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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105911/2017

Neuerliche Zurückverweisung nach auch im fortgesetzten Verfahren zum Großteil unterlassenen Ermittlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105911/2017vom 02.09.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde des Dipl.-Ing. A Ba, Adresse_Ö, Österreich, sowie Adresse_SK, Slowakei, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler jun. Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen, 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, vom 24.11.2016, gegen den Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom 20.10.2016, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 5.920,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 2.920,00), zusammen € 8.840,00, für die im November 2008 geborene C Bová und für den im Dezember 2011 geborenen D Ba für den Zeitraum November 2012 bis November 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen: I. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 20.10.2016 und die Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2017 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Beschluss vom 25.5.2016 Mit Beschluss BFG 25.5.2016, RV/7100414/2016, hob das Bundesfinanzgericht einen im Spruch mit dem jetzt angefochtenen Rückforderungsbescheid gleichlautenden Bescheid betreffend den Beschwerdeführer (Bf) Dipl.-Ing. A Ba vom 23.6.2015 und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.8.2015 gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt auf. Der Verfahrensgang bis zu diesem Beschluss ist in den Entscheidungsgründen des Beschlusses BFG 25.5.2016, RV/7100414/2016, ersichtlich. Diesem Beschluss ging ein Ermittlungsersuchen gemäß § 269 Abs. 2 BAO vom 1.3.2016 (siehe die Entscheidungsgründe des Beschlusses BFG 25.5.2016, RV/7100414/2016) voran. Das Bundesfinanzgericht vertrat folgende maßgebliche Rechtsanschauung mit Bindungswirkung für die Abgabenbehörde gemäß § 278 Abs. 3 BAO (die vom Gericht für erforderlich gehaltenen Ermittlungen sind hier hervorgehoben und nummeriert): Tatsächlicher Aufenthalt Bislang steht nicht einmal mit ausreichender Gewissheit fest, wo sich der Bf und seine Familie tatsächlich in den einzelnen Monaten des Beschwerdezeitraumes November 2012 bis November 2014 aufgehalten haben. Auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse ist davon auszugehen, dass die Familie des Bf im Beschwerdezeitraum über einen Wohnsitz im Sinne von § 26 Abs. 1 BAO in Adresse_Ö verfügt hat, auch wenn aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt nicht einmal Meldeabfragen hinsichtlich aller Familienmitglieder hervorgehen (dies wird im weiteren Verfahren nachzuholen sein). Dann hat die Familie des Bf offenbar einen Wohnsitz in Adresse_SK. Wohnort_SK ist von Wohnort_Ö und von Bratislava jeweils rund 200 km entfernt. Schließlich ist erwiesen, dass die beiden größeren Kinder einen Kindergarten (škôlka) in der Altstadt von Bratislava jedenfalls ab September 2014 besucht haben. In der Altstadt von Bratislava befindet sich auch ein Büro des Bf. In diesem Büro habe der Bf laut Eingabe dessen rechtsfreundlichen Vertreters vom 9.2.2016 keine Wohnung. Hingegen wurde vom Bf offenbar dem Erhebungsorgan des Finanzamtes (Bericht vom 11.5.2015) gesagt, "dass sich die Familie auch am Firmensitz der F construction s.r.o. in Bratislava aufhält. Dieser besteht aus einer Wohnung ca. 80 m2 mit einem Büroraum." Eine derartige Diskrepanz ist nicht mit mangelnden Deutschkenntnissen des Bf zu erklären. Der Bf behauptet nunmehr durch seine rechtsfreundliche Vertretung, dass er und seine Familie "Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt" in der Wohnung in Wohnort_Ö "hatte und habe" (Stellungnahme vom 8.4.2016). Die Volksschule und der Kindergarten in Bratislava würden von C und D von Wohnort_Ö aus besucht werden, die jüngste Tochter O sei auch tagsüber in der Wohnung in Wohnort_Ö, hingegen würden die Wochenenden im ursprünglichen Heimatort in Wohnort_SK verbracht werden (Eingabe vom 9.2.2016). Im Gegensatz dazu steht die Angabe des Bf im Vorlageantrag vom 25.9.2015, dass Anspruch auf Familienbeihilfe "aufgrund des Daueraufenthaltes der ganzen Familie in Wohnort_Ö" "bis August 2014" begehrt werde, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Familie ab September 2014 ihren "Daueraufenthalt" nicht in Wohnort_Ö hatte. In der Beschwerde vom 22.7.2015 hat der Bf ausdrücklich angegeben, die "komplette" Familie habe von Oktober 2012 bis August 2014 in Wohnort_Ö gewohnt, hingegen wohne der Bf seit August 2014 in Wohnort_Ö überwiegend allein. Laut Bericht des Erhebungsorgans vom 11.5.2015 bringt die Ehegattin die Kinder vom Büro in Bratislava, das auch Wohnung sei, zu Fuß in den etwa 300 Meter entfernten Kindergarten, während sie mangels Führerscheins dies nicht von Wohnort_Ö aus könnte. Wohnen Gattin und Kinder tatsächlich in Bratislava, widerspricht es der Lebenserfahrung, dass der Bf statt dessen in Wohnort_Ö wohnen soll, außer die Ehegatten leben aus persönlichen Gründen dauernd getrennt. Auch diese Diskrepanz ist nicht mit mangelnden Deutschkenntnissen zu erklären. Schließlich gibt es bisher keine Erklärung des Bf dafür, dass das Erhebungsorgan im Frühjahr 2015 innerhalb von zwei Wochen bei zwei Besuchen an der Wohnadresse in Wohnort_Ö niemanden angetroffen hat, obwohl nach den nunmehrigen Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters die ganze Familie dort gewohnt haben soll, und bei dem Treffen mit dem Bf in der Wohnung zum einen die restliche Familie nicht anwesend war und zum anderen für die zwei größeren Kinder lediglich eine - im Nachschauzeitpunkt an die Wand gelehnte - Matratze als Schlafgelegenheit zur Verfügung gestanden ist. [1] Von der belangten Behörde wird im weiteren Verfahren zunächst im ZMR zu erheben sein, ob und für welche Zeiträume Wohnsitzmeldungen für die einzelnen Familienmitglieder in Wohnort_Ö bestanden haben bzw. bestehen. [2] Danach wird für jeden einzelnen Monat (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967) des Beschwerdezeitraumes November 2012 bis November 2014 festzustellen sein, ob und bejahendenfalls welche Familienmitglieder tatsächlich in der Wohnung gewohnt haben. [3] Ferner ist, auch im Amtshilfeweg mit der zuständigen slowakischen Behörde, zu untersuchen, über welchen Wohnsitz oder welche Wohnsitze der Bf und/oder seine Familie im Beschwerdezeitraum in der Slowakei verfügt haben und in welcher Form diese genutzt wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Erhebungen mittels des Formulars E 401 bisher offenbar nicht durchgeführt wurden, wobei im Hinblick auf das bisherige Verfahren eine bloß formularmäßige Verständigung zwischen österreichischer und slowakischer Behörde nicht ausreichend sein wird, sondern die slowakische Behörde über die Streitpunkte im gegenständlichen Verfahren zu informieren und um Durchführung entsprechender Erhebungen in der Slowakei zu ersuchen sein wird. [4] Vom Finanzamt werden die Nachbarn des Bf in der Wohnung in Wohnort_Ö im Beschwerdezeitraum auszuforschen und als Zeugen (§ 169 BAO) förmlich über die Anwesenheit der Familie des Bf im Beschwerdezeitraum zu befragen sein. [5] Ebenso wird das Amtsorgan, das in den Jahren 2013 und 2015 Nachschau an der Adresse Adresse_Ö, hielt, als Zeuge förmlich über seine Wahrnehmungen, insbesondere zur Frage, ob und vom wem die Wohnung jeweils bewohnt war, zu vernehmen sein. [6] Schließlich werden zur Wohnsituation im Beschwerdezeitraum der Bf und seine Ehegattin unter Vorhalt der bisherigen Ermittlungsergebnisses des Finanzamts und der vorstehend angeführten Widersprüche in den Angaben des Bf - wie bereits im Ergänzungsauftrag vom 1.3.2016 beauftragt - niederschriftlich einzuvernehmen sein. Darüber hinaus wird der Bf im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß §§ 2 lit. a Z 1, 119 BAO Beweismittel beizubringen haben, aus denen sich auf den tatsächlichen Aufenthalt der Familie in den einzelnen Monaten des Beschwerdezeitraumes schließen lässt. Der Bf ist hierbei nach österreichischem Recht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung verpflichtet (§ 119 Abs. 1 Satz 2 BAO). Können derartige Beweismittel (gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist) nicht beigebracht werden, obwohl zu erwarten ist, dass das tatsächliche Wohnen einer vier- bzw. später fünfköpfigen Familie in einer Wohnung nachvollziehbare Spuren hinterlässt, wird dies das Finanzamt entsprechend zu würdigen haben (§ 167 Abs. 2 BAO). Da Wohnort_Ö von der Großstadt Bratislava deutlich weniger als 20 km entfernt ist und mit dem Auto üblicherweise in weniger als 20 Minuten von Bratislava erreicht werden kann, und da nach mehrjährigem angeblichem Aufenthalt in Österreich der Bf nach seinen Angaben schlecht und seine Gattin und die Kinder nach Angaben des Bf überhaupt nicht deutsch sprechen, ist die Vermutung des Finanzamts, die Familie habe sich in Österreich gar nicht dauerhaft aufgehalten, angesichts der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht von der Hand zu weisen. Es wird am Bf liegen, diese Vermutung des Finanzamts durch geeignete Beweismittel zu entkräften, wobei im Hinblick auf die Besonderheiten des gegenständlichen Falles mit der Aussage des Bf und seiner Ehegattin allein nicht das Auslangen gefunden können wird. Mittelpunkt der Lebensinteressen Wenn der Bf und/oder seine Familie im Beschwerdezeitraum einen Wohnsitz in Österreich hatten, ist damit die Frage noch nicht geklärt, wo sich im Beschwerdezeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie des Bf befand. Dies ist einerseits nach nationalem Recht für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 von Belang, andererseits nach Unionsrecht für die Feststellung, welcher Mitgliedstaat der Union Wohnmitgliedstaat ist, da an die Eigenschaft als Wohnmitgliedstaat verschiedene Rechtsfolgen geknüpft sind. Der bloße Umstand, dass eine Person in einem Mitgliedstaat einen Wohnsitz hat, ohne dass sie und ihre Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat gewöhnlich arbeiten oder wohnen, führt nicht dazu, dass dieser Staat als der Staat angesehen wird, der für die Gewährung einer Familienleistung an diese Person zuständig ist (EuGH 11.9.2014, C-394/13, B, ECLI:EU:C:2014:2199). Nach dem Unionsrecht unterliegen Personen, für die die VO 883/2004 gilt, immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004), wobei bei nachrangiger Zuständigkeit der andere Mitgliedstaat zu einer Differenzzahlung verpflichtet sein kann (Art. 68 VO 883/2004). In der Regel sind gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, also jenes Staates, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, anzuwenden (vgl. Czaszar in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 53 Rz 60). Gemäß Art. 13 Abs. 2 VO 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Sollte der Bf seine selbständige Erwerbstätigkeit im Beschwerdezeitraum in zwei Mitgliedsstaaten ausgeübt haben, kommt es somit auf den Wohnmitgliedstaat an. Die VO 883/2004 definiert den Wohnmitgliedstaat nicht unmittelbar. Wohnmitgliedstaat ist jener Staat, in dem sich der Wohnort einer Person befindet (vgl. BFG 26.5.2014, RV/7101223/2014). „Wohnort“ ist nach Art. 1 Buchstabe f VO 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Darunter ist (siehe etwa Art. 11 Abs. 1 VO 987/2009) im Sinn des nationalen Rechts nicht bloß (irgendein) Wohnsitz i.S.d. § 26 Abs. 1 BAO zu verstehen, sondern der Mittelpunkt der Lebensinteressen (§ 2 Abs. 8 Satz 2 FLAG 1967) bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (§ 1 Abs. 8 Meldegesetz) dieser Person (vgl. Czaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 81, unter Hinweis auf OGH 17. 8. 2006, 10 ObS 65/06s). Der Begriff „Wohnort“ hat eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung (vgl. EuGH 5.6.2014, C-255/13, I, ECLI:EU:C:2014:1291). Der EuGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Begriff „Wohnort“ in Art. 1 Buchst. j VO 883/2004 als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person definiert wird und Art. 11 VO 987/2009 den Wohnort mit dem Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person gleichsetzt (EuGH 11.9.2014, C-394/13, B, ECLI:EU:C:2014:2199). Für den Fall, dass unterschiedliche Auffassungen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten darüber bestehen, wo sich der Wohnort einer Person befindet, enthält Art. 11 VO 987/2009 Regelungen zur Bestimmung des Wohnortes. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 sieht ebenso wie das Unionsrecht den Mittelpunkt der Lebensinteressen als in dem Staat gelegen an, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Der Lebensmittelpunkt liegt zwar bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, in der Regel an jenem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben (vgl. VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0235). Dies setzt allerdings das Fehlen einer ausschlaggebenden und stärkeren Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl. VwGH 27. 9. 2012, 2010/16/0127 oder VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0325). Es besteht weder ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person stets an dem Ort ist, an dem sie sich mit ihrer (Kern-)Familie aufhält, noch ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person bei einem berufsbedingten Auslandsaufenthalt stets in jenem Land beibehalten wird, dessen Staatsbürger sie ist. Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalles an (vgl. BFG 9.6.2015, RV/7102797/2015). Im vorliegenden Fall steht nicht einmal fest, wo die Familie des Bf im Beschwerdezeitraum gelebt hat. Selbst wenn die Familie unter der Woche in Wohnort_Ö gewesen sein sollte, hat der Bf in der Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 9.2.2016 selbst angegeben, dass die Familie die Wochenenden in Wohnort_SK verbracht hat. Die Familie des Bf hielt sich im Beschwerdezeitraum nach dem eigenen Vorbringen des Bf somit regelmäßig (jedenfalls: auch) in der Slowakei auf. Ob die gesamte Familie oder die Gattin des Bf mit den Kindern über eine Wohnung in Bratislava verfügt, ist unklar - wenn die Familie nicht in Wohnort_Ö lebt und Wohnort_SK für ein tägliches Pendeln nach Bratislava zu weit ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass eine Wohnung in Bratislava (entweder das Büro, über dessen Wohnungseignung unterschiedliche Angaben gemacht wurden, oder anderswo) für die Familienmitglieder zur Verfügung steht. Der Bf und seine Familienmitglieder sind slowakische Staatsbürger. Der Bf und seine Gattin haben (offenbar) bis 2012 in der Slowakei gelebt. Ihre Ausbildung erfolgte in der Slowakei, sie waren (offenbar) in der Slowakei berufstätig. Der Bf ist weiterhin Geschäftsführer der F constructions s.r.o. mit Sitz in Wohnort_SK, an der Gesellschaft sind laut slowakischem Handelsregister er und seine Gattin zu gleichen Teilen beteiligt (in der Niederschrift vom 13.4.2016 wurde dagegen angegeben, der Bf sei Alleineigentümer). Dieses Unternehmen beschäftigt laut Bf (Niederschrift vom 13.4.2016) keine Angestellten, sodass die aktive Mitarbeit des Bf bei der F constructions s.r.o. unumgänglich ist. Jedenfalls seit September 2014 besuchen die im November 2008 geborene C und der im Dezember 2011 geborene D einen Kindergarten in Bratislavia. Welchen Kindergarten C zuvor besucht hat, ist bislang unbekannt. Wo zum Beispiel die medizinische Betreuung im Beschwerdezeitraum (etwa Schwangerschaftsuntersuchungen, Untersuchungen der Kinder, Impfungen der Kinder usw.) erfolgte, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest (entsprechende Unterlagen vorzulegen wäre Sache des Bf). Das Personal in den Geschäften in Wohnort_Ö müsste sich an die Familie erinnern können, wenn diese dort ihre Einkäufe regelmäßig getätigt haben bzw. tätigen (entsprechende Zeugen zu benennen, wäre Sache des Bf). All dies kann ein Hinweis auf den Lebensmittelpunkt sein. Die Tochter O kam im September 2014 in Bratislava (also in der Slowakei und nicht in Österreich) zur Welt. Obwohl die Familie bereits seit Oktober 2012 in Österreich leben soll, spricht der Bf nach eigenen Angaben nur sehr schlecht deutsch (Stellungnahme vom 8.4.2016, Niederschrift vom 13.4.2016), die Gattin gar nicht (Niederschrift vom 13.4.2016). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Lebensmittelpunkt im Beschwerdezeitraum tatsächlich in Österreich gelegen war. Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen sind neben den wirtschaftlichen Beziehungen - etwa womit wird der Lebensunterhalt finanziert - vor allem die persönlichen Beziehungen - also all jene, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden - wesentlich. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl. VwGH 29.1.2015, Ra 2014/15/0059). Wie der EuGH zur VO 1408/71 entschieden hat, bezeichnet der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, den Staat, in dem sich diese Person gewöhnlich aufhält und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. EuGH 5.6.2014, C-255/13, I, ECLI:EU:C:2014:1291 m.w.N.). Dabei sind insbesondere die Familiensituation des Betroffenen, die Gründe, die ihn zum Wechsel seines Aufenthaltsorts veranlasst haben, die Dauer und die Kontinuität des Wohnens, gegebenenfalls der Umstand, dass er eine feste Anstellung innehat, und seine Absicht zu berücksichtigen, wie sie sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt. Die Aufzählung der Kriterien, die bei der Bestimmung des Wohnorts einer Person zu berücksichtigen sind, ist jetzt in Art. 11 VO 987/2009 kodifiziert. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und legt für die in Art. 11 Abs. 1 VO 987/2009 genannten Kriterien keine Rangfolge fest. Für die Zwecke der Anwendung der VO 883/2004 kann eine Person nicht gleichzeitig zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben (vgl. nochmals EuGH 5.6.2014, C-255/13, I, ECLI:EU:C:2014:1291 m.w.N.). Da bei der Bestimmung des Wohnorts auf eine Gesamtheit von Kriterien abzustellen ist, bedeutet der Umstand allein, dass der Betroffene sogar über einen langen und ununterbrochenen Zeitraum in einem Mitgliedstaat bleibt, nicht unbedingt, dass er dort im Sinne von Art. 1 Buchst. j VO 883/2004 wohnt (vgl. nochmals EuGH 5.6.2014, C-255/13, I, ECLI:EU:C:2014:1291 m.w.N.). [7] Der Bf und seine Gattin werden zu den beruflichen und persönlichen Beziehungen zu Österreich und zur Slowakei zu vernehmen sein, hierzu werden ebenfalls Beweismittel vorzulegen sein. "Zu vernehmen" bedeutet nicht die bloße schriftliche Aufnahme mündlicher Angaben, sondern auch das Hinterfragen dieser Angaben und die Aufklärung von Widersprüchen zu den bisherigen Verfahrensergebnissen durch das die Amtshandlung leitende Organ der Behörde. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen wird das Finanzamt sämtliche erheblichen Kriterien zu berücksichtigen haben, insbesondere die in Art. 11 Abs. 1 VO 987/2009 genannten sowie nach Art. 11 Abs. 2 VO 987/2009 den Willen des Betroffenen hinsichtlich seines tatsächlichen Wohnorts. Dieser Wille ist aber anhand der objektiven Tatsachen und Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, wobei die bloße Erklärung, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, für sich allein für die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VO 987/2009 nicht ausreicht (vgl. nochmals EuGH 5.6.2014, C-255/13, I, ECLI:EU:C:2014:1291 m.w.N.). Hatte der Bf im Beschwerdezeitraum einen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, stünde ihm bereits nach nationalem Recht für seine minderjährigen Kinder Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu, wenn er mit diesen im selben Haushalt lebt (die Ehegattin hat zugunsten des Bf verzichtet) oder den überwiegenden Unterhalt der Kinder finanziert. Die Frage, ob und wo der Bf einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, stellt sich nicht, wenn die ganze Familie in Österreich im Haushalt des Bf gelebt und der Bf seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt hat. Das Unionsrecht verbietet es dem Wohnmitgliedstaat nicht, nach seinem nationalen Recht Familienleistungen zu gewähren, auch wenn ein anderer Mitgliedstaat Beschäftigungsmitgliedstaat ist (vgl. EuGH 23.4.2015, C-382/12, Franzen u.a., ECLI:EU:C:2015:261), jedenfalls wenn eine eindeutige und besonders enge Verknüpfung zwischen dem Staatsgebiet dieses Staates und der in Rede stehenden Situation besteht, sofern die Vorhersehbarkeit und die Effektivität der Koordinierungsregeln der VO 1408/71 und der VO 883/2004 nicht übermäßig beeinträchtigt werden (vgl. EuGH 11.9.2014, C-394/13, B, ECLI:EU:C:2014:2199). Dem Bf stünde daher in diesem Fall bereits nach nationalem Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seine Kinder zu. [8] Sollte das Finanzamt hingegen nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren zu der Auffassung gelangen, Wohnmitgliedstaat sei nicht Österreich, sondern die Slowakei, wird es diese Frage mit der zuständigen Behörde der Slowakei zu erörtern und allenfalls bei unterschiedlichen Standpunkten gemäß Art. 11 VO 987/2009 zu klären haben, welcher Mitgliedstaat tatsächlich im Beschwerdezeitraum Wohnmitgliedstaat war. Erwerbstätigkeit Zur Vermeidung von Missverständnissen ist eingangs anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits für die Anwendung der VO 1408/71 irrelevant ist, da es insoweit darauf ankommt, ob eine Person im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a VO 1408/71 der Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit gegen ein oder mehrere Risiken freiwillig versichert oder pflichtversichert ist (vgl. EuGH 26.2.2105, C-623/13, de Ruyter, ECLI:EU:C:2015:123, m.w.N.). Dies gilt erst recht für die Folgeverordnung VO 883/2004, die allgemein unter anderem auf jeden Unionsbürger anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). Allerdings ist die Erwerbstätigkeit i.S.d. VO 883/2004 für die Bestimmung desjenigen Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften im Fall einer Erwerbstätigkeit anzuwenden sind, von Bedeutung. Die VO 1408/71 und VO 883/2004 legen nämlich fest, dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. EuGH 11.9.2014, C-394/13, B, ECLI:EU:C:2014:2199). Ist nicht Österreich, sondern die Slowakei Wohnmitgliedstaat, ist zuerst zu prüfen, ob der Bf in Österreich im Beschwerdezeitraum einer Erwerbstätigkeit nachging. Hat der Bf im Beschwerdezeitraum oder in Teilen des Beschwerdezeitraums in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, wäre in dieser Zeit jedenfalls die Slowakei als Beschäftigungsstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004 für die Familienleistungen zuständig. Ging der Bf hingegen im Beschwerdezeitraum oder in Teilen des Beschwerdezeitraums sowohl in Österreich als auch in der Slowakei einer Erwerbstätigkeit nach, kommt es nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO 883/2004 darauf an, erstens welcher Staat der Wohnmitgliedstaat ist und zweitens ob dort ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Hierbei ist es entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht wesentlich, ob der Bf nach österreichischem Steuerrecht über eine Betriebsstätte in Österreich verfügt hat, sondern ob der Bf im Sinne der VO 883/2004 erwerbstätig war. Der „Ort der Ausübung“ einer Erwerbstätigkeit i.S.d. VO 1408/71 bzw. VO 883/2004 bestimmt sich nicht durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, sondern durch das Recht der Union. Bei der Auslegung des Begriffs „Ort der Ausübung“ der Tätigkeit als Begriff des Unionsrechts ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, nach ständiger Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (vgl. EuGH 27.9.2012, C-137/11, Partena ASBL, ECLI:EU:C:2012:593 m.w.N.). Entsprechend ist mit dem Begriff „Ort der Ausübung“ einer Tätigkeit entsprechend seiner Grundbedeutung der Ort gemeint, wo der Betreffende die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen (überwiegend) konkret ausführt (vgl. EuGH 27.9.2012, C-137/11, Partena ASBL, ECLI:EU:C:2012:593 m.w.N.). Vermittelt der Bf in der Slowakei den Verkauf von Büromaterial zwischen einem Erzeugerunternehmen in der Slowakei und Abnehmern in der Slowakei, wird diese Tätigkeit tatsächlich in der Slowakei ausgeübt. Zeichnet der Bf in seinem Büro in Bratislava, weil (siehe den Bericht des Erhebungsorgans vom 11.5.2015) dort und nicht in Wohnort_Ö die entsprechende Infrastruktur vorhanden ist, Einreichpläne für in der Slowakei wohnhafte slowakische Staatsbürger, wird diese Tätigkeit in der Slowakei ausgeübt, auch wenn das Bauobjekt in Österreich gelegen sein soll, der Bf auf den Plänen seine österreichische Adresse angibt, von seinem österreichischen Büro aus Rechnungen ausstellt und Zahlungen auf einem Konto bei einer österreichischen Bank entgegennimmt. Hingegen erfordert die Ausübung der Bauaufsicht vor allem eine Anwesenheit in Österreich, sodass insoweit (ab deren tatsächlicher Ausübung) von einer Tätigkeit in Österreich auszugehen sein wird. Was unter "Baufuhrung" laut Aufstellung des Bf zu verstehen ist, ist vorerst unklar, da der Bf in Österreich nach dem bisherigen Verfahrensstand weder über Personal noch über Maschinen und Geräte für Bauarbeiten oder eine Gewerbeberechtigung für das Ausführen von Bauten (§ 99 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) oder für das Aufstellen von Gerüsten (§ 99 Abs. 1 Z 4 GewO 1994) verfügt. Nach dem bisherigen Verfahrensstand wird, geht man von den Angaben des Bf aus, jedenfalls ab einem bestimmten, noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Beschwerdezeitraum von einer Erwerbstätigkeit (auch) in Österreich auszugehen sein: Das Unionsrecht unterscheidet in Bezug auf den Beschäftigungsmitgliedstaat nicht, ob eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, auch eine geringfügige Beschäftigung ist eine Beschäftigung i.S.d. VO 1408/71 und der VO 883/204. Die Anwendung der jeweiligen VO darf nicht als auf die Zeiträume beschränkt angesehen werden, während deren die Beschäftigung ausgeübt wird. Arbeitet eine Person auf der Grundlage eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit einige Tage im Monat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, unterliegt sie sowohl während der Tage, an denen sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, als auch während der Tage, an denen sie dies nicht tut, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats (vgl. EuGH 23.4.2015, C-382/12, Franzen u.a., ECLI:EU:C:2015:261, m.w.N.). Die Erwerbstätigkeit muss aber tatsächlich und echt sein (vgl. EuGH 10.9.2014, C-270/13, Haralambidis, ECLI:EU:C:2014:2185 m.w.N.). Das Finanzamt hat bislang Feststellungen, dass dies nicht der Fall war, nicht getroffen. [9] Wenn das Finanzamt hinsichtlich der Tätigkeit oder Teilen der Tätigkeit des Bf in Österreich angibt, diese wäre nur vorgetäuscht, wird es den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt (§ 21 BAO) zu ermitteln haben. Der EuGH hat zur VO 1408/71 zu Recht erkannt, dass die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Selbständiger“ in Art. 1 Buchstabe a VO 1408/71 definiert sind und jede Person bezeichnen, die im Rahmen eines der in Art. 1 Buchstabe a VO 1408/71 aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist, auch wenn sie nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a VO 1408/71 dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeits- oder Selbständigenverhältnisses (EuGH 7.6.2005, C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, ECLI:EU:C:2005:364). Auch Art. 1 Buchstabe b VO 883/2004 stellt bei der Definition der selbständigen Tätigkeit darauf ab, ob diese Tätigkeit nach den nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als solche gilt. [10] War der Bf im Beschwerdezeitraum in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nach dem GSVG pflichtversichert, was dieser behauptet, aber noch nicht feststeht (etwa einen Versicherungsdatenauszug hat das Finanzamt bislang nicht eingeholt), übte der Bf in Österreich (in welchem Umfang immer) eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der VO 883/2004 aus. Damit steht allerdings noch nicht fest, ob im Wohnmitgliedstaat der wesentliche Teil der Tätigkeit des Bf ausgeübt wird. [11] Dazu ist neben der Tätigkeit in Österreich die Tätigkeit in der Slowakei im Beschwerdezeitraum wesentlich detaillierter als bisher zu erheben. In weiterer Folge ist, wenn der Bf im Beschwerdezeitraum (oder in Teilen des Beschwerdezeitraums) eine selbständige Erwerbstätigkeit sowohl in Österreich als auch in der Slowakei i.S.v. Art. 13 Abs. 2 VO 883/2004 ausgeübt hat, nach Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009 vorzugehen: Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009 verweist zunächst darauf, dass der "wesentliche Teil" der Erwerbstätigkeit zwar vom Umfang her erheblich, nicht aber überwiegend sein muss. Maßgebende Kriterien sind nach Art. 14 Abs. 8 Buchstabe b VO 987/2009 "der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen". [12] Diese Kriterien sind vom Finanzamt in Zusammenwirken mit der zuständigen slowakischen Behörde zu erheben, wobei, wie oben ausgeführt, auf den konkreten Bezug der relevanten Handlungen der jeweiligen Tätigkeit zu dem einen oder zu dem anderen Mitgliedstaat abzustellen und eine Zuordnung vorzunehmen ist. Die entsprechenden Daten hat zunächst der Bf zu liefern, diese sind aber nicht ungeprüft einer Entscheidung zugrunde zu legen, sondern im Zusammenwirken der Behörden einer Prüfung zu unterziehen. Unterschreitet der Anteil 25%, ist dies nach Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009 ein Anzeichen, dass ein nicht wesentlicher Tätigkeitsteil vorliegt, allerdings sind die genannten Kriterien einer Gesamtbewertung zu unterziehen. Das Verfahren betreffend Feststellung der Erwerbstätigkeit durch die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ist in Art. 16 VO 987/2009 geregelt, auf welchen hingewiesen wird. Anrechnung slowakischer Familienleistungen Sollte Österreich sowohl Wohnmitgliedstaat gewesen sein als auch Beschäftigungsmitgliedstaat, in welchem ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit erfolgt ist, ist zu prüfen, ob ein allfälliger Anspruch auf slowakische Familienleistungen im Beschwerdezeitraum bestand, der gemäß § 4 FLAG 1967 zu berücksichtigen wäre. [13] Dann wären mittels des Formulars E 411 bei der zuständigen slowakischen Behörde Erhebungen durchzuführen. Rückforderungsbescheid vom 20.10.2016 Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 20.10.2016 vom Bf Dipl.-Ing. A Ba erneut zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 5.920,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 2.920,00), zusammen € 8.840,00, für die im November 2008 geborene C Bová und für den im Dezember 2011 geborenen D Ba für den Zeitraum November 2012 bis November 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück. Die Begründung dafür lautet: Die Familie hat seit 05.11.2012 den Hauptwohnsitz in der Genossenschaftswohnung der M in Adresse_Ö (20 km bzw. 20 min. von Bratislava entfernt) gemeldet. Grundsätzlich haben Personen, die im Bundesgebiet Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG), wenn das Kind haushaltszugehörig ist, subsidiär wenn die Person überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG). Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich die Mutter (§ 2a Abs. 1 FLAG). Sie kann jedoch zugunsten des anderen Elternteils eine Verzichtserklärung abgeben (§ 2a Abs. 2 FLAG). Dies ist im gegenständlichen Fall geschehen. Haben Personen allerdings in mehreren Ländern einen Wohnsitz, dann ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen heranzuziehen. Gem. § 1 Abs. 8 FLAG haben jene Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet Österreich haben. Nach Unionsrecht ist die Feststellung des Wohnmitgliedstaats von Bedeutung, da daran verschiedene Rechtsfolgen geknüpft sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist darunter jener Staat zu verstehen, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, d.h. zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, wobei den persönlichen Beziehungen der Vorrang eingeräumt wird. Für die Abgabenbehörde steht außer Frage, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. Wohnmitgliedstaat der Familie Ba die Slowakei und nicht Österreich ist: Der Antragsteller lebt mit seiner Familie eindeutig in der Slowakei; die Familie hat nach wie vor den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Slowakei und zu keinem Zeitpunkt nach Österreich verlegt. Alle Familienmitglieder (auch die Kinder) wurden in der Slowakei geboren und besitzen die slowakische Staatsbürgerschaft. Auch das im gegenständlichen Zeitraum geborene jüngste Kind O wurde am 03.09.2014 in der Slowakei in Bratislava geboren. Der Antragsteller gibt gegenüber dem Erhebungsorgan am 11.05.2015 an, dass die Ehefrau die beiden älteren Kinder, C und D vom Büro in Bratislava, das auch Wohnung ist, zu Fuß in den ca. 300 m entfernten Kindergarten bzw. Schule bringt. Die Ehefrau hat keinen Führerschein und hält sich daher mit der Familie am „Firmensitz“ in Bratislava auf. Die Ehefrau und die Kinder sind manchmal an den Wochenenden in Wohnort_Ö. Der Heimatort der beiden Eheleute ist Wohnort_SK, 200 km von Bratislava entfernt. Dort verbringt die Familie ihre Wochenenden. Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familie ist Bratislava. Ein tägliches Pendeln von Wohnort_SK ist zu weit. Entgegen den Angaben, die der Antragsteller gegenüber dem Erhebungsorgan am 11.05.2015 gemacht hat, führt er in der Beschwerde vom 22.07.2015 nun aus: "Die Wohnung in Wohnort_Ö haben wir im September 2012 übernommen. Wir sind im Oktober 2012 eingezogen und haben hier als komplette Familie bis August 2014 gewohnt. Ab diesem Datum wohne ich in der Wohnung überwiegend alleine." (Anmerkung: Somit ist unbestritten, dass ab September 2014 Österreich keinesfalls Wohnmitgliedstaat gewesen sein kann.) Wie die Ehefrau die beiden älteren Kinder von der Wohnung in Wohnort_Ö nach Bratislava in Kindergarten bzw. Schule gebracht haben soll, ohne selbst mobil zu sein, ist für die Abgabenbehörde unerklärlich, zumal sie in 2014 auch noch mit dem jüngsten Kind schwanger war. Die Eheleute sind nach vorgelegten Meldebestätigungen nach wie vor in der Slowakei hauptgemeldet. Die ärztliche Versorgung der Familie erfolgte in der Slowakei (Bestätigung der obligatorischen medizinischen Untersuchungen für D Ba vom 22.02.2013, ausgestellt von MUDr. G H, Bratislava und Bestätigung der obligatorischen medizinischen Untersuchungen für die Ehefrau vom 22.02.2013, ausgestellt von MUDr. I J, PhD., Bratislava). Im Zuge der Nachschau am 11.05.2015 hat das Erhebungsorgan auch telefonischen Kontakt mit der ehemaligen Steuerberaterin K L aufgenommen. Diese hätte den Eindruck gewonnen, dass die Familie ihres ehemaligen Klienten in Österreich wegen mangelnder sozialer Kontakte und fehlender Mobilität der Ehefrau unglücklich gewesen wäre. Nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich haben der Antragsteller und die Ehefrau sehr schlechte Deutschkenntnisse und können sich in Deutsch nicht verständigen. Außer der Genossenschaftswohnung kann die Abgabenbehörde keine persönliche Beziehung zu Österreich feststellen und steht aus dargelegten Gründen ohne Zweifel fest, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit Wohnmitgliedstaat der Familie Ba die Slowakei ist. Gem. Art. 11 der EU-VO 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die auch die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten in Hinsicht auf die Gewährung der Familienleistungen regelt, unterliegen Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Beschäftigungsland). Art. 13 der EU-VO 883/2004 regelt, welchen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Gem. Art. 13 Abs. 2 lit. a der EU-VO 883/2004 unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer selbständigen Tätigkeit ausübt. Art. 14 der EU-VO 987/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt die Begrifflichkeiten: Gem. Art. 14 Abs. 8 der EU-VO 987/2004 bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der selbständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Mitgliedstaat, dass der Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt (z.B. Umsatz, Arbeitszeit, Anzahl der erbrachten Leistungen, Einkommen). Der Antragsteller gibt in der Nachschau vom 15.03.2014 an, in 2012 keine Einkünfte gehabt und von Ersparnissen gelebt zu haben. In der Nachschau vom 11.05.2015 gibt er weiters an, Hälfteeigentümer und Geschäftsführer der slowakischen F construction s.r.o. zu sein. Zu einem späteren Zeitpunkt, in der Niederschrift vom 13.04.2016 geben allerdings der Antragsteller und die Ehefrau unabhängig von einander an, dass der Antragsteller Alleineigentümer der F construction s.r.o. in Bratislava sei. Laut Datenbank FinStat sowie dem slowakischen Firmenregister sind Gesellschafter und Vertreter die Eheleute Ba. Der Firmensitz ist in Wohnort_SK. Der Umsatz betrug in 2012 € 24.330,00, in 2013 € 41.300,00 und in 2014 € 23.375,00. Das Unternehmen ist in den Geschäftsbereichen Unternehmensberatung, Handel, Bauplanerstellung, Gestaltung und Veränderung einfacher, kleinerer Gebäude tätig. Der Antragsteller übt die alleinige Geschäftsführung aus und beschäftigt keine Arbeitnehmer, sodass seine aktive Mitarbeit unumgänglich ist. Die Ehefrau ist in Karenz. Als „Firmensitz“ wird die 80 m² große Wohnung mit einem Büroraum 20-24 m² in der Altstadt von Bratislava angegeben (Nachschaubericht vom 15.05.2013 und Niederschriften vom 13.04.2016). Dort verfügt der Antragsteller über die für diese Tätigkeit notwendige Infrastruktur. Drei bis vier Mal die Woche ist der Antragsteller im Büro in Bratislava, wobei er mit Datum 13.04.2016 in der Niederschrift angibt, zu ungefähr 60% für sein österreichisches Unternehmen und zu 40% für sein slowakisches Unternehmen zu arbeiten. In Österreich übt der Antragsteller eine gewerbliche Tätigkeit in seiner Genossenschaftswohnung 73 m² inkl. eines Büros ca. 10 m² aus. (Anmerkung: Die Ausübung eines Gewerbes in einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Genossenschaftswohnung ist nicht erlaubt.) Gewerbewortlaut: Baumeister hinsichtlich Planung, Berechnung und Leitung von Bauten, Projektleitung und Steuerung gem. § 94 Z. 5 iVm § 99 Abs. 1 Z. 1,2,5, und 6 GewO 1994 seit 06.06.2014. Diese gewerbliche Tätigkeit wurde der Gewerbebehörde gemeldet; eine Anmeldung beim inländischen Finanzamt ist nicht erfolgt. Dieses als Einzelunternehmen geführte Gewerbe übt die gleiche Tätigkeit wie das vom Antragsteller in der Slowakei geführte Unternehmen aus (Niederschrift mit Ehefrau vom 13.04.2016), wobei das österreichische Einzelunternehmen nicht über die notwendige Infrastruktur für diese Tätigkeit verfügt. Darüber hinaus hat der Antragsteller seit 14.11.2012 eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe, ebenfalls am Standort der Genossenschaftswohnung. Er vermittelt in der Slowakei den Verkauf von Büromaterial zwischen dem slowakischen Hersteller und den slowakischen Abnehmern. Für diese Tätigkeit ist nach Unionsrecht jedenfalls die Slowakei der Beschäftigungsstaat. Für die Jahre 2012 und 2013 hat der Antragsteller keine Einkommensteuererklärung in Österreich abgegeben. Lt. Einkommensteuererklärung 2014 wurde ein Gewinn iHv 7.227,83 bei Umsätzen iHv € 11.500,00 für den inländischen Betrieb erklärt. Dieses als Einzelunternehmen geführte Gewerbe übt die gleiche Tätigkeit wie das vom Antragsteller in der Slowakei geführte Unternehmen aus (Niederschrift mit Ehefrau vom 13.04.2016), wobei das österreichische Einzelunternehmen nicht über die notwendige Infrastruktur für diese Tätigkeit verfügt. Lt. Nachschaubericht vom 15.05.2013 (anlässlich der Neueröffnung eines Betriebes) wurden innerhalb von sechs Monaten zwei Ausgangsrechnungen in Gesamthöhe von € 3.000,00 an die F construction s.r.o. (slowakisches Unternehmen der Eheleute) ausgestellt, sodass die Abgabenbehörde wegen fehlender Nachhaltigkeit gegen die Vergabe einer Steuernummer mit BE- und U- Signal und UID für Reverse Charge entschieden hat. Lt. Nachschaubericht vom 11.05.2015 hat das Erhebungsorgan auch telefonischen Kontakt mit der ehemaligen Steuerberaterin K L aufgenommen. Diese gibt an, dass für den Zeitraum ihrer Vertretung (Vollmacht vom 06.03.2013) keine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wurde. In der Beschwerde vom 22.07.2015 führt der Antragsteller selbst aus,“… die Bewilligung der Tätigkeit als Baumeister habe ich erst im März erhalten und das Eröffnen des Gewerbes hat sich wegen Missverständnissen bis Juni 2014 hinausgezögert… Ich bin der Auffassung, dass sich die Aufträge in Österreich erst jetzt begonnen haben so zu entwickeln, dass ich meine Hauptaktivität nach Österreich verschieben kann. Ich bin der Hauptversorger einer Familie mit drei Kindern und kann mir keine Abstriche bei meiner unternehmerischen Tätigkeit leisten, meine Aktivität muss ich nur langsam verschieben.“ Im undatierten Vorlageantrag (Poststempel 25.09.2015) führt der Antragsteller aus, „In Österreich biete ich ab Juni 2014 meine Dienste als Baumeister an…. In meiner Tätigkeit befindet sich kein Einkauf oder Verkauf von Waren.“ Nach eigenen Angaben wird der Antragsteller in Österreich nur als Baumeister tätig und das erst ab Juni 2014. Somit kann Österreich vor Juni 2014 keinesfalls Beschäftigungsstaat gewesen sein. Angenommen Österreich wäre ab Juni 2014 Beschäftigungsstaat, so hat die Abgabenbehörde erhebliche Zweifel an dieser Behauptung, zumal in 2014 lediglich ein inländischer Gewinn iHv 7.227,83 bei Umsätzen iHv € 11.500,00 erwirtschaftet wurde. Das reicht bei weitem nicht aus, um den Lebensunterhalt der fünfköpfigen Familie (für ein halbes Jahr) zu decken. Für die Abgabenbehörde steht ohne Zweifel fest, dass im gegenständlichen Zeitraum (November 2012 bis November 2014) zur Slowakei die eindeutig stärkeren wirtschaftlichen Beziehungen bestehen und der wesentliche Teil der Erwerbstätigkeit in der Slowakei und nicht in Österreich ausgeübt wurde. Aus den dargelegten Gründen steht außer Frage, dass die Slowakei sowohl Wohnmitgliedstaat als auch Beschäftigungsstaat ist und die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag zu Unrecht erhalten wurde und wird die Rückzahlung gem. § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 gefordert. Ermittlungen Aus dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt gehen folgende Ermittlungen nach dem 25.5.2016 (dem Datum des Zurückverweisungsbeschlusses) hervor: Bis zum neuen Rückforderungsbescheid vom 20.10.2016: | OZ 16 | ZMR-Abfragen | 19.7.2016 | OZ 17 | Vorhalt und Beantwortung | 25.7.2016 / 28. 9. 2016 Bis zur neuen Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2017: | OZ 19 | GISA-Auszug | 6.4.2017 | OZ 20 | Auskunftsersuchen Wasserverbrauch | 10.4.2017 / 27.4.2017 | OZ 21 | Auskunftsersuchen Stromverbrauch | 19.6.2017 / 13.7.2017 Folgende Ermittlungen wurden vor dem 25.5.2016 durchgeführt und waren also schon Teil des Verwaltungsverfahrens, das zum Zurückverweisungsbeschluss geführt hat: | OZ 3 | Überprüfungsschreiben und Antrag | 15.12.2014 / 7.1.2015 | OZ 6 | Nachschaubericht (mit weiteren Unterlagen) | 15.5.2013 | OZ 7 | Beilagen zum Antrag (auf Familienbeihilfe) | 2014 | OZ 8 | Nachschaubericht (mit weiteren Unterlagen) | 11.5.2015 | OZ 13 | Stellungnahme | 8.4.2016 | OZ 14 | Niederschrift (Bf, Ehegattin) | 13.4.2016 Zu den neuen Ermittlungen im Detail: Meldedaten Das Finanzamt nahm am 19.7.2016 Abfragen im Zentralen Melderegister vor (OZ 16). Es haben der Bf Dipl.-Ing. A Ba, seine Ehegattin N Bova, die Tochter C Bova und der Sohn D Ba seit 5.11.2012 ihren Hauptwohnsitz in Adresse_Ö, die im September 2014 geborene Tochter O Bova seit 8.10.2014. Über Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom 25.7.2016, alle An- und Abmeldebestätigungen der slowakischen Meldebehörden für alle Familienmitglieder im Zeitraum von November 2012 bis laufend vorzulegen, legte der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 28.9.2016 Meldebestätigungen des Stadtamts Wohnort_SK für Ing. A Ba und die Ehegattin N Bova in slowakischer Sprache und deutscher Übersetzung vor und erklärte, dass es sich bei den genannten Anmeldungen um die einzigen Anmeldungen der Ehegatten Ba in der Slowakei handle (OZ 17). Das Stadtamt Wohnort_SK bestätigte am 2.9.2016, dass Ing. A Ba seit 15.9.1997 (in der Übersetzung wird das Datum mit 15.9.1991 angegeben) seinen Hauptwohnsitz in Adresse_SK habe. Seine Ehegattin N Bova habe ihren Hauptwohnsitz seit 10.9.2008 an dieser Adresse. Antrag vom 30.3.2017 Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 30.3.2017, beim Finanzamt eingelangt am 3.4.2017, beantragte der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wie folgt (OZ 18): In außen bezeichneter Familienbeihilfesache gab das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2017 meiner Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Bruck-Eisenstadt-Oberwart vom 20.10.2016 Folge, behob also den Bescheid des Finanzamts Bruck-Eisenstadt-Oberwart über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom 20.10.2016 für den Zeitraum November 2012 bis November 2014. Aufgrund der Beschwerdevorentscheidung steht fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags für meine Kinder D und C Bova gegeben sind, wobei sich an der Sachlage seit November 2014 nichts geändert hat. lch stelle daher den Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch für den Zeitraum ab 01.12.2014 bis auf weiteres. Aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten ist weder eine Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2017 noch eine Erledigung des Antrags vom 30.3.2017 zu ersehen.. GISA-Auszug Mit Stichtag 6.4.2017 erhob das Finanzamt im Gewerbeinformationssystem Austria des Bundesministeriums für Wissenschaft, Bildung und Forschung, dass betreffend Dipl.-Ing. A Ba, wohnhaft in Adresse_Ö, am 14.11.2012 am Standort Adresse_Ö das freie Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe" angemeldet und die Gewerbeberechtigung mit 23.1.2014 zurückgelegt worden sei. Seit 6.6.2014 verfüge der Bf an diesem Standort über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Baumeister hinsichtlich Planung, Berechnung und Leitung von Bauten, Projektleitung und Steuerung gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 i.V.m. § 99 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 GewO 1994. Wasserverbrauch In Beantwortung eines Auskunftsersuchens gemäß § 143 BAO vom 10.4.2017 ("... Sie werden ersucht anhand zuvor durchgeführter Ermittlungen im Rahmen Ihrer Ressourcen (Hausverwaltung, Hausbesorger, benachbarte Mieter dieser Adresse, etc.) der Abgabenbehörde Auskunft zu geben, ob diese Wohnung tatsächlich und ständig (bzw. überwiegend) bewohnt wird und von wem. Wenn möglich auch hinsichtlich des Zeitraumes ab Begründung des Wohnsitzes It. ZMR bis Jahresende 2014. Sie werden weiters ersucht, den Wasserverbrauch, den Sie mit der Betriebskostenabrechnung den Vermietern verrechnen, für diese Wohnung für die einzelnen Jahre ab Begründung des Hauptwohnsitzes der Abgabenbehörde mitzuteilen und eine Stellungnahme, ob anhand Ihrer Erfahrungs- und Vergleichswerte der Wasserverbrauch einer ständig (bzw. überwiegend) bewohnten Wohnung einer Person bzw. einer 4- bis 5-köpfigen Familie entspricht...") gab die vermietende Siedlungsgenossenschaft mit Schreiben vom 27.4.2017 bekannt: Bezugnehmend Ihr Schreiben. vom 10.04.2017 teilen wir Ihnen folgendes mit: Nach Auskunft unseres zuständigen Hausverwalters, Herrn P, sieht die Wohnung der Familie Ba in [Adresse_Ö] bewohnt aus. D.h. es werden Schuhe an der Wohnungstür abgestellt, im Kellerabteil befinden sich diverse Gegenstände und der Briefkasten wird regelmäßig entleert. Weiters kann der Wasserverbrauch von rund 419 Liter/Tag nach unseren Einschätzungen auf eine 3- bis 4-köpfige Familie umgelegt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105911/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105911.2017
Stammnummer
120436
Gültig
02.09.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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