Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103293/2025
Keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103293/2025vom 17.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. März 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (EUR 775,20) und Kinderabsetzbetrag (EUR 274,30) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, jeweils für den Zeitraum Oktober 2024 - Jänner 2025 betreffend ***Bf1*** (***SVNr***), zu ***Ordnungsbegriff*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") bezog ab Februar 2023 aufgrund eines eigenen Haushalts und der fehlenden Unterstützung seitens der Mutter sowie des Besuches einer HAK/HAS für Berufstätige die Familienbeihilfe für sich selbst.
2. Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 27.12.2024 wurde der Bf. ersucht, bis zum 27.01.2025 ein entsprechendes vorausgefülltes Datenblatt weiter auszufüllen bzw. zu ergänzen sowie folgende Dokumente zu übersenden:
Reifeprüfungszeugnis, falls vorhanden oder
Schulbesuchsbestätigung (mit Bekanntgabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer) mit Angabe der Wochenstundenzahl
Einkommensnachweis ab 2024
3. Mit Eingabe vom 27.01.2025 retournierte der Bf. das Formular. Dieses enthielt allerdings abgesehen von der Angabe, derzeit keinen Partner zu haben, keine ergänzenden/ändernden Angaben des Bf., insbesondere nicht zu seiner Ausbildung. Die Felder betreffend Ausbildung (Seite 8 des Formulars) hatten keine vorausgefüllten Daten enthalten und blieben somit leer. Der Bf. teilte ergänzend Folgendes mit:
"Die neue Weiteranmeldung der Schule erhalte ich erst im Laufe der Woche. Die Schulbesuchsbestätigung für das neue Semester (Februar-Juni) erhalte ich erst frühestens Mitte Februar. Ich muss leider das letzte Semester wiederholen, somit verlängert sich die Schule bis 06/2025. Sobald ich die Unterlagen habe, werde ich diese nachreichen"
Dazu übermittelte der Bf. folgende Dokumente:
AMS-Bestätigung vom 12.12.2024 betreffend Leistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld - Schulung, Schulungszuschlag, Notstandshilfe, Notstandshilfe - Schulung zwischen 01.01.2023 bis 20.05.2024
Gehaltsabrechnung der ***GmbH*** zu Jänner 2024 über ein Bruttogehalt von EUR 510,98
Gehaltsabrechnung der ***GmbH 2*** zu Mai 2024 über ein Bruttogehalt von EUR 531,36
Gehaltsabrechnung der ***GmbH 2*** zu Juni 2024 über ein Bruttogehalt von EUR 1.722,90
Gehaltsabrechnung der ***GmbH 2*** zu Juli 2024 über ein Bruttogehalt von EUR 1.449,17
Gehaltsabrechnung der ***GmbH 2*** zu August 2024 über ein Bruttogehalt von EUR 1.449,17
Gehaltsabrechnung der ***GmbH 2*** zu September 2024 über ein Bruttogehalt von EUR 1.255,95
Gehaltsabrechnung der ***GmbH 2*** zu Oktober 2024 über ein Bruttogehalt von EUR 1.642,39
Gehaltsabrechnung der ***GmbH 2*** zu November 2024 über ein Bruttogehalt von EUR 2.253,39
Gehaltsabrechnung der ***GmbH 2*** zu Dezember 2024 über ein Bruttogehalt von EUR 2.337,01
Becheid der Wiener MA 40 (Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, U 25 Wiener Jugendunterstützung) vom 08.07.2024 betreffend Einstellung der zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2024 zuerkannten Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs /DLU/GDW; Wiener Mindestsicherung) mit 30.06.2024 wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen wegen Erwerbstätigkeit
Schulbesuchsbestätigung für den Bf. vom 19.09.2024 der Direktion der Schulen des ***Schule für Berufstätige*** betreffend das Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 in der Zeit vom 02.09.2024 bis 31.01.2025 als 8. Semester (24 Wochenstunden im Falle des Besuches aller Module) in der HAK für Berufstätige unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts
4. Mit Vorhalt vom 10.02.2025 ersuchte die belangte Behörde um die Vorlage des Schulzeugnisses für das Wintersemester 2024 bis zum 03.03.2025.
5. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 04.03.2025 legte der Bf. folgende Dokumente vor:
Schulbesuchsbestätigung für den Bf. vom 24.02.2025 der Direktion der Schulen des ***Schule für Berufstätige*** betreffend das Sommersemester des Schuljahres 2024/2025 in der Zeit vom 10.02.2025 bis 27.06.2025 als 8. Semester (24 Wochenstunden im Falle des Besuches aller Module) in der HAK für Berufstätige unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts
Semesterzeugnis für den Bf. der Direktion der Schulen des ***Schule für Berufstätige*** betreffend das Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 vom 31.01.2025 (16 von 27 Wochenstunden beurteilt, 1 Wochenstunde Religion ohne Note, 10 Wochenstunden "Nicht beurteilt"; jeweils ausschließlich Pflichtgegenstände, wovon 2 Pflichtgegenstände noch das 7. Semester betreffen)
[...]
Das vorgelegte Schulzeugnis für das Wintersemester 2024/2025 weist somit aus, dass von den 27 vorgesehenen Wochenstunden nur 16 Wochenstunden beurteilt wurden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2025 forderte die belangte Behörde wie im Spruch des Erkenntnisses angeführt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober 2024 - Jänner 2025 vom Bf. zurück und begründete dies wie folgt:
"Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. fortbildung zu. Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Was ist eine Berufsausbildung? Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet.
Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.
Laut vorliegendem Schulzeugnis wurden im Wintersemester 2024 lediglich 16 Wochenstunden beurteilt. Die Schulausbildung hat somit im rückgeforderten Zeitraum nicht Ihre volle Zeit in Anspruch genommen."
7. Mit dagegen rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 14.04.2025 brachte der Bf. vor:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für Oktober 2024 bis Jänner 2025 eine Rückforderung von 1.049,50 angerechnet. Die Begründung war, mir würde es nicht zustehen, da laut vorliegendem Schulzeugnis im Wintersemester 2024 lediglich 16 Wochenstunden beurteilt wurden. Die Schulausbildung hat somit im rückgeforderten Zeitraum nicht Ihre volle Zeit in Anspruch genommen. Anbei die Bestätigung der Schule, dass ich alle Module aus dem achten Semester plus 2 Module aus dem siebenten Semester besucht habe. Da ich Ende Jänner, Anfang Februar krank war konnte ich nicht an allen Test teilnehmen und habe somit ein nicht beurteilt im Zeugnis, trotz Anwesenheiten unter dem Semester. Der Punkt ich wäre nicht ernsthaft und zielstrebig an der Ausbildung dran, trifft somit nicht zu. Wäre ich nicht zielstrebig, hätte ich mitten drinnen abgebrochen, was ich natürlich nicht machen möchte. Ja ich muss Module wiederholen, welche ich trotz Bemühungen und mitlernen nicht bestanden habe, dennoch war ich anwesend und habe versucht mitzulernen. Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides."
Dazu übermittelte der Bf. folgende Unterlagen:
Anwesenheitsübersicht vom 25.03.2025 betreffend den Bf. vom 02.09.2024-31.01.2025 der Schule, woraus sich insgesamt 26 Tage Anwesenheit ergeben (9 Tage September, 6 Tage Oktober, 6 Tage November, 3 Tage Dezember, 2 Tage Jänner)
[...]
Stundenplan 02.09.-27.01. für 7. und 8. Semester
Bestätigung der Schule vom 25.03.2025, wonach der Bf. im WS 2024-25 die Abendschule besucht habe, alle Module aus dem 8. Semester besucht und zwei Module aus dem 7. Semester gebucht habe und für die Reife- und Diplomprüfung im Sommer 2025 angemeldet sei. Wenn die Antrittsvoraussetzungen vorliegen würden, dürfe der Bf. im Mai und Juni zu den schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen antreten.
8. Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 27.05.2025 ersuchte die belangte Behörde den Bf. bis zum 27.06.2025 um die Ausfüllung/Korrektur des vorausgefüllten Anspruchsüberprüfungsschreibens sowie um Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses und Bekanntgabe der weiteren Tätigkeit.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 14.04.2025 als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:
"Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
Die wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antritt.
Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf Prüfungen entfällt (vgl. BFG 14.6.2016, RV/7101100/2016; BFG 12.10.2017, RV/7104176/2017, u. v. a.).
Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also ebenfalls mindestens 30 Wochenstunden.
Laut dem vorliegenden Schulzeugnis der HAK für Berufstätige wurden im Wintersemester 2024 lediglich 16 Wochenstunden beurteilt.
Im Hinblick auf die beurteilten 16 Wochenstunden kann kein Zweifel daran bestehen, dass im rückgeforderten Zeitraum nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ausgegangen werden kann. Die Anwesenheit im Unterricht, bzw. der Antritt zu Prüfungen war offensichtlich nicht in dem erforderlichen Umfang gegeben, auch wenn Sie, wie in Ihrer Beschwerde angeführt, Ende Jänner und Anfang Februar 2025 kurzeitig wegen Krankheit verhindert waren, den Unterricht zu besuchen."
10. Mit Schreiben vom 12.07.2025 wurde der Bf. an die Abgabe von Unterlagen (Anspruchsüberprüfungsschreiben; Reifeprüfungszeugnis) erinnert und zur Nachholung bis zum 04.08.2025 aufgefordert.
11. Mit Vorlageantrag vom 22.07.2025, eingebracht am 22.07.2025, beantragte der Bf. rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte dazu aus:
"Die Entscheidung der Beschwerdevorentscheidung, dass meine Beschwerde vom 14.04.2025 als unbegründet abgewiesen wird, berücksichtigt nicht den tatsächlich gegebenen gesamten Sachverhalt.
Begründet wird diese Entscheidung nämlich damit, dass laut dem vorliegenden Schulzeugnis der HAK für Berufstätige im Wintersemester 2024 lediglich 16 Wochenstunden beurteilt wurden, sowie, dass dies nicht dem Erfordernis einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung entspräche, für welche wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und ein Vorbereitungen auf Prüfungen geleistet werden müsse.
Unrichtig wurde lediglich auf die beurteilten Wochenstunden abgestellt, nicht aber darauf, dass ich auch am Unterricht der Fächer teilgenommen habe, die nicht beurteilt wurden. Der Schulbesuch erfolgte daher im Ausmaß von 26 Wochenstunden. Die nicht erfolgte Teilnahme an Religion darf nicht zu meinem Nachteil gewertet werden, da dies kein Erfordernis einer zielstrebigen Berufsausbildung sein kann und mich im Grundrecht auf freie Religionsausübung, somit auch Nichtausübung beeinträchtigen würde.
Insbesondere wurde aber nicht berücksichtigt, dass im wöchentlichen Zeitaufwand von etwa 30 Stunden die Vorbereitung auf Prüfungen enthalten ist.
So ist ergänzend der Zeitaufwand einzubeziehen, den ich für meine vorwissenschaftliche Arbeit aufzuwenden hatte. Weiters habe ich mich auf sämtliche Fächer vorbereitet, Hausübungen gemacht und für die Prüfungen gelernt. Der tatsächliche Zeitaufwand beläuft sich daher durchschnittlich auf mindestens 30 Wochenstunden.
Außer Betracht bleiben darf auch nicht, dass ich wegen einer schweren Bronchitis zu Semesterende zu Prüfungen nicht antreten konnte, worauf beruht, dass Fächer nicht beurteilt wurden. Diese sind allerdings nachzuholen und fehlen mir nunmehr für die Zulassung zur Matura nur drei Prüfungen, die Ende August zu absolvieren sind.
Dennoch habe ich vorher die Pflichtgegenstände besucht und mich auch für diese vorbereitet, wenngleich nicht mit dem gewünschten Ergebnis.
Da überwiegend ein positives Ergebnis erreicht werden konnte, darf hinsichtlich der von mir zielstrebig verfolgten Ausbildung nicht allein auf die noch nicht erfolgreich absolvierten Gegenstände zurückgegriffen werden.
Zur Untermauerung, dass ich auch an den Gegenständen Englisch einschließlich Wirtschaftssprache, Unternehmensrechnung, Mathematik und angewandte Mathematik sowie Technologie, Ökologie und Warenlehre teilgenommen habe, mich auf sämtliche Gegenstände vorbereitet und die vorwissenschaftliche Arbeit verfasst habe, sodass insgesamt mindestens 30 Wochenstunden im Wintersemester 2024 von mir aufgewendet wurden, beantrage ich meine Einvernahme.
Sohin stelle ich den ANTRAG auf Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesfìnanzgericht, Durchführung des beantragten Beweisverfahrens, sowie, meiner Beschwerde vom 14.04.2025 stattzugeben, dass der Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Oktober 2024 bis Jänner 2025 aufgehoben und von der Rückforderung Abstand genommen werde."
Dazu legte der Bf. folgende Unterlagen vor:
Anmeldung zur Reife- und Diplomprüfung für den Herbsttermin 2025 (September/Oktober) vom 19.05.2025
Entwurf der schulischen Diplomarbeit ("Projektarbeit") mit insgesamt 23 Seiten, Eidesstattliche Erklärung mit 15.09.2024 datiert
Semesterzeugnis vom 31.01.2025 (bereits aktenkundig)
Bestätigung der Schule vom 25.03.2025 (bereits aktenkundig)
Anwesenheitsübersicht vom 25.03.2025 betreffend den Bf. vom 02.09.2024-31.01.2025 (bereits aktenkundig)
Schulbesuchsbestätigung für den Bf. vom 19.09.2024 der Direktion der Schulen des ***Schule für Berufstätige*** betreffend das Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 in der Zeit vom 02.09.2024 bis 31.01.2025 (bereits aktenkundig)
Stundenplan (unleserlich gescannt)
12. Mit Vorhalt vom 05.08.2025 forderte die belangte Behörde den Bf. zur Übermittlung des Schulzeugnisses für das Sommersemester 2025 bis zum 26.08.2025 auf.
13. Mit Vorhalt vom 16.09.2025 erinnerte die belangte Behörde den Bf. an die Beantwortung des Vorhalts vom 05.08.2025 und forderte diesen zur Übermittlung folgender Unterlagen bis zum 07.10.2025 auf:
Schulzeugnis der HAK für Berufstätige für das Sommersemester 2025 (bereits mit Vorhalt vom 05.09.2025 abgefordert)
Unterlagen zu drei Zulassungsprüfungen zur Reifeprüfung, welche laut dem Bf. bis Ende August hätten absolviert sein sollen
Gegebenenfalls Reifeprüfungszeugnis oder Angabe des voraussichtlichen Termins der Reifeprüfung
14. Mit Eingabe vom 06.10.2025 brachte der Bf. vor:
"Entschuldigen Sie bitte die späte Antwort. Ich war bis diese Woche komplett mit den schriftlichen Prüfungen der Matura beschäftigt und dem einhergehendem lernen natürlich. Sodass ich in zwei Wochen nur noch die mündlichen Maturaprüfungen ablegen muss.
Anbei das Zeugnis und die Maturaanmeldung, bitte beachten Sie, dass man nur für offene Fächer Noten erhält und ich noch zwei weiter Fächer nach diesem Zeugnis positiv ablegen konnte. Damit konnte ich mich zur Matura anmelden."
Dazu übermittelte der Bf. folgende Unterlagen:
Vom Bf. mit Datum 09.09.2025 unterfertigte Klausurordnung der Schulen des ***Schule für Berufstätige*** vom April 2025
Semesterzeugnis des Schuljahres 2024/2025 vom 30.04.2025 (14 von 14 Wochenstunden beurteilt, 5 Pflichtgegenstände des 8. Semesters, 1 Pflichtgegenstand vom 5. Semester)
[...]
15. Mit Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 10.10.2025 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass ihm für den Zeitraum März 2023 - September 2023 Familienbeihilfe gewährt werde.
16. Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 10.10.2025 wurden vom Bf. für die Zeiträume Februar 2025 - Juni 2025 sowie Oktober 2023 - September 2024 Familienbeihilfe (EUR 3.250,50) und Kinderabsetzbetrag (EUR 1.150,10) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert und dies wie folgt begründet:
"Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. fortbildung zu. Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Was ist eine Berufsausbildung? Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet. Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten.
Zu ***Bf1***:
Laut den vorliegenden Schulzeugnissen der HAK für Berufstätige wurden im Wintersemester 2023 lediglich 18 Wochenstunden, im Sommersemester 2024 lediglich 10 Wochenstunden und im Sommersemester 2025 lediglich 14 Wochenstunden beurteilt. Die Berufsausbildung hat somit im rückgeforderten Zeitraum nicht die volle Zeit in Anspruch genommen."
17. Mit Vorlagebericht vom 13.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu folgende Stellungnahme ab:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) bezog ab 2/2023 aufgrund eines eigenen Haushalts und der fehlenden Unterstützung seitens der Mutter sowie des Besuches der HAK/HAS für Berufstätige die Familienbeihilfe für sich selbst.
Im Jänner 2025 erfolgte eine Anspruchsüberprüfung der Familienbeihilfe. Das vorgelegte Zeugnis für das Wintersemester 2024/2025 weist aus, dass von den 27 vorgesehenen Wochenstunden nur 16 Wochenstunden beurteilt wurden. Da die Kriterien für die ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung nicht gegeben waren, erfolgte eine Rückforderung der Familienbeihilfe von 10/2024 bis 1/2025.
Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Durch den fristgerecht gestellten Vorlageantrag ist die Beschwerde wieder offen.
Beweismittel:
* Übersicht Schulbesuch von 2020 bis 2025 mit besuchten und beurteilten Wochenstunden lt. den vorliegenden Zeugnissen
* Zeugnisse vom 4.2.2022, 3.2.2023, 30.6.2023, 2.2.2024, 28.6.2024, 31.1.2025, 30.4.2025
* Schulbestätigung vom 28.11.2022 -> voraussichtliche Reifeprüfung Mai/Juni 2024
Stellungnahme:
Gegenstand der Beschwerde ist das rückgeforderte Wintersemester 2024/2025 von 10/2024 bis 1/2025.
Da die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einer Berufsausbildung (siehe Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung) nicht vorliegen, wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Lt. einer Schulbestätigung vom 28.11.2022 sollte der Bf im Mai/Juni 2024 zur Reife- und Diplomprüfung antreten. Diese Prüfung ist auch im Oktober 2025 noch ausständig.
Anmerkung:
Aufgrund der erstellten Übersicht der Schulausbildung anhand der vorliegenden Zeugnisse wurde festgestellt, dass auch in den Monaten 10/2023 bis 9/2024 und 2/2025 bis 6/2025 keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung vorlag, weshalb am 10.10.2025 auch eine Rückforderung für diese Monate erfolgte.
Dazu legte die belangte Behörde neben bereits im Verfahrensverlauf erwähnten Dokumenten folgende Dokumente vor:
Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungen betreffend den Bf. für den Zeitraum 2021-2025
Übersicht Schulbesuch von 2020 bis 2025 mit besuchten und beurteilten Wochenstunden lt. den vorliegenden Zeugnissen
Semesterzeugnisse vom 04.02.2022 (Schuljahr 2021/22; 4 von 24 Wochenstunden [=WS] nicht beurteilt), 03.02.2023 (Schuljahr 2022/23; 2 von 22 WS nicht beurteilt), 30.06.2023 (Schuljahr 2022/23; 1 von 25 WS nicht beurteilt), 02.02.2024 (Schuljahr 2023/24; 6 von 24 WS nicht beurteilt), 28.06.2024 (Schuljahr 2023/24; 8 von 18 WS nicht beurteilt), 31.01.2025 (Schuljahr 2024/25; 11 von 27 WS nicht beurteilt), 30.04.2025 (alle 14 WS beurteilt)
Anmeldebestätigung für das 6. Semester vom 20.01.2023
Schulbestätigung vom 28.11.2022 betreffend das 5. Semester der Abendschule. Darin wird angeführt: "Voraussichtlich wird Herr ***Bf1*** im Mai/Juni 2024 zur Reife- und Diplomprüfung antreten."
Von der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage angefertigte Übersicht betreffend den Schulbesuch des Bf.:
[...]
18. Im Rahmen eines Telefonats vom 17.10.2025 (***TelNr***) wurden vom erkennenden Richter mit dem Bf. folgende Fragen behandelt:
1. Zur Projektarbeit/Diplomarbeit:
Wann wurde die fertige Projektarbeit abgegeben?
Antwort des Bf.: Jetzt im Rahmen der mittlerweile bestandenen Matura im Oktober 2025.
Gratulation zur bestandenen Matura. Wie wurde diese Projektarbeit benotet und in welchem Zeugnis ist dies ersichtlich?
Antwort: Mit Befriedigend. Die Note steht im Maturazeugnis, welches für Mi, 22.10.2025, erwartet wird.
Wie verteilte sich der zeitliche Aufwand für diese Arbeit?
Antwort: Die Arbeit begann 2023, ein Teil der Arbeiten für die Projektarbeit fand (wie bereits vorgebracht, Anmerkung des Richters) im Sommer 2024 statt, ein Teil im Herbst 2024, das Fazit wurde im Frühjahr 2025 erstellt. Die Arbeiten dauerten also über ein Jahr.
Welchen Seitenumfang weist die Projektarbeit auf?
Antwort: Reiner inhaltlicher Text von Seite 13 bis 28, ohne Inhaltsverzeichnis machte die Arbeit 28 Seiten aus, danach kommen noch Quellen- und Abbildungsverzeichnis.
2. Gab es in jedem Fach bereits im Laufe des Semesters (und nicht ausschließlich am Semesterende) Prüfungen?
Antwort: Die Benotung findet in fast allen Fächern am Ende des Semesters statt. In der Regel gibt es nur einen schriftlichen Test. Es gibt außer bei Wiederholungsprüfungen keine mündliche Prüfungen.
3. Gab es also durchaus Fächer, in welchen lediglich eine einzige Prüfung im Semester abzulegen war? Falls ja, wurden Mitarbeit und Anwesenheit mit benotet?
Antwort: Ja, die meisten Fächer hatten ausschließlich Prüfungen am Semesterende. Manche Prüfungen konnte man aber auch schon im Dezember absolvieren. Die schriftliche Prüfungsnote macht 80% aus, die Anwesenheit bzw. Mitarbeit hingegen nur 20%, sodass man eine Lehrveranstaltung ohne einer schriftlichen Prüfung nicht positiv ablegen kann.
4. Wann waren Sie genau krank? Gibt es dazu Belege?
Antwort: Ich war ab ungefähr Weihnachten krank bis inklusive Ende Jänner. Die Schule verlangt keine Bestätigungen oder Nachweise, ich habe daher auch keine solchen abgegeben. Möglicherweise kann ich dazu noch Belege vorlegen.
5. Da Sie in dieser Zeit gearbeitet haben, waren Sie beim Dienstgeber krankgeschrieben?
Antwort: Ich habe im Jänner tageweise gearbeitet, mal schon, mal wieder nicht, je nach Gesundheitszustand, der sich laufend verändert hat. Da ich teils Migräne hatte, war eine Arbeit im Callcenter nicht immer möglich. Ende Jänner fuhr ich krank auf Schiurlaub und war dann natürlich auch nicht fit.
6. Wann fanden die schriftlichen Prüfungen statt?
Antwort: Schulbeginn war nach dem 6. Jänner, also haben die Prüfungen ab dem 10. Jänner stattgefunden.
7. Gab es Ende Jänner noch Prüfungen? Schließlich müssen die schriftlichen Arbeiten noch benotet werden und die Notenkonferenz muss abgehalten werden.
Antwort: Ende Jänner waren definitiv keine Prüfungen mehr, da wie gesagt auch die Benotung der Tests Zeit benötigt.
8. Jetzt im Zuge des Telefonats haben Sie angegeben, dass Sie ab Weihnachten bis Ende Jänner krank waren und deshalb einige Prüfungen nicht ablegen konnten. In der Beschwerde steht allerdings, Zitat, "Da ich Ende Jänner, Anfang Februar krank war konnte ich nicht an allen Test teilnehmen". Ich musss Ihnen das vorhalten und auf den Widerspruch hinweisen.
Antwort: Ich wurde um Weihnachten krank und es wurde mal besser, mal schlechter, tageweise, auch in den Februar hinein noch.
9. Sie waren also nicht durchgehend krank bzw. arbeitsunfähig?
Antwort: Nein. Ich war aber nur tageweise arbeiten. Ein Arbeitstag im Callcenter dauerte 6 Stunden.
10. Wenn man eine Prüfung krankheitsbedingt nicht ablegen kann, welche Möglichkeiten gab es in Ihrem Fall, dies zu sanieren?
Antwort: Grundsätzlich gibt es eine Wiederholungsprüfung in der nächsten Stunde, also eine Woche darauf. Nur da war ich auch noch krank, daher war kein Ausbessern/Nachholen auf diese Weise möglich. Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit eines Kolloquiums zum Nachholen einer Prüfung. Dies mehrmals im Jahr, die nächste Gelegenheit war bereits im Februar 2025. Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeiten, dies nachzuholen. Das Kolloquium im Februar habe ich nur teilweise (also nicht alle Fächer) machen können, da alle versäumten Prüfungen nachzuholen zu viel gewesen wäre und wieder alles sehr komprimiert in kurzer Zeit zu absolvieren gewesen wäre.
11. Umfasst der vorgelegte Stundenplan alle Lehrveranstaltungen, die im Ergebnis tatsächlich zu besuchen waren? Es gibt nämlich eine Anwesenheitsbestätigung über 2 Tage im Jänner 2025, obwohl im vorgelegten Stundenplan keine Lehrveranstaltungen im Jänner eingetragen sind.
Antwort: Das liegt daran, dass manche Lehrveranstaltungen im Laufe des späten Semesters erst relativ kurzfristig fixiert werden und deshalb im Stundenplan nicht von Anfang an aufscheinen. Dies liegt an der Lehrerverfügbarkeit, die oft erst kurzfristig geklärt wurde. Gerade zum Ende des Semesters sind daher relativ spontan noch Lehrveranstaltungen hinzugekommen.
12. Haben Sie im Jänner 2025 noch beim selben Dienstgeber und im selben Ausmaß gearbeitet wie die Monate davor?
Antwort: Ich habe Mitte Jänner 2025 gekündigt, weil ein Urlaub für einen Schiurlaub im Februar nicht genehmigt wurde.
13. Es wurden unstrittig nur 16 von vorgesehenen 27 Wochenstunden benotet. Die Rechtsprechungslinie verlangt in aller Regel mindestens 25-30 Wochenstunden an erforderlichem Aufwand (die volle Zeit des Schülers) für eine Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des Familienbeihilfenrechts. Warum sollte aus Ihrer Sicht im gegenständlichen Fall von einer für die Familienbeihilfe anzuerkennenden Berufsausbildung ausgegangen werden?
Antwort: Ich habe auch in jenen Fächern, die zum Schluss nicht benotet wurden, mitgearbeitet bzw. teilgenommen und konnte nur wegen Krankheit nicht an allen schriftlichen Prüfungen teilnehmen, die leider fast allein ausschlaggebend für die Benotung sind. Es ist also nicht der gesamte Aufwand ersichtlich/dokumentiert.
14. Möchten Sie noch etwas ergänzend angeben?
Antwort: Nein.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der im März 2003 geborene Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") bezog ab Februar 2023 aufgrund eines eigenen Haushalts und der fehlenden Unterstützung seitens der Mutter sowie des Besuches der ***Schule für Berufstätige*** die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für sich selbst.
Die belangte Behörde forderte gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 mit dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum Oktober 2024 bis Jänner 2025 die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und den bereits ausbezahlten Kinderabsetzbetrag vom Bf. zurück mit der Begründung, es sei tatsächlich keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgelegen.
Der Bf. war vom 02.09.2024 bis 31.01.2025 insgesamt an 26 Tagen von mehr als 40 anfänglich vorgesehenen Tagen (mache Unterrichtstage wurden erst später bekanntgegeben und scheinen daher im anfänglichen Stundenplan nicht auf) anwesend: 9 von mindestens 11 Tagen im September, 6 von mindestens 10 Tagen im Oktober, 6 von mindestens 12 Tagen im November, 3 von mindestens 7 Tagen im Dezember, 2 Tage im Jänner).
Im Wintersemester 2024/25 wurden von 27 Wochenstunden (inkl. 1 Wochenstunde im Pflichtfach Religion) lediglich 16 Wochenstunden beurteilt.
Der Bf. war unter anderem ab 21.05.2024, teils auch zuvor, in den Monaten Oktober bis Dezember 2024 mit einem durchschnittlichen Bruttogehalt von 2.077,60 EUR/Monat als Angestellter in einem Callcenter in Teilzeit (6 Stunden pro Dienst) berufstätig, wobei es seitens des Bf. diesem Dienstgeber gegenüber Mitte Jänner 2025 zur Kündigung kam.
Die beschwerdegegenständliche Berufsausbildung an der Abendschule nahm insgesamt weniger als 30 Wochenstunden und somit nicht die volle Zeit bzw. Arbeitskraft des Bf. in Anspruch.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt (insbesondere den Schulbesuchsbestätigungen und Schulzeugnissen), dem Parteienvorbringen sowie vorgenommenen Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung durch das Bundesfinanzgericht (Datenbanken: FABIAN und Jahresveranlagung Privat).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Strittig ist ausschließlich, ob durch die beschwerdegegenständliche Berufsausbildung im Zeitraum Oktober 2024 - Jänner 2025 die volle Zeit bzw. Arbeitskraft des Kindes, aufgrund des vorliegenden Eigenanspruches somit des Beschwerdeführers selbst, in Anspruch genommen wurde.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im einschlägigen Gesetz (FLAG 1967) nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 18.11.1987, 87/13/0135). Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzunehmen (VwGH 20.06.2000, 98/15/0001; 20.11.1996, 94/15/0130; BFG 22.7.2019, RV/2100188/2019). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (BFG 21.09.2017, RV/7105997/2015; 29.06.2021, RV/7101517/2021; VwGH 19.03.1998, 96/15/0213). Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (Bindung der vollen Arbeitskraft) und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt. Das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059; 21.10.1999, 97/15/0111, 26.06.2002, 98/13/0042).
Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077; 22.12.2011, 2009/16/0315).
Die bloße Anmeldung an einer Schule und die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung reichen also für sich noch nicht für die Gewährung von Familienbeihilfe aus, wenn kein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg vorliegt.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, 21.01.2004, 2003/13/0157). Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist hingegen anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten und somit eine Rechtsfrage (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0084).
Jede Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (BFG 14.06.2016, RV/7101100/2016 mit Verweis auf Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 36). Die Art der Ausbildung ("Abendmatura") ist grundsätzlich unstrittig geeignet, um als Berufsausbildung angesehen zu werden. Strittig ist allerdings das zeitliche Ausmaß der tatsächlich durchgeführten Ausbildung.
Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es zwar nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, allerdings kommt der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013).
Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung, ist nach der (überwiegenden) Judikatur des UFS und des BFG als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (UFS 02.04.2007, RV/0121-F/07; UFS 12.09.2007, RV/1780-W/07; UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05; BFG 29.02.2016, RV/7105391/2014), oft auch 35 Wochenstunden, wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause (Hausübungen, Lernzeiten) kommt. Das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 40 mit Verweis auf BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; siehe auch BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018 mit Verweis auf BFG 29.02.2016, RV/7105391/2014; 23.05.2016, RV/7101739/2014; 14.06.2016, RV/7101100/2016; 21.09.2017, RV/7105997/2015; 12.10.2017, RV/7104176/2017). Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist beispielsweise davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (BFG 10.08.2016, RV/7103718/2016).
Die Literatur (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 40) geht zusammengefasst somit von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 (nur) dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu sprechen (BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018 mwN; 19.10.2017, RV/7102012/2016).
Wie aus den Lohnzetteln der ***GmbH 2*** ersichtlich, war der Bf. in der beschwerdegegenständlichen Zeit für ein Bruttogehalt von durchschnittlich ca. 2.077,60 EUR/Monat (konkret Oktober EUR 1.642,39; November EUR 2.253,39; Dezember EUR 2.337,01; für Jänner 2025 liegen noch keine Lohndaten vor), in einem Callcenter in erheblichem Umfang berufstätig. Bereits daraus ist ersichtlich, dass nicht die volle Arbeitszeit des Bf. für die Schule aufgewendet worden sein kann. Für das Jahr 2024 weist der entsprechende Einkommensteuerbescheid vom 03.03.2025 ein Einkommen in der Höhe von EUR 13.091,67 aus.
Der Bf. war vom 02.09.2024 bis 31.01.2025 insgesamt an 26 Tagen von mehr als 40 anfänglich laut Stundenplan vorgesehenen Unterrichtstagen (mache Unterrichtstage wurden erst später bekanntgegeben und scheinen daher im anfänglichen Stundenplan nicht auf) anwesend: 9 von mindestens 11 Tagen im September, 6 von mindestens 10 Tagen im Oktober, 6 von mindestens 12 Tagen im November, 3 von mindestens 7 Tagen im Dezember, 2 Tage im Jänner).
Hinzu kommt, dass von 27 zu beurteilenden Wochenstunden des Wintersemesters lediglich 16 überhaupt benotet wurden. Laut Zeugnis für das Wintersemester 2024/25 wurden 10 Wochenstunden "nicht beurteilt". Die Benotung "nicht beurteilt" erfolgt nur dann, wenn der Schüler so gering bzw. gar nicht (auch nicht zu Prüfungen) im Laufe des Schuljahres bzw. Semesters anwesend war oder keine Prüfung im gesamten relevanten Zeitraum abgelegt hat, sodass keine entsprechende Beurteilung im entsprechenden Unterrichtsfach vorgenommen werden konnte.
Betreffend das Pflichtfach Religion, das der Bf. bereits nach eigener Aussage nicht besucht hat, erfolgte keine Benotung. Somit verbleiben 16 Wochenstunden, die auch tatsächlich beurteilt wurden bzw. beurteilt werden konnten.
Wenn der Bf. nun dazu vorbringt, dass dies (alleine) daran liege, dass er Ende Jänner (bzw. laut Vorbringen vom 17.10.2025 bereits ab Weihnachten 2024 tageweise) krankheitsbedingt abwesend war, ist zu bedenken, dass dies angesichts von tageweise möglichen beruflichen Arbeiten im Callcenter (6 Stunden pro Tag laut Bf.) jedenfalls nur teilweise der Fall gewesen sein kann und dass der zugrundeliegende Stundenplan im Jänner keinerlei Anwesenheit mehr vorsah und durch kurzfristig hinzugekommene Lehrveranstaltungen nur eine beschränkte Anzahl von Veranstaltungen kurzfristig hinzukommen konnte angesichts der in relativ kurzer Zeit (7.1. bis Mitte Jänner) abzwickelnden, bevorstehenden Prüfungen bzw. Prüfungstermine (2 dokumentierte Anwesenheitstage des Bf. im Jänner). Weiters sind, wie auch der Bf. selbst im Rahmen des Telefonats vom 17.10.2025 angab, auch bereits im Dezember 2024 Prüfungen möglich gewesen. Es mag zutreffen, dass mit Anwesenheit und Mitarbeit während des Semesters alleine und ohne Ablegung der womöglich einzigen schriftlichen Prüfung, die am Semesterende angesetzt ist, in vielen Fächern keine positive Note zu erreichen war. Dennoch ist davon auszugehen, dass zumindest in einigen, wenn auch nicht in allen Fällen Wiederholungsprüfungstermine wahrgenommen hätten werden können, da keine durchgehende Erkrankung vorlag, zumal der Bf. offenbar in der Lage war, tageweise auch seiner unselbständigen Beschäftigung nachzugehen. Es war somit nicht davon auszugehen, dass der Bf. über Monate durchgehend an der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen gehindert war.
Auch dass der angepeilte Antritt zur Matura und Diplomprüfung bereits mehrere Male verschoben worden war (ursprünglich anvisiert war laut einer Schulbestätigung vom 28.11.2022 offenbar ein Antritt mit Mai/Juni 2024) und jedenfalls bis zur Einbringung des Vorlageantrages im Juli 2025, aus Sicht der belangten Behörde sogar noch bis zur Beschwerdevorlage im Oktober 2025 offenbar nicht geklärt war, wann der Bf. die Matura tatsächlich ablegen würde, lässt keinen Schluss auf einen entsprechend ernstlichen und zielstrebigen Ausbildungserfolg im Sinne des FLAG 1967 zu, da der Bf. offenbar nicht immer innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu Prüfungsterminen angetreten ist bzw. bereits die Erfüllung der Antrittsvoraussetzungen für diese nicht immer gegeben war. Dies zeigt sich auch darin, dass in den jeweiligen vorgelegten Zeugnissen immer wieder Lehrveranstaltungen von vorhergehenden Semestern enthalten waren, welche offenbar - mit wechselndem Erfolg - nachgeholt werden sollten, so auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Dass die Matura zwischenzeitlich nach Angaben des Bf. vor Kurzem nunmehr erfolgreich abgelegt werden konnte, betrifft nicht den beschwerdegegenständlichen Zeitraum Oktober 2024-Jänner 2025.
Die Abfassung der Projektarbeit erfolgte ab dem Jahr 2023 bis zur Abgabe im Oktober 2025. Es ist aufgrund der Angaben des Bf. dazu nicht davon auszugehen, dass die Abfassung ausschließlich im Wintersemester 2024/2025 erfolgte. Die Arbeiten an der Projektarbeit, welche insgesamt 28 Seiten umfasst (davon abzüglich Formalien 10 Seiten inhaltlicher Text) können daher nicht dazu führen, dass von einer erheblich höheren Wochenstundenanzahl an Aufwand für den Bf. im Wintersemester 2024/2025 als bisher angenommen ausgegangen werden kann, zumal eine Studienleistung erst mit Abgabe der schriftlichen Arbeit bzw. der positiv bestandenen Prüfung als erbracht gilt.
Es war daher zusammenfassend festzustellen, dass der Bf. trotz glaubhafter Anstrengungen in gewissem Ausmaß weniger als 30 Wochenstunden und somit nicht seine volle Zeit für die beschwerdegegenständliche Ausbildung herangezogen hat. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war eine entsprechend ernsthafte und gleichzeitig auch zielstrebig betriebene Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 220/2021 steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 50/2015 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) idF. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:
"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich damit eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (BFG 10.08.2016, RV/7103718/2016 mit Verweis auf VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162).
Nach § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) idF. BGBl. I Nr. 113/2024 und BGBl. I Nr. 144/2024 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Familienbeihilfenanspruch für ein volljähriges Kind besteht nur, wenn von diesem eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
Da der in der Literatur und Rechtsprechung etablierte Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben, also von insgesamt mindestens 30 Wochenstunden, vom Bf. im Wintersemester 2024/25 bzw. im Zeitraum Oktober 2024 - Jänner 2025 nicht erreicht wurde, liegt im Ergebnis keine ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vor.
Im Beschwerdezeitraum war kein sonstiger Tatbestand, der den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bewirkt, gegeben. Der Bf. hat dennoch und damit zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen.
Selbst Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen einer Rückforderung nicht entgegen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 FLAG Rz 3 mit Verweis auf BFG 19.10.2016, RV/7106018/2015; 15.01.2018, RV/7102979/2017; 20.08.2018, RV/7101290/2017).
Die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag wurden daher gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 für den genannten Zeitraum mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze zu Recht zurückgefordert.
Da sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 17. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103293/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103293.2025
- Stammnummer
- 150350
- Gültig
- 17.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF