Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103808/2014
Gewährung von Ausgleichszahlung (Differenzzahlung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103808/2014vom 14.04.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.
Der Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit vom 12.6.2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen, 2010/C 106/04, lautet (siehe Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 184):
1. Für die Zwecke des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als „durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst“, wenn sie erworben wurden
a) aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder auch
b) während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder
ii) durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrung oder
iii) durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist.
2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
Verfahrensgegenstand
Mit als Beschwerde gemäß § 323 Abs. 37 BAO weitergeltender Berufung wurde der Ausgleichszahlungsbescheid vom 27.5.2013 bekämpft.
Dieser Bescheid spricht aber nur darüber ab, dass dem Bf "Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag" für "Juni 2012 - November 2012" im Umfang von 2.177,92 € gewährt wird.
Der Bescheid wird mit der Höhe des Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und der Höhe der erhaltenen slowakischen Familienbeihilfe begründet.
Ein Bescheid, demzufolge Ausgleichszahlung (Differenzzahlung) für die Monate Jänner bis Mai 2012 sowie Dezember 2012 nicht gewährt wird, obwohl der Bf auch für diese Zeiträume Ausgleichszahlung (Differenzzahlung) beantragt hat, ist in den vom Finanzamt vorgelegten Akten nicht enthalten.
Die Berufung vom 4.6.2013 richtet sich zweifelsfrei gegen diesen Bescheid, auch wenn offenbar Zuerkennung von Familienbeihilfe für die Zeit der Arbeitslosigkeit begehrt wird
Die Berufung wird auch vom Finanzamt so aufgefasst, dass für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld Familienbeihilfe beansprucht wird.
Normative Wirkung des angefochtenen Ausgleichszahlungsbescheides
Normative Wirkung eines Bescheides entfaltet dessen Spruch. Was Gegenstand eines Bescheides ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. für viele etwa VwGH 27.11.2014, 2012/08/0138 oder VwGH 5.9.1995, 95/08/0236, m.w.N.). Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muss daher entsprechend bestimmt sein (vgl. für viele etwa VwGH 11.9.2008, 2007/08/0157).
Spruch des angefochtenen Bescheides ist, dass dem Bf Ausgleichszahlung nach angeführten Rechtsgrundlagen für die Monate Juni 2012 bis November 2012 in einem genau dargestellten Umfang gewährt wird.
Der angefochtene Bescheid enthält darüberhinaus keinerlei Aussage darüber, ob dem Bf Ausgleichszahlung für die restlichen Zeiträume des Jahres zusteht.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Die nur sehr knapp formulierte Berufung zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) auf:
Der Bf, seine Gattin und seine beiden minderjährigen Kinder sind als slowakische Staatsbürger auch Unionsbürger. Der Bf ging von Juni 2012 bis November 2012 in Österreich einer nichtselbständigen Beschäftigung nach. Seine Gattin war in diesem Zeitraum in der Slowakei nichtselbständig berufstätig oder befand sich in gleichgestellten Verhältnissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119. Die Familie wohnte von Juni 2012 bis November 2012 im gemeinsamen Haushalt in der Slowakei. Der Bf war entweder Tagespendler oder übernachtete während der Arbeitswoche in Österreich.
Es liegt somit ein mitgliedsstaatenübergreifender Sachverhalt vor, nämlich eines Unionsbürgers, der in einem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 40).
Beschäftigungsstaat ist daher Österreich, und auch die Slowakei. Wohnsitzstaat ist die Slowakei.
Es kommen daher die Bestimmungen Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 zur Anwendung. Auf Grund des Wohnortes des Kindes ist grundsätzlich die Slowakei zur Erbringung von Familienleistungen zuständig.
Österreich ist nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 zur Leistung einer Differenzzahlung verpflichtet.
§ 4 Abs. 2 FLAG 1967 i.V.m. § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sieht eine Ausgleichszahlung im Falle eines Anspruchs auf eine ausländische Beihilfe in der Differenz zwischen der österreichischen Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag, § 33 EStG 1988) und einer ausländischen vergleichbaren Beihilfe vor, wenn auf diese ausländische Beihilfe ein Anspruch besteht.
Der Bf oder seine Ehegattin haben unbestritten in der Slowakei Familienleistungen bezogen.
Diese Familienleistungen waren auf die österreichischen Familienleistungen anzurechnen, sodass von Österreich nur die Differenz zwischen den niedrigeren slowakischen Familienleistungen und den höheren österreichischen Familienleistungen auszuzahlen ist.
Der angefochtene Bescheid ist daher rechtsrichtig ergangen, sodass die gegen diesen Bescheid ausdrücklich gerichtete Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen ist.
Das Anbringen vom 21./22.1.2013 ist noch teilweise unerledigt
Der Antrag des Bf vom 21. bzw. 22.1.2013 auf Differenzzahlung 2012 ist aber nur teilweise erledigt:
Für den Zeitraum Juni 2012 bis November 2012 wurde als Ausgleichszahlung bezeichnete Differenzzahlung gewährt.
Für die Monate Jänner bis Mai 2012 sowie Dezember 2012 ist der Antrag nach der Aktenlage anscheinend noch unerledigt:
Das Finanzamt hätte, wenn es die Anspruchsvoraussetzungen für eine Differenzzahlung auch für die Monate Jänner bis Mai 2012 sowie Dezember 2012 erfüllt sieht, ebenfalls gemäß § 13 FLAG 1967 einen Bescheid über Ausgleichszahlung (Differenzzahlung) erlassen und dem Bf für diesen Zeitraum ebenfalls eine Ausgleichszahlung (Differenzzahlung) auszahlen müssen.
Wenn das Finanzamt hingegen, wie aus der Berufungsvorentscheidung hervorgeht, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Differenzzahlung für die Monate Jänner bis Mai 2012 sowie Dezember 2012 für nicht gegeben sieht, hätte es den diesbezüglichen Antrag des Bf gemäß § 13 FLAG 1967 ausdrücklich mit Bescheid abweisen müssen.
Die Säumigkeit des Finanzamtes kann vom Bf mit Säumnisbeschwerde gesondert bekämpft werden. Diese ist direkt beim Bundesfinanzgericht einzubringen.
Erlässt das Finanzamt einen Abweisungsbescheid für die Monate Jänner bis Mai 2012 sowie Dezember 2012, kann dieser vom Bf mit Bescheidbeschwerde, die beim Finanzamt einzubringen ist, angefochten werden.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Dass nur der Spruch eines Bescheides rechtliche Geltung erlangt, entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der Judikatur folgt.
Wien, am 14. April 2015
Normen und Schlagworte
- § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 7 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103808/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103808.2014
- Stammnummer
- 105272
- Gültig
- 14.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF