Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3486-W/08
Eine Person, der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält und unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3486-W/08vom 10.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., St., vom 5. September 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, vom
18. August 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder UPe, UA, UAl und UAs ab Juli 2008
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Staatsbürger der
Russischen Föderation. Er ist am 23.10. 2005 mit seiner Gattin, und seinen
4 Kindern nach Österreich eingereist. Der unabhängige Bundesasylsenat
hat am 27.12.2007 entschieden, dass die Berufung gegen den Bescheid des
Bundesasylamtes vom 25.10.2006 gemäß
§ 7 AsylG abzuweisen sei.
Gemäß
§ 8 Abs.1 AsylG wurde festgestellt, dass die
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische
Föderation nicht zulässig sei (Subsidiäre Schutzberechtigung).
Eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.12.2008 wurde
gewährt.
Am 15. Juli 2008 stellte der Bw. einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für seine 4 Kinder.
Auf Grund einer Anfrage des Finanzamtes teilte die
Koordinationsstelle für Ausländerfragen, Niederösterreich, am
29.09.2008 dem Finanzamt mit, dass die Familie U. (2 Erwachsene, 4 Kinder)
seit 23.10.2005 (Tag der Einreise) laufend Grundversorgung beziehe.
Laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung waren und sind der Bw. und seine Gattin seit 23.10.2005
laufend als Asylwerber bzw. Flüchtlinge bei der NÖ.
Gebietskrankenkasse gemeldet.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid mit dem der
Antrag vom 2.7.2008 auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Kinder
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Name des Kindes
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VNR/Geb.dat.
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Zeitraum von - bis
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UPe
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x
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ab Juli 2008
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UA
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xx
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ab Juli 2008
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UAl
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xxx
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ab Juli 2008
|
UAs
|
xxxx
|
ab Juli 2008
mit folgender Begründung abgewiesen
wurde: "Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis 31.12.2005
gültigen Fassung haben Personen, die nicht österreichische
StaatsbürgerInnen sind, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im
Bundesgebiet bei einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber beschäftigt
sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder Krankenversicherung im Bundesgebiet
beziehen. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht
länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn
die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer ArbeitnehmerInnen
verstößt.
Gemäß
Abs.2 gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Gemäß Abs.3
genügt es auch, wenn der andere - im gemeinsamen Haushalt lebende -
Elternteil die Voraussetzungen gemäß Abs.1 oder 2
erfüllt.
Da keine
Beschäftigung vorliegt, ist Ihr Antrag abzuweisen."
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
"Wie der EUGH in
seinem Urteil im Fall Costa/E.N.E.L. vom 15.07.1964 ausgesprochen hat, geht
dann, wenn gleiche Regelungsinhalte betroffen sind, sowohl primäres als
auch sekundäres Gemeinschaftsrecht den nationalen Rechtsordnungen vor und
ist von allen nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden vorrangig
anzuwenden (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts). Es verdrängt auch
das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Grundprinzipien der
Verfassungen).
Jedes Gericht
und jede Verwaltungsbehörde jeder Stufe ist somit verpflichtet, das
österreichische Recht auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu
prüfen und gegebenenfalls unangewendet zu lassen, ohne einer Änderung
des entsprechenden nationalen Rechts und ohne eine innerstaatliche
Abklärung durch ein nationales Verfassungsgericht (Urteil des EuGH vom
9.3.1978 im Fall Simmenthaal).
EU-Richtlinien
sind, sofern sie hinreichend bestimmt, im nationalen Recht nicht oder nur
mangelhaft umgesetzt sind, und auch die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist,
unmittelbar anzuwenden.
Wie auch aus der
UNHCR-Stellungnahme zu einer Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes
(24.9.2007) sowie einer Stellungnahme der Asylkoordination Österreich und
SOS-Menschenrechte Österreich im Begutachtungsverfahren über die
Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeld
geändert wird ( 20.7.2007), ersichtlich ist, widerspricht § 3 Absatz 4
des Familienlastenausgleichsgesetzes der Statusrichtlinien ABl.L 304/12 vom
30.9.2004, umzusetzen bis 10.10.2006.
Diese Richtlinie
regelt unter anderem die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an
Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte (Art 28). Gemäß
Absatz 2 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit,
Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf "Kernleistungen" zu
beschränken; Beschränkungen der Unterstützung bei Krankheit,
Schwangerschaft und Elternschaft sind allerdings ausgeschlossen, da diese
explizit vom Begriff der Kernleistungen als mitumfasst festgelegt sind. Dies
geht eindeutig aus Erwägungsgrund Nr. 34 der Präambel dieser
Richtlinien hervor, der somit in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 2 Richtlinie
diesbezüglich eine Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten
mit eigener Staatsangehörigkeit verlangt. Somit ist die
gegenständliche Regelung im FLAG EU-rechtswidrig und mir wäre bei
richtiger rechtlicher Beurteilung die Familienbeihilfe zu gewähren gewesen.
Ich rege daher an § 3 Abs.4 des FLAG auf seine Richtlinienkonformität
überprüfen zu lassen."
Verwiesen wurde auf die Statusrichtlinie ABL.L
304/20 vom 30.9.2004, die UNHCR - Analyse des Entwurfes der Novelle zum
Familienlastenausgleichsgesetz vom 20.9.2007, und die Stellungnahme der
Asylkoordination Österreich (20.07.2007).
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
mit der die Berufung als unbegründet abgewiesen
wurde. Begründend wurde § 3 Abs.1 bis 3
Familienlastenausgleichsgesetz idF BGBl. I 2005/100 ab 1.1. 2006
(Fremdenrechtspaket) angeführt. Weiters wurde ausgeführt, dass §
3 Abs.4 idF BGBl. I 2006/168 ab 1.7.2006, Personen, abweichend von Abs.1, denen
der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005
zuerkannt wurde, Anspruch auf Familiebeihilfe haben, sofern sie keine Leistungen
aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkennt wurde.
Es läge keine Beschäftigung vor. Laut Mitteilung
der Koordinationsstelle für Ausländerfragen des Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung würde für die ganze
Familie Grundversorgung gewährt. Es bestehe daher kein Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Auf Grund eines Ergänzungsersuchen des UFS
übermittelte der Bw. folgende Unterlagen: - Schreiben des Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.Juni 2008 über die
Auszahlung folgender Grundversorgungsleistungen an die Familie des Bw. ab Juli
2008: Mietzuschuss € 220,- für die Familie (Familienmietzuschuss)
Verpflegungsgeld € 180,- für den Bw., seine Frau und ein Kind
(geb. 1988) und Verpflegungsgeld € 80,- für drei Kinder, -
Mietvertrag, - Meldebestätigungen, -
Kontoauszüge - Bescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
mit denen "Hilfe zum Lebensunterhalt" ab Juli 2008 gewährt wurde und
- Bescheide des Bundesasylamtes, welche die Aufenthaltsberechtigungen
bis 27.12.2009 verlängerten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde
gelegt:
Der Bw,. und seine Familie sind Staatsbürger der
russischen Föderation. Am 23.10. 2005 sind sie nach Österreich
eingereist. Am 27.12.2007 erließ der unabhängige
Bundesasylsenat Bescheide, mit denen dem Bw. und seiner Gattin und seinen
Kindern gemäß
§ 8 Abs.1 AsylG subsidiäre Schutzberechtigung
zuerkannt wurde. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.12.2009
wurde erteilt.
Laut Auskunft der Koordinationsstelle für
Ausländerfragen St. Pölten hat die Familie (2 Erwachsene, 4 Kinder)
seit 23.10.2005 (Tag der Einreise) Grundversorgung bezogen.
Laut der o.a. Unterlagen haben der Bw., seine Gattin und
seine Kindern ab Juli 2008 die oa.Grundversorgungsleistungen und Hilfe zum
Lebensunterhalt erhalten.
Weder der Bw. noch seine Gattin waren und sind
unselbständig oder selbständig erwerbstätig.
Beweiswürdigung:
Der vorstehende Sachverhalt ist unstrittig.
Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
§ 2 FLAG legt die allgemeinen und besonderen
Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Ergänzend hiezu stellt § 3 für Personen, die nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, weitere besondere
Voraussetzungen auf.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Seit 1.7.2006 haben gem. § 3 Abs.4 leg.cit. Personen,
denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz
2005 zuerkannt worden ist, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine
Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder
selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder,
denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005
zuerkannt worden ist.
Nach den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Bescheidausfertigungen des Bundesasylsenates wurde dem Bw. und den übrigen
Familienmitgliedern mit 27.12.2007 der Status des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt sowie mit Bescheid des Bundesasylsenates zuletzt
eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis 27.12.2009 erteilt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der mit BGBl I Nr. 168/2006
geänderten Gesetzesstelle hat eine Person, der der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, soferne sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten
und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Zur Frage, ob die Richtlinien EU-konform sind wird
Folgendes ausgeführt.
Den Ausführungen, dass die Richtlinie 2004/83/EG
über die Mindestnorm für Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig Schutz benötigen, umzusetzen sei, wird § 26
des NÖ Grundversorgungsgesetzes, welches zum Ziel hat, mittels
Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, solange sie dazu Hilfe
benötigen, entgegengehalten:
Gemäß
§ 26 wird durch dieses Gesetz ua. die
Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.
Nr. L 304 vom 30. September 2004, S 12, umgesetzt.
Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.3.2007,
B1397/06, festgestellt hat, "kommt dem Gesetzgeber bei der Gewährung
familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum
zu. Der Gesetzgeber kann den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer
qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen. Er kann weiters
den Anspruch einer Personengruppe vorenthalten, der eine Aufenthaltsberechtigung
nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BGBl. I 100/2005) nicht zukommt,
für die aber grundsätzlich eine staatliche Versorgung (auch für
Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen ist (Grundversorgungsvereinbarung
- Art. 15a B-VG, BGBl. 80/2004)."
Wien, am 10.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3486-W/08
- Stammnummer
- 39049
- Gültig
- 10.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF