Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1357-W/08
Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, haben ab 1.7.2006 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1357-W/08vom 03.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.K., vom 2. April 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 27. Februar 2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind M.A. für den Zeitraum Mai 2006 bis August 2006
und für das Kind M.R. für den Zeitraum Mai 2006 bis Juli 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Familienbeihilfe ist
für das Kind M.A. für die Monate Juli und August 2006 und für das
Kind M.R. für den Monat Juli 2006 zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 25.02.2008 den Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder M.A., geb. 2002 und M.R., geb. 2005,
beim Finanzamt ein. Beigelegt wurden Bescheide des Bundesasylamtes vom
24. Mai 2006, mit denen die Asylanträge des Bw., der Gattin des Bw. und
M.A. vom 07.07.2005 und M.R. vom 08.09.2005 gemäß
§ 7 Asylgesetz
1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 101/2003 abgewiesen worden
sind. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in
die Russische Föderation ist gemäß
§ 8 Absatz 1 AsylG 1997
idF BGBl I Nr. 101/2003 nicht zulässig. Die befristete
Aufenthaltsberechtigung ist gemäß
§ 8 Absatz 3 iVm § 15
Absatz 2 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 101/2003 bis 01.05.2007 erteilt worden.
Den Berufungen gegen die o.a. Bescheide wurde vom
unabhängigen Bundesasylsenat stattgegeben. Dem Bw. wurde am 31. Juli 2006,
M.R. am 4. August 2006 und M.A. am 4. Sept. 2006 mit Bescheid Asyl gem. § 7
AsylG gewährt.
Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid mit dem
der Antrag auf Familienbeihilfe für M.A. von Mai 2006 bis August 2006 und
für M.R. vom Mai 2006 bis Juli 2006 abgewiesen worden ist. Begründend
wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 3 Abs.3 FLAG 1967 Personen
denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100, gewährt worden sei,
Anspruch auf Familienbeihilfe hätten. Anspruch bestehe auch für
Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt worden sei. Die
Familienbeihilfe werde Personen, denen Asyl gewährt worden sei - bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ab dem Monat gewährt , in dem
Ihnen mit Bescheid Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt worden sei.
Da lt. Bundesasylamt für das Kind R. am 4. August 2006
und für das Kind A. am 4. September 2006 ein positiver Asylbescheid
erteilt worden sei, sei ihr Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind R. von
Mai - Juli 2006 und für das Kind A. von Mai 2006 - August 2006 abzuweisen
gewesen.
Gegen den Bescheid brachte der Bw. mit folgender
Begründung Berufung ein:
Nach Ansicht der
Behörde bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da die Voraussetzungen
gemäß
§ 3 FLAG idF BGBl. I Nr. 168/2006 nicht gegeben seien.
Wie der EuGH in seinem Urteil im Fall Costa/E.N.E.L. vom
15.7.1964 ausgesprochen hätte, gehe dann, wenn gleiche Regelungsinhalte
betroffen seien sowohl primäres als auch sekundäres Gemeinschaftsrecht
den nationalen Rechtsordnungen vor und sei von allen nationalen Gerichten und
Verwaltungsbehörden vorrangig anzuwenden (Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechtes). Es verdränge auch das Verfassungsrecht der
Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Grundprinzipien der Verfassungen).
Jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde jeder Stufe
sei somit verpflichtet, das österreichische Recht auf seine Vereinbarkeit
mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls unangewendet zu
lassen, ohne dass es einer Änderung des entsprechenden nationalen Rechts
oder einer innerstaatlichen Abklärung durch den nationalen
Verfassungsgericht (Urteil des EuGH vom 9.3.1978 im Fall Simmenthaal)
bedürfe.
EU-Richtlinien seien, sofern sie hinreichend bestimmt, im
nationalen Recht nicht oder nur mangelhaft umgesetzt seien, und auch die
Umsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, unmittelbar anzuwenden.
Wie auch aus der UNCHR-Stellungnahme zu einer Novelle des
Familienlastenausgleichsgesetzes (24.9.2007) sowie einer Stellungnahme der
Asylkoordination Österreich und SOS-Menschenrechte Österreich im
Begutachtungsverfahren über die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem
das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werde (20.7.2007), ersichtlich sei,
widerspricht § 3 Absatz 4 des Familienausgleichsgesetz der Statusrichtlinie
ABl.L 304/12 vom 20.9.2004, umzusetzen bis 10.10.2006.
Diese Richtlinie regle unter anderem die Gewährung von
Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte
(Art 28). Gemäß Absatz 2 dieses Artikels hätten die
Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, Sozialhilfe für subsidiär
Schutzberechtigte auf "Kernleistungen" zu beschränken; Beschränkungen
der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft seien
allerdings ausgeschlossen, da diese explizit vom Begriff der Kernleistungen als
mitumfasst festgelegt seien. Dies gehe eindeutig aus Erwägungsgrund Nr. 34
der Präambel dieser Richtlinie hervor, der somit in Verbindung mit Artikel
28 Abs.2 der Richtlinie diesbezüglich eine Gleichbehandlung von
subsidiär Schutzberechtigten mit eigenen Staatsangehörigen
verlangte.
Somit sei die gegenständliche Regelung im FLAG
EU-rechtswidrig und es wäre dem Bw. bei richtiger rechtlicher Beurteilung
die Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum zu gewähren
gewesen.
Der Bw. rege daher an, dass der § 3 Abs.4 FLAG auf
seine Richtlinienkonformität überprüfen zu lassen.
Der Bw. legte der Berufung eine Kopie der UNHCR-Analyse,
der Richtlinie 2004/83/EG und der Stellungnahme der Asylkoordination
Österreich vor.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ Abs.3 FLAG 1967 Familienbeihilfe - bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen- ab dem Monat gewährt werde, in dem mit
Bescheid Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt worden sei.
Personen, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, hätten
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhielten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig seien. Anspruch bestehe auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden
sei.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorliegender Sachverhalt ist den folgenden Rechtsgrundlagen
und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen:
Am 24. Mai 2006 wurden die Asylanträge vom 7.7.2005
des Bw. und seiner Kinder gemäß
§ 7 AsylG abgewiesen.
Es wurde dem Bw. und den Kindern allerdings eine befristete
Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 8 Abs.3 iVm § 15 Abs.2
AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 erteilt. Auf Grund einer Berufung gegen
diese Abweisungsbescheide hat der unabhängige Bundesasylsenat dem Bw. am
31. Juli 2006, M.R. am 4. August 2006 und am 4. September 2006 M.A.
gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß
§ 12
leg.cit. wurde festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) in Kraft getretene Fassung
des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl. I Nr. 168/2006 wurde der § 3 FLAG
rückwirkend mit In-Kraft treten 1.7.2006 wie folgt geändert indem Abs.
4 und Abs.5 ergänzt worden sind:
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
In dem vom Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat
vorgelegten Akt, finden sich die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.Mai 2006
mit denen die Asylanträge abgewiesen worden sind und gemäß
§ 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003
befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt worden sind.
Wie auch vom Bw. in der Berufung ausgeführt, steht
laut der seit 01.07.2006 in Kraft stehenden Regelung auch dem subsidiär
Schutzberechtigten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, die
Familienbeihilfe zu.
Gemäß
§ 8 Abs.1 AsylG 2005 ist der Status
des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen
Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des
asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden
ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer
Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur
Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte
Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt
im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich
bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs.1 ist mit der abweisenden
Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7 zu verbinden.
Gemäß
§ 15 Abs.1 AsylG 1997 ist Fremden,
deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylauschlussgründen
(§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne
rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, mit Bescheid eine
befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß
§ 8
festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung unzulässig ist.
Dem Bw. und seinen Kindern wurde am 24. Mai 2007
gemäß
§ 8 Abs.3 iVm § 15 Abs.1 AsylG 1997 eine befristete
Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die gesetzliche Regelung, die auch subsidiär
Schutzberechtigten, die Familienbeihilfe zuspricht, trat mit 1. Juli 2006 in
Kraft.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1357-W/08
- Stammnummer
- 37094
- Gültig
- 03.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF