Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1760-W/09
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages nach Eintritt der absoluten Verjährung und nach Ablauf der Antragsfristen (§ 304 lit a und lit b und § 303 Abs 2 BAO); Abweisung eines nach Eintritt der absoluten Verjährung gestellten Antrages auf Erlassung eines Steuerbescheides gemäß § 295 Abs 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1760-W/09vom 25.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Referenten Erich Radschek über die Berufungen des
Bw, vom 31. Oktober 2008 bzw. vom 5. März 2009 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch
Mag. Nathalie Kovacs, vom 14. Oktober 2008 betreffend Zurückweisung
eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
für 1989 (§ 303 Abs 1 BAO) bzw. vom
9. Februar 2009 betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines
Einkommensteuerbescheides für 1989 (§ 295 BAO)
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) war 1989 an der
"XY_u_Mitgesellschafter" als Mitunternehmer atypisch still beteiligt.
Mit Bescheid gemäß
§ 188 BAO vom
28.03.1991 waren seine anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das
Jahr 1989 einheitlich festgestellt und ihm zugewiesen worden, ein erster
Einkommensteuerbescheid 1989 war auf dieser Grundlage am 12.04.1991 ergangen und
in Rechtskraft erwachsen.
Am 10.02.1997 hatte das für die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften der an der Gesellschaft Beteiligten
zuständige Finanzamt im Gefolge einer auch das Jahr 1989 umfassenden
Betriebsprüfung nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen neuen Bescheid
gemäß
§ 188 BAO für 1989 erlassen und darin die
anteiligen Einkünfte des Bw abweichend vom Bisherigen festgestellt und
zugewiesen. Das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige
Finanzamt hatte sodann am 21.11.2000 gegen den Bw einen gemäß
§ 295 Abs 1 BAO abgeleiteten neuen
Einkommensteuerbescheid für 1989 erlassen, der in Rechtskraft erwuchs. Der
Feststellungsbescheid vom 10.02.1997 war Gegenstand einer Berufung der
Gesellschaft vom 17.04.1997 und einer abweisenden Berufungsentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 28.10.2002. Eine dagegen am 12.12.2002
erhobene Beschwerde an den VwGH wurde von diesem mit Beschluss vom 27.02.2008 -
dem Bw laut eigenem Vorbringen zugegangen am 13.03.2008 -
zurückwies.
Mit Anbringen vom 11. Juli 2008, beim Finanzamt
eingelangt am 14. Juli 2008, beantragte der Bw die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO bei der Einkommensteuer
für 1989 und führte begründend aus:
Mit Bescheid vom 7. Mai 2008, bei ihm eingelangt am
14. Mai 2008, habe das für die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften der (an der) Gesellschaft (Beteiligten)
zuständige Finanzamt die Berufung gegen den Feststellungsbescheid für
1989 mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem angefochtenen
Bescheid mangels gültigen Bescheidadressaten keine normative Kraft zukomme,
es sich dabei um einen Nichtbescheid handle. Diese Qualifizierung stelle eine
neu hervorgekommene Tatsache
(§ 303 Abs 1 lit b BAO) und einen tauglichen
Wiederaufnahmegrund dar. Den Wiederaufnahmewerber treffe an der (früheren)
Nichtgeltendmachung dieses Umstandes kein grobes Verschulden, diese Auffassung
stehe im Einklang mit einer (dem Antragsschreiben beigefügten) Erledigung
des BMF vom 28.10.2005. Die begehrte Wiederaufnahme des rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1989 führe zu einem
abgeänderten Einkommensteuerbescheid.
Aus der Nichtanerkennung der Ergebniszuweisung für
1989 auf Ebene des abgeleiteten Einkommensteuerbescheides (vom 21.11.2000) seien
Einkommensteuernachzahlungen resultiert. Die Abänderung gemäß
§ 295 BAO sei jedoch auf Basis eines Nichtbescheides erfolgt und
entspreche damit nicht dem Gesetz. Der Bw habe an der begehrten Wiederaufnahme
ein rechtliches Interesse, zumal auch ein (allenfalls) nachträglich
rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid für 1989 den Mangel des
seinerzeit fehlenden Grundlagenbescheides nicht heile (VwGH 93/14/0203). Weil
der Rechtszustand herzustellen sei, der ohne Abänderung gemäß
§ 295 BAO (21.11.2000) vorlag, sei ein Einkommensteuerbescheid in
der Fassung des ursprünglichen Steuerbescheides (vom 12.04.1991) zu
erlassen. Die Neuerlassung sei auch dann zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt
bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliege, der im
Ergebnis dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid (vom 21.11.2000)
entspreche. Verfahrensrechtlich berechtige nämlich der neue
Grundlagenbescheid nur zur Abänderung des auf Grund der Wiederaufnahme neu
erlassenen (Steuer-) Bescheides.
Anders als Feststellungsbescheide
(§ 188 BAO) unterlägen abgeleitete Abgabenbescheide der
Verjährung, und dem Rechtsunterworfenen drohe damit grundsätzlich ein
Rechtsverlust (Ritz, Kommentar zur
BAO3, Seite 608; BMF
in: SWK 2004, Seite 878).
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 14.10.2008
zurück, wogegen der Bw am 31.10.2008 Berufung erhob. In der Berufung ist zu
lesen:
"Mit Bescheid vom 14.10.2008 hat das Finanzamt meinen
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das Jahr 1989 mit der
Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme nicht
rechtzeitig eingebracht wurde, da hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides
1989 bereits Verjährung eingetreten ist. Dies ist jedoch unrichtig:
Ich habe mich im Jahr 1989 an der XY_u_Mitgesellschafter
atypisch still beteiligt. Hinsichtlich der Einkünfte 1989 wurde am
04.09.1990 eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung
abgegeben.
Mit Bescheid vom 28.03.1991 wurde die Mitunternehmerschaft
erklärungsgemäß veranlagt. Im Jahr 1997 wurde das Verfahren
hinsichtlich der Einkünfte 1989 wieder aufgenommen und es wurde am
10.02.1997 ein neuer Feststellungsbescheid erlassen. Gegen diesen wurde Berufung
erhoben, welche mit Bescheid vom 28.10.2002 von der FLDWNB abgewiesen wurde.
Gegen diese Berufungsentscheidung wurde eine Verwaltungsgerichtshof- Beschwerde
erhoben und (diese) mit (Beschluss) vom 27.02.2008 zurückgewiesen, da es
sich bei der Erledigung der FLDWNB um einen nichtigen Bescheid gehandelt hat. In
weiterer Folge wurde auch die Berufung gegen den einheitlichen und gesonderten
Feststellungsbescheid 1989 vom 17.04.1997 mit Bescheid vom 07.05.2008
zurückgewiesen, da auch dieser Bescheid nichtig war.
1. Keine Verjährung,
da die einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung 1989 nie
bescheidmäßig erledigt wurde
Grund für die nichtigen Bescheide waren Fehler in der
Adressierung, insbesondere wurden in dem einheitlichen und gesonderten
Feststellungsbescheid bereits verstorbene Personen angeführt.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass auch in dem Bescheid vom 28.03.1991
bereits verstorbene Personen angeführt sind, so zum Beispiel
(hier werden mehrere ehemalige atypisch still
Beteiligte mit Namen, Adresse und Todesdatum angeführt).
Somit ist aufgrund der Judikatur des VwGH auch der Bescheid
vom 28.03.1991 als Nichtbescheid zu qualifizieren. Als Ergebnis der Auflistung
ist ersichtlich, dass mit Erklärung vom 04.09.1990 für meine
Beteiligung eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung
abgegeben wurde, aber bis zum heutigen Tag diese Erklärung nicht
bescheidmäßig veranlagt wurde.
Somit kann hinsichtlich des Jahres 1989 keine
Verjährung eingetreten sein, weil gem. § 209a Abs. 2 BAO
meine Einkommensteuerveranlagung mittelbar von der Erledigung der abgegebenen
einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung abhängt (siehe
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, in:
Bundesabgabenordnung, § 209a BAO Anmerkung 11;
Ritz, Bundesabgabenordnung,
§ 209a Rz 7)
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die
wesentlichen Daten nochmals tabellenartig angeführt:
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Jahr
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Text
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1991
|
einheitliche und gesonderte
Feststellung für das Jahr 1989 vom 28.03.1991
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1997
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Wiederaufnahme des
Verfahrens 1989 und neue einheitliche und gesonderte Feststellung vom
10.02.1997
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Berufung gegen diese
Bescheide vom 17.04.1997
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Einkommenssteuerbescheid vom
1997 (
richtig:
21.11.2000
)
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2002
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Berufungsentscheidung vom
28.10.2002 der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und
Burgenland
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Einreichung einer VwGH-
Beschwerde am 12.12.2002
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2008
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27.02.2008
Zurückweisung der VwGH- Beschwerde, da die Erledigung der
Finanzlandesdirektion als nichtiger Bescheid zu qualifizieren ist
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07.05.2008
Zurückweisung der Berufung vom 17.04.1997, da auch der Bescheid des
Finanzamtes als nichtiger Bescheid zu qualifizieren ist
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11.07.2008
Wiederaufnahmeantrag
2.
Keine Verjährung, da die Einkommensteuerveranlagung 1989 von einem
Rechtsmittelverfahren abhängig ist
Im Übrigen ist zu erwähnen, dass selbst wenn man
den Bescheid vom 28.03.1991 (Datumsfehler des
Bw; gemeint ist der Bescheid vom 10.02.1997) nicht als nichtigen Bescheid
qualifizieren würde, hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 keine
Verjährung eingetreten sein kann. Denn dann müsste die Behörde
aufgrund der Zurückweisungsbescheide gem. § 295 BAO einen neuen
abgeleiteten Bescheid erlassen, da sie ja den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig
aufgrund eines Nichtbescheides neu erlassen hat. Als zwingendes Ergebnis des
Rechtsmittelverfahrens gegen die nichtigen Bescheide, wären somit neue
abgeleitete Bescheide zu erlassen. Auch aus diesem Grund kann gem.
§ 209a BAO keine Verjährung eingetreten sein, da mein
Einkommensteuerbescheid 1989 somit indirekt von der Erledigung der Berufung
abhängig war. Jede andere Auslegung der §§ 295 bzw. 209a BAO
wäre denkunmöglich, denn es kann nicht sein, dass aufgrund von
Fehlern, die die Finanzverwaltung zu vertreten hat (nämlich die Erlassung
von Nichtbescheiden), auf die die Steuerpflichtigen im Rahmen des
Berufungsverfahrens sogar aufmerksam gemacht haben, und aufgrund des langen
Rechtsmittelverfahrens Verjährung zu Lasten des Steuerpflichtigen eintritt.
Aus diesem Grund beantrage ich auch ausdrücklich, einen abgeleiteten
Bescheid zu erlassen, der den Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung
des rechtswidrigen (weil von einem nichtigen Bescheid) abgeleiteten Bescheides
bestanden hat."
Den in der Berufungsschrift
gestellten Antrag auf Erlassung eines neuen abgeleiteten
Einkommensteuerbescheides für 1989 wies das Finanzamt mit Bescheid vom
09.02.2009 ab, wogegen der Bw am 04.03.2009 Berufung erhob. In dieser Berufung
ist zu lesen:
"Der Antrag auf Erlassung neuer Bescheide gem.
§ 295 BAO wird ausdrücklich aufrechterhalten, da in
gegenständlichem Fall bis heute keine neuen rechtwirksamen
Feststellungsbescheide ergangen sind.
Die Behörde begründet ihre Entscheidung damit,
dass die Tatbestandsmerkmale des § 295 BAO nicht gegeben sind. M. E.
ist jedoch auch eindeutig im gegenständlichen Fall gem. § 295 BAO
vorzugehen, denn auch die nachträgliche bescheidmäßige
Erledigung, dass der Grundlagenbescheid, der zur Abänderung meines
Einkommensteuerbescheides geführt hat, in Wahrheit ein Nichtbescheid war,
ist einer Aufhebung des Grundlagenbescheides gleichzusetzen. Es kann nicht sein,
dass gem. VwGH 24.11.1980, Zl. 93/14/0203
der von einem Nichtbescheid abgeleitete Einkommensteuerbescheid zwar
rechtswidrig ergangen ist, dieser aber dann
nicht
gem. § 295 wieder aufzuheben ist. Diese Auslegung würde
dem Zweck des § 295 zuwiderlaufen, Denn hätte ich damals gegen
den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid berufen, wäre meine Berufung gem.
§ 252 BAO abgewiesen worden. Auch aus dem Blickwinkel des
Rechtsschutzes kann in verfassungskonformer Interpretation § 295 nur
derart ausgelegt werden, dass er auch im gegenständlichen Fall anzuwenden
ist.
Fakt ist, dass mein Einkommensteuerbescheid 1989 aufgrund
eines Nichtbescheides geändert wurde, und dass dies rechtswidrig war, und
diese Rechtswidrigkeit wie oben ausgeführt auch durch einen etwaigen
zukünftigen gleich lautenden einheitlichen und gesonderten
Feststellungsbescheid nicht saniert werden kann (VwGH 24.11.1980,
93/14/0203).
Ich möchte noch festhalten, dass das zu diesem Thema
ergangene VwGH- Erkenntnis 2006/13/0115 vom 19.12.2007 in meinem Fall nicht
anwendbar ist, da noch immer kein rechtsgültiger Feststellungsbescheid
für das Jahr 1989 vorliegt. Auch ist es in diesem Zusammenhang wichtig zu
betonen, dass neben den Einkünften auch noch die Aspekte Verjährung
und Aussetzungszinsen zu beachten sind, sodass eine bloße Gleichschaltung
der abgeleiteten Bescheide mit den Grundlagenbescheiden in meinem Fall
jedenfalls zu kurz greift. Es ist ganz einfach nicht akzeptabel, dass
rechtswidrige Bescheide für einen Steuerpflichtigen negative materielle
Auswirkungen haben.
Damit sind die Voraussetzungen des § 295 BAO
gegeben. Die gebotene Änderung (von Amts wegen) meines
gegenständlichen Einkommensteuerbescheides scheint nur deswegen nicht zu
erfolgen, weil sich dies zu meinen Gunsten auswirken würde."
Das Finanzamt legte die Berufungen dem UFS vor, ohne
Berufungsvorentscheidungen erlassen zu haben.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Sachverhaltsbezogen steht außer Streit, dass der Bw
im Berufungsverfahren betreffend den Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO für 1989 vom 10.02.1997 steuerlich vertreten war
und dass er sich an dem zur VwGH- Zahl 2002/13/0224 protokollierten
Beschwerdeverfahren als einer von zahlreichen Beschwerdeführern beteiligt
hatte. In der Beschwerdeschrift vom 12.12.2002 hatte demnach auch er mit
ausführlicher, den Berufungsausführungen über weite Strecken
folgender Begründung vorgebracht, dass der erstinstanzlich bekämpfte,
von der belangten Behörde bestätigte ,Feststellungsbescheid' (so wie
die angefochtene Berufungsentscheidung) nicht rechtswirksam ergangen sei.
Unstrittig ist ferner, dass der Zurückweisungsbeschluss des VwGH vom
27.02.2008 dem Bw am 13.03.2008 zugegangen war und dass er den Antrag auf
Wiederaufnahme mit Schreiben vom 11.07.2008 einbrachte.
Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Antrag auf
Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides (offensichtlich gestützt
auf § 295 Abs 1 BAO) gestellt wurde, als weder ein
neuer Feststellungsbescheid für 1989 erlassen noch jener vom 28.03.1991
abgeändert oder aufgehoben worden war, und dass die Verfahrenslage bis dato
unverändert geblieben ist.
Zur
beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens
(§ 303 Abs 1 lit b BAO)
wird unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen
Fristenbestimmungen der BAO erwogen:
Gemäß
§ 304 BAO ist nach Eintritt
der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern
ihr nicht ein
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf
die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs 2) von sieben Jahren zulässig
wäre, oder
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden
Bescheides
eingebrachter Antrag zu Grunde liegt.
Eintritt der
Verjährung
Nach § 209 Abs 3 BAO verjährt
das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach
Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO), im Falle der
Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird (§ 4 Abs 2 lit a Z 1;
ein Fall der Z 2 liegt hier nicht vor). Bei der veranlagten Einkommensteuer
des Jahres 1989 ist mit Ablauf des Jahres 1999 die absolute Verjährung
eingetreten. Am Eintritt der absoluten Verjährung ändert auch der
Umstand nichts, dass die Verjährungsfrist erst mit Steuerreformgesetz 2005,
BGBl I 2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn
Jahre verkürzt wurde, war doch selbst die längere
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 lange vor Antragstellung
verstrichen.
§ 209a Abs 1 und Abs 2 BAO
lauten:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85 BAO) ab, so steht der
Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs 1 vor Ablauf der Jahresfrist des
§ 302 Abs 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtzeitig im Sinne des § 304 BAO eingebracht
wurde."
Diese Bestimmungen verhindern den Eintritt der
Verjährung nicht, sondern lassen unter den genannten Voraussetzungen eine
Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der Verjährung zu.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag
kommt § 209 a Abs 2 BAO nicht zur Anwendung, da
der Antrag nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde.
Die in einer Einzelerledigung des BMF aus 2005 vertretene
Rechtsansicht, wonach die Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die
Bemessungsverjährung der Erlassung eines neuen Änderungsbescheides
entgegensteht, ist für den UFS ebenso wenig bindend wie die Auffassung des
BMF, wonach eine beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zu
bewilligen sei, wenn bereits ein nachträglich rechtswirksam ergangener
Grundlagenbescheid (insbesondere gleichen Spruchinhaltes wie der keine
Rechtswirkung entfaltende Nichtbescheid) erlassen worden sein sollte und dieser
keine Spruch ändernde Auswirkung auf den zwar rechtsgrundlos ergangenen,
aber in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid hätte, unterliegen
doch die Mitglieder des UFS bei Besorgung der ihnen nach den Abgabenvorschriften
(§ 3 Abs 3 BAO) übertragenen Aufgaben
gemäß
§ 6 Abs 1 des Bundesgesetzes über den
unabhängigen Finanzsenat (UFSG) keinerlei Weisungen.
Zulässigkeit
einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 304 lit a BAO
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor.
Die Siebenjahres- Frist des § 304 lit a BAO kann
unterbrochen (ab 2005: verlängert) und gehemmt werden. die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs 3) begrenzt auch diese
Frist (Ritz,
BAO3,
§ 304 Tz 5, mit Hinweis auf
Ellinger ua,
BAO3, § 209
Anm. 20 und § 304 Anm. 2).
Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom
11.07.2008 wurde nicht innerhalb der hier maßgeblichen Fristen eingebracht
und kann daher nicht auf diese Bestimmung gestützt werden.
Zulässigkeit
einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 304 lit b BAO
Bei der Fünfjahres- Frist des
§ 304 lit b BAO ist unter
Rechtskraft die
formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua,
BAO3, § 304
Anm. 5). Diese Frist ist bedeutsam für Fälle, in denen die Frist
des § 304 lit a BAO im Zeitpunkt der Antragstellung bereits
abgelaufen ist.
Die formelle Rechtskraft des letzten ergangenen
Einkommensteuerbescheides für 1989 vom 21.11.2000 ist noch im Jahr 2000
eingetreten und die hier maßgebliche Fünfjahres- Frist lange vor der
Antragstellung (11.07.2008) abgelaufen. Somit kann der Wiederaufnahmeantrag auch
nicht auf § 304 lit b BAO gestützt werden.
Der auf § 303 Abs 1 BAO
gestützte Antrag des Bw vom 11.07.2008 war daher allein schon auf Grund des
ungenützten Ablaufes der oben wiedergegebenen Verfahrensfristen
verspätet. Darüber hinaus war er auch im Hinblick auf die Antragsfrist
des § 303 Abs 2 BAO verspätet:
Wollte man - anders als
der UFS - die Bekanntgabe des VwGH- Beschlusses vom 27. Februar 2008
am 13. März 2008 an den Bw
tatsächlich als erstes Bekannt werden der Nichtigkeit des
,Feststellungsbescheides' vom 10.02.1997 auffassen und dieses Datum als den
für eine Antragstellung iSd
§ 303 Abs 1 lit b BAO maßgeblichen
Zeitpunkt des neu Hervorkommens jener Tatsache (die Gestaltung des Bescheides
samt dessen Beurteilung als Nichtbescheid) werten, so wäre selbst unter
dieser Prämisse der Wiederaufnahmeantrag nicht innerhalb von drei Monaten
ab ,Kenntnis Erlangen' der faktischen und rechtlichen Qualität des
,Grundlagenbescheides' vom 10.02.1997, und somit verspätet eingebracht zu
beurteilen.
Dass dem Antragsteller erst mit Erlassung des
Zurückweisungsbescheides vom 7. Mai 2008 die Tatsache der
Unwirksamkeit des vermeintlichen Grundlagenbescheides bekannt wurde, ist
vollends auszuschließen. Vielmehr ist es aktenkundige Tatsache, dass der
Bw von der Beschaffenheit des ,Grundlagenbescheides' im Zeitpunkt seiner
Erlassung Kenntnis erlangte und diese Kenntnis in der vom Vertreter der
Personengesellschaft eingebrachten Berufung sowie in der auch von ihm
eingebrachten Beschwerde mit voller Deutlichkeit dokumentierte, wobei er an die
Ausführungen auf Seiten 27- 31 der Beschwerdeschrift (VwGH- Zl.
2002/13/0224) erinnert sei. Jener ausführliche Text lässt an der
vollen Kenntnis des Bw von der zur Nichtigkeit führenden
Bescheidadressierung keinen Zweifel aufkommen.
Über
die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages wurde erwogen:
Anknüpfend an die zuvor dargelegten Umstände
erweist sich der Wiederaufnahmeantrag freilich schon aus dem vorrangig zu
beachtenden Grund der Unzulässigkeit als ungeeignet, ihn materiell zu
erledigen. Er war nämlich schon deshalb zurückzuweisen, weil er den
unzulässigen Versuch darstellt, einen versäumten Rechtsbehelf gegen
den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 21.11.2000 mit Hilfe eines anderen
Verfahrensinstrumentes nachzuholen. Dass der Bw darauf verzichtet hatte, den
,abgeleiteten' Einkommensteuerbescheid 1989 mit Berufung anzufechten, ist nicht
auf mangelnde Kenntnis der Spruchgestaltung des ,Grundlagenbescheides' vom
10.02.1997 zurückzuführen, weil in der Berufung gegen diesen Bescheid
genau jene Anfechtungsgründe geltend gemacht worden waren, von denen der Bw
erst durch den Beschluss des VwGH oder gar erst durch den
Zurückweisungsbescheid des Betriebsfinanzamtes Kenntnis erlangt haben
will.
Warum der Bw gegen den Einkommensteuerbescheid vom
21.11.2000 keinen Rechtsbehelf einlegte, sei dahin gestellt. Dass eine solche
Berufung parallel zur inhaltlich entsprechend begründeten Berufung gegen
den ,Feststellungsbescheid' mit klarer Erfolgsaussicht hätte eingebracht
werden können, hält der UFS für gewiss: Wäre doch dieser
Berufung Folge zu geben gewesen, weil eine Abweisung nach
§ 252 BAO mangels Bindungswirkung des anderen Bescheides gerade
hier nicht in Betracht kam. Während ein Rechtsverlust bei
zweckentsprechender Rechtsverfolgung damals nicht gedroht hatte, die
Rechtsausführungen in der Einzelerledigung des BMF aus 2005 somit an den
hier vorliegenden Verfahrensumständen vorbei gehen, verursachte der Bw mit
seinem damaligen unerzwungenen Verzicht auf Berufung die damit verbundenen
nachteiligen Folgen selbst. Nimmt nämlich ein Abgabepflichtiger das ihm zu
Gebote stehende Rechtsschutzinstrument der Berufung trotz gegebener
Möglichkeit und objektiver Erfolgsaussicht nicht wahr, so dienen andere
Rechtsschutzinstrumente wie § 303 BAO nicht dazu, den
versäumten Rechtsbehelf unter einem anderen Verfahrenstitel
nachzuholen.
Der Wiederaufnahmeantrag
erscheint nach dem Gesagten nicht nur außerhalb aller dafür vom
Gesetz bestimmten Fristen eingebracht, sondern in Spruch entscheidender Weise
unzulässig. Daher war die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid
als unbegründet abzuweisen.
Nur
nebenher und ohne Spruchrelevanz wird angemerkt, dass der geltend
gemachte Wiederaufnahmegrund gar nicht vorlag, war dem Bw doch die objektive
Nichtigkeit des ,Grundlagenbescheides' bereits bekannt, als er den
,abgeleiteten' Einkommensteuerbescheid 1989 vom 21.11.2000 in Empfang nahm (und
dagegen Berufung einbringen konnte). Der Neuerungstatbestand einer neu
hervorgekommenen Tatsache war daher in keiner Lage des Verfahrens betreffend die
Einkommensteuer für 1989 (21.11.2000) gegeben. Im Falle einer - hier aber
nicht in Betracht kommenden - materiellen Erledigung des Wiederaufnahmeantrages
(nur denkbar bei unverschuldet drohendem Rechtsverlust wegen objektiver
Rechtsbehelfsverweigerung und bei Einhaltung in Betracht kommender
Antragsfristen) wäre dieser Antrag mangels Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 303 Abs 1 lit b BAO als unbegründet
abzuweisen gewesen.
Zum
Antrag auf Erlassung eines Einkommensteuerbescheides gemäß
§ 295 BAO
Der Antrag ist unbegründet. Eine Abänderung des
wegen unerzwungenen Rechtsbehelfsverzichtes in Rechtskraft erwachsenen
Einkommensteuerbescheides vom 21. November 2000 kommt mangels Erlassung,
Aufhebung oder Abänderung eines Grundlagenbescheides für 1989 (die
Wertung des ,Feststellungsbescheides' vom 10.02.1997 als Nichtbescheid ist keine
Erlassung, Aufhebung oder Abänderung desselben) nicht in Betracht. Ein
neuer abgeleiteter Einkommensteuerbescheid für 1989 durfte bereits im
Hinblick darauf, sodann wegen des Verbotes zweimal in derselben Sache zu
entscheiden ("ne bis in idem") und vor
allem wegen der schon vor
Antragstellung eingetretenen absoluten Verjährung
(302 Abs 1 BAO) nicht erlassen werden. Schließlich
entspricht dies dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit, welcher hier nicht
mit jenem der Rechtsrichtigkeit konkurriert: Sind doch die einer neuerlichen
Bescheiderlassung entgegenstehenden Hindernisse zwingendes Recht, dessen
Anwendung der Behörde kein Ermessen einräumt.
Wien, am 25.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1760-W/09
- Stammnummer
- 41059
- Gültig
- 25.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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