Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3421-W/07
Ein subsidiär Schutzberechtigter, der Grundversorgung bezieht, hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3421-W/07vom 04.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., P., vom 5. November 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, vom
18. Oktober 2007 betreffend Abweisung
- des Antrages vom 20.
Jänner 2007 auf Gewährung der Familienbeihilfe für MB ,
geb.2005 von Jänner 2007- April 2007 und ab Mai 2007 und
- des Antrages vom 4. Juli 2007
auf Gewährung der Familienbeihilfe für MHA , geb. 2003 und MH ,
geb. 1997 ab 1. Juli 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Staatsbürger der russischen
Föderation. Er ist am 16.04.2003 nach Österreich eingereist und
brachte einen Asylantrag ein, der gemäß
§ 7 AsylG 1997
abgewiesen worden ist. Gemäß
§ 8 Abs.4 AsylG wurde ihm der
Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm
gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär
Schutzberechtigter erteilt.
Am 29. Jänner 2007 stellte er einen Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe für seinen Sohn MB , geb. 2005 auf
Familienbeihilfe.
Der Bw. legte einen Bescheid des Bundesasylamtes bei, mit
ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 8 Abs.4
AsylG 2005 bis 01.11.2007 erteilt wurde. Weiters legte er einen
Versicherungsdatenauszug vor, aus dem eine geringfügige Beschäftigung
ab 05.12.2006 laufend ausgewiesen wurde.
Am 4. Juli 2007 stellte der Bw. einen Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe für seine beiden anderen Kinder MH ,
geb. 1997, und für MHA , geb. 2003.
Vorgelegt wurde ein Bescheid, der über die
subsidiäre Schutzberechtigung des MHA absprach und ein Bescheid über
die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 8 Absatz 4 AsylG bis 01.11.2007.
In einem Schreiben vom 16.03.2006 teilte das Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung, Koordinationsstelle für
Ausländerfragen, mit, dass der Gattin des Bw. und seinen drei Kindern eine
mtl. Leistung (mtl. € 220,- Mietzuschuss und je € 180,- für die
Erwachsene und je € 80,- für die minderjährigen Kinder,
Verpflegung), sofern für die neue Adresse ein entsprechender Nachweis
über den Hauptwohnsitz vorliegt, zustünde.
Mit einem weiteren Schreiben vom 23. August 2007 gibt die
Koordinationsstelle für Ausländerfragen des Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung bekannt, dass Herr Bw. bis
einschließlich August 2007 Leistungen aus der GVS erhalten hätte,
dann eine Entlassung wegen geringfügiger Beschäftigung seit 5. Dez.
2006 erfolgt sei. Die restliche Familie, die Kinder und Gattin würden lfd.
Grundversorgung beziehen.
Das Finanzamt erließ betreffend das Kind MB für
den Zeitraum Jänner -April 2007 und ab Mai 2007 einen abweisenden Bescheid.
Begründend wurde ausgeführt:
"Für
Kinder, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind, besteht
gemäß
§ 3 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhielten.
Für eine
FB-Gewährung müssten in einem Monat die positiven
Anspruchsvoraussetzungen einer selbständigen oder nichtselbständigen
Erwerbstätigkeit des Antragstellers sowie die negative Voraussetzung des
Nichtbezuges einer Leistung aus der Grundversorgung für die Familie
desselben vorliegen.
Für
Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Krankenversicherung (zB Wochengeld,
Krankengeld) oder Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe),
sowie der gesetzlichen Karenz (auch bei aufrechten Dienstverhältnis sei ein
Familienbeihilfenanspruch ausgeschlossen, da das Gesetz ausdrücklich eine
tatsächliche Erwerbstätigkeit verlangt."
Für die beiden anderen Kinder erging ebenfalls ein
Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Juli
2007 (Antragstellung) abgewiesen wurde.
Gegen die zwei Bescheide wurde Berufung eingebracht.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
"Wie der EUGH in
seinem Urteil im Fall Costa/E.N.E.L. vom 15.07.1964 ausgesprochen hat, geht
dann, wenn gleiche Regelungsinhalte betroffen sind, sowohl primäres als
auch sekundäres Gemeinschaftsrecht den nationalen Rechtsordnungen vor und
ist von allen nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden vorrangig
anzuwenden (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts). Es verdrängt auch
das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Grundprinzipien der
Verfassungen).
Jedes Gericht
und jede Verwaltungsbehörde jeder Stufe ist somit verpflichtet, das
österreichische Recht auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu
prüfen und gegebenenfalls unangewendet zu lassen, ohne einer Änderung
des entsprechenden nationalen Rechts und ohne eine innerstaatliche
Abklärung durch ein nationales Verfassungsgericht (Urteil des EuGH vom
9.3.1978 im Fall Simmenthaal).
EU-Richtlinien
sind, sofern sie hinreichend bestimmt, im nationalen Recht nicht oder nur
mangelhaft umgesetzt sind, und auch die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist,
unmittelbar anzuwenden.
Wie auch aus der
UNHCR-Stellungnahme zu einer Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes
(24.9.2007) sowie einer Stellungnahme der Asylkoordination Österreich und
SOS-Menschenrechte Österreich im Begutachtungsverfahren über die
Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeld
geändert wird ( 20.7.2007), ersichtlich ist, widerspricht § 3 Absatz 4
des Familienlastenausgleichsgesetzes der Statusrichtlinien ABl.L 304/12 vom
30.9.2004, umzusetzen bis 10.10.2006.
Diese Richtlinie
regelt unter anderem die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an
Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte (Art 28). Gemäß
Absatz 2 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit,
Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf "Kernleistungen" zu
beschränken; Beschränkungen der Unterstützung bei Krankheit,
Schwangerschaft und Elternschaft sind allerdings ausgeschlossen, da diese
explizit vom Begriff der Kernleistungen als mitumfasst festgelegt sind. Dies
geht eindeutig aus Erwägungsgrund Nr. 34 der Präambel dieser
Richtlinien hervor, der somit in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 2 Richtlinie
diesbezüglich eine Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten
mit eigener Staatsangehörigkeit verlangt.
Somit ist die
gegenständliche Regelung im FLAG EU-rechtswidrig und mir wäre bei
richtiger rechtlicher Beurteilung die Familienbeihilfe zu gewähren gewesen.
Ich rege daher an § 3 Abs.4 des FLAG auf seine Richtlinienkonformität
überprüfen zu lassen."
Beigelegt wurden: Die Statusrichtlinie ABL.L 304/20
vom 30.9.2004, UNHCR - Analyse des Entwurfes der Novelle zum
Familienlastenausgleichsgesetz vom 20.9.2007, und die Stellungnahme der
Asylkoordination Österreich ( 20.07.2007).
Auf Grund eines Ergänzungsersuchen des UFS
übermittelte der Bw. Kontoauszüge seiner Gattin und Kopien von 3
Nettoabrechnungen der Firma K. und eine Kopie seines Lohnzettels für den
Zeitraum 01.01. bis 21.09.2007 der Firma K..
Auf Grund einer Anfrage des UFS beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung, Koordinierungsstelle für
Ausländer, teilte diese mit, dass die Familie M. im Jahr 2007 und bis
31.07.2008 Grundversorgungsleistungen erhalten haben und nach wie vor
Grundversorgungsleistungen bezieht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl I Nr. 168/2006) angefügt.
Absatz 4 besagt, dass abweichend von Abs. 1 Personen, denen der Status des
subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Nach den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Unterlagen wurde sowohl dem Berufungswerber als auch seinen Kindern der Status
eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt eine befristete
Aufenthaltsbewilligung bis 01.11.2007 erteilt.
Die Koordinierungsstelle für Ausländerfragen
teilten dem UFS mit, dass die Familie des Bw. ab 01.01.2007 bis 31.07.2008
Grundversorgungsleistungen bezogen hat und weiter bezieht.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der mit BGBl I Nr. 168/2006
geänderten Gesetzesstelle hat eine Person, der der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten
und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Frage, ob die Richtlinien EU-konform sind wird
Folgendes ausgeführt.
Den Ausführungen, dass die Richtlinie 2004/83/EG
über die Mindestnorm für Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig Schutz benötigen, umzusetzen sei, wird § 26
des NÖ Grundversorgungsgesetzes, welches zum Ziel hat, mittels
Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, solange sie dazu Hilfe
benötigen, entgegengehalten:
Gemäß
§ 26 wird durch dieses Gesetz ua. die
Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.
Nr. L 304 vom 30. September 2004, S 12, umgesetzt.
Der Bw., und seine Familie bezogen und beziehen laut
Auskunft des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung,
Koordinierungsstelle für Ausländerfragen, seit 01.01.2007
Grundversorgung.
Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.3.2007,
B1397/06, festgestellt hat, "kommt dem Gesetzgeber bei der Gewährung
familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum
zu. Der Gesetzgeber kann den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer
qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen. Er kann weiters
den Anspruch einer Personengruppe vorenthalten, der eine Aufenthaltsberechtigung
nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BGBl. I 100/2005) nicht zukommt,
für die aber grundsätzlich eine staatliche Versorgung (auch für
Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen ist (Grundversorgungsvereinbarung
- Art. 15a B-VG, BGBl. 80/2004)."
Wien, am 4.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 15a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
subsidiär SchutzberechtigterGrundversorgungFamilienbeihilfeNiederlassungs- und AufenthaltsgesetzRichtlinie 2004/83/EG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3421-W/07
- Stammnummer
- 36524
- Gültig
- 04.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF