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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103808/2014

Gewährung von Ausgleichszahlung (Differenzzahlung)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103808/2014vom 14.04.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wird Ausgleichszahlung (Differenzzahlung) für ein Kalenderjahr beantragt und ergeht hinsichtlich eines Teiles dieses Jahres ein Bescheid, wonach Ausgleichszahlung (Differenzzahlung) gewährt wird, ist der Antrag hinsichtlich der übrigen Teile dieses Jahres unerledigt, wenn der Antrag hinsichtlich dieser anderen Jahresteile nicht ausdrücklich (im Spruch des Bescheides) abgewiesen wird.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse_Slowakei, Slowakei, vom 4.6.2013, beim Finanzamt eingelangt am 5.6.2013, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 2460 Bruck an der Leitha, Stefaniegasse 2, vom 27.5.2013, wonach auf Grund des Antrages vom 22.1.2013 "Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag" für Juni 2012 bis November 2012 im Umfang von € 2.177,92 gewährt wird, Versicherungsnummer X, zu Recht erkannt: I. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Am 22.1.2013 überreichte der Berufungswerber (Bw) und spätere Beschwerdeführer (Bf) A B dem Finanzamt persönlich einen mit 21.1.2013 datierten Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe (Beih 1). Der Bf sei slowakischer Staatsbürger, wohne in Adresse_Slowakei, und sei seit 16.4.2012 als Arbeiter bei einer Baugesellschaft in Österreich beschäftigt. Die Ehegattin C Bova arbeite seit 2004 als Arbeiterin in der Slowakei und verzichte auf die ihr gemäß § 2a Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorrangig zustehende Familienbeihilfe. Familienbeihilfe werde für den im September 1994 geborenen D und für die im Mai 2001 geborene E beansprucht. Beide Kinder lebten am Familienwohnort und seien Schüler. Vom Finanzamt wurde am Antragsformular offenbar ergänzt "Diff. 2012". Versicherungsdatenauszug Laut Versicherungsdatenauszug vom 27.3.2013 sind folgende Daten von Beschäftigungsverhältnissen in Österreich ersichtlich (die Arbeitgeber sind nicht wiedergegeben): 01. 01. 2008 07. 02. 2008 Krankengeldbezug 11. 02. 2008 02. 05. 2008 Arbeiter 03. 05. 2008 03. 05. 2008 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 05. 05.2008 06. 05. 2008 Arbeiter 07. 05.2008 27. 10. 2008 Arbeiter 29. 10.2008 15. 03.2009 Arbeitslosengeldbezug 16. 03.2009 30. 11.2009 Arbeiter 01. 12. 2009 28. 02. 2010 Arbeitslosengeldbezug 01. 03.2010 30. 04. 2010 Arbeiter 03. 05.2010 25. 06. 2010 Arbeiter 26. 06. 2010 11. 07.2010 Arbeitslosengeldbezug 12. 07.2010 30. 07.2010 Arbeiter 02. OB. 2010 17. 12.2010 Arbeiter 18. 12.2010 25. 12.2010 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschadigung 26. 12. 2010 18 01.2011 Arbeitslosengeldbezug 19. 01.2011 09. 09. 2011 Arbeiter 10. 09.2011 04. 10. 2011 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 05. 10.2011 15. 04.2012 Arbeitslosengeldbezug 16. 04. 2012 27. 04.2012 Arbeiter Schulbesuchsbestätigungen Für D und E liegen entsprechende Schulbesuchsbestätigungen vor. Heiratsurkunde Im Finanzamtsakt befindet sich auch die Heiratsurkunde von A B und C Bova. Einkommensnachweis der Ehegattin Der Arbeitgeber der Ehegattin bestätigte am 14.1.2013, dass diese im Jahr 2012 ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von 354,86 Euro bezogen habe. Die Zahlungen sind näher aufgeschlüsselt. Es wurde bemerkt, dass die Mitarbeiterin in den letzten drei Monaten nicht arbeiten war (Zamestnanec bol v posledných troch mesiacoch neschopný práce), jedoch auch in dieser Zeit Gehaltszahlungen erfolgten. E 401 Eine entsprechende Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes vom 17.1.2013, dass A, C, D und E B bzw. Bova an der Adresse Adresse_Slowakei zusammen wohnen, liegt vor. E 411 Der zuständige Träger für Familienleistungen bestätigte am 17.1.2013, dass die Ehegattin des Bf, C Bova, im Jahr 2012 in der Slowkei nichtselbständig beschäftigt war (oder sich in in gleichgestelltenen Verhältnissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden hat) und insgesamt im Jahr 2012 Familienleistungen für D und E von 540,96 Euro bezogen hat, und zwar monatlich von 22,54 Euro für jedes Kind. Darüber liegt auch eine gesonderte Bestätigung über die Zahlung von 45,08 Euro in den einzelnen Monaten des Jahres 2012 vor, des weiteren eine Bestätigung vom 17.1.2013, dass der Bf hinsichtlich der Familienleistungen in der Slowakei anspruchsberechtigt war. Ausgleichszahlungsbescheid Das Finanzamt erließ mit Datum 27.5.2013 gegenüber dem Bf folgenden Ausgleichszahlungsbescheid: Ausgleichszahlungsbescheid Auf Grund Ihres Antrages vom 22.1.2013 wird Ihnen Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag in folgendem Umfang gewährt: Juni 2012 - November 2012 2.177,92 € Der Betrag wird Ihnen, abzüglich einer eventuell bereits ausbezahlten Leistung, in den nächsten Tagen auf die Konto-Nr. ... bei der ... überwiesen. Österreichische Familienbeihilfe wäre zu gewähren gewesen: | Monat | Anzahl der Kinder | Familienbeihilfe | Kinderabsetzbetrag | Summe | Juni | 2 | 274,60 € | 116,80 € | 391,40 € | Juli | 2 | 274,60 € | 116,80 € | 391,40 € | August | 2 | 274,60 € | 116,80 € | 391,40 € | September | 2 | 374,60 € | 116,80 € | 491,40 € | Oktober | 2 | 274,60 € | 116,80 € | 391,40 € | November | 2 | 274,60 € | 116,80 € | 391,40 € | Summe | | 1.747,60 € | 700,80 € | 2.448,40 € Der Anspruch auf eine ausländische Beihilfe hat betragen: | Monat | Land | Betrag in Landeswährung | Betrag in Euro | Juni | SK | 45,08 | 45,08 | Juli | SK | 45,08 | 45,08 | August | SK | 45,08 | 45,08 | September | SK | 45,08 | 45,08 | Oktober | SK | 45,08 | 45,08 | November | SK | 45,08 | 45,08 | Summe | | | 270,48 Berechnung der Ausgleichszahlung: | Monat | Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag | ausländische Beihilfe | Ausgleichszahlung | Juni | 391,40 € | 45,08 € | 346,32 € | Juli | 391,40 € | 45,08 € | 346,32 € | August | 391,40 € | 45,08 € | 346,32 € | September | 491,40 € | 45,08 € | 446,32 € | Oktober | 391,40 € | 45,08 € | 346,32 € | November | 391,40 € | 45,08 € | 346,32 € | Summe | 2.448,40 € | 270,48 € | 2.177,92 € Eine darüber hinausgehende Begründung enthält der Bescheid nicht. Berufung Am 5.6.2013 langte beim Finanzamt folgendes, mit 4.6.2013 datiertes Schreiben des Bf betreffend "Familienbeihilfe 2012 - X" ein: Gegen den Bescheid lege ich Berufung ein. BEGRÜNDUNG: Ich habe in Österreich Arbeitslosengeld bezogen. Für diese Zeit wurde mir keine Familienbeihilfe ausbezahlt. Ich bitte daher um entsprechende Erledigung, bzw. Mitteilung, warum ich diese nicht bekommen habe. Versicherungsdatenauszug Das Finanzamt holte am 7.6.2013 einen weiteren Versicherungsdatenauszug ein, der gegenüber dem Versicherungsdatenauszug vom 27.3.2013 noch folgende Daten von Beschäftigungsverhältnissen in Österreich enthält (die Arbeitgeber sind nicht wiedergegeben): 02.05.2012 22.11.2012 Arbeiter23.11.2012 01.05.2013 Arbeitslosengeldbezug25.03.2013 31.03.2013 Winterfeiertagsentschädigung02.05.2013 laufend Arbeiter Meldeauskunft Am 7.6.2013 führte das Finanzamt auch eine Anfrage beim ZMR durch. Der Bf habe seit 27.5.2010 den Hauptwohnsitz in Adresse_Österreich, weitere vorangegangene Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich sind im ZMR ebenfalls erfasst. Vom Finanzamt wurde am 7.6.2013 auch erhoben, dass an dieser Adresse ebenfalls ein F G, slowakischer Staatsbürger, seit 27.5.2010 hauptgemeldet ist. Seit 28.9.2010 sei an dieser Adressse auch C Bova mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz gemeldet, von 10.6.2011 bis 30.8.2011 auch D B. Für E liegen in Österreich keine Daten für eine Meldeauskunft vor. Wohnsitzerhebung Ein Erhebungsorgan des Finanzamtes erhob am 22.10.2013, dass an der Adresse Adresse_Österreich der Name des Bf an der "Gegensprechanlage und Wohnungstüre" nicht aufscheine, einem Nachbarn von der Nebenstiege sei der Bf unbekannt. Dazu gibt es auch im elektronisch vorgelegten Akt unleserliche Fotos. Laut Nutzungsvertrag mit der Siedlungsgenossenschaft ist F G Nutzungsberechtigter an der 40,59 qm großen und aus einem Zimmer bestehenden Wohnung. Handschriftlich vermerkt ist offenbar vom Finanzamt, auch "B A". Laut § 6 Z 5 des Nutzungsvertrages ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Nutzungsgebers "der Nutzungsberechtigte weder zu einer Untervermietung, Weitergabe, noch zum Tausch der ihm überlassenen Wohnung oder zur Aufnahme von Kostgängern berechtigt. Ein Zuwiderhandeln gilt als vertragswidriger Gebrauch der Wohnung. Eine erteilte Erlaubnis kann jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen." Verschiedene Schreiben der Siedlungsgenossenschaft an F G befinden sich ebenfalls im Finanzamtsakt. Berufungsvorentscheidung Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.11.2013 wies das Finanzamt die Berufung vom 4.6.2013 des Bf "gegen Ausgleichszahlungsbescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 27.05.2013" als unbegründet ab: Begründung: Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie ie engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie im Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Trotz Auszahlung des Arbeitslosengeldes von 05.10.2011 bis 15.04.2012 besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung von Jänner 2012 bis Mai 2012, da Sie weder Einkünfte in Österreich bezogen haben, noch mit ihrer Familie einen Wohnsitz bzw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben und der Familienwohnsitz sich in Adresse_Slowakei befindet. Dies wurde durch Erhebungen des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart auch bestätigt. Daher war wie im Spruch zu entscheiden. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 29.11.2013, beim Finanzamt eingelangt am 3.12.2013, beantragte der Bf die Vorlage an die nächste Instanz: BEGRÜNDUNG: Ich wohne in einer WG und möchte folgenden Ablauf, bzw. Ablauf weiterleiten: Ich wohne mit Herrn G und Herrn H vorher in der Wohnung Adresse_Österreich zusammen.Auf dem Türschild war seinerzeit H, nunmehr G !(siehe Türschildphoto). In der Beilage Stromabrechnung als Beweis. Sämtliche Mieten und Betriebskosten wird durch/bzw. zwischen uns aufgeteilt. Ich beantrage daher für den nicht gewährten Zeitraum die Familienbeihilfe. Erhebungen Das Finanzamt erhob hierauf, dass laut Übergabeprotokoll vom 4.5.2010 Nutzungsberechtigter vor F G I H gewesen ist. Auch sind Stromrechnungen an I H und an F G aktenkundig. F G gab am 28.1.2014 vor einem Erhebungsorgan des Finanzamtes an, Vermieter zu sein. Der Bf sei derzeit in der Slowakei aufhältig. Der Bf sei bei ihm gemeldet, "aber nicht immer wohnhaft. Er hat zwar einen Schlüssel, wohnt aber nur hin und wieder bei mir." Vorlage Mit Bericht vom 3.9.2014 legte das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid über die Ausgleichszahlung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Sachverhalt: Am 27.5.2013 wurde ein bescheid über die Ausgleichszahlung Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2012 bis November 2012 erlassen. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer in Österreich beschäftigt. Gegen den Bescheid betr. Ausgleichszahlung wurde Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass er noch weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe hätte, da er aus Österreich Arebitslosengeld bezogen hat. Beweismittel: siehe Ermittlungen mit Bericht des Finanzamtes, Sozialversicherungsauszug Stellungnahme: Nach Ansicht des Finanzamtes hat der Beschwerdeführer keinen weiteren Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe, da er das Arbeitslosengeld mangels Wohnsitz in Österreich zu Unrecht bezogen hat. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf war in Österreich zu folgenden Zeiten beschäftigt: 01. 01. 2008 07. 02. 2008 Krankengeldbezug 11. 02. 2008 02. 05. 2008 Arbeiter 03. 05. 2008 03. 05. 2008 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 05. 05.2008 06. 05. 2008 Arbeiter 07. 05.2008 27. 10. 2008 Arbeiter 29. 10.2008 15. 03.2009 Arbeitslosengeldbezug 16. 03.2009 30. 11.2009 Arbeiter 01. 12. 2009 28. 02. 2010 Arbeitslosengeldbezug 01. 03.2010 30. 04. 2010 Arbeiter 03. 05.2010 25. 06. 2010 Arbeiter 26. 06. 2010 11. 07.2010 Arbeitslosengeldbezug 12. 07.2010 30. 07.2010 Arbeiter 02. OB. 2010 17. 12.2010 Arbeiter 18. 12.2010 25. 12.2010 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschadigung 26. 12. 2010 18 01.2011 Arbeitslosengeldbezug 19. 01.2011 09. 09. 2011 Arbeiter 10. 09.2011 04. 10. 2011 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 05. 10.2011 15. 04.2012 Arbeitslosengeldbezug 16. 04. 2012 27. 04.2012 Arbeiter 02.05.2012 22. 11.2012 Arbeiter 23.11.2012 01.05.2013 Arbeitslosengeldbezug 25.03.2013 31.03.2013 Winterfeiertagsentschädigung 02.05.2013 laufend Arbeiter Die Ehegattin C Bova war im Jahr 2012 in der Slowakei nichtselbständig beschäftigt und bezog ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von 354,86 Euro. Der Bf wohnt mit seiner Ehegattin und seinen im September 1994 geborenen Sohn D und seiner im Mai 2001 geborenen Tochter E an der Adresse Adresse_Slowakei zusammen. D und E besuchten im Jahr 2012 in der Slowakei die Schule. Der Bf und seine Ehegattin erhielten im Jahr 2012 für D und E monatlich jeweils 22,54 Euro an Familienleistungen von der Slowakei. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind soweit unstrittig. Was Vorliegen eines Wohnsitzes in Österreich betrifft, so ist dieser für die gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung. Rechtsgrundlagen Verfahrensrecht § 85a BAO lautet: § 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. §§ 92, 93 BAO lauten: § 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. (2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. (3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254). (4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. (5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben. (6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. § 243 BAO lautet i.d.F. bis Ende 2013: § 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 250 BAO lautet i.d.F. bis Ende 2013: § 250. (1) Die Berufung muß enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. (2) Wird mit der Berufung die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Berufung Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, daß die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt. § 243 BAO lautet i.d.g.F.: § 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 250 BAO lautet i.d.g.F.: § 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. (2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt. §§ 284, 285 BAO lauten i.d.g.F.: § 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. (5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst. (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. (7) Sinngemäß sind anzuwenden: a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde), b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit), c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten), d) § 266 (Vorlage der Akten), e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung), f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin), g) §§ 272 bis 277 (Verfahren), h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses). § 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde; b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht; c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind. (2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht. Nationales materielles Recht § 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, ... (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. ... (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2a FLAG 1967 lautet: § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 3 FLAG 1967 lautet: § 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. (4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. (5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. § 5 FLAG 1967 lautet: § 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist. (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. (4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen. § 7 FLAG 1967 lautet: § 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt. § 8 FLAG 1967 lautet in der Fassung für 2012 auszugsweise: § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend. (3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe a) für zwei Kinder um 12,8 €, b) für drei Kinder um 47,8 €, c) für vier Kinder um 97,8 €, und d) für jedes weitere Kind um 50 €.... (8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €. § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11 FLAG 1967 lautet: § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12 FLAG 1967 lautet: § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 53 FLAG 1967 lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. (3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. Unionsrecht Das maßgebliche Unionsrecht findet sich insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO, Grundverordnung) und in der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO, Durchführungsverordnung). Art. 1 VO 883/2004 lautet auszugsweise: Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) „Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; b) „selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; c) „Versicherter" in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; ... i) „Familienangehöriger": 1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; 2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen; 3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird; j) „Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; k) „Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt; l) „Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; ... t) „Versicherungszeiten" die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; u) „Beschäftigungszeiten" oder „Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;... z) „Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I. Art. 2 VO 883/2004 lautet: Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. (2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen. Art. 3 VO 883/2004 lautet auszugsweise: Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: ... j) Familienleistungen. Art. 4 VO 833/2004 lautet: Artikel 4 Gleichbehandlung Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Art. 5 VO 883/2004 lautet: Artikel 5 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes: a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar. b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Art. 7 VO 883/2004 lautet: Artikel 7 Aufhebung der Wohnortklauseln Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Art. 11 VO 883/2004 lautet auszugsweise: Artikel 11 Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.... Art. 13 VO 883/2004 lautet: Artikel 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben. (2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. (3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. (4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden. Art. 67 VO 883/2004 lautet: Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats. Art. 68 VO 883/2004 lautet: Artikel 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Art. 60 VO 987/2009 lautet: Artikel 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103808/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103808.2014
Stammnummer
105272
Gültig
14.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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