…Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht wurde; dies gilt nicht, wenn es sich bei…
…auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die maßgeblichen Transporte nicht veranlasst hätte. Als Folge der Veranlassung des Transportes durch die Abnehmer hätte die Beschwerdeführerin keinen Erwerb in einem EU-Bestimmungsmitgliedsstaat verwirklicht und damit könne sie auch keinen so genannten fiktiven Doppelerwerb iS von Art 3 Abs. 8…
…lit b BAO maßgeblichen Zeitpunkt des neu Hervorkommens jener Tatsache (die Gestaltung des Bescheides samt dessen Beurteilung als Nichtbescheid) werten, so wäre selbst unter dieser Prämisse der Wiederaufnahmeantrag nicht innerhalb von drei Monaten ab ,Kenntnis Erlangen' der faktischen und rechtlichen Qualität des ,Grundlagenbescheides' vom 10…
…Abs 1 UmgrStG die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weil die Normierung der Gesamtrechtsnachfolge nicht disponibel ist. Aber selbst für den Fall eines (hier nicht) bestehenden Vollzugsspielraumes und der Anerkennung der Siebentelabschreibung durch die Betriebsprüfung als "Auskunft" der Behörde im hier maßgeblichen Sinn…
…1212 BlgNR 24. GP 30)." Unter Rz 19 führt der Verwaltungsgerichtshof im Weiteren aus: "Es ist auch nicht 'denkunmöglich', dass die Frist für den Aufhebungsantrag schon vor der als Voraussetzung für den Antrag formulierten Zurückweisung des gegen den vermeintlichen Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsmittels abläuft. Das Gesetz…
…1212 BlgNR 24. GP 30).“ Unter Rn 19 führt der Verwaltungsgerichtshof im Weiteren aus: „Es ist auch nicht ‘denkunmöglich‘, dass die Frist für den Aufhebungsantrag schon vor der als Voraussetzung für den Antrag formulierten Zurückweisung des gegen den vermeintlichen Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsmittels abläuft. Das Gesetz…
…1212 BlgNR 24. GP 30)." Unter Rn 19 führt der Verwaltungsgerichtshof im Weiteren aus: "Es ist auch nicht 'denkunmöglich', dass die Frist für den Aufhebungsantrag schon vor der als Voraussetzung für den Antrag formulierten Zurückweisung des gegen den vermeintlichen Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsmittels abläuft. Das Gesetz…
…diesen Grundlagenbescheid gemäß § 295 BAO vorgelegen sind. Die Einwendung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO vom 6.10.2016 im beantragten Aufhebungsverfahren betreffend den ableiteten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24.4.2017 ist gemäß § 252 BAO ohne Aussicht auf Erfolg und war daher nicht…
…Rechtsanschauung liegt darin, dass dem Abgabepflichtige gegenüber der Grundlagenbescheid nicht rechtswirksam geworden ist, der abgeleitete Bescheid hingegen schon. Denkbar sind auch Fälle, in denen die Rechtsperson des F-Verfahrens dem Abgabepflichtigen unbekannt ist. Mit Berufung können ferner nur Bescheide angefochten werden (BAO-Kommentar, Ritz 4…
…BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.“ Die Begründung des Feststellungsbescheides lautet: „Bezüglich der Begründung wird auf den Bericht (NS) der AP verwiesen“ (vgl. hierzu die…
…Erlassung bzw. Abänderung des Grundlagenbescheides zuzuwarten (zB VwGH vom 28. Mai 1998, 96/15/0083). Der Vollständigkeit halber sei (nochmals) angemerkt, dass einige der angesprochenen Feststellungsbescheide (insbesondere jene betreffend die B-G OHG) auf Grund von offenen Rechtsmitteln noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Allfällige…
…Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Die der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen." Aufgrund dieser Feststellungen wurden…
…Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens) ist dabei nicht erfolgt. Im angefochtenen, auf Grundlage des § 295 Abs. 1 BAO ergangenen Bescheid vom 8.3.2012 verweist das Finanzamt darauf, dass bei Ermittlung der Einkünfte zum Einen die Feststellungen des Grundlagenbescheides (betreffend die „K-AG und Mitgesellschafter…
…beim Arbeitgeber festgestellten Höhe und somit unter Einbeziehung der bisher nicht dem Lohnsteuerabzug unterzogenen Beträge aus Schwarzlöhnen anzusetzen. Nach dem Urteil des Landesgerichtes LG vom 8.4.2009, 10Hv33/08z, sind die Lohnabgaben hinterzogen, sodass die verlängerte Verjährungsfrist des § 207 Abs. 1 BAO maßgeblich ist…
…des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt habe. Die Wiederaufnahme wäre unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall würde das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung überwiegen. Das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen könnten nicht…
…den formellen Bilanzzusammenhang nicht ein. Die Korrektur an der Wurzel samt einer allfällig erforderlichen Fortentwicklung durch ein Zu- und Abschlagsystem soll im Ergebnis einen richtigen Totalgewinn sicherstellen. Dies entspricht auch dem in der Judikatur des VfGH anklingenden Gedanken eines Vorrangs der Rechtsrichtigkeit und der Vermeidung…
…2.2009, Zl. 2006/15/0182). Normzweck der Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO ist es, die Partei vor Rechtsnachteilen (durch Eintritt der Bemessungsverjährung) zu schützen, die lediglich dadurch entstehen, dass die Abgabenbehörde Anbringen gegen den Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) nicht unverzüglich erledigt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar…
… 85, und die dort angeführte Judikatur des VwGH). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens sowie bei Unklarheit über den Umfang eines Antrages ist…
…Veranlagungsjahres. Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist allein aus der Sicht des von der zuständigen Behörde (der abgabenfestsetzenden Stelle) geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen (VwGH 26. 02.2013, 2009/15/0016 mwN). Anders als es der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, ist somit nicht maßgeblich…
…können, andererseits werde die Rechtsauffassung des Bf auch durch die seither ergangene Judikatur des EuGH gestützt. Ein schuldhaftes Verhalten seinerseits liege jedenfalls nicht vor. Unklar erscheine die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, dass über die vom Bf eingebrachte Beschwerde gegen die Grundlagenbescheide nicht zu entscheiden sei…