…38 Abs. 2 BAO werden bestimmte Betätigungen beispielsweise als kirchliche Zwecke angeführt. Generell stellen nur solche Betätigungen eine Förderung kirchlicher Zwecke dar, welche in Zusammenhang mit der kirchlichen Lehre und der Religionsausübung der betreffenden Religionsgesellschaft stehen. Eine Förderung kirchlicher Zwecke liegt somit vor, falls die…
…Sie führte aus, für sie als Volksschuldirektorin sei ein Wissen über die türkische Kultur, Religionsausübung und das Erziehungswesen von Vorteil. Es stelle eine wichtige Grundlage für das Verständnis "unserer türkischen Kinder und deren Familien" dar. Die Reise sei als Studienreise von der Katholischen Pädagogischen Hochschule…
…welche nicht nur eine Schule im engeren Sinn der buddhistischen Glaubensgemeinschaft darstelle, sondern auch Tempel und Anlaufstelle der buddhistischen Glaubensgemeinschaft sei, werde durch die Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Religionsausübung verletzt. Unter Hinweis auf Art. 14 Staatsgrundgesetz vom 21…
…Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt § 3 sinngemäß. (11) Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für 1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, 2. Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen, 3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953…
…von 26 Wochenstunden. Die nicht erfolgte Teilnahme an Religion darf nicht zu meinem Nachteil gewertet werden, da dies kein Erfordernis einer zielstrebigen Berufsausbildung sein kann und mich im Grundrecht auf freie Religionsausübung, somit auch Nichtausübung beeinträchtigen würde. Insbesondere wurde aber nicht berücksichtigt, dass im wöchentlichen…
…auch die Tagesgebühr entsprechend berechnet. Dabei würde sich die Bf. dabei auf das Grundrecht auf Religionsausübung beziehen, das sowohl in der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch in der Österreichischen Verfassung gesetzlich verankert ist. Bei der Erstellung der beiliegenden Unterlagen hätte sich herausgestellt, dass einige Beträge von…
… 2. (1) Islamische Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihrer inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie sind in Bekenntnis und Lehre frei und haben das Recht der öffentlichen Religionsausübung. (2) Islamische Religionsgesellschaften genießen denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Auch ihre Lehren, Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen…
…Grob die Hälfte der Vereinsausgaben werden für Zwecke der Bibellehre aufgewendet. Die Religionsausübung stellt nach dem Beschwerdevorbringen die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers dar, zumal wöchentlich religiöse Versammlungen und Bibelstunden stattfanden und während des Sommers wöchentlich Vorträge zur Kirchengeschichte des L-Tal vor Teilnehmern der religiösen Versammlungen…
…Somit sind Kultusgemeinden nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet für die Ausbildung zu sorgen. Gemäß Art. 15 Staatsgrundgesetz hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitz und Genusse ihrer für…
… 2. (1) Islamische Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie sind in Bekenntnis und Lehre frei und haben das Recht der öffentlichen Religionsausübung. (2) Islamische Religionsgesellschaften genießen denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Auch ihre Lehren, Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen…
…Eine Bejahung dieser Frage würde nach Ansicht des Bf. unzulässigerweise in sein Grundrecht auf Freiheit der Religionsausübung eingreifen. Diesem Vorbringen ist seitens des Bundesfinanzgerichtes wie folgt zu begegnen: Wird die Gebührenpflicht für Kurzparkzonen ausschließlich auf Werktage eingeschränkt, sind von der Gebührenpflicht nur allgemein gültige gesetzliche…
…Gebrauch gemacht. Er hat 2012 Beiträge in Höhe von 6.479,16 Euro an eine private Krankenversicherungsgesellschaft (xxxx) geleistet. Art. 15 StGG lautet: "Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im…
…solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern. Art. 15 StGG lautet: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus…
…1986, VIII R 188/84, BStBl. 1986 II S. 373). Die Religionsausübung gehört damit unzweifelhaft in den Bereich der Lebensführung. Die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft ist Ausfluss einer in der Privatsphäre getroffenen Entscheidung (vgl. VwGH 12.9.1972, 1786/70; VwGH 23.11.1994…
…bleiben. Man darf nicht vergessen, dass die Einschränkung oder Behinderung des Bildungsweges der Angehörigen der HLT einer Einschränkung oder Behinderung der Religionsausübung einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft gleich kommt. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 setzte der…
7.8 Kirchenbeiträge (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) Rz 558: Als Sonderausgaben können sowohl Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden als auch Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. Hamza Ovacin, Stadtstraße 33, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom 2. November 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 4. Oktober…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Werner Mäntler Dr. Michael Mäntler, 1010 Wien, Annagasse 8, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 29. Mai 2007, ErfNr. xxx, StNr. yyy betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Die…
Wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 31) die Grenzen überschreitet, die einem begünstigungsschädlichen "unentbehrlichen Hilfsbetrieb", also einem "Zweckverwirklichungsbetrieb", gezogen sind, oder überschreitet er den Bedingungs- und Wirkungskreis eines "entbehrlichen Hilfsbetriebes", werden also die der an sich begünstigten Körperschaft dienenden Potentiale, insbesondere die geschäftsartigen, betriebsähnlichen Mittel in einer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache Y gegen den Bescheid des FA L vom 09.05.2012, betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…