Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100010/2014
Sind Aufwendungen eines Pfarrers im Ruhestand als Werbungskosten abzugsfähig?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100010/2014vom 01.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Priester können angesichts des heute sich immer stärker abzeichnenden Priestermangels auch nach dem seitens des Diözesanbischofs angenommenen Amtsverzicht in der Seelsorge tätig sein. Hierfür können über den zustehenden Ruhegenuss hinaus Vergütungen oder Zulagen gewährt werden. Kommt es, aus welchen Grün-den auch immer, zu einer fallweise oder grundsätzlich Verweigerung der Ausübung der im entsprechenden Dekret festgelegten Tätigkeitsverpflichtung während des Ruhestandes, ist es gerechtfertigt, die zusätzlich zum Ruhegehalt ausbezahlte Vergütung zu entziehen. Eine Pensionskürzung für den Fall, dass ein Priester bereits in Pension ist, erscheint äußerst problematisch, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen, da der Priester seinen Pensionsanspruch aufgrund der bereits geleisteten Arbeit erworben hat. Ein Ruhegehalt eines Priesters kann nicht mit einem Pensionsbezug im staatlichen Sinn gleichgesetzt werden. Denn mit der Inkardination wird der Kleriker gegenüber der zuständigen Autorität rechtlich verpflichtet, lebenslänglich für den Dienst der Kirche verfügbar zu sein. Auf jeden Fall müsste dem Priester die honesta sustentio belassen werden. Auch der Anspruch auf eine Wohnung bleibt aufrecht. Da amtsrechtliche Sanktionen, wie Amtsenthebung oder Absetzung (vgl. cc. 184-196 CIC/1983) bei einem schon im Ruhestand befindlichen Kleriker ausscheiden, bleiben ggf. nur disziplinär-strafrechtliche Möglichkeiten, je nachdem, welche Verfehlung der Kleriker begangen hat. Handelt es sich um ein Delikt im Sinn des kanonischen Strafrechts, so ist gemäß den Bestimmungen des kanonischen Strafrechts vorzugehen. Sollte die Strafverfolgung die Entlassung aus dem Klerikerstand zur Folge haben, entfällt jede Verpflichtung des Diözesanbischofs zu einem angemessenen Unterhalt (vgl. c. 1350 §§ 1und 2 CIC/1983). Im Fall der Verletzung bestimmter Pflichten hätte der Diözesanbischof die Möglichkeit, nach vorheriger Androhung einer Strafe bzw. eines Rechtsentzugs, diese zu verhängen bzw. diesen zu tätigen (vgl. c. 49 CIC/1983). Zu bedenken gilt, dass Kleriker gemäß c. 273 CIC/1983 „ihrem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen“ haben.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 hat die steuerliche Vertretung in allen Punkten auf die 2. Ergänzung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 zu Steuernummer: ****** durch Herrn Kollegen Dr. D E am 11.6.2014 verwiesen. Der Fall sei genau gleich gelagert, der Bf (Pfarrer i.R.) sei jederzeit bereit kirchliche Dienste zu übernehmen.
Über Auftrag der Richterin hat die Vertreterin des Finanzamtes Herrn Dr. H (Diözese ***) mit E-Mail vom 30. Juni 2014 gebeten, bis 21.7.2013 die nachstehend angeführten Unterlagen vorzulegen und die nachstehend angeführten Fragen zu beantworten:
1. Um Vorlage einer Kopie der Priesterbesoldungsordnung der Diözese ***, auf die Herr Prof. Dr. J in seiner Stellungnahme (Seite 12 und 13) Bezug genommen hat, wird gebeten.
2. Internet-Recherchen der Richterin des Bundesfinanzgerichtes (vgl. die im Internet abfragbare Emeritierungs- und Pensionsregelungen für Priester in der Diözese K, Quellenangabe) haben ergeben, dass in der Diözese K gem. Can 185 bzw. Can. 538 § 3 CIC 1983 entpflichtete (emeritierte) Priester einen angemessenen Unterhalt (honesta sustentatio iSd. Can. 384 CIC) in Höhe des letzten Grundbezuges samt Biennien (ohne Zulagen) erhalten. Zusätzlich zum angemessenen Unterhalt wird unter den gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie bei aktiven Priestern eine Haushaltszulage und im Bedarfsfall eine Wohnungszulage gewährt.
Um Vorlage der im Zeitpunkt der Entpflichtung (Emeritierung) des Priesters gültigen Emeritierungs- und Pensionsregelungen der Diözese *** wird gebeten. Soweit im Zeitraum zwischen der Emeritierung und dem Beschwerdejahr 2012 Änderungen der Emeritierungs- bzw. Pensionsregelungen vorgenommen wurden, die Einfluss auf die Höhe des Bezuges des genannten Priesters hatten, bitte auch die geänderte Fassung anschließen und ihre Auswirkungen auf die Bezüge erläutern.
Herr Dr. H hat seiner E-Mail vom 21. Juli 2014 das Statut des Pensionsfonds der Diözese *** (Beilage Diözesanblatt Nr), die Besoldungsordnungen für die Jahre 1999 bis 2014 sowie das Lohnkonto 2012 angeschlossen und in dieser ausgeführt wie folgt:
„Wunschgemäß erhalten Sie in der Beilage die gewünschten Unterlagen.
Die Besoldungen der Priester ab 1999 sind als einzelne Datei ersichtlich, jene der Jahre 2008-2014 sind in einer Excel-Datei zusammengefasst.
Es gibt in der Diözese *** - im Vergleich zur Diözese K - keine in Worten ausformulierte Besoldungsordnung für Priester. Die Diözese *** ist in diesem Zusammenhang nicht die einzige Diözese ohne umfassende textliche Ausgestaltung. Die Pensionsbezüge nach Pkt. 9.b) unserer Besoldungsordnung entsprechen analog jenen der Diözese K. Sie gelten als angemessene Versorgung gemäß Can. 281 § 2 CIC.
Der Bf hat - neben dem Bezug als Priester "im Ruhestand" - von der Diözese keine sonstige Vergütung für seine Tätigkeit erhalten (vgl. bereits Stellungnahme der Diözese an Sie vom 11.6.2014). In der Beilage erhalten Sie das Lohnkonto 2012 des Bf. Der Bf leitet seit 1.9.1999 keine Pfarre mehr.
Über Auftrag der Richterin hat die Vertreterin des Finanzamtes dem Bf mit Vorhalt vom 22. Juli 2014 die in den Auskunftsersuchen an Dr. H gestellten Fragen sowie die Antworten samt Beilagen zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit, bis 14. August 2014 dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Dem Finanzamt wurde ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bis zum Ablauf der Frist Stellung zu nehmen.
Mit E-Mail vom 6. August 2014 hat die steuerliche Vertretung des Bf mitgeteilt, es liege kein Ergänzungsbedarf vor. Das Finanzamt hat ebenfalls keine Stellungnahme eingereicht.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht (§ 323 Abs. 38 BAO idF BGBl. I 2013/70).
Der Bf ist römisch-katholischer Pfarrer im Ruhestand. Er ist am ******* geboren. Er hat per 1.9.1999 und damit im Alter von 67 Jahren auf sein kirchliches Amt (Pfarrer) verzichtet. Die Finanzkammer der Diözese *** hat für das Beschwerdejahr einen Lohnzettel für einen sonstigen Pensionisten eingereicht.
Das Finanzamt hat im in Beschwerde gezogenen Bescheid die Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten berücksichtigt, alle anderen Aufwendungen blieben unberücksichtigt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 hat das Finanzamt sodann beantragt, die Gruppenkrankenversicherungsbeiträge an die C (6.479,16 Euro) zur Gänze als Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ist daher strittig, ob die vom Bf 2012 an die C Versicherungen AG geleisteten Gruppen-Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 6.479,16 Euro sowie Aufwendungen, die der Bf unter dem Titel „Arbeitsmittel“ (376,35 Euro), Fachliteratur (171,35 Euro), Reisekosten (1.417,61 Euro), Fortbildungskosten (645 Euro) sowie „sonstige Werbungskosten" (5.328,33 Euro) geltend gemacht hat, als Werbungskosten abzugsfähig sind.
1. Krankenversicherungsbeiträge:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind (mit fallbezogen nicht relevanten Ausnahmen) Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e Satz 1 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. auch Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e Satz 2 EStG 1988 sind derartige Beiträge aber nur beschränkt und zwar „insoweit abzugsfähig als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen“ (BGBl. I 2002/132 ab 14.8.2002).
Eine (beschränkte) Abzugsfähigkeit der an die private Krankenversicherung geleisteten Beiträge kommt demnach nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Priester einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt.
Gem. § 4 Abs. 1 erster Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gem. § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeiten, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen, ausgenommen.
Zweck der Ausnahmebestimmung für Priester der Katholischen Kirche ist es, dass der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihre Struktur eingreifen wollte (vgl. OGH 16.7.1998, 10 ObS 204/98t mwN).
Gem. § 16 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
Art. 15 StGG lautet: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.“
Gem. Art. I § 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich anerkennt die Republik Österreich das Recht der katholischen Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen; sie wird die Ausübung dieses Rechts weder hindern noch erschweren.
Der Codex Iuris Canonici (CIC, dt. „Kodex des kanonischen Rechtes“) ist das Gesetzbuch des Kirchenrechts der katholischen Kirche für die Lateinische Kirche. Die aktuelle Fassung ist der von Papst Johannes Paul II. promulgierte Codex Iuris Canonici 1983.
Can. 281 - § 2 CIC 1983 bestimmt: Ebenso ist (Anmerkung: der katholischen Kirche) Vorsorge zu treffen, dass sie (Anmerkung der Richterin: wie sich aus Can. 281- § 1 ergibt: die Kleriker) jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist.
Can. 384 bestimmt, dass der Diözesanbischof für den angemessenen Lebensunterhalt und die soziale Hilfe nach Maßgabe des Rechts zu sorgen hat.
Die Regelung der Vorsorge für die soziale Hilfe u.a. bei Krankheit gehört auf Grund der bewussten Ausnahme aus der ASVG-Pflichtversicherung und den Vereinbarungen zwischen Kirche und Staat (StGG, Konkordat) zum innerkirchlichen (autonomen) Bereich. Welche Regelungen daher die katholische Kirche für die Vorsorge in diesem Bereich trifft, steht ihr grundsätzlich frei. Mit Blick auf die arbeitsrechtliche Dimension ist seitens der katholischen Kirche jedoch der Standard des staatlichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. I J, Seite 7 mwN).
Das Ermittlungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Prof. Dr. J - Beilage zur Beantwortung des Auskunftsersuchens an den Leiter der Rechtsabteilung der Diözese ***, Dr. H vom 11. Juni 2014) hat ergeben, dass jeder Priester in der Diözese ***, der in deren Dienst tritt (inkardiniert wird) bzw. von dieser angestellt wird, den Nachweis zu erbringen hat, dass er krankenversichert ist. Der Diözesanbischof (bzw. die Bischöfliche Finanzkammer) versichert sich im Rahmen der Inkardination über das Bestehen einer solchen Versicherung, indem der Priester u.a. ein Formular auszufüllen hat, in dem das Bestehen einer Krankenversicherung abgefragt wird. Der Bezug des Priesters wird so bemessen, dass er die Kosten der Versicherung tragen kann, ohne Einbußen im Hinblick auf den einem Priester angemessenen Lebensstil in Kauf nehmen zu müssen.
Aus dem von Dr. H der E-Mail vom 21. Juli 2014 angeschlossenen Lohnkonto 2012 des Bf geht hervor, dass in den Bruttobezügen 2012 eine „Krankenversicherungs-Zulage“ in Höhe von 1.619,76 Euro enthalten ist.
Das Finanzamt hat die Ausführungen in der Stellungnahme des Prof. Dr. J nicht in Zweifel gezogen.
Gem. § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Richterin geht auf Grund der dargestellten Rechtslage und der vorliegenden Beweismittel (Stellungnahme Prof. J, Dr. H, beigelegter Auszug aus der „Sammlung Kirchlicher Erlässe und Verordnungen für die Apostolische Administratur **-*** 1952) davon aus, dass eine innerkirchlich angeordnete Versicherungspflicht für die Priester besteht, die auf Can. 281 § 2, Can. 384, 1274 § 2 CIC fußt. Diese an sich die katholische Kirche bzw. den Diözesanbischof treffende Verpflichtung zur (u.a.) Krankenvorsorge wird auf Ebene der Diözese auf die Priester überbunden und ihnen im Gegenzug dafür eine Krankenversicherungs-Zulage gewährt.
Die Beiträge des Bf an die C können angesichts der Rechtspflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen, daher wie bei allen Steuerpflichtigen nur „insoweit“ (also betraglich begrenzt) als Werbungskosten berücksichtigt werden als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
Bezieher einer österreichischen ASVG-Pension, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, sind grundsätzlich in der österreichischen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Beitragssatz betrug 2012 für Pensionisten 5,1 % der Bruttopension (vgl. http://www.pensionsversicherung.at unter „Wichtig für Pensionisten“ – Krankenversicherung).
Der Beitragssatz für Pensionisten nach dem ASVG ist fallbezogen deshalb für die Berechnung der Höhe der als Werbungskosten abzugsfähigen Beiträge an die C heranzuziehen, zumal § 5 ASVG eine ausdrückliche Ausnahme für Priester der katholischen Kirche aus der Vollversicherung, zu der sowohl Kranken- als auch Pensionsversicherung gehören, bestimmt. Der Bf wäre also ohne diese Ausnahmeregelung ASVG-Pensionist.
Die Finanzkammer der Diözese hat für das Beschwerdejahr 2012 für den Bf Bruttobezüge (Kennzahl 210) in Höhe von 36.543,16 Euro gemeldet. Der als Werbungskosten abzugsfähige Betrag ergibt sich aus der Anwendung des für 2012 gültigen Beitragssatzes von 5,1 % auf die Bruttobezüge. Er beträgt daher **** Euro. In dieser Höhe hätte der Bf, wenn er nach § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG nicht ausdrücklich aus der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen wäre, Krankenversicherungsbeiträge für die gemeldete Bruttopension zu leisten gehabt.
Die Differenz zwischen den tatsächlich vom Bf geleisteten Beiträgen (6.479,16 Euro) und den als Werbungskosten zu berücksichtigenden Beiträgen (**** Euro) wäre an sich begrenzt mit einem Viertel des Sonderausgaben-Höchstbetrages von 2.920 Euro (= 730 Euro) als Topfsonderausgabe berücksichtigbar (§ 18 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 3 Z 3 EStG 1988). Im angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt aber bereits die vom Bf erklärten Aufwendungen für Wohnraumschaffung iHv. 2.118 Euro, die ebenfalls zu den gedeckelten Topfsonderausgaben gehören, mit einem Viertel (529,70 Euro) berücksichtigt. Der Bescheid wird insoweit abgeändert, als nunmehr ein Viertel des Sonderausgaben-Höchstbetrages von 2.920 Euro, das sind 730 Euro bei der Ermittlung des Einkommens 2012 zum Abzug gebracht wird.
2. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung und sonstigen Aufwendungen als Werbungskosten
Der Bf ist Pfarrer im Ruhestand. Er bekleidet seit 1.9.1999 kein Kirchenamt mehr. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 5. September 2013 hat der Bf 2012 wegen Priestermangels jeden Mittwoch Abend den Gottesdienst für die Pfarre B gehalten und „nachweislich“ mehrere Einsätze für Pfarren im ganzen Land als Springer, „wenn Not am Mann ist“ gehabt. Es handelt sich dabei - wie der Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom 10. April 2014 selbst angegeben hat -um Aushilfen. Als weitere Tätigkeit wurde „Entwicklungshilfe auf den A“ angeführt.
Der Bf untersteht zweifelsohne als Kleriker zeitlebens den Regeln der römisch-katholischen Kirche. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten anfallen, die der Bf als – wie er sich selbst bezeichnet - Pfarrer im Ruhestand ausübt, steuerrechtlich als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Gem. Can. 281 § 1 CIC verdienen die Kleriker, wenn sie sich dem kirchlichen Dienst widmen, eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist, dabei sind die Natur ihrer Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu berücksichtigen, damit sie mit ihr für die Erfordernisse ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie bedürfen.
Die Vergütung (remuneratio iSd. Can. 281 § 1 CIC) ist von der honesta sustentatio (Grundeinkommen, Mindestlohn, angemessener Unterhalt) iSd. Can. § 281 § 2 CIC bzw. § 384 CIC zu unterscheiden (vgl. dazu das im Internet abfragbare ********). Gem. § 384 CIC hat der Diözesanbischof für den angemessenen Lebensunterhalt und die soziale Hilfe nach Maßgabe des Rechts zu sorgen.
Die Vergütung iSd. can. 281 § 1 CIC/1983 endet mit der Aufgabe des Amtes (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. J, Seite 12).
Die Diözese *** hat zur Altersvorsorge für die Priester der Diözese in der Finanzkammer der Diözese einen Pensionsfonds eingerichtet (vgl. das von Dr. H der E-Mail vom 21. Juli 2014 angeschlossene Diözesanblatt XX). Das Statut des Pensionsfonds der Diözese *** sieht unter Punkt 2. vor, dass dem Fonds nach den finanziellen Möglichkeiten aus den Kirchenbeiträgen und den sonstigen Einkünften der Diözese soviel Mittel zuzuführen sind, dass die Altersversorgung der in den Ruhestand übernommenen Weltpriester und auch der Weltpriester, die das 75. Lebensjahr erreicht haben, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gedeckt erscheint.
Der Bf war 2012 bereits 80 Jahre alt und hatte demnach auch nach dem Pensionsstatut der Diözese Anspruch auf Altersversorgung.
Amtsverzicht, standesgemäßer Unterhalt und ein entsprechendes Beschwerdeverfahren sind im kirchlichen Gesetzbuch (CIC) geregelt (vgl. OGH 28.2.1996, 9 ObA 12/96).
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bf ausschließlich die von der Finanzkammer der Diözese *** für das Beschwerdejahr 2012 gemeldeten Pensionsbezüge erhalten hat. Eine Vergütung (remuneratio iSd. Can. 281 § 1 CIC) für die trotz Entpflichtung geleisteten Dienste hat er 2012 nach den Auskünften der Diözese nicht erhalten. Eine solche ist auch in den gemeldeten Bezügen nicht enthalten (E-Mail Dr. H vom 21. Juli 2014 an das Finanzamt unter Verweis auf die E-Mail vom 11.6.2014). .
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Es muss also ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen den erzielten Einnahmen und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. VwGH 20.11.2000, 97/15/0011 zu einem emeritierten Hochschulprofessor).
Ein objektiver (wirtschaftlicher) Zusammenhang zwischen den von der Finanzkammer der Diözese gemeldeten Pensionsbezügen und den geltend gemachten Aufwendungen ist nicht erkennbar. Eine Abhängigkeit der Bezüge des Bf von der weiteren Mitarbeit konnte die Richterin ebenfalls nicht feststellen. Laut den von Dr. H vorgelegten Fassungen der „Besoldung“ in der Diözese *** ist Pensionsbemessungsgrundlage stets der letzte Bezug mit sämtlichen Zulagen zu 100 %.
Die Richterin geht - wie auch Prof. Dr. J in seiner Stellungnahme, Seite 13 - davon aus, dass es sich bei dem Ruhegehalt eines Pfarrers um die Abgeltung von in der Aktivzeit erworbenen Ansprüchen handelt und dass dieses dem Grunde und der Höhe nach nicht von einer weiteren Mitarbeit des Priesters abhängt. Diese Rechtsansicht findet auch in den „Emeritierungs- und Pensionsregelungen“ für Priester der Diözese K Deckung. Im über das Internet abfragbaren Quelle8 ist in Abschnitt III-Pensionierung § 8 „Ruhestand“ in Abs. 2 bestimmt, dass die Bezüge, die der Entpflichtete (Emeritus) erhält u.a. auch dann unverändert bleiben, wenn er nach seiner Emeritierung (Abs. 1) zur Ausübung seelsorgerischer Dienste von sich aus nicht mehr bereit ist. Der unabhängige Finanzsenat hat in der Berufungsentscheidung, RV/0883-W/08, auf Grund der Auskünfte des bischöflichen Ordinariates L ebenfalls festgestellt, die Übernahme oder auch Nichtausübung seelsorgerischer Tätigkeiten habe keinen Einfluss auf den Ruhegenuss. Eine davon abweichende Regelung (Abhängigkeit der Bezüge des Bf bzw. einzelner Bezugsbestandteile von einer weiteren „aktiven“ Mitarbeit im Dienste der katholischen Kirche) für entpflichtete Priester in der Diözese *** wurde nicht nachgewiesen. Sie ist auch den von der Diözese vorgelegten Fassungen der „Besoldung“ nicht zu entnehmen. Laut Herrn Dr. H gibt es für die Diözese *** (anders als für K und offenbar für L) keine ausformulierte Regelung der Besoldungsordnung (Anmerkung der Richterin: angesichts der Anforderung der Emeritierungs- und Pensionsregelungen in der Diözese *** sind wohl diese gemeint).
Herr Dr. H hat keinen Zweifel daran gelassen, dass eine (weitere) Mitarbeit nach der Entpflichtung nie vergütet werde. Selbst der Auftrag, eine pfarrerlose Gemeinde nach der Amtsenthebung zu betreuen, soll nach seinen Ausführungen „dem Priester nur mehr Ansehen verschaffen“.
Ob einem katholischen Priester in einer innerkirchlichen Vorschrift vorgesehene Ansprüche finanzieller Natur zustehen, ist eine Frage, die aus dem zwischen dem Priester und der Religionsgemeinschaft bestehenden Rechtsverhältnis entspringt und die demnach innerkirchlich zu lösen ist. Es ist nicht Aufgabe der Richterin, zu beurteilen, ob dem Bf für nach Amtsverzicht für die Diözese geleisteten Dienste zusätzlich zu den gemeldeten Pensionsbezügen eine Vergütung oder eine Zulage zustehen würde oder nicht.
Die steuerrechtliche Qualifikation und Behandlung der gemeldeten Bezüge ebenso wie die Beurteilung der Frage, ob von einem Priester geltend gemachte Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, ist aber ausschließlich auf Basis der staatlichen (steuerrechtlichen) Normen vorzunehmen. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 15 StGG (vgl. OGH 16.7.1998, 10 ObS 204/98t, VwGH 2.7.2002, 96/14/0128).
Da der Bf über die Pensionsbezüge hinaus 2012 keine Vergütung für weiterhin geleistete Dienste erhalten hat, solche Vergütungen laut Auskunft der Diözese (E-Mail Dr. H vom 21. Juli 2014) auch in den gemeldeten Bezügen nicht enthalten sind, liegen einnahmenlose Tätigkeiten vor, die steuerrechtlich betrachtet keine Einkunftsquelle, sondern nur eine Quelle von Aufwendungen darstellen (vgl. UFS RV/1315-W/12). Der Umstand, dass der Bf – wie er in der Vorhaltsbeantwortung vom 16. Juni 2014 angegeben hat, „jederzeit bereit sei, kirchliche Dienste zu übernehmen“, führt, wenn diese ohne finanzielle Vergütung geleistet werden, nicht dazu, dass dadurch entstandene Aufwendungen steuerlich als Werbungkosten abzugsfähig sind.
Eine (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) Qualifikation der gemeldeten Pensionsbezüge 2012 als Aktivbezüge, mit denen die geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang stehen könnten, kommt nicht in Betracht. Es handelt sich bei den gemeldeten Bezügen – wie bereits begründet ausgeführt wurde - zweifelsfrei nicht (und zwar auch nicht teilweise) um eine Vergütung für die weitere „aktive“ Mitarbeit im Dienste der katholischen Kirche/der Diözese ***. Dieser Beurteilung entgegenstehende Beweismittel wurden weder von der Diözese (Dr. H) noch vom Bf vorgelegt.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Can. 276 CIC, auf den sich Herr Dr. H in der E-Mail vom 11. Juni 2014 (Pkt. 1.) als Argument für die fehlende Freiwilligkeit der Mitarbeit sowie auch Prof. Dr. Jin seiner Stellungnahme (Seite 12) bezogen hat, explizit die "Lebensführung" der Kleriker, das "Streben nach Heiligkeit" bzw. nach "Vollkommenheit" zum Gegenstand haben. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung sind aber gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der Umstand, dass Kirchen- und Religionsgesellschaften iSd Art. 15 StGG zur selbständigen Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten befugt sind, führt nicht dazu, religiöse Verpflichtungen als steuerlich relevant anzusehen (vgl. VwGH 2.7.2002, 96/14/0128).
Dass und weshalb die weitere Mitarbeit des Bf nicht zum Abzug von dadurch verursachten Aufwendungen berechtigt, wurde bereits vorstehend eingehend begründet.
Zur Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Dass auch an eine private Krankenversicherungsgesellschaft auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht geleistete Beiträge gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 der Höhe nach beschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist in der Rechtsprechung geklärt.
Dass bei Fehlen eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den in Frage stehenden Bezügen (hier Pension) und den geltend gemachten Aufwendungen ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. u.a. VwGH 20.11.2000, 97/15/0011).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegt fallbezogen nicht vor.
Eine ordentliche Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig.
***, am 1. September 2014
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- Art. 15 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100010/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100010.2014
- Stammnummer
- 101505
- Gültig
- 01.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF