…mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird (20.07.2007), ersichtlich ist, widerspricht § 3 Absatz 4 des Familienlastenausgleichsgesetz der Statusrichtlinie AB.. L 304/12 vom 30.9.2004, umzusetzen bis 10.10.2006. Diese Richtlinie regelt unter anderem die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär…
…mit dem das Kinderbetreuungsgeld geändert wird ( 20.7.2007), ersichtlich ist, widerspricht § 3 Absatz 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes der Statusrichtlinien ABl.L 304/12 vom 30.9.2004, umzusetzen bis 10.10.2006. Diese Richtlinie regelt unter anderem die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär…
…mit dem das Kinderbetreuungsgeld geändert wird ( 20.7.2007), ersichtlich ist, widerspricht § 3 Absatz 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes der Statusrichtlinien ABl.L 304/12 vom 30.9.2004, umzusetzen bis 10.10.2006. Diese Richtlinie regelt unter anderem die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär…
…mit dem das Kinderbetreuungsgeld geändert wird ( 20.7.2007), ersichtlich ist, widerspricht § 3 Absatz 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes der Statusrichtlinien ABl.L 304/12 vom 30.9.2004, umzusetzen bis 10.10.2006. Diese Richtlinie regelt unter anderem die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär…
…ist überdies vor dem Hintergrund einschlägiger europarechtlicher Regelungen bedenklich. So sieht die im April 2004 verabschiedete so genannte ,Statusrichtlinie' (ABl. L 304/20 vom 30.9.2004), die bis 10. Oktober 2006 in innerstaatliches Recht umzusetzen war, in Artikel 28 die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an…
…Rates vom 29.4.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ABIEU Nr. L 304 vom 30. September 2004…
…das Unionsrecht verlangt keine Gleichbehandlung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die Gewährung von Familienbeihilfe: Die Rechtsstellung von subsidiär Schutzberechtigten ist unionsrechtlich in der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 geregelt ("Statusrichtlinie"). Diese ersetzte die zuvor anzuwendende RL 2004/83/EG…
Anlage 4 Bescheid gemäß § 57 AVG [Grafik] [Grafik] [Grafik]
Die Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im EU/EWR-Bereich (GK-0400) wurde in einigen Punkten aktualisiert. Diese Änderungen bzw. Ergänzungen betreffen in erster Linie eine Klarstellung bei den Strafbestimmungen (GK-0400 Abschnitt 5.). Bundesministerium für Finanzen, 23. Juni 2009
Die Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310) stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und von den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen des Vermarktungsnormengesetzes dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet…
…Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. EG Nr. L 268 vom 3.10.1998 S. 10; 5. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. EG Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91.
…ABl. EG Nr. L 74 vom 20.3.1992 S. 1; 2.die Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. EG Nr. L 4 vom…
Die Arbeitsrichtlinie Restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (AH-4605) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können…
Die Arbeitsrichtlinie UP-5100 (Arbeitsrichtlinie CARIFORUM) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei…
…Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), ABl. EG Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13; 3.das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. EG Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91, …
Die Arbeitsrichtlinie Alternativ geltende Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen ("Transitional rules") UP-4001 stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus…
Dieses Dokument liegt nur im PDF-Format vor. Bitte klicken Sie auf Originalanzeige.
…Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben. Bundesministerium für Finanzen, 1. September 2009
…Nr. 12/98 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben. Bundesministerium für Finanzen, 1. März 2007
…des Interbus-Übereinkommens dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben. Bundesministerium für Finanzen, 1. März 2007