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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103542/2014

Weiterzahlung von Familienbeihilfe bei dreimonatiger Erkrankung einer slowakischen selbständigen Personenbetreuerin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103542/2014vom 23.02.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das beschwerdeführende Finanzamt vertritt die Ansicht, bei dieser dargestellten Sachverhaltskonstellation sei die Mitbeteiligte ab Juli, sohin im August und September 2010 in Österreich nicht mehr selbständig erwerbstätig gewesen oder habe keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, denn wegen des Fehlens einer Pflegestelle sei die tatsächliche Erwerbstätigkeit unterbrochen worden. Daraus schließt das beschwerdeführende Finanzamt, dass die Mitbeteiligte in diesem Zeitraum nicht mehr den österreichischen Rechtsvorschriften im Sinn des Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 883/2004 unterlegen sei. Daran ändere nach Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes auch die Tatsache nichts, dass Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien, denn die Verordnung Nr. 883/2004 knüpfe im Gegensatz zur (Vorgänger-)Verordnung Nr. 1408/71 des Rates nicht unmittelbar an ein Versicherungsverhältnis an. Deshalb sei die Mitbeteiligte im Streitzeitraum nicht nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e) der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Slowakei unterlegen. Dieser Ansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof nicht an. Eine selbständige Tätigkeit im hier maßgeblichen Sinn wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann ausgeübt, wenn nach der Verkehrsauffassung und nach außen hin ersichtliche Handlungen gesetzt werden (im Beschwerdefall: eine zu betreuende Person gepflegt wird), sondern auch dann, wenn eine allenfalls sogar nach außen hin nicht unmittelbar erkennbare Tätigkeit im engen Zusammenhang mit diesen Handlungen entfaltet wird (so übt etwa ein Künstler oder ein Vortragender nicht nur während der Auftritte oder der Vorträge eine selbständige Tätigkeit aus, sondern auch im Zeitraum zwischen solchen Auftritten oder Vorträgen etwa im Zusammenhang mit der Vorbereitung dazu). Auch unterbricht die Zeit eines Erholungsurlaubes bei einer unselbständigen Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei aufrechtem Dienstverhältnis die Zeit der Beschäftigung genauso wenig, wie bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine derartige Unterbrechung der zur Erwerbstätigkeit gesetzten Handlungen noch keine Unterbrechung der Ausübung der Erwerbstätigkeit darstellt. Daher läge schon bei dem von der Mitbeteiligten im Vorlageantrag behaupteten Sachverhalt, sie habe, nachdem sie ihren "Kunden Ende Juli 2010 verloren" habe (der im Jahr 1916 geborene A.M. offenbar in Anstaltspflege oder verstorben war), sich um eine anschließend zu betreuende Person ("Pflegestelle") bemüht und diese mit 9. Oktober 2010 gefunden, eine durchgehende Ausübung einer selbständigen Tätigkeit vor. Darüber hinaus sieht der Verwaltungsgerichtshof die Mitbeteiligte im Zeitraum zwischen der Beendigung (dem "Verlust") einer Pflegestelle und dem Beginn einer neuerlichen pflegerischen Tätigkeit rund zweieinhalb Monate danach, ohne dass von der Mitbeteiligten in Österreich oder in einem anderen Staat eine andere Erwerbstätigkeit entfaltet wird und ohne dass das angemeldete Gewerbe als ruhend gemeldet wird, die Mitbeteiligte sohin durchgängig nach dem GSVG pflichtversichert blieb, in einer der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellten Situation im Sinne des Art. 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 883/2004. Deshalb unterlag die Mitbeteiligte im Streitzeitraum nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften. Auch nach der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004, unterliegt eine Person, die "gewöhnlich" in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats weiterhin, obwohl sie eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt. Aus dem Wort "gewöhnlich" ist zu schließen, dass nicht nur bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in zwei Mitgliedstaaten sondern auch im zeitlich gestaffelten Ausüben einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerst im einen und dann im anderen Mitgliedstaat, der Mitgliedstaat der "gewöhnlichen" Erwerbstätigkeit zuständig bleibt. Davon geht offenkundig auch Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 987/2009 aus, wenn in dieser Bestimmung gefordert wird, dass die Person den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen muss, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können. Umso mehr muss der Mitgliedstaat der "gewöhnlichen" selbständigen Erwerbstätigkeit zuständig bleiben, wenn nicht in einem anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sondern für einen kurzen Zeitraum gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sohin eine kurzfristige Unterbrechung der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorliegt. Im Beschwerdefall sind diese Voraussetzungen angesichts eines Zeitraumes von etwa zweieinhalb Monaten und des Umstandes, dass das angemeldete Gewerbe nicht als ruhend gemeldet war und die Mitbeteiligte durchgängig nach dem GSVG pflichtversichert blieb, erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich dabei auch auf das Urteil des EuGH vom 11. Juni 1998 in der Rs C 275/96 (Anne Kuusijärvi), Rn 50, worin der EuGH ausgesprochen hat, dass die (dem Art. 11 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 883/2004 vorangegangene) Regelung des Art. 13 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates auf eine Person anwendbar ist, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats beendet hat und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates umgezogen ist. Von der Beendigung der Berufstätigkeit kann im Beschwerdefall angesichts der durchgängigen Gewerbeberechtigung, der Pflichtversicherung und der unbestrittenen Suche eines neuen Auftrages nach Beendigung oder Erfüllung des Pflegeauftrages im Juli 2010 nicht gesprochen werden. Schließlich ist der EuGH im Urteil vom 12. Juni 2012 in der Rs C 611/10 und C 612/10 (Waldemar Hudzinski und Jaroslaw Wawrzyniak), Rn 40 und 41, davon ausgegangen, dass der in Polen als Landwirt "normalerweise" eine selbständige Tätigkeit ausübende W. Hudzinski im Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, in dem er in Deutschland als Saisonarbeitnehmer bei einem Gartenbauunternehmen von August bis Dezember 2007 gearbeitet hat, weiterhin den Rechtsvorschriften Polens unterlegen ist. Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die auf innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandernde Erwerbstätige anzuwendende Rechtsvorschriften bestimmen, nach ständiger Rechtsprechung u. a. bezwecken, dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden. Dieser Grundsatz komme insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck. Dass an diesem Grundsatz die die Verordnung Nr. 1408/71 ablösende Verordnung Nr. 883/2004 etwas hätte ändern sollen, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich. Dergestalt führen in Konstellationen wie im Beschwerdefall kurzfristige Zeiten zwischen zwei Pflegeverträgen (in denen die pflegende Person etwa einen neuen Pflegling sucht), ohne dass die pflegende Person eine andere Erwerbstätigkeit ausübt, nicht zu einem jeweiligen Wechsel zwischen den zuständigen Mitgliedstaaten. Solcherart gelangte aber die belangten Behörde zutreffend zum Ergebnis, dass die Mitbeteiligte im Streitzeitraum August bis Oktober 2010 nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften Österreichs unterlag. Im Hinblick auch auf die angeführte Rechtsprechung des EuGH hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel an der wiedergegebenen Auslegung der erwähnten unionsrechtlichen Verordnungen im Sinne des Urteils des EuGH vom 6. Oktober 1982 in der Rs. C-283/81 (C.I.L.F.I.T.). Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von dem durch den VwGH entschiedenen nur dadurch, dass die Bf nicht wie dort eine Betreuungstätigkeit aufgegeben und eine andere angefangen hat, sondern ständig vor und nach ihrer Erkrankung ein- und dieselbe Person betreut hat. Der Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit vom 12.6.2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen, 2010/C 106/04, stellt ausdrücklich Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit wegen Krankheit einer aktiven Erwerbstätigkeit gleich. Es ist daher nicht so, dass die Bf nicht durchgehend im Sinn der VO 833/2004 in Österreich selbständig erwerbstätig war. Für die Zeit ihrer Erkrankung steht ihr weiterhin Familienbeihilfe bzw. Ausgleichs- oder Differenzzahlung zu (vgl. auch BFG 12.3.2014, RV/7102134/2013; BFG 12.9.2014, RV/7103544/2014). Der angefochtene Bescheid ist somit rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wenn er die Gewährung von Familienbeihilfe bzw. Ausgleichs- oder Differenzzahlung mit der Begründung abweist, Österreich wäre von April 2013 bis Juni 2013 nicht Beschäftigungsstaat. Familienbeihilfe Da das Finanzamt für C vor dem April 2013 und nach dem Juni 2013 Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) geleistet hat und im Zeitraum April 2013 bis Juni 2013 die Slowakei für C keine Familienleistungen erbracht hat, steht der Bf für April 2013 bis Juni 2013 so wie in den Monaten zuvor und danach, ungekürzt Familienbeihilfe (samt Erhöhungsbetrag) und Kinderabsetzbetrag zu. Da das Finanzamt das Vorliegen des Anspruchsvoraussetzungen für die dem Streitzeitraum unmittelbar vorangehenden und unmittelbar nachfolgenden Zeiträume betreffend C geprüft und für gegeben erachtet hat, bestehen seitens des Bundesfinanzgerichts keine Gründe daran zu zweifeln, dass diese auch im Zeitraum April 2013 bis Juni 2013 gegeben sind. Das Finanzamt hat Derartiges auch nicht vorgebracht. Da der Bf ungekürzt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zusteht, somit keine Differenzzahlung bzw. Ausgleichszahlung erfolgt, hat diesbezüglich kein Bescheid zu ergehen, sondern ist die Familienbeihilfe gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen, worüber eine Mitteilung des Finanzamtes gemäß § 12 FLAG 1967 zu ergehen hat. Die über die Beschwerde ergehende meritorische Entscheidung hat daher dahingehend zu lauten, dass der bekämpfte, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweisende Bescheid ersatzlos aufgehoben wird (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0243). Zwei Bescheide in einem Sammelbescheid Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches kann je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein, verfahrensrechtlich betrifft der Anspruch aber jeweils das selbe Kind (vgl. etwa VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098; VwGH 28.11.2001, 96/13/0076). Auch wenn das Finanzamt in einem als "Abweisungsbescheid" bezeichneten Bescheid als Sammelbescheid über die Anträge bezüglich D und C abgesprochen hat, liegen inhaltlich zwei Bescheide vor, da das Familienbeihilfeverfahren für jedes Kind gesondert zu führen ist. Die Zusammenfassung mehrerer Bescheidsprüche zu einem Sammelbescheid ist grundsätzlich zulässig. Herbei handelt es sich um eine Mehrheit von selbstständigen Sprüchen (und damit von selbstständigen Bescheiden) in einer Ausfertigung (vgl. VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; VwGH 15.3.1988, 87/14/0073). Jeder dieser Sprüche ist gesondert anfechtbar (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0307; VwGH 17.2.2000, 99/16/0027; VwGH 17.1.1964, 1904/63). Daher ist verfahrensgegenständlich nur der Abweisungsbescheid in Bezug auf C, der Abweisungsbescheid in Bezug auf D ist in Rechtskraft erwachsen. Nichtzulassung der Revision Die Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da sie der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0066) folgt, und daher die Rechtsfrage, inwieweit Unterbrechnungen einer Personenbetreuungstätigkeit Auswirkungen auf den Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichs- oder Differenzzahlung haben, von der höchstgerichtlichen Judikatur bereits entschieden wurde. Wien, am 23. Februar 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103542/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103542.2014
Stammnummer
104407
Gültig
23.02.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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