Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2634-W/08
Ein subsidiär Schutzberechtigter, der Grundversorgung bezieht, hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2634-W/08vom 09.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., K., vom 13. Juni 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, vom 14. Mai 2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Juli 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 16. April 2008 stellte der Bw. den Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab Juli 2007 für seine 5 Kinder, die
mit ihm am 9.12.2006 nach Österreich eingereist sind und für sein am
20.01.2007 in Österreich geborenes Kind wegen Zuerkennung des Status des
subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 8 AsylG am
20.07.2007.
Beigelegt wurden Bescheide mit denen der Antrag auf
internationalen Schutz gemäß
§ 3 Absatz 1 AsylG 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF für den Bw. und seine Kinder abgewiesen
wurde und ihm und seinen Kindern der Staus des Asylberechtigten nicht zuerkannt
wurde. Gemäß
§ 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde dem Bw. und
seinen Kindern der Status des subsidiär Schutzberechtigten
zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß
§
8 Absatz 4 AsylG wurde bis 02.07.2008 erteilt.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid, mit dem der
Antrag vom 16.04.2008 auf Familienbeihilfe für die Kinder abgewiesen worden
ist:
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K.W.
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1
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ab Juli 2007
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K.K.
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2
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ab Juli 2007
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K.S.
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3
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ab Juli 2007
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K.H.
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4
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ab Juli 2007
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K.Ku.
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5
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ab Juli 2007
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K.D.
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6
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ab Juli 2007
Als Begründung wurde Folgendes
ausgeführt: Gemäß
§ 3 Abs.1 FLAG 1967 hätten
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhielten. Abweichend von Abs.
1 hätten Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten
nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, Anspruch auf Familienbeihilfe,
sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhielten und
unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien. Anspruch
bestehe auch für Kinder, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei.
Da der Bw. laut schriftlicher Auskunft der NÖ
Landesregierung ab Dezember 2006 Grundversorgungsleistungen erhalten
hätten, wäre daher der Antrag auf Familienbeihilfe abzuweisen
gewesen.
Gegen den Bescheid wurde Berufung mit folgender
Begründung eingebracht:
"Wie der EuGH in
seinem Urteil im Fall Costa/E.N.E.L. vom 15.7.1964 ausgesprochen hat, geht dann,
wenn gleiche Regelungsinhalte betroffen sind, sowohl primäres als auch
sekundäres Gemeinschaftsrecht den nationalen Rechtsordnungen vor und ist
von allen nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden vorrangig anzuwenden
(Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts). Es verdrängt auch das
Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Grundprinzipien der
Verfassungen).
Jedes Gericht und
jede Verwaltungsbehörde jeder Stufe ist somit verpflichtet, das
österreichische Recht auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu
prüfen und gegebenenfalls unangewendet zu lassen, ohne dass es eine
Änderung des entsprechenden nationalen Rechts und ohne eine innerstaatliche
Abklärung durch ein nationales Verfassungsgericht (Urteil des EuGH vom
9.3.1978 im Fall
Simmenthaal).
EU-Richtlinien
sind, sofern sie hinreichend bestimmt, im nationalen Recht nicht oder nur
mangelhaft umgesetzt sind, und auch die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist,
unmittelbar anzuwenden.
Wie auch
aus der UNHCR -Stellungnahme zu einer Novelle des
Familienlastenausgleichsgesetzes (24.9.2007) sowie einer Stellungnahme der
Asylkoordination Österreich und SOS-Menschenrechte Österreich im
Begutachtungsverfahren über die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem
das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird (20.07.2007), ersichtlich ist,
widerspricht § 3 Absatz 4 des Familienlastenausgleichsgesetz der
Statusrichtlinie AB.. L 304/12 vom 30.9.2004, umzusetzen bis
10.10.2006.
Diese Richtlinie
regelt unter anderem die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an
Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte (Art 28). Gemäß
Absatz 2 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit,
Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf "Kernleistungen" zu
beschränken; Beschränkungen der Unterstützung bei Krankheit,
Schwangerschaft und Elternschaft sind allerdings ausgeschlossen, da diese
explizit vom Begriff der Kernleistungen als mitumfasst festgelegt sind. Dies
geht eindeutig aus Erwägungsgrund Nr. 34 der Präambel dieser
Richtlinie hervor, der somit in Verbindung mit Artikel 28 Abs.2 der Richtlinie
diesbezüglich eine Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigen
mit eigenen Staatsangehörigen
verlangt.
Somit ist die
gegenständliche Regelung im FLAG EU-rechtswidrig und wäre mir bei
richtiger rechtlicher Beurteilung die Familienbeihilfe zu gewähren gewesen.
Ich rege daher an § 3
Abs.4 des FLAG auf seine Richtlinienkonformität überprüfen zu
lassen."
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Gemäß
§ 3 Abs.4 FLAG idF BGBl. I 2006/168
ab 1.7.2006 hätten Personen, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhielten
und unselbständig oder selbständig seien. Anspruch bestehe auch
für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem
Asylgesetz 2005 zuerkannt werde. Eine Leistung aus der Grundversorgung
(GVS) welche aus Bundes- und Landesmitteln monatlich an subsidiär
Schutzberechtigten in jenem Ausmaß ( auch geringe Leistungen sind
möglich) und solange bei diesen Hilfsbedürftigkeit gegeben sei,
gewährt werde, sei nach dem Gesetz immer eine Ausschließungsgrund
für die Familienbeihilfe. Da der Bw. laut schriftlicher Auskunft der
NÖ Landesregierung ab Dezember 2006 Grundversorgungsleistungen erhalten
hätte, hätte daher der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen werden
müssen.
Der Bw. brachte einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl I Nr. 168/2006) angefügt.
Absatz 4 besagt, dass abweichend von Abs. 1 Personen, denen der Status des
subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Nach den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Unterlagen wurde sowohl dem Berufungswerber als auch seinen Kindern der Status
eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt eine befristete
Aufenthaltsbewilligung bis 02.07.2008 erteilt.
Auf Grund einer Anfrage teilte die Koordinierungsstelle
für Ausländerfragen dem UFS mit, dass der Bw. und seine Familie ab der
Einreise am 10.12.2006 in Traiskirchen aufgenommen und bis 09.02.2007
grundversorgt (Vollverpflegung + Taschengeld + Krankenversicherung) worden sind.
Am 09.02 2007 wurde für die Grundversorgung das Land Niederösterreich
zuständig und der Bw. und seine Familie wurden im Quartier X aufgenommen.
Ab diesem Zeitpunkt bezogen der Bw. und seine Familie die Grundversorgung
NÖ (Vollversorgung + Taschengeld + Versicherung). Mit 01.04.2008 wurden der
Bw. und seine Familie in die Grundversorgung NÖ-Privat aufgenommen. Die
Leistungen ab diesem Zeitpunkt waren monatlich € 220,- Miete Familie,
€ 180,- pro Erwachsener und je € 80,- für die minderjährigen
Kinder.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der mit BGBl I Nr. 168/2006
geänderten Gesetzesstelle hat eine Person, der der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten
und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Frage, ob die Richtlinien EU-konform sind wird
Folgendes ausgeführt.
Den Ausführungen, dass die Richtlinie 2004/83/EG
über die Mindestnorm für Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig Schutz benötigen, umzusetzen sei, wird § 26
des NÖ Grundversorgungsgesetzes, welches zum Ziel hat, mittels
Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, solange sie dazu Hilfe
benötigen, entgegengehalten:
Gemäß
§ 26 wird durch dieses Gesetz ua. die
Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.
Nr. L 304 vom 30. September 2004, S 12, umgesetzt.
Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.3.2007,
B1397/06, festgestellt hat, "kommt dem Gesetzgeber bei der Gewährung
familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum
zu. Der Gesetzgeber kann den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer
qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen. Er kann weiters
den Anspruch einer Personengruppe vorenthalten, der eine Aufenthaltsberechtigung
nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BGBl. I 100/2005) nicht zukommt,
für die aber grundsätzlich eine staatliche Versorgung (auch für
Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen ist (Grundversorgungsvereinbarung
- Art. 15a B-VG, BGBl. 80/2004)."
Wien, am 9.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 15a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
subsidiär SchutzberechtigtergrundversorgungFamilienbeihilfeStatusrichtlinie ABl.L 304/20 vom 30.09.2004
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2634-W/08
- Stammnummer
- 37221
- Gültig
- 09.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF