Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0410-G/04
Säumniszuschlag für Kapitalertragsteuer bei verdeckter Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0410-G/04vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ursula Leopold und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Jutta Pronegg, Dr. Erich Dietrich und Dr. Bernhard Koller im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der Bw.
vertreten durch SteuerberatungsGmbH, F-Weg, gegen den Bescheid des Finanzamtes
xy vom 5. August 2004 betreffend Säumniszuschlag für
Kapitalertragsteuernachforderungen für 2001 nach der am 31. Jänner
2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden
bei der Bw. verdeckte Ausschüttungen für 2001 in Höhe von
1,181.648,73 S (das sind 85.873,76 €) festgestellt. Mit
Bescheid vom 5. August 2004 wurde die Bw. als Schuldnerin der
Kapitalerträge gemäß
§ 95 EStG 1988 als
Haftungspflichtige in Anspruch genommen und wurde ihr ausgehend von einem
Steuersatz von 25 % Kapitalertragsteuer in Höhe von 295.412,00 S (das
sind 21.468,43) vorgeschrieben. Da die Fälligkeit der Steuer
zum Zeitpunkt der Vorschreibung bereits eingetreten war, setzte das Finanzamt
mit einem weiteren Bescheid vom 5. August 2004, einen Säumniszuschlag in im
Ausmaß von 2% der Nachforderung, das sind 5.908,00 S (entspricht
429,35 €) fest. Die Bw. bekämpfte die Festsetzung des
Säumniszuschlages gleichzeitig mit der Berufung gegen die
Abgabenbescheide. In der Berufung begehrte die Bw. den Wegfall der
Abgabennachforderung dem Grunde nach, da ihrer Ansicht nach eine verdeckte
Ausschüttung nicht vorliege. Hinsichtlich des Sachverhaltes und der
rechtlichen Ausführungen wird auf die ho. Berufungsentscheidungen vom
heutigen Tage RV/0408-G/04 betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2001 -
2002 und RV/0409-G/04 verwiesen. In beiden Entscheidungen wurde das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung im oa. Ausmaß
bestätigt. Mit Berufungsentscheidung vom heutigen Tag RV/0409-G/05
wurde die Inanspruchnahme der Bw. zur Haftung für Kapitalertragsteuer in
Höhe von 295.412, S (entspricht 21.468,43 €) für
rechtmäßig erachtet.
Demnach ist die dem gegenständlichen
Säumniszuschlag zu Grunde liegende Vorschreibung in formelle Rechtskraft
erwachsen. Einwendungen betreffend das Verschulden der Bw. an der
Nichtentrichtung wurden nicht vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so ist gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl. I
142/2000 ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 Prozent des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6
BAO gehemmt ist.
Ein im § 230 BAO angeführter Ausnahmetatbestand
liegt im Berufungsfall nicht vor und wurde von der Bw. auch nicht
vorgebracht. Gemäß
§ 230 Abs. 2 BAO dürfen
während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten
Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert eine Hemmung der Einbringung in jenen
Fällen, in denen ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs.
1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht wurde;
dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist
gemäß
§ 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz
handelt.
Die zu den Selbstbemessungsabgaben zählende
Kapitalertragsteuer ist vom Abfuhrpflichtigen (Haftungspflichtigen) selbst zu
berechnen und zu entrichten, ohne dass eine vorherige abgabenbehördliche
Tätigkeit wie etwa die bescheidmäßige Festsetzung abgewartet
werden darf. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Zahlungsschuld
kraft Gesetzes, deren Entstehungszeitpunkt § 95 EStG iVm § 4 Abs. 2
lit. a Z 3 BAO normiert. Der jeweilige Fälligkeitstermin ergibt sich aus
§ 96 EStG. Die Fälligkeitsregeln des § 96 EStG sind
speziellere Bestimmungen zu § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO. Nach § 96
Abs. 1 Z 1 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge die
Kapitalertragsteuer von Beteiligungserträgen im Sinne des § 93 Abs. 2
Z 1 lit. a EStG, worunter auch verdeckte Gewinnausschüttungen fallen,
binnen einer Woche nach dem Zufließen an das Finanzamt abzuführen. Im
Berufungsfall sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden verdeckten
Ausschüttungen des Jahres 2001 dem Gesellschaftergeschäftsführer
gemäß
§ 95 Abs. 4 Z 4 EStG nach Maßgabe des
Zufließens im Sinne des § 19 EStG im Laufe des Jahres 2001
zugeflossen. Somit hätte die Bw. die auf diese Kapitalerträge
entfallende Kapitalertragsteuer einbehalten und in Befolgung der Anordnung des
§ 96 Abs. 1 Z 1 EStG innerhalb einer Woche nach dem Zufließen der
Kapitalerträge an das Finanzamt abführen müssen. Aus dieser
Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer zum gesetzlich
festgelegten Termin folgt, dass die Kapitalertragsteuer gegenüber der Bw.
schon längst vor ihrer Haftungsinanspruchnahme (5. August 2004)
fällig war. Durch die Geltendmachung der Haftung wurde keine neue
Fälligkeit für die Kapitalertragsteuer begründet. Nur in jenen
Fällen, in denen der Haftungspflichtige nicht schon kraft Gesetzes
Zahlungsschuldner, insbesondere als Abfuhrpflichtiger war, wird eine von der
Bekanntgabe des Haftungsbescheides abhängige und vom Zeitpunkt, bis zu dem
die Abgabe ohne abgabenbehördliche Festsetzung zu entrichten war,
abweichende Fälligkeit begründet. Ergibt sich hingegen die
Fälligkeit aus einer gesetzlichen Vorschrift, so löst der
Haftungsbescheid keine neue Fälligkeit aus (vgl. zu all dem Ritz,
BAO-Kommentar/3, § 224, Tz 9; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung,
Orac 1996, § 210, Tz 4 Pkt. 3.2, Tz 19 u. 26; § 224, Tz. 4 u. 7; VfGH
27. 9. 1984, G 111, 112, 128, 131, 132/84).
In ihrem Berufungsbegehren brachte die Bw. lediglich
Einwendungen hinsichtlich der zu Grunde liegenden Abgabenschuld
ein. Allerdings tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des
Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des
§ 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein
Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig
ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig
ist. Im vorliegenden Fall wurde bereits mit dem im Verfahren RV/0409-G/04
angefochtenen Haftungsbescheid die formelle Abgabenzahlungsschuld ausgelöst
und wurde dieser Bescheid mittlerweile bestätigt, sodass auch formelle
Rechtskraft eingetreten ist. Was die Einwendungen der Bw. gegen die
Rechtsrichtigkeit der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer betrifft, so ist dem
entgegenzuhalten, dass in den Fällen, in denen gemäß
§ 252
Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem
Abgabenbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten
werden können, dass die zugrunde liegende Entscheidung unzutreffend
ist.
Die Berufung war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Graz, am 31.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagGrundlagenbescheidformelle AbgabenzahlungsschuldRechtsrichtigkeit des Grundlagenbescheides nicht maßgeblich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0410-G/04
- Stammnummer
- 20488
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF