… 171 Abs. 1 FinStrG werden ua. Geldstrafen mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. (Formell) Rechtskräftig ist eine erlassene, dh. bei mündlichen Bescheiden ordnungsgemäß verkündete und den Verfahrensparteien damit bekannt gegebene bzw. zu Bewusstsein gebrachte Entscheidung im Finanzstrafverfahren (vgl. zur Erlassung von Bescheiden…
…nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Rechtskräftig ist eine Strafentscheidung, wenn gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist (vgl. § 164 FinStrG) und damit in der gleichen Sache nicht nochmals entschieden werden darf. Wurde so wie im Anlassfall eine Berufungsentscheidung iSd §§ 161 f FinStrG mündlich verkündet…
…drei Streitjahre innerhalb der Frist gestellt worden. Die gegenständliche, am 22. Juni 2011 mündlich verkündete Berufungsentscheidung bewirkt durch die entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides die Aufhebung von Bescheiden nach Ablauf der o.a. Verjährungsfristen. Die Zulässigkeit hierfür resultiert aus der Antragstellung vor Ablauf der Verjährungsfristen…
…10.2006 mündlich verkündeten Strafentscheidung am 27.6.2007 brachte der Bw. mit Schriftsatz vom 13.7.2007 nochmals Berufung gegen die Strafentscheidung mit etwa gleichlautenden Argumenten wie schon am 2.11.2006 ein. Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz entschied mit Berufungsentscheidung vom…
…in der Verhandlungsniederschrift festzuhalten ist. Dieses bereits verkündete Erkenntnis ist überdies gemäß § 141 Abs.1 FinStrG schriftlich auszufertigen. Die bei einer mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte Verkündung der Berufungsentscheidung hat die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde…
…a FinStrG in der zum Zeitpunkt der Taten bzw. der Entscheidung des Erstsenates geltenden Fassung). Die spätere schriftliche Ausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung hat im gegenständlichen Fall dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Spruchsenates insoweit derogiert, als im Schuldspruch nunmehr lediglich von einer gewerbsmäßigen Begehung hinsichtlich der…
…dass gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Spruchsenates vom Bw. keine Berufung angemeldet wurde (Hinweis auf § 150 Abs. 4 FinStrG). Es kann daher zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass das dem gegenständlichen Haftungsbescheid zugrunde liegende Erkenntnis des Spruchsenates in Rechtskraft erwachsen ist. Mit seiner Berufung gegen…
…Berufung des Amtsbeauftragten mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Finanzstrafsenat 2, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 21. Dezember 2004, FSRV/0059-L/03, auf einen Geldbetrag iHv. 15.000,00 € bzw. auf eine Zeitspanne von acht Wochen erhöht. Dieser mündlich verkündete Strafausspruch erwuchs am 21…
…vgl. dazu die Begründungausführungen zu dem in der Berufungsverhandlung vom 18. Mai 2011 mündlich verkündeten Bescheid). Wenngleich gegen den vorgenannten Bescheid seitens des Bf. (nach Gewährung von Verfahrenshilfe) Beschwerde beim VwGH erhoben - ein ebenfalls an den VfGH gestellter Antrag auf die Gewährung von dg. Verfahrenshilfe…
…Das Erkenntnis hat daher bereits mit der Verkündung Rechtskraft erlangt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass auf Grund der nicht rechtswirksam zugestellten Ladung die Verhandlung wiederholt werden müsse, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass dem die Rechtskraft des mündlich verkündeten Erkenntnisses entgegensteht. 3.2…
…der mündlichen Berufungsverhandlung verkündete der Referent die Berufungsentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 und 2008, Einkommensteuer 2006 und 2007 sowie Verspätungszuschlag 2008. Die Berufungsentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bleibt der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten (nach Ermittlung der SV-Beiträge)." Am 21. Februar 2013 erkundigte sich der Referent bei der…
…bei welcher der Beschuldigte Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt der Dinge ausführlich darzulegen, ein allfälliger, zum Nachteil des Einschreiters gereichender Verfahrensmangel des allenfalls beeinträchtigten Parteiengehörs nunmehr jedenfalls behoben worden ist. Von Seite des Beschuldigten wird bekämpft der durch den Spruchsenatsvorsitzenden am 3. November 2009 verkündete mündliche…
…noch sein Verteidiger erschienen, weshalb bei ausreichend gegebener Akten- und Beweislage gemäß §§ 126, 157 FinStrG in Abwesenheit der Genannten verhandelt wurde. Zur Entscheidung wurde erwogen: Von Seite des Beschuldigten wird bekämpft der durch den Spruchsenatsvorsitzenden am 25. November 2010 verkündete mündliche Bescheid, eben das ausgesprochene…
…vertreten worden sei bzw. werde. Das Erkenntnis sei vom Spruchsenat mündlich verkündet worden, ein Rechtsmittelverzicht sei weder damals noch später abgegeben worden. Sein Verteidiger habe bei der Kanzlei des steuerlichen Vertreters mehrmals nachgefragt, ob die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 5. Juni 2003 vielleicht dorthin…
…Ob dieses Straferkenntnis bei Verhandlungsschluß am 18. 10. 2005 auch mündlich verkündet worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Bw, weil dieser bei der Verhandlung nicht anwesend gewesen sei. Diese Abwesenheit sei sogar im Straferkenntnis festgehalten. Bei dem oben angeführten rechtskräftigenFreispruch handle es sich um…
…Ob dieses Straferkenntnis bei Verhandlungsschluß am 18. 10. 2005 auch mündlich verkündet worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Bw, weil dieser bei der Verhandlung nicht anwesend gewesen sei. Diese Abwesenheit sei sogar im Straferkenntnis festgehalten. Bei dem oben angeführten rechtskräftigenFreispruch handle es sich um…
…Sachbescheide im Einzelnen, welche dem bekämpften Erkenntnis nicht in Rechtskraft erwachsen können, zumal sie der eigentlichen verantwortlichen und zugleich steuerpflichtigen Geschäftsführerin Frau B. bis heute nicht zugestellt werden konnten, wie auch Frau B. bei der durchgeführten Betriebsprüfung nicht anwesend sein konnte bzw. auch allenfalls nicht…
…2006 rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens zu Recht erkannt: Der Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Der Finanzstrafsenat SL 1 hat als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde II. Instanz nach der am 16. Jänner 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung in der verkündeten Berufungsentscheidung…
…am 16. Jänner 2006 rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens zu Recht erkannt: Der Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Mit nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 16. Jänner 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten GS , jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers verkündeten Berufungsentscheidung zur GZ. FSRV…
…über die am 26. April 2010 vom genannten Spruchsenat abgehaltene mündliche Verhandlung für das Verhandlungsgeschehen vor der Verkündung der Entscheidung des Spruchsenates durch den Vorsitzenden nicht protokolliert (Spruchsenatsakt SpS 18/2010, Bl. 23). Auch welche Entscheidung der Spruchsenatsvorsitzende letztendlich genau verkündet hat, bleibt im Dunkeln…