…Höhe von insgesamt € 000* sowie gegen den Abweisungsbescheid v. 07.02.2018 betreffend "Ausgleichszahlung" für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2015 zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde betreffend Rückforderung von Differenzzahlungen bzw. Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum v. Jänner 2012 bis Dezember 2012 und v…
…nach Meinung des Gerichtes für die Differenzzahlungen des BFs. nicht. Im gegenständlichen Beschwerdefall war daher von bloßen fallweisen (gelegentlichen) Arbeitsleistungen im Rahmen einer mündlichen Vereinbarung aufgrund des persönlichen Naheverhältnisses zw. AG und Bf. auszugehen. Die jeweiligen erbrachten Arbeitsleistungen waren auch von geringem Umfange. Die Regeln…
…erkannt (siehe dazu auch Gebhart. Zur Zuständigkeit des ehemaligen Beschäftigungsstaates für Familienleistungen bei Rentenbezug und Anerkennung von Rechtfertigungsgründen bei Rückforderungen, BFGjournal 2022, 365): Art. 67 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung…
…März 2017 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe, Differenzzahlungen und Kinderabsetzbeträgen für das Kind ***1*** in den Zeiträumen vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. August 2015 (FB und KG) sowie vom 1. September 2015 bis zum 31. Jänner 2017 (DZ und KG) zu Recht erkannt: Der…
…Unrecht ausbezahlten Beträge-soweit nicht mit allenfalls bestehenden oder künftigen Ansprüchen verrechenbar, den gesamten Rückforderungsbetrag - von sich aus an die Abgabenbehörde zurückzuzahlen. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Bezugs bzw. der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen das Folgende: Zum Beschwerdevorbringen des Bf., wonach dem Gesetzeswortlaut des …
…06.2011 wurde die unionsrechtliche Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung von Familienleistungen (Differenzzahlungen) als jenem Mitgliedstaat, in dem eine unselbständige Beschäftigung ausgeübt wird, begründet. Der Zeitpunkt des Beginns der inländischen Beschäftigung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und wurde vom Bf darüber hinaus in den Anträgen angegeben…
…im Ausmaß der Differenzbeträge, die von der belangten Behörde auch an die Bf ausbezahlt wurden. Für die, im Zuge der Überprüfung, vorgenommene Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlungen wurden die österreichischen Familienleistungen (FB und KAB) dem Anspruch auf die ausländische Beihilfe gegenübergestellt, wodurch der tatsächlich zustehende…
…Höhe von 47,04 erhalten hat. Bzw. geht aus Ihren nun übermittelten Beilagen hervor, dass bis 9/2018 Differenzzahlungen erfolgten. Abschließend halte ich Ihnen die genau zu diesem Fall relevante Judikatur und Kommentierung (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 26, IV. Rückforderung…
…Verordnung (EG) 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011 für ihre drei Kinder Differenzzahlungen in Höhe von insgesamt 737,60 €. Die Berechnung dieses Betrages wurde durch Gegenüberstellung der österreichischen Familienbeihilfe (nachfolgend abgekürzt: FB) zuzüglich Kinderabsetzbeträgen (KAB)…
…Zeitraum Mai 2013 bis Juni 2013 bezogene Beträge an Differenzzahlungen und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 404,20 € zurückgefordert. Dem RSb-Rückschein zum Abweisungsbescheid vom 17.12.2013 ist zu entnehmen, dass am 20.12.2013 (Freitag) von der Post ein (erfolgloser) Zustellversuch an…
…mit Formular Beih 38 die Gewährung von Differenzzahlungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für seinen am **.9.2007 geborenen Sohn K ab März 2013. In diesem Antrag gab der Beschwerdeführer an, dass er slowakischer Staatsbürger und am 4.3.2013 nach Österreich…
…hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetragkein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogenhat (vgl…
…anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat…
…8/16/17, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in einem Unionsrechtsfall gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs 3 EStG 1988 für den Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2017 für die mj Tochter ***T***, geboren ***2007***, und den mj Sohn ***9***, geboren …
…einer Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 in Anspruch zu nehmen. Ohne Partei des Beihilfenverfahrens zu sein, räumt § 14 FLAG 1967 dem volljährigen Kind unter der Voraussetzung eine Bezugsberechtigung ein, dass die anspruchslegitimierte Person dies bei der Behörde beantragt. Das Auseinanderfallen von anspruchsberechtigter Person und Zahlungsempfänger…
…987/2009 von der Finanzverwaltung berücksichtigt [wurde], die dem Antrag zunächst stattgegeben hat". War das der Fall, so verstieße die Rückforderung gegen Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 987/2009 (EuGH Rs C-199/21 Rn 45 und 46). Nach Ansicht des BFG geht…
…Finanzamtes Baden Mödling vom 13. April 2010 , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2005 bis Juli 2008 für die Tochter (geb 1995) und den Sohn (geb 1999), zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
…hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen…
…7.2019) Da die Erkrankung von C bereits vor Studienbeginn bestand, erfolgte keine krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung. Begründung weshalb diese Ausführung nicht zu einer Rückforderung der Familienbeihilfe führen darf: Der Krankheitsverlauf war zum Zeitpunkt des Studiumbeginns nicht vorhersehbar und die Verschlechterung des Krankheitsbildes ergab sich…
…vom 18.10.2018, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 21.09.2018, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2017 bis Juli 2018, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen…