Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105857/2017
Aus unionsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigte Rückforderung von Familienbeihilfe/Differenzzahlungen und Kinderabsetzbeträgen - EuGH 13.10.2022, C-199/21, DN
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105857/2017vom 27.06.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom 18. Mai 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 16. März 2017 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe, Differenzzahlungen und Kinderabsetzbeträgen für das Kind ***1*** in den Zeiträumen vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. August 2015 (FB und KG) sowie vom 1. September 2015 bis zum 31. Jänner 2017 (DZ und KG) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Mitteilung der slowakischen Behörden betreffend ab dem 01.09.2015 an die Ehegattin des Bf. erfolgte Auszahlungen von Familienleistungen wurde von dem in Österreich wohnhaften, nämliche Staatsbürgerschaft besitzenden Bf. mit Bescheid vom 26.08.2016 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als - im Ausmaß der Differenz zu den slowakischen Familienleistungen - für das in der Slowakei wohnhafte Kind ***2*** im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 zu Unrecht bezogen, rückgefordert.
In der Folge wurde aus Anlass eines seitens des Bf. am 07.12.2016 gestellten Antrages auf Gewährung einer Differenzzahlung für seinen bei der ehelichen Kindesmutter in der Slowakei wohnhaften Sohn sowie des Hinweises in seiner mit nämlichen Datum eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015, demgemäß der Bf. neben seiner österreichischen Pension auch eine slowakische Pension bezieht, dem Bf. mittels Vorhaltes vom 06.02.2017 aufgetragen den slowakischen Pensionsbescheid, die Dienstgeberbestätigung seiner Ehegattin sowie die Zeugnisse seines Sohnes nachzureichen.
Den am 07.03.2017 präsentierten Unterlagen war zu entnehmen, dass die Ehegattin des Bf. seit dem 01.12.2013 bei einem in der Slowakei domizilierten Unternehmen im nichtselbständigen Verhältnis beschäftigt sei, der Sohn des Bf. in der Slowakei die Schule besuche, bzw. dem Bf. laut Bestätigung der slowakischen Sozialversicherungsanstalt eine mit 01.01.2015 valorisierte Monatsrente von 213,20 Euro zugezählt werde.
In der Folge wurde vom Bf. mit Bescheid vom 16.03.2017 Familienbeihilfe, Differenzzahlungen sowie Kinderabsetzbeträge als für das Kind ***2*** in den Zeiträumen vom 01.12.2012 bis zum 31.08.2015 (FB und KG) sowie vom 01.09.2015 bis zum 31.01.2017 (DZ und KG) zu Unrecht bezogen, rückgefordert. Hierbei wurde seitens der belangten Behörde begründend auf den Umstand verwiesen, dass die Rangfolge des Art. 68 Abs. 1 lit. a der VO (EG) 883/2004 die vorrangige Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates gegenüber den Rentenstaaten bestimme, wobei Art. 68 Abs. 1 lit. b der VO(EG) 883/2004 darüber hinaus besage, dass bei Bezug von Renten auf Grund von Rechtsvorschriften verschiedener Staaten der Wohnortstaat der Kinder für Familienleistungen zuständig sei. Da die Gattin in der Slowakei beschäftigt sei und der Bf. auch aus der Slowakei eine Rente beziehe, sehe die VO(EG) in Österreich keine Familienleistungen vor.
Innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist wurde gegen vorgenannten Bescheid mit Schriftsatz vom 18.05.2017 Beschwerde erhoben und - soweit für das Erkenntnis von Relevanz - ausgeführt:
"Die Rückforderung der Familienbeihilfe von Dez 2012 bis Aug 2015, des Kinderabsetzbetrags von Dez 2012 bis Aug 2015 und der Ausgleichszahlung gern. Verordnung (EG) 883/2004 von Sep. 2015 - Jän.2017 für das Kind ***1***, geb. am ***6*** in Höhe von insgesamt € 9.463,26 erfolgt zu Unrecht.
Sachverhalt:
Unser Mandant Hr. ***3***, wohnhaft in ***4***, österreichischer Staatsbürger war bis Nov 2012 in Österreich unselbständig beschäftigt. Seit Dez 2012 bezieht Hr. ***3*** von der österr. Pensionsversicherungsanstalt die Alterspension. Seine Ehefrau ***5*** ist wohnhaft mit dem gemeinsamen Sohn ***1***, geb. ***6*** in Bratislava, Slowakei. Die Ehefrau ist unselbständig beschäftigt in der Slowakei. Unser Mandant hat mittels Formular Beih38 Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung die Differenzzahlungen von Familienleistungen für Sohn ***1*** beantragt und zwar nachweislich am:
2.5.2012 für das Jahr 2011
14.5.2014 für das Jahr 2013
19.5.2015 für das Jahr 2014
7.12.2016 für das Jahr 2015
Am 31.12.2015 wurde vom Finanzamt 9/18/19 die Aufforderung geschickt, ein mitgeschicktes Datenblatt zu prüfen allenfalls zu berichtigen bzw. zu ergänzen und unterschrieben zu retournieren und Beweismittel an das Finanzamt zu übermitteln.
Am 27.1.2016 hat unser Mandant das Datenblatt samt Schulbesuchsbestätigung, Wohnsitzbestätigungen der Slowakei und Bestätigung über die Beschäftigung seiner Ehefrau in deutscher Übersetzung an das Finanzamt übermittelt.
Am 17.3.2016 hat das Finanzamt 9/18/19 mittels Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe nach Überprüfung des Anspruchs Familienbeihilfe für ***1*** für den Zeitraum Jän 2010 - Jän 2017 in vollem Umfang gewährt.
Am 29.8.2016 stellte das Finanzamt 2/20/21/22 folgende Bescheide aus:
1. Bescheid über Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Sep 2015 bis Aug 2016 von insgesamt € 2.356 mit der Begründung, dass It. slowakischer Behörde die Ehegattin seit Sep 2015 Familienleistungen in der Slowakei bezieht.
2. Mitteilung über den Bezug von Ausgleichszahlungen für den Zeitraum Sep 2015 bis Jän 2017
3. Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jan 2010 - Aug 2015
Am 7.12.2016 hat unser Mandant hat mittels Formular Beih38 Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung die Differenzzahlungen von Familienleistungen für Sohn ***1*** für das Jahr 2015 beantragt.
Am 16.3.2017 stellte das Finanzamt 2/20/21/22 den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge aus für:
Familienbeihilfe Dez 2012 - Aug 2015
Kinderabsetzbetrag Dez 2012 - Jan 2017
Ausgleichszahlung gem. VO (EG) 883/2004 Sep 2015 - Jan 2017
Beschwerdebegründung:
Gem. Art 68 Abs. 1 lit. a der VO (EG) 883/2004 richtet sich die Zuständigkeit der Staaten für Familienleistungen nachfolgender Rangfolge:
1. Beschäftigungsstaat
2. Rentenstaat
3. Wohnortstaat
Die obige Rangfolge legt fest, welcher Staat vorrangig zuständig ist und welcher Staat nachrangig für Ausgleichszahlungen zuständig ist. Da die Ehefrau unseres Mandanten eine Beschäftigung in der Slowakei ausübt, ist es richtig, dass die Slowakei vorrangig für Familienleistungen zuständig ist. Aus der oben angeführten Rangfolge folgt aber, dass Österreich als Rentenstaat aufgrund des Bezugs der Alterspension durch unseren Mandanten nachrangig zuständig ist und Ausgleichszahlungen zu Familienleistungen zu leisten hat. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um die Differenz zwischen ausländischer Familienleistungen und inländischer Familienleistungen.
Diese Rechtsmeinung wurde im Bescheid über die Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 29.8.2016 vom Finanzamt in der Begründung wie folgt zutreffend angeführt: "Da laut slowakischer Behörde die Gattin ab 1.9.2015 Familienleistungen in der Slowakei bezieht, war der Differenzbetrag zurückzufordern."
Auch unser Mandant hat stets einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung (Differenzzahlung) beantragt.
Dass unser Mandant auch aus der Slowakei eine kleine Rente bezieht, ändert nichts an den oben beschriebenen Zuordnungsregeln. Die slowakische Rente beträgt in etwa 10% der gesamten Einkünfte.
In 2015 betrugen die Einkünfte aus der slowakischen Rente It. Einkommensteuerbescheid € 2.558. Im Vergleich dazu betrugen die Einkünfte aus der österreichischen Pension in 2015 € 21.946. Außerdem unterliegt unser Mandant laut Pensionsbescheid der PVA der österreichischen Krankenversicherung. Für die Frage welche Rechtsvorschriften bei einer Person anwendbar sind, ist die Krankenversicherung ein wichtiges Indiz dafür, dass die Rechtsvorschriften jenes Staates anwendbar sind in dem die Person krankenversichert ist. Daraus folgt für unseren Mandanten, dass die Rechtsvorschriften Österreichs anwendbar sind trotz zusätzlichen Bezugs einer slowakischen Pension.
Wie bereits dargestellt, ist Österreich aufgrund der Beschäftigung der Ehefrau in der Slowakei nachrangig für Familienleistungen zuständig. Herr ***3*** hat Anspruch auf Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe im Zeitraum Sep 2015 - Jänner 2017. Für den Zeitraum Dez 2012 -Aug 2015 besteht Anspruch auf volle Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, da in diesem Zeitraum It. Finanzamt keine Familienleistungen in der Slowakei bezogen wurden.
Der dargestellte Sachverhalt war dem Finanzamt zur Gänze spätestens bekannt, als unser Mandant der Aufforderung vom Finanzamt vom 31.12.2015 zur Übermittlung des Datenblattes und von Beweismitteln am 27.1.2016 nachgekommen ist. Dass unser Mandant auch Einkünfte aus einer slowakischen Pension bezieht, ist dem Finanzamt ebenfalls spätestens bekannt gewesen mit Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2013 am 8. Jänner 2015.
Unser Mandant hat die Familienleistungen nicht zu Unrecht bezogen. In den ausgestellten Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe ist wörtlich angeführt, dass nach Überprüfung des Anspruchs die Familienleistungen gewährt wurden. Auch aufgrund des Bescheides über zu Unrecht bezogene Beträge vom 29.8.2016 muss unser Mandant davon ausgehen, dass der Anspruch vom Finanzamt eingehend geprüft wurde. Es ist daher § 26 FLAG über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe nicht anwendbar.
Es wird beantragt, unserer Beschwerde stattzugeben und den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom 16.3.2017 ersatzlos aufzuheben."
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 26.07.2017
In der Folge schloss sich das Finanzamt den Ausführungen des Bf. nicht an und wies die Beschwerde mittels mit 26.07.2017 datierter, dem Bf. am 07.08. 2017 zugestellter Beschwerdevorentscheidung (BVE) ab. Hierbei wurde einleitend angemerkt, dass nach Art. 11 der VO (EG) 883/2004 nur ein Staat zur Zahlung von Familienleistungen zuständig sei, wobei im Falle des Bezuges von Renten auf Grund von Rechtsvorschriften verschiedener Staaten Art. 68 lit. b der VO (EG) 883/2004 in seinem sublit. ii den Wohnortstaat der Kinder, sprich im gegenständlichen Fall die Slowakei als zuständigen Staat bestimme. In Anbetracht vorstehender Ausführungen vermag auch der Umstand, dass die slowakische Rente des Bf. wesentlich geringer sei als seine österreichische Pension an der ab dem 01.12.2012 bestehenden Unzuständigkeit Österreichs zur Auszahlungen von Familienleistungen keine Änderung zu bewirken. In nämlicher Art und Weise gehe auch die im Rechtsmittel angezogene Argumentation, der Bf. habe die - nunmehr rückgeforderten - Leistungen nach behördlicher Überprüfung, sprich sohin gutgläubig bezogen ins Leere, da die die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in § 26 Abs. 1 FLAG determinierte Erstattungspflicht als rein auf objektiven Kriterien basierend erachtet, ein Umstand, der bedeutet, dass selbst behördliches Fehlverhalten bei Auszahlung von Familienleistungen deren Rückforderung nicht hinderlich sei.
In seinem mit 31.8.2017 datierten Schriftsatz beantragte der Bf. die Behandlung der Beschwerde durch den Senat sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Vorhalt vom 27.9.2017
Mit Schriftsatz vom 27.9.2017 wurde dem Bf. nachstehendes vorgehalten:
In den Anträgen auf Ausgleichszahlung wird als Familienwohnort "Bratislava" angegeben, als Wohnort des Kindes "bei der Mutter". Tagsüber sind sie unter einer slowakischen Telefonnummer erreichbar.
Leben Sie mit der Kindesmutter und ihrem Sohn seit Dezember 2012 im gemeinsamen Haushalt oder leben Sie von der Familie getrennt?
In welchem Staat befindet sich Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen?
Sollten Sie mit Gattin und Kind im gemeinsamen Haushalt in der Slowakei leben, wird um eine gemeinsame Meldebestätigung ersucht.
Sollte sich Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in der Slowakei befinden, wird um die Mietverträge ab 2012 und den Nachweis von Mietenzahlungen und andere Beweismittel Ihres Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich ersucht."
Vorhaltsbeantwortung vom 18.10.2017
Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 wurde der Vorhalt wie folgt beantwortet:
Im Auftrag unseres Mandanten teilen wir Ihnen zu Ihrem Ergänzungsersuchen vom 27.9.2017 folgende Informationen mit;
1. Wohnort des Kindes
wie in den Anträgen angegeben ist der Wohnort des Sohnes unseres Mandanten ***1*** in Bratislava. Jedoch im Sommer 2017 hat er sich der Sohn für 2 Monate bei seinem Vater in Wien aufgehalten, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern, weil er plant in 2018 an der Wirtschaftsuniversität Wien ein Studium zu beginnen.
2. Erreichbarkeit unseres Mandanten unter slowakischer Telefonnummer
Es handelt sich hier um eine slowakische Mobil-Telefonnummer. Dieses Mobiltelefon hat unser Mandant immer bei sich.
3. Leben Sie mit der Kindesmutter und dem Sohn seit 2012 im gemeinsamen Haushalt oder leben Sie von der Familie getrennt?
Unser Mandant lebte bis April 2016 in ***7***. Seit April 2016 lebt unser Mandant an der Adresse ***4***. Er wohnt hier bei Frau ***8***, einer engen Freundin unseres Mandanten. Die Freundin ist 68 Jahre alt und hat in Wien keine Angehörige und wäre ohne Herrn ***3*** alleine. An Wochenenden besucht Herr ***3*** seine Familie (Ehefrau und Sohn) in Bratislava. Der Lebensmittelpunkt von Herrn ***3*** liegt jedoch eindeutig in Österreich. Da Herr ***3*** schon seit 1982 einen Wohnsitz in Wien hat, besteht eine enge emotionale Bindung zu Österreich.
Aus den Bankauszügen unseres Mandanten geht hervor, dass auch fast alle Einkäufe in Österreich getätigt werden (siehe dazu Bankauszüge 2016 sowie Aufstellung über Bankomatkartenzahlungen und Bankomatbehebungen 2016).
4. Niederschrift Einvernahme Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Unser Mandant wurde 12.10.2017 von der PVA vorgeladen zur Vorsprache. Lt. angefügter Niederschrift hat er zu Protokoll gegeben, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liegt.
5. Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Unser Mandant ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die Pensionsbezüge werden in Österreich versteuert.
6. Mietvertrag
s. Mietvorschreibung an Frau ***8***
Vorhalt vom 21.11.2017
Mit Vorhalt vom 21.11.2017 wurde der Bf. auf den Umstand verwiesen, dass er laut Melderegister in der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 13.04.2016 bei Frau ***9*** und ab dem 13.04.2016 bei Frau ***8*** gemeldet sei, wobei die nachgereichte, mit 22.05.2012 datierte Kostenvorschreibung an letztere Dame nicht als Abschluss eines Mietvertrages zu qualifizieren sei. Ergo dessen werde um die Vorlage der Mietverträge ersucht.
Ob fehlender Angaben in den Familienbeihilfenanträgen wurde der Bf. des Weiteren um Bekanntgabe, ob seine Ehegattin ab Dezember 2012 beschäftigt gewesen sei, ersucht.
Abschließend wurde der Bf. um einen Nachweis betreffend die von der slowakischen Behörde im Zeitraum vom Dezember 2012 bis August 2015 erfolgten Familienleistungen ersucht, sowie diesem aufgetragen den im Beschwerdeschriftsatz angeführten, jedoch nicht aktenkundigen Beihilfenantrag 2013 vom 14.05.2014 nachzureichen.
Vorhaltsbeantwortung vom 22.11.2017
Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 wurde der Vorhalt wie folgt beantwortet:
1. Unterkunftgeber/Mietvertrag
Es besteht zwischen Herrn ***3*** und Frau ***8*** kein Mietvertrag. Auch mit Frau ***9*** wurde kein Mietvertrag abgeschlossen. Sowohl bei Frau ***9*** sowie bei Frau ***8*** handelt es sich um so enge Bekannte, dass diese keine finanziellen Gegenleistungen für das Wohnrecht erwarten. Somit wurden keine Mietzahlungen geleistet.
2. Beschäftigung Ehegattin bei folgenden Unternehmen:
Firma ***10***; 24.12.2010 -1.12.2013
Firma ***12***: seit 12/2013 bis laufend
3. Bestätigungen von slowakischer Behörde über Bezug slowakischer Familienleistungen
Laut angefügter Bestätigungen hat Frau ***5*** von 11/2014 bis 12/2016 Familienleistungen in Höhe von monatlich € 23,52 bezogen. Davor wurden keine Familienleistungen in der Slowakei weder von ***5*** noch von Herrn ***11*** bezogen.
4. Beihilfenantrag 2013
Laut angefügter Kopie wurde der Antrag am 19.5.2014 an das Finanzamt geschickt. Laut Hrn. ***3*** wurde der Antrag per Einschreiben geschickt, so wie alle anderen Anträge auch.
Ergänzungsvorhalt des BFG vom 31.5.2023
Mit Vorhalt des BFG vom 31.05.2023 wurde der Bf. aufgefordert, die im gesamtem Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten Tragung des überwiegenden Unterhalts des Kindes ***2*** im Zeitraum vom 1.12.2012 bis zum 31.1.2017 via Nachreichung entsprechender Belege nachzuweisen.
Vorhaltsbeantwortung vom 21.6.2023
Mit Eingabe vom 21.6.2023 wurde der Vorhalt wie folgt beantwortet:
Übersicht Einkommen Herr ***3*** 2011 - 2017
In dieser Übersicht haben wir das Nettoeinkommen der Jahre 2011 - 2017 anhand der Einkommensteuerbescheide dargestellt. Hr. ***3*** war bis Nov 2012 unselbständig erwerbstätig. Seit Dez 2012 bezieht Hr. ***3*** die Pension von der PVA. Zusätzlich erhält Herr ***3*** seit 2012 eine kleine Pension (rd. € 2.500/Jahr) aus der Slowakei.
Wir haben zu den Einkünften laut Einkommensteuerbescheid die Sonderzahlungen (KZ 220 am Lohnzettel) reduziert um SV-Beiträge auf Sonderzahlungen (KZ 225 am Lohnzettel) sowie im Jahr 2021 die Abfertigung addiert. Nach Abzug der Einkommensteuer It. Einkommensteuerbescheid ergibt sich das Jahresnettoeinkommen.
Für die bessere Vergleichbarkeit haben wir das Jahresnettoeinkommen durch 12 Monate dividiert und so ein durchschnittliches monatl. Nettoeinkommen errechnet.
im Jahr 2011, als Hr. ***3*** noch beschäftigt war, betrug sein durchschnittliches mon. Nettoeinkommen € 3.914. Im Jahr 2012 ergibt die Berechnung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 8.935.
Im Jahres-Einkommen 2012 steckt eine Abfertigung von € 32.898 und weitere sonstige Bezüge in Höhe von rd. € 27.000. Ab dem Jahr 2013 beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von Herrn ***3*** aufgrund seiner Pensionierung zwischen € 1.900 und € 2.143.
Frau ***3***, die Mutter von ***1*** hatte monatlich Nettoeinkünfte von rd. € 1.900. Aus der Aufstellung der Einkünfte von Herrn ***3*** geht hervor, dass er in allen betreffenden Jahren über dem Einkommen der Mutter verdient hat. Vor allem im Jahr 2012 konnten aufgrund der Abfertigung Liquiditätsreserven aufgebaut werden, die in den Folgejahren für die Schulausbildung des Sohnes ***1*** verwendet werden konnten. Einen entsprechenden Nachweis findet sich auf der Aufstellung über Barbehebungen und Zahlungen.
Aufstellung Barbehebungen und Zahlungen
Aus dem Zeitraum Dez. 2012 bis Dez 2014 sind keine Bankkontoauszüge von Hrn. ***3*** mehr vorhanden.
Ebenso gibt es die Bankkontoauszüge des Kontos auf welchem die slowakische Pension gutgeschrieben wurde nicht mehr.
Die Bankkontoauszüge der Jahre 2015 - 2017 sind vollständig vorhanden. Es handelt sich um ein Konto bei der ***14*** auf dem die österreichische Pension und in früheren Jahren die Bezüge aus dem Dienstverhältnis gutgeschrieben wurden.
In beigefügter Aufstellung sind alle Barbehebungen und Überweisungen an Frau ***3*** angeführt. Die Barbehebungen und Überweisungen wurden für die Familie verwendet und insbesondere für die Begleichung der Unterhaltskosten inkl. Schulausbildung des Sohnes ***1***.
Die Verwendung der Abfertigung für die Folgejahre lässt sich auch mit dem jeweiligen Kontostand verproben.
Am Bankauszug vom 2.2.2015 ist ein Anfangskontostand von € 27.834,57 ausgewiesen. Laut Bankauszug vom 31.1.2017 beträgt der Kontostand von € 1.340,32. Der Kontostand hat sich somit um € 26.500 verringert Es ist daher offensichtlich, dass Herr ***3*** nicht nur mit seinen laufenden Einkünften aus der Pension, sondern mit Ersparnissen aus dem früheren Dienstverhältnis zum Unterhalt des Sohnes beigetragen hat.
Kosten Schulausbildung ***1***
Der Sohn ***1*** besuchte ein Privatgymnasium in Bratislava von Sep 2010 bis Juni 2018. Laut Bestätigungen der Schule fiel jährlich ein Schulgeld von rd. € 1.500 an. Zusätzlich wurden Deutsch- und Englischsprachkurse in den Sommerferien finanziert sowie ein Auslandsschuljahr in den USA von Aug 2015 bis Mai 2016.
Angefügte Aufstellung ist eine Zusammenfassung aller noch aufgefundenen Belege im Zusammenhang mit der Schulausbildung des Sohnes ***1***.
Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass in die Ausbildung des Sohnes sehr viel Geld investiert wurde, das der Mutter durch die zahlreichen Kontoabhebungen ersetzt wurde. Das Gehalt von Frau ***3*** hätte für die Finanzierung der Ausbildung keinesfalls ausgereicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass Hr. Herr ***3*** von Dez 2012 bis Jän 2017 die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat."
Rücknahme des Antrages auf Senat und mündliche Verhandlung vom 23.6.2023
Mit Telefax vom 23.6.2023 hat die steuerliche Vertretung den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Behandlung der Beschwerde durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt und Streitgegenstand
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren ergebenden Sachverhalt zu Grunde:
Der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende, laut eigenen Angaben zumindest seit dem Jahr 1982, laut Auszug aus dem ZMR- bei einem ab 20.06.1985 bestehenden Nebenwohnsitz in Salzburg - seit 1996 in Wien einen Hauptwohnsitz innehabende Bf. ist seit 2009 mit der, die slowakische Staatsbürgerschaft besitzenden Mutter des im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährigen, eine slowakische Schule besuchende Kind ***2*** verheiratet.
Der Bf. bezieht seit dem 01.12.2012 sowohl eine österreichische als auch eine slowakische Rente.
Die gemeinsam mit vorgenanntem Kind in einem an einer slowakischen Adresse domizilierten Haushalt wohnhafte Ehegattin des Bf. ist in vorgenanntem Staat seit Dezember 2010 bis laufend im nichtselbständigen Verhältnis erwerbstätig und hat diese bestätigermaßen im Zeitraum vom 01.11.2014 bis zum 31.12.2016 slowakisches Kindergeld im Ausmaß von 23,52 Euro pro Monat erhalten.
Schlussendlich gab im Verwaltungsverfahren zur getrennten Haushaltsführung im Streitzeitraum befragte Bf. an, sich unter der Woche bei zwei guten, ihm jeweils ein Wohnrecht gewährenden Bekannten in Wien aufgehalten und seine in der Slowakei wohnhafte Familie nur an den Wochenenden besucht zu haben.
Den aktenkundigen Anträgen des Bf. auf Differenzzahlungen betreffend die Jahre 2013 bis 2015 ist unisono der Hinweis zu entnehmen, in vorgenannten Zeiträumen den überwiegenden Unterhalt für das Kind ***2*** geleistet zu haben.
Via Ausstellung - der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten - Mitteilungen vom 29.8.2016 sowie vom 17.3.2017, wurde seitens der belangten Behörde nämlichen Anträgen "nach Überprüfung des Anspruches" entsprochen.
Was die finanzielle Gesamtsituation der Ehegatten anlangt, zeitigen die nachnachgereichten Einkommensbelege des Bf., sprich die Einkommensteuerbescheide des Bf. für die Jahre 2011 bis 2017 im Verhältnis zu jenen für die Jahre 2014 bis 2016 vorhandenen Gehaltsbestätigungen der Kindesmutter ein Übergewicht desssen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens.
Während Belege des Bf. betreffend die überwiegende Tragung des Unterhaltes für den Dezember 2012 sowie die Jahre 2013 und 2014 seitens der steuerlichen Vertretung als nicht mehr vorhanden tituliert wurden, sind den als Nachweis für die überwiegenden Tragung der Kosten für den Unterhalt des Kindes ***2*** beigelegten Aufstellungen des Zeitraumes 2015 bis Jänner 2017 für das Jahr 2015 Barabhebungen des Bf. von 21.529,40 Euro (darin enthalten Überweisungen an Frau ***5*** von 2.729,40 Euro), für das Jahr 2016 solche von 15.691,45 Euro (darin enthalten ein offensichtlicher Einkauf von Markenkleidung für das Kind ***2*** von 541,45 Euro) sowie für den Jänner 2017 solche von 2.550,00 Euro (darin enthalten eine Überweisung an Frau ***5*** von 550,00 Euro) zu entnehmen, während die Belege betreffend die Ausbildung für den Sohn des Bf. den Anfall von Schulgeld im Ausmaß von rund 1.500,00 Euro per anno (belegmäßig bestätigt für die Schuljahre 2013/2014, 2014/2015 sowie 2016/2017), angefallene Kosten von 2.413,00 Euro für einen den Zeitraum vom 30.6.2013 bis 20.7.2013 umfassenden Sprachkurs an der ***13***, von 2.915,00 Euro für einen im Jahre 2014 absolvierten Sprachkurs in Oxford sowie - unter Ausschluss der nicht mehr belegbaren Kosten für das Ticket des Rückfluges - angefallene Gesamtkosten von 8.647, 46 Euro (Agenturkosten, Flugticket für den Hinflug sowie Visaabrechnungen) für einen den Zeitraum von August 2015 bis zum Mai 2016 umfassenden Aufenthalt in den Vereinigten Staaten widerspiegeln. Darüber hinaus sind in den Abrechnungen der Jahre 2015 und 2016 gleichmäßige Barabhebungen des Bf. in Höhe von 400,00 Euro pro Monat zu entnehmen.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen bildet die Anspruchsberechtigung des Bf. auf Differenzzahlungen für seinen Sohn, respektive andersrum gesprochen die Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Rückforderungsbescheides den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Rechtsgrundlagen
2.1.1. Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Buchstabe i Nummer 1 Ziffer i VO 883/2004 "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).
"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).
Art. 1 VO 883/2004 lautet auszugsweise:
Artikel 1 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
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i) "Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) ...;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
k) "Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt;
…
w) "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;
x) "Vorruhestandsleistungen" alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen; eine "vorgezogene Leistung wegen Alters" ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird;
…..
z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates:
Artikel 4 Gleichbehandlung
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Art. 5 VO 883/2004 lautet:
Artikel 5 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Art. 7 VO 883/2004 lautet:
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
(5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die "Heimatbasis" im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 befindet.
Artikel 13 VO 883/2004 lautet:
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Art. 16 VO 883/2004 lautet:
Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15
(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen.
(2) Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt.
Art. 67 VO 883/2004 lautet:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.
Art. 60 VO 987/2009 lautet:
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.
2.1.2. Österreichisches Recht
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 FLAG 1967 lautet:
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
(4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 Satz 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 1 lit. b sublit. ii VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105857/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105857.2017
- Stammnummer
- 141380
- Gültig
- 27.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF