…sodass die Bf im Streitzeitraum nach Art 11 Abs 3 lit e) der VO den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats, somit der Slowakei unterliegt. Es treffen somit keine Ansprüche verschiedener Mitgliedstaaten zusammen, sodass die Prioritätsregeln des Art 68 der VO nicht zur Anwendung gelangen. Für Familienleistungen ist…
…Deshalb sei die Mitbeteiligte im Streitzeitraum nicht nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e) der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Slowakei unterlegen. Dieser Ansicht schließt sich…
…Buchstabe e) der VO (EG) 883/2004 ausschließlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt. Im anhängigen Verfahren scheidet somit die Anwendung der Prioritätsregeln der zuvor genannten Verordnung aus, da sowohl die Bf., ihre beiden Kinder, als auch die leiblichen Kindesväter nur den Rechtsvorschriften der Slowakei unterliegen…
…Deshalb sei die Mitbeteiligte im Streitzeitraum nicht nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e) der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Slowakei unterlegen. Dieser Ansicht schließt sich…
…des Elternteils. Die Höhe der Waisenrente beläuft sich auf 40 % der Rente, auf die der verstorbene Elternteil einen Anspruch hatte oder hätte (vgl. http://www.socpoist.sk/1958-menu/51960s). Familienleistungen werden von der Slowakei für die Bf nicht erbracht. Österreich ist Wohnmitgliedstaat der Bf…
…dass die Spezialbestimmungen der lit b bis d nicht zur Anwendung gelangen - die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (hier: Slowakei) anwendbar. Gem Art 1 VO 883/2004 "bezeichnet der Ausdruck: a) ,Beschäftigung' jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des…
…den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. (4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines…
…2004 unterliegt die Bf. im hier maßgeblichen Zeitraum daher den österreichischen Rechtsvorschriften, ihr Ehegatte aufgrund seiner Beschäftigung in der Slowakei hingegen den slowakischen Rechtsvorschriften. Nach den zitierten Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist daher die Slowakische Republik für die Gewährung…
…Geldleistung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - bezog, wird für diesen Zeitraum das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit fingiert, sodass die Bf. insoweit gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften Österreichs unterlag…
…401 Eine entsprechende Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes vom 17.1.2013, dass A, C, D und E B bzw. Bova an der Adresse Adresse_Slowakei zusammen wohnen, liegt vor. E 411 Der zuständige Träger für Familienleistungen bestätigte am 17.1.2013, dass die Ehegattin des Bf…
…für die Familienleistungen zuständig. Ging der Bf hingegen im Beschwerdezeitraum oder in Teilen des Beschwerdezeitraums sowohl in Österreich als auch in der Slowakei einer Erwerbstätigkeit nach, kommt es nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO 883/2004 darauf an, erstens welcher Staat der Wohnmitgliedstaat…
…Lebensinteressen der Familie des Bf befand. Dies ist einerseits nach nationalem Recht für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 von Belang, andererseits nach Unionsrecht für die Feststellung, welcher Mitgliedstaat der Union Wohnmitgliedstaat ist, da an die Eigenschaft als Wohnmitgliedstaat verschiedene Rechtsfolgen…
…für die Rückforderung ausschließlich darin, dass ungeachtet dessen, dass der Bf. nur mehr Pensionen aus zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezieht, ausschließlich die slowakischen Rechtsvorschriften als Wohnmitgliedstaat des Kindes ***2*** gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Unterbuchst. ii VO 883/2004 anzuwenden seien. Die…
…oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt. (2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine…
…Aspekte des Anspruchs auf Familienbeihilfe, Wien 2016, 73 f.). Das Finanzamt hielt in der mündlichen Verhandlung seine ursprüngliche Ansicht auch nicht mehr aufrecht. Österreichische Rechtsvorschriften sind anzuwenden Wohnmitgliedstaat jedenfalls der Mutter und der Kinder, wohl auch des Stiefvaters, ist die Slowakei, Beschäftigungsmitgliedstaat sowohl des leiblichen…
…Mit Überprüfungsschreiben wurde der Bf aufgefordert Unterlagen vorzulegen. Im Ermittlungsverfahren hat das FA festgestellt, das kein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich besteht und die Slowakei Wohnmitgliedsstaat ist. Die Slowakei ist nach amtlichen Ermittlungen auch Beschäftigungsstaat, denn die selbständige Tätigkeit des Bf wurde im gegenständlichen Zeitraum…
…dass die Bf ihren Wohnort im Sinne des Art. 1 lit. j VO 883/2004 in Österreich hatte, ab 22.06.2012 zusätzlich in Österreich nichtselbständig tätig bzw. beschäftigt war und in der Slowakei keiner Beschäftigung nachging, sind die österreichischen Rechtsvorschriften in den Monaten 01…
…betreffend (Bf.) anwendbar ist: 7 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0066, VwSlg 8755/F, aus der Normierung des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 abgeleitet, dass der Mitgliedstaat der "gewöhnlichen" selbständigen Erwerbstätigkeit für die…
…der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Die minderjährigen Kinder des BF wohnen nicht in Österreich sondern in der Slowakei. Grundsätzlich sollen die Betroffenen nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaates unterliegen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben könnten…
…hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monates gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort. Nach dem festgestellten und unbestrittenen Sachverhalt hat der Bf. im…