Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100025/2023
Gebühren für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100025/2023vom 09.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Armin Treichl, die Richterin Mag. Natascha Gassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva-Maria Düringer und Mag. Tino Ricker in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 27. Juli 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 27. Juni 2022 betreffend Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs 3 lit b GebG sowie § 14 TP 2 Abs 1 Z 3 GebG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 in Anwesenheit der Schriftführerin Isabella Längle zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Mail vom 03.10.2017 suchte der Beschwerdeführer um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für seinen Sohn ***1*** ***2*** ***3*** an.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 07.04.2020 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.
Mit Erkenntnis vom 08.02.2021 hat das Verwaltungsgericht Wien dem Sohn des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Die Gebühren für den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Höhe von 68,50 € und für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Höhe von 247,90 € wurden trotz Aufforderung nicht bezahlt.
Die MA 35 hat über die Nichtentrichtung der Gebühr einen amtlichen Befund aufgenommen und an das zuständige Finanzamt Österreich übermittelt.
Das Ergänzungsersuchen vom 19.08.2021 des Finanzamts Österreich an die MA 35 lautet im Wesentlichen:
"Sie werden ersucht sämtliche Eingaben und Erledigungen zu o.a. Erfassungsnummer zu übersenden."
Mit Eingabe vom 02. September 2021 übermittelte die MA 35 sämtliche angeforderten Unterlagen.
Mit Bescheid vom 27.06.2022 hat das Finanzamt Österreich dem Beschwerdeführer Gebühr für das Ansuchen um Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft für ***3*** ***1*** ***2*** vom 1.10.2017 in Höhe von 68,50 € und Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft mit Erkenntnis des LVwG Wien vom 08.02.2021 in Höhe von 247,90 € vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 27.06.2022 hat das Finanzamt Österreich dem Beschwerdeführer eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 in Höhe von 158,20 € vorgeschrieben.
In den Beschwerden vom 26.07.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"1. Den Bescheidadressaten, somit den Beschwerdeführer, trifft im konkreten Fall von vornherein keine Gebührenpflicht:
1.1. Ob eine Gesamtschuldnerschaft nach §13 Abs. 3 GebG 1957 vorliegen sollte, kann dahingestellt bleiben:
Auch dem nun angefochtenen Bescheid kann nicht im Mindesten schlüssig entnommen werden, welche "amtliche Ausfertigung" und "Eingabe" der Gebührenpflicht unterlegen haben sollten. Dem Beschwerdeführer obliegt keine Verpflichtung, Hellseherei zu betreiben.
1.2. Auch wurde der Beschwerdeführer nie auf eine Gebührenpflicht hingewiesen. Auch eine Fälligkeit trat nie ein. Ein solcher Eintritt muss im Bescheid ganz exakt angeführt sein und aus dem Gesetz schlüssig nachvollziehbar entnommen werden können.
1.3. Zudem ist auf den Antragstag 01.10.2017 abzustellen:
Damals betrug die Eingabegebühr niemals EUR 68,50 und die Ausfertigungsgebühr keinesfalls EUR 247,90.
2. Auch die Voraussetzungen zu einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG liegen unter keinen Umständen vor:
2.1. § 9 (1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheidfestgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
2.2. Selbst wenn eine Gebührenpflicht gegeben gewesen sein sollte, bestand keine für den Beschwerdeführer erkennbare Fälligkeit.
3. Es liegt aber auch kein Anwendungsfall des § 14 TP 2 Abs 1 Z 3 lit b oder c GebG (§§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG, §§ 12 Abs 1Z 3,17 und 25 StbG), wie im angefochtenen Bescheid vermeint, vor:
3.1. Die Staatsbürgerschaft des Sohnes ***1*** des leitet sich in Wirklichkeit ausschließlich von der seit Geburt bestehenden österreichischen Staatsbürgerschaft des Vaters ab (ius sanguinis) und dem rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Vaterschaftsanerkenntnis des Beschwerdeführers. Den auch im konkreten Fall völlig verfehlten Begriff "Verleihung" hat der damalige Gesetzgeber unter bewusster Missachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers und seines Sohnes kreiert. Das Ganze ging von einem Bundesministerium, in dem damals der äußerst ominöse Studienabbrecher, Herr Kurz, in der konkreten Gesetzeswerdung bestimmend tätig gewesen ist, aus. Der Nationalrat und der Bundesrat sind ihm aufgesessen und haben zu später Stunde - ohne jegliche kritische Hinterfragung - die übliche Abstimmungsautomatik in Perfektion praktiziert.
Nach dem am 01.08.2013 in Kraft getretenen Bestimmung des § 12 Abs 2 StbG, die auf alle vor diesem Tag geborene Kinder anzuwenden ist (für die ab dem 01.08.2013 Geborenen galt nämlich § 7 StbG idF vom 01.08.2013), ergab sich für den Vater des ("unehelich" geborenen) Kindes und für das betreffende Kind selbst folgende Situation und defacto-Anweisung, die vom Gesetzgeber absurder und diskriminierender nicht geschaffen werden hätte können:
3.1.1. Wenn das Kind mündig (also schon 14 Jahre alt) ist, besteht von vornherein keine Möglichkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 12 Abs 2 StbG zu erlangen. Wenn das Kind- wie im Fall des Beschwerdeführers und seines Sohnes ***1*** - noch unmündig sein und im Ausland wohnen sollte, der Vater aber im Staatsgebiet der Republik Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufweisen sollte, hat er sich gefälligst für zumindest ein Jahr aus Österreich zu verpissen, wenn das Kind die vom Vater abgeleitete österreichische Staatsbürgerschaft erwerben will. Es bleibt ihm (dem vom österreichischen Gesetzgeber geknechteten Vater) zwar unbenommen, für 1 Jahr seinen "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt" etwa im - von Bregenz aus - unweit gelegenen Lindau/Bodensee zu nehmen, keinesfalls aber in Österreich. Alternativ kann sich ein solcher österreichischer Vater aber auch für ein Jahr um einen Unterschlupf bei irgendeinem Despoten der Welt (nicht aber in Österreich) suchen. Selbstverständlich könnte er für einen solchen überschaubaren Zeitraum auch ständigen Aufenthalt in Äquatorialguinea, Burkina Faso, Samoa, Südsudan, mit einem Schlauchbot auf hoher See, als Forscher am Nord- und/oder Südpol, als Überlebenskünstler am Amazonas - wo auch immer, aber ja nicht in Österreich - präferieren. Seine in Österreich im Schweiße seines Angesichts wohlerworbene Pension müsse er halt zumindest für zumindest ganze 12 Monate im Ausland oder auf Übersee verprassen.
3.1.2. Toll und ganz im Sinne der Republik Österreich, was sich der österreichische Gesetzgeber hier ersonnen hatte. Alle haben ihn sogar noch gelobt ob solcher visionären geistigen Schaffenskraft, nota bene auch der Herr Bundespräsident!
3.2. Schutzbereich des Art 8 EMRK iVm Art 14 EMRK:
3.2.1. Dieser Schutzbereich erfasst die Beziehungen eines Kindes zu seinen Eltern und auch jene zwischen den Eltern und den Kindern. Unter diesen Schutz des Familienlebens fiel auch der Anspruch des Kindes auf Staatsbürgerschaft nach seinem Vater, wenn er sich auf die Abstammung gründet (vgl. EGMR 11.10.2011, Fall Genovese, Appl. 53.124/09). Das missachtete der österreichische Gesetzgeber ganz bewusst. Die Konventionsverletzung trat im konkreten Fall bereits mit der Geburt ***1***, 02.10.2011, ein, da dem Beschwerdeführer als "unehelichem" (wie diskriminierend müssen Leute beseelt sein, die noch im Jahr 2013 eine "eheliche" von einer "unehelichen" Vaterschaft abgrenzen) Vater die gemeinsame (österreichische) Staatsbürgerschaft mit seinem Sohn seit seiner (des Sohnes) Geburt verfassungs-, grundrechts- und EMRK-widrig verwehrt wurde. Hätte es sich beim Beschwerdeführer - in Bezug auf seinen Sohn - um einen "ehelichen" österreichischen Vater gehandelt, hätte bezüglich der gemeinsamen österreichischen Staatsbürgerschaft seit Geburt des Sohnes von vornherein kein Zweifel aufkommen können. Als einziges Differenzierungskriterium zog der extrem diskriminierende österreichische Gesetzgeber die "uneheliche" Geburt des Sohnes und die "uneheliche Vaterschaft" (zu seinem Sohn) des Beschwerdeführers heran.
Das war und ist unterste Schublade des Gesetzgebers!
3.2.2. Der österreichische Gesetzgeber wollte auch zufolge bewusster Missachtung nicht akzeptieren, dass die EMRK in Österreich unmittelbar anwendbar ist und im Verfassungsrang steht (vgl. BGBl. 59/1964), die von ihr gewährleisteten Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im Sinne des Art. 144 B-VG, somit Grundrechte sind und der EMRK in Österreich normative Wirkung zukommt (vgl zB Grabenwarter, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, VVDStRL 60 [2001], 290 [317 ff]).
Nach dem hierarchischen Stufenbau der inländischen Rechtsordnung genossen auch schon am 02.10.2011 (Geburt des Sohnes) die - normativ wirkenden - Verfassungsbestimmungen der Art 8, 14 EMRK seit vielen Jahrzehnten einen höheren Rang ("self-executing") als die einfachgesetzlichen (verfassungswidrigen) Bestimmungen in § 7 StbG 1985, BGBl 311/1985 (Wv), bei denen es sich auch um keinen "Gesetzesvorbehalt" handelt. Auch konnte dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Vaterschaft schon vor der Geburt oder 10 Tage danach (12.10.2011, wie in seinem Fall) anerkannte. Im Übrigen wurde im Fall Genovese vs Malta die Konventionswidrigkeit nach Art 8 EMRK iVm Art 14 EMRK festgestellt, obwohl in jenem Fall die Vaterschaft überhaupt nicht anerkannt war.
3.2.3. Auch namhafte Experten begründeten schon im Vorstadium, dass der Inhalt des am 01.08.2013 in Kraft gesetzten § 12 Abs 2 StbG auch eine gebührenrechtliche Diskriminierung und massive Grundrechtsverletzung der vor dem 01.08.2013 "unehelich geborenen" Kinder eines österreichischen Vaters begründe. Solche ab dem 01.08.2013 geborene Kinder bezahlen überhaupt keine "Staatsbürgerschaftsgebühren" "Staatsbürgerschaftsfeststellungs- oder -erlangungsgebühren", während jene vor dem 01.08.2013 geborenen mit horrenden staatlichen Gebühren überzogen werden. Das alles war dem äußerst gehässig agierenden fachzuständigen Bundesministerium bekannt, aber völlig egal. Der Gesetzgeber stellte selbst überhaupt keine sinngebenden Überlegungen an, sondern wollte einen bestimmten Personenkreis bewusst diskriminieren und benachteiligen.
3.2.4. Das österreichische Verfassungsrecht enthält schon seit zumindest 40 Jahren einen Verfassungsauftrag, der die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel hat und den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen Kindern durch positive Regelungen die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft - zu der auch die seit Geburt des Kindes bestehende gemeinsame Staatsbürgerschaft - zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dabei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich nicht mit einer bloßen Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an die des ehelichen Kindes zufriedengeben. Der Kern des Verfassungsrechts enthält die Wertentscheidung, dass ein Kind auch nicht übergangsrechtlich wegen seiner nichtehelichen Geburt benachteiligt werden darf.
Auch eine mittelbare Schlechterstellung - etwa durch gebührenrechtliche Knebelungen, wie im vorliegenden Fall praktiziert - nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern oder einer anderen Gruppe von "unehelichen" Kindern ist verboten.
Eine solche ungleiche Behandlung bedarf stets einer überzeugenden Begründung. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind deshalb grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde.
Solche Ausnahmen waren bei der Zugehörigkeitsgruppe des Sohnes des Beschwerdeführers völlig ausgeschlossen.
Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituation zwingend erforderlich ist, um das Ziel der Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern zu erreichen. Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründen für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder, lässt sich diese nur durch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigen.
Kollidierendes Verfassungsrecht lag und liegt im konkreten Zusammenhang überhaupt nicht vor.
Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des EGMR erschöpfen sich auch nicht in einer auf den konkreten Lebenssachverhalt begrenzten Berücksichtigungspflicht.
Wenn ein Staat das Recht vorsieht, seine Staatsangehörigkeit zu erlangen, muss dieses Recht ohne Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK ausgestaltet sein, also auch ohne Diskriminierung gegenüber nichtehelichen Kindern oder einer vergleichbaren Gruppe "unehelicher" Kinder (vgl. EGMR, Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, §§ 33 ff.), aber auch nicht innerhalb von Gruppen "unehelich geborener" Kinder.
Eine unterschiedliche Behandlung stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung hat (vgl. EGMR, Marckx v. Belgien, Urteil vom 13. Juni 1979, Nr. 6833/74, § 33; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 46), das heißt, wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder die angewandten Mittel nicht verhältnismäßig sind. Es müssen sehr gewichtige Gründe ("very weighty reasons") bestehen, damit eine unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen Kindern als vereinbar mit der EMRK angesehen werden kann (vgl. EGMR, Inze v. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 49; Camp and Bourimi v. Niederlande, Urteil vom 3. Oktober 2000, Nr. 28369/95, § 38; Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 44).
Bereits in der Entscheidung Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 01.02.2000, Nr. 34406/97, wies der EMRK darauf hin, dass die Mitgliedstaaten des Europarats der Frage der Gleichheit der Bürgerrechte von ehelichen und nichtehelichen Kindern große Bedeutung beimessen. Der Gerichtshof stützte sich hierbei auf die European Convention on the Legal Status of Children born out of Wedlock von 1975 (vgl. EGMR, Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97,549). Er stellte fest, dass der hohe Stellenwert der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern unter den Mitgliedstaaten des Europarats schon seit langem allgemein akzeptiert ist. Das Prinzip der Gleichheit habe das Konzept von legitimen (ehelichen) und illegitimen (nichtehelichen) Kindern abgeschafft. Dies habe zu sozialen und rechtlichen Entwicklungen geführt, die endgültig das Ziel der Gleichheit von Kindern befürworten (vgl. EGMR, Fabris v. Frankreich, Urteil vom 21. Juni 2011, Nr. 16574/08, § 58).
Dem österreichischen Gesetzgeber war es nicht erst seit dem 01.08.2013, sondern schon sehr viele Jahren zuvor untersagt, bestimmte Verschiedenheiten der Menschen durch Verschiedenheit der rechtlichen Ordnung zu diskriminieren.
Wenn die Staatsangehörigkeit eines Kindes von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils abhängig gemacht wird, so verbietet das Verfassungsrecht auch grundsätzlich, die Wirkungen der Staatsangehörigkeit von Kindern einseitig zulasten der Mutter oder des Vaters zu lösen.
3.2.5. Die Auslegung einer Norm dient der legitimen richterlichen Aufgabe, den Sinn einer Gesetzesbestimmung aus ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung zu erforschen, ohne am Wortlaut des Gesetzes zu haften. Sind aber zwei verschiedene Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die einer Wertentscheidung des Verfassungsrechts und der Grundrechte besser entspricht. Das bedeutet, dass die gesetzliche Regelung im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und der Grundrechte ausgelegt und angewandt werden muss, die mit deren übrigen Wertentscheidungen im Einklang steht.
Wenn Regelungen die ungleiche Stellung ehelicher und nichtehelicher Kinder in der Rechtsordnung festschreiben, können sie dadurch die Stellung des nichtehelichen Kindes in der Gesellschaft nachteilig beeinflussen.
3.2.6. Wenn eine bestimmte Gruppe von Personen - wie im konkreten Anwendungsfall - bei annähernd derselben Sachlage wie bei einer vergleichbaren Gruppe von Personen (nämlich der Gruppe der vor dem 01.08.2013 geborenen Kinder einerseits sowie der danach geborenen sowie aller "ehelich geborenen" andererseits) ohne sachliche Rechtfertigung mit unverhältnismäßigen staatlichen Gebühren überzogen wird, liegt - wie im vorliegenden Fall - sehr wohl eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, somit eine Verfassungswidrigkeit, vor.
3.2.7. Der Fall des Beschwerdeführer und seines Sohnes ***1*** (02.10.2011) und seiner Gruppe an "unehelich" geborenen Kinder ist auch gebührenrechtlich genau so zu behandeln wie der Staatsbürgerschaftserwerb eines ab dem 01.08.2013 geborenen Kindes (und seiner Gruppe) mit dem ansonsten (mit Ausnahme des Geburtsdatums) völlig gleichartigen Sachverhalt.
Rechtsmittelanträge
1. Das zuständige Verwaltungsgericht hat an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag zu stellen, in § 14 TP 2 Abs 1Z 3 lit b GebG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung den Terminus "oder 12 Abs. 2" (gemeint: § 12 Abs 2 StbG) als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Vorliegendenfalls handelt es sich um eine Materie, die vom Schutzbereich des Art 6 EMRK und der Art 47 ff GRC umfasst ist. Daher hat im Beschwerdeverfahren zwingend eine mündliche Verhandlung stattzufinden, falls dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht schon ohne eine solche Verhandlung bescheidmäßig vollständig entsprochen werden sollte.
3. Der Beschwerdeführer stellt daher auch die Anträge,
3.1. über die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Ladung des Beschwerdeführer in Senatsbesetzung und in der Besetzung als "Tribunal" iSd Art 6 EMRK, Art 47, 51 GRC zu entscheiden, sowie
3.2. ihr Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern - der Abänderungsantrag inkludiert eventualiter die Aufhebung -, dass er ersatzlos aufgehoben wird."
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Österreich mittels Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2022 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Die Eingabe um Verleihung und die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu Gunsten ***3*** ***1*** ***2*** unterliegt nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 3 lit b und der Ausfertigungsgebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit b GebG.
Gemäß § 13 Abs. 3 ist Gebührenschuldner neben den in Abs. 1 genannten Personen derjenige, der im Namen eines Anderen eine Eingabe erstattet oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung veranlasst. Gegenständlich wurde der Antrag vom Beschwerdeführer gestellt, sodass dieser Gebührenschuldner der gegenständlichen Gebühren ist.
Die Gebührenschuld für die Eingabegebühr entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG mit Zustellung der schriftlichen Erledigung und für die Ausfertigungsgebühr gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 mit Übersendung der Ausfertigung.
Im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld betrug die Eingabegebühr für die gegenständliche Eingabe € 68,50 und die Ausfertigungsgebühr € 247,90. Der Zeitpunkt der Erstattung der Eingabe (1.10.2017) ist sowohl für das Entstehen der Gebührenschuld als auch für die Höhe der festzusetzenden Gebühr nicht maßgeblich.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, ihm sei die Gebührenpflicht (Entstehen der Gebührenschuld, Höhe der abzuführenden Gebühr, Fälligkeit) nicht bekannt gewesen, ist z, dass mit der abschließenden Erledigung (= Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft) seitens des Magistrates der Stadt Wien zur Entrichtung der gegenständlichen Gebühr aufgefordert wurde.
Zu den Ausführungen betreffend die Verfassung- und EU-Rechtswidrigkeit des Gebührengesetzes bzw. des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist anzumerken, dass die Abgabenbehörde die Gebühr entsprechend der gesetzlichen Anordnung festzusetzen und einzuheben hat. Die Beurteilung der Frage, ob die anzuwenden Gesetzesnorm verfassungs- und EU-rechtskonform ist oder nicht, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz der Abgabenbehörde."
Im Vorlageantrag vom 07.09.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Hinweis auf den bereits gestellten Vorlageantrag und neuerlicher Vorlageantrag. In dieser Angelegenheit stellte der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde vom 27.07.22 einen zulässigen vorauseilenden Vorlageantrag, den er nicht zurückzieht, sondern bekräftigt und wiederholt.
Zudem stellt er einen neuerlichen Vorlageantrag. Auf die gänzlich verfehlte Beschwerdevorentscheidung wird der Beschwerdeführer inhaltlich vor dem Verwaltungsgericht eingehen. Die Auslegung einer Norm dient der legitimen richterlichen Aufgabe, den Sinn einer Gesetzesbestimmung aus ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung zu erforschen, ohne am Wortlaut des Gesetzes zu haften. Sind verschiedene Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die einer Wertentscheidung des Verfassungsrechts und der Grundrechte besser entspricht.
Das bedeutet, dass die gesetzliche Regelung im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und der Grundrechte ausgelegt und angewandt werden muss, die mit deren übrigen Wertentscheidungen im Einklang steht.
Eine verfassungs- und grundrechtskonforme Auslegung, im vorliegenden Fall seien die staatlichen Gebühren hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Art und Ausmaß nicht weitreichender, sondern ebenso wie bei ab dem 01.08.2013 geborenen Kindern eines österreichischen Vaters zu beanspruchen, gänzlich ausgeschlossen. Auch beantragt er neuerlich, über die Beschwerde in Senatsbesetzung und in öffentlich mündlicher Verhandlung unter Ladung des Beschwerdeführers zu entscheiden."
Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer mit Rückschein (RSb) zugestellt. Auf dem Rückschein ist eine Übernahmebestätigung vom 17.03.2023 von ***2*** und einem unleserlichen Namen unterfertigt.
Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Auf Grund der Übernahmebestätigung auf dem Rückschein wurde die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
Das Finanzamt hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Nach Durchführung der Beratung hat der Vorsitzende die Abweisung der Beschwerde, die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision sowie der wesentlichen Gründe verkündet.
In der email vom 30.04.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Ihre Ladung mit dem Datum vom 08.03.2023 zu einer mündlichen Verhandlung vom 26.04.2023 erhielt ich erst am 27.04.2023, da sie sich zuvor nie in meinem Briefkasten in Lauterach oder sonst in meinem Verfügungsbereich befunden hatte. Sie wurde möglicherweise Mitte April 2023 einer Person zugestellt, bei der es sich aber auch um keinen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 ZustellG handelt.
Die mündliche Verhandlung ist daher unter meiner ordnungsgemäßen Ladung zu wiederholen.
Zudem stellt sich die Frage, weshalb Sie die Zustellung an mich nicht digital (oesterreich.gv.at - Postfach) durchführten, was nach der Judikatur zwingend erforderlich gewesen wäre."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit email vom 03.10.2017 suchte der Beschwerdeführer um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für seinen Sohn ***1*** ***2*** ***3*** an.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 07.04.2020 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.
Mit Erkenntnis vom 08.02.2021 hat das Verwaltungsgericht Wien dem Sohn des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Die Gebühren für den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Höhe von 68,50 € und für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Höhe von 247,90 € wurden trotz Aufforderung nicht bezahlt.
Die MA 35 hat über die Nichtentrichtung der Gebühr einen amtlichen Befund aufgenommen und an das zuständige Finanzamt Österreich übermittelt.
Die Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung am Bundesfinanzgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Rückschein (RSb) zugestellt. Auf dem Rückschein ist eine Übernahmebestätigung vom 17.03.2023 von ***2*** und einem unleserlichen Namen unterfertigt.
Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Auf Grund der Übernahmebestätigung auf dem Rückschein wurde die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
2. Beweiswürdigung
Der gebührenrechtlich zu beurteilende Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Hinsichtlich der Ladung wurde vom Beschwerdeführer bestritten, dass ihm diese rechtzeitig zugestellt worden sei. Die Übernahmebestätigung wurde von ***2*** und Name unleserlich unterfertigt. Der Senat ist daher davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Ladung am 17.03.2023 zugestellt worden ist. Es widerspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass die Post behördliche RSb-Dokumente an nicht im Haushalt mit dem Adressaten wohnende Personen, sondern an Nachbarn oder andere nicht berechtigte Empfänger zustellt. Auf Veranlassung des Vorsitzenden wurden hunderte Dokumente mit RSb-Rückschein zugestellt. Der Beschwerdeführer ist der erste Empfänger, der behauptet, dass trotz unterfertigter Empfangsbestätigung ihm das Dokument nicht zugekommen sei. Diese Behauptung ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Zudem ist der Beschwerdeführer auch der Verhandlung vom 14.03.2019 zu RV/1100199/2018 in der auch er als Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung beantragt hat, unentschuldigt ferngeblieben. Das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Verhandlung hat daher nicht verwundert.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 14 TP 6 Abs 3 lit b lautet:
"Der erhöhten Eingabengebühr
b) von 125,60 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 68,50 Euro."
§ 14 TP 2 Abs 1 Z 3 GebG lautet:
"3. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
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a) in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt,
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1.115,30 Euro,
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b) in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG
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247,90 Euro,
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c) in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG
|
247,90 Euro,
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d) in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen
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867,40 Euro,
§ 11 Abs 1 Z 1 und 2 GebG lauten:
"(1) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen
2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);"
§ 13 Abs 3 GebG lautet:
"(3) Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt."
Die Eingabe vom 03.10.2017 um Verleihung der Staatsbürgerschaft für ***3*** ***1*** ***2*** unterliegt nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 3 lit b.
Gemäß § 13 Abs. 3 ist Gebührenschuldner neben den in Abs. 1 genannten Personen derjenige, der im Namen eines Anderen eine Eingabe erstattet oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung veranlasst. Gegenständlich wurde der Antrag vom Beschwerdeführer gestellt, sodass dieser Gebührenschuldner der gegenständlichen Gebühren ist.
Die Gebührenschuld für die Eingabegebühr entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG mit Zustellung der erstinstanzlichen schriftlich ergehenden abschließenden Erledigung und für die Ausfertigungsgebühr gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 mit Übersendung der Ausfertigung.
Mit Bescheid vom 07.04.2020 hat das Amt der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 35 den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft als unbegründet abgewiesen. Mit dieser Entscheidung ist die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabengebühr entstanden.
Mit Erkenntnis vom 08.02.2021 hat das Verwaltungsgericht Wien dem Sohn des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit der Zustellung dieser Entscheidung ist die Gebührenschuld für die Gebühr gemäß § 14 TP 2 Abs 1 Z 3 GebG entstanden.
Im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld betrug die Eingabegebühr für die gegenständliche Eingabe € 68,50 und die Ausfertigungsgebühr € 247,90. Der Zeitpunkt der Erstattung der Eingabe (03.10.2017) ist sowohl für das Entstehen der Gebührenschuld als auch für die Höhe der festzusetzenden Gebühr nicht maßgeblich.
§ 116 BAO lautet:
"(1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war."
Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht Wien in einem Verfahren in dem der Grundsatz der Amtswegigkeit herrscht, entschieden dass dem Sohn des Beschwerdeführers die Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz zu verleihen ist.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass seinem Sohn die Staatsbürgerschaft nicht zu verleihen gewesen wäre, sondern dieser die Staatsbürgerschaft bereits durch Abstammung erworben habe, so ist für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, da das Bundesfinanzgericht gemäß § 116 Abs 2 BAO an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 08.02.2021 mit der dem Sohn des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, gebunden ist, zumal diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine gemäß § 14 TP 2 Abs 1 Z 3 lit b GebG gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, ihm sei die Gebührenpflicht (Entstehen der Gebührenschuld, Höhe der abzuführenden Gebühr, Fälligkeit) nicht bekannt gewesen, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit der abschließenden Erledigung (= Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft) seitens des Magistrates der Stadt Wien zur Entrichtung der gegenständlichen Gebühr aufgefordert wurde. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen Richter, dem daher aus seiner früheren Tätigkeit bekannt ist, dass Eingaben und amtliche Ausfertigungen einer Gebühr unterliegen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes verfassungswidrig seien, so wird er darauf hingewiesen, dass er dies im Verfahren hinsichtlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft vorbringen hätte müssen. Im Verfahren betreffend die Gebühr kann er dieses Versäumnis nicht mehr nachholen. An der Verfassungsmäßigkeit des § 14 GebG bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel. Für den erkennenden Senat besteht daher kein Grund, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
§ 9 Abs 1 GebG lautet:
"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs 1 GebG des AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl VwGH vom 23. Jänner 1989, 87/15/0141, und vom 19. März 1990, 89/15/0066).
Da der Beschwerdeführer die oa Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet hat und diese daher vom Finanzamt bescheidmäßig festzusetzen waren, war zwingend eine Gebührenerhöhung von 50% festzusetzen.
Die Beschwerde gegen den Gebührenerhöhungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers dass ihm die Ladung digital zugestellt hätte werden müssen, wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesfinanzgericht lediglich an Behörden digital zustellt, nicht jedoch an Privatpersonen, da dem Bundesfinanzgericht die dafür nötige technische Infrastruktur noch nicht zur Verfügung steht.
Im Fall einer mündlichen Verkündung der Berufungsentscheidung ist der Bescheid ungeachtet bestimmter Wirkungen der späteren Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bereits mit der Verkündung ergangen (VwGH 24. 2. 1993, 91/13/0149, ÖStZB 1993, 586 = Slg 6755/F). VwGH 21. 7. 1998, 93/14/0058, ÖStZB 1999, 291. Das Erkenntnis hat daher bereits mit der Verkündung Rechtskraft erlangt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass auf Grund der nicht rechtswirksam zugestellten Ladung die Verhandlung wiederholt werden müsse, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass dem die Rechtskraft des mündlich verkündeten Erkenntnisses entgegensteht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständichen Fall ergibt sich die Gebührenpflicht eindeutig aus dem Gesetz. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 9. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 3 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100025/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100025.2023
- Stammnummer
- 140697
- Gültig
- 09.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF