 2.die Kontrollorgane in Ausübung der diesen obliegenden Aufgaben bestmöglich zu unterstützen, 3.die Kontrolle des Transportmittels und Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen und 4.auf Verlangen den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.139.539
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0019-IV/8/2007
Stammnummer
30226
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
01.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF