Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105857/2017
Aus unionsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigte Rückforderung von Familienbeihilfe/Differenzzahlungen und Kinderabsetzbeträgen - EuGH 13.10.2022, C-199/21, DN
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105857/2017vom 27.06.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gerade zu einer Norm wie Art 60 Abs. 1 VO 987/2009, die so viel Deutungsmöglichkeiten zulässt, sind klare Anordnungen zu treffen, zumal das Unionsrecht, anders als das österreichische FLAG, zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht zwischen verheirateten und geschiedenen Elternteilen unterscheidet. Ziel des Unionsrechts ist der Ausgleich für das Tragen von Kinderlasten, was nach der Scheidung vermehrt den zum Geldunterhalt verpflichteten Elternteil trifft.
2.2.5.5. Anwendung des Erkenntnis VFGH vom 28.09.2022, G181/2022 ua auf den zu beurteilenden Fall
Mit Erkenntnis VfGH 28.09.2022, G181/2022 ua, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "oder die Auszahlung von Leistungen irrtümlich erfolgte," in § 31 Abs. 2 KinderbetreuungsgeldG (KBGG) idF BGBl I 100/2018 aufgehoben. Das Kinderbetreuungsgeld ist so wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag eine Familienleistung iSd Art 1 lit z VO 883/2004. Unter den betroffenen Fällen waren auch solche von Fremden.
Die aufgehobene Wortfolge wurde nach den Gesetzesmaterialien wie folgt gerechtfertigt: "Einige Eltern würden [...] durch Behördenfehler bessergestellt sein als andere Eltern, dies soll nun dezidiert verhindert werden. Wenn deshalb etwa dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren, er aber irrtümlich - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung etc - das Kinderbetreuungsgeld auszahlt, sind die zu Unrecht bezogenen Leistungen von den Eltern zurückzufordern und zu zahlen. Die Bundesregierung [brachte] ergänzend vor, der Rückforderungstatbestand sei aus verwaltungsökonomischen Gründen notwendig, weil der Krankenversicherungsträger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht jede Anspruchsvoraussetzung im Detail prüfen könne."
Die Gesetzesmaterialien zur aufgehobenen Wortfolge des § 31 Abs. 2 KBGG korrespondieren mit der strengen Rechtsprechung, die der Verwaltungsgerichtshof zur Rückforderung nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 in ständiger Rechtsprechung praktiziert. Entscheidungsrelevant für die Aufhebung war, dass der Rechtsirrtum, der der Behörde bei Antragserledigung unterlaufen war, aus der Mitteilung, die im Fall einer Antragsstattgabe auszustellen ist, für den Leistungswerber nicht erkennbar war.
Da der belangten Behörde bei der Stattgabe der vom Bf. gestellten Anträge kein Irrtum unterlaufen ist, wie unter Punkt 2.2.5.4 ausgeführt wurde, ist das zitierte VfGH-Erkenntnis auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
2.2.5.6. Rechtfertigung wegen Weiterleitung der Familienbeihilfe (Rn 56, 57)
Die Weiterleitung der Familienbeihilfe an die nach dem FLAG berechtigte Person ist im Geltungsbereich der unionsrechtlichen sozialen Koordinierung ein tauglicher Rechtfertigungsgrund im gegen den Beihilfenempfänger, der die Unterhaltslast für das Kind überwiegend trägt, eingeleiteten Rückforderungsverfahren, sofern die übrigen Voraussetzungen) erfüllt sind. Diesfalls haben die Familienleistungen ihr unionsrechtliches Ziel des Ausgleichs von Kinderlasten tatsächlich erreicht, sodass ihre Rückforderung dem Zweck von Art 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 zuwiderliefe" (EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21, Rn 56, 57).
Gemäß der unter Punkt 2.2.1. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Weiterleitung der Familienbeihilfe in Österreich anders als in Deutschland nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt.
Mit Urteil BFH 22.09.2011, III R 82/08 BStBl 2012 II S 734, erkannte der deutsche Bundesfinanzgerichtshof zu Recht, dass "[d]er Einwand, das Kindergeld sei auf ein allein der Verfügungsmacht des Berechtigten unterliegendes Konto überwiesen worden, unbeachtlich [ist], solange der Berechtigte nicht nach der in der Verwaltungsanweisung dafür vorgesehenen Form bestätigt, seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als erfüllt anzusehen (vgl. Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG; früher Abschn. 64.4 Abs. 4 bis 8 DA-FamEStG 2002/2004)."
Der Begriff "Weiterleitung" setzt nach Ansicht des BFG grundsätzlich voraus, dass die Familienbeihilfe zunächst in die Verfügungsgewalt des Bf. eingegangen ist.
Der Bf. hat als einkommens- und vermögensrechtlich in finanzieller Hinsicht besser situierter Elternteil aufgrund der nachgereichten, wenn auch nicht für alle Jahre vorgelegten Unterlagen für den Streitzeitraum unstrittiger Maßen überwiegenden Geldunterhalt geleistet. Es ist davon auszugehen, dass die vom Bf. geleisteten Zahlungen "auf jeden Fall ihrem Zweck entsprechend zum Familienbudget beitr[u]gen" (EuGH 199/21, Rn 54).
Nämliche Schlussfolgerung basiert auf der Tatsache, dass die uniformen Barhebungen von 400,00 Euro pro Monat vorweg der Deckung der Grundbedürfnisse des Kindes ***2*** dienten.
Neben der Hingabe dieser auf eine jeweilige Jahressumme von 4.800,00 Euro lautenden Beträgen fand - wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt - im Jahr 2015 eine zusätzliche, auf den Verwendungszweck "750,00 Euro Laptop ***2***" lautende Überweisung an die Ehegattin im Ausmaß von 1.050,00 Euro sowie eine im Jänner 2016 bewirkte Bekleidungsausstattung des Sohnes im Gesamtausmaß von 541,45 Euro statt. Darüber hinaus nimmt das Verwaltungsgericht zusätzlich eine erhebliche Kostenbeteiligung des Bf. an den Aufwendungen für Schulgeld sowie den Aufenthalt des Kindes ***2*** in den Vereinigten Staaten als erwiesen an, da - ungeachtet des an slowakischen Durchschnittsverhältnissen gemessen hohen Verdienstes der Ehegattin - deren exklusive Begleichung nämlicher Aufwendungen als außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegend zu erachten ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass für den "nichtbelegten" Dezember 2012 sowie die ebenso "unbelegt" verbliebenen Jahre 2013 und 2014 für den Sohn des Bf. evidenter Maßen Schulgeld von 1.500,00 Euro per anno sowie Kosten von 2.413,00 Euro bzw. 2.915,77 Euro für Sprachkurse angefallen sind, bzw. nicht davon auszugehen ist, dass der Bf. in Bezug auf die Deckung der sonstigen Bedürfnisse des Kindes ***2*** abweichend von der für die Jahre 2015 bis Jänner 2017 dargelegten Vorgangsweise verfahren ist, vermag das Fehlen von Belegen dem Bf. nicht zum Nachteil gereichen.
Mit anderen Worten ausgedrückt ist es dem Bf. somit aus oben genannten Überlegungen gelungen, die überwiegende Kostentragung des Unterhalts, respektive die Weiterleitung nämlicher Kosten im Ausmaß der Familienbeihilfe glaubhaft zu machen.
Die österreichischen Dienstanweisungen und die Rechtsprechung des VwGH sehen gegen eine Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 einen Rechtsfertigungsgrund wegen Weiterleitung der Familienbeihilfe an den Berechtigten nicht vor. Folglich fehlen transparente Vorschriften zur Bestätigung des Berechtigten. Das Fehlen solcher Dienstanweisungen, aus denen sich bestimmte Formvorschriften ergeben könnte, darf nach Ansicht des BFG nicht zu Lasten des Bf gehen, wenn der EuGH die Weiterleitung als Rechtfertigungsgrund anerkennt. Der EuGH hat in seinem Urteil C-199/21 keine Formvorschriften aufgestellt, sodass das BFG im Beschwerdefall die Weiterleitung der Familienbeihilfe als erfolgt ansieht, insbesondere weil der Bf. seine monatliche Unterhaltspflicht erfüllt hat und die Unterhaltsbeträge in den österreichischen Familienleistungen Deckung finden.
Nach dem Dafürhalten des BFG ist der Bf. ist die Person, die die Unterhaltslast für das Kind tatsächlich überwiegend getragen und die Familienbeihilfe an seinen Sohn weitergeleitet hat. Er hat daher nach Unionsrecht Anspruch auf Ausgleich dieser Kosten (Art 1 lit z VO. 883/2004). Im konkreten Fall wurde das Unionsziel erreicht, indem ihm die österreichische Familienbeihilfe gewährt und ausbezahlt wurde. Die Rückforderung verstößt gegen Art 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 iVm Art 67 der Grundverordnung.
Wegen der Zugehörigkeit des Sohnes zum Haushalt der Kindesmutter wäre im Inlandsfall allein die Kindesmutter anspruchsberechtigte Person.
Der Sohn ist Familienangehörige des Bf nach Art 60 Abs. 1 Satz 3 VO 883/2004 und nach § 2 Abs. 3 FLAG 1967.
Nach der Rechtsprechung des EUGH ist auch die Weiterleitung der Familienbeihilfe an das (volljährige) Kind, das dem Haushalt des anderen Elternteiles zugehört, ein tauglicher Rechtfertigungsgrund im gegen den nach dem FLAG nicht berechtigten anderen Elternteil geführten Rückforderungsverfahren (EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21, DN gegen FAÖ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bislang nur auf die Personen des § 2 Abs 2 FLAG 1967 Bezug genommen.
2.2.5.6. Rechtfertigung wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten
Dieser Rechtfertigungsgrund wird als weiterer Eventualgrund ins Treffen geführt.
"Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind läßt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war" (stellvertretend für viele VwGH 21.03.1996, 93/15/0208, VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0058).
Wie bereits unter Punkt 2.2.5.5. ausgeführt ist der Bf. die Person, die die überwiegende Unterhaltslast für das Kind ***2*** getragen hat. Demzufolge hat er nach Unionsrecht Anspruch aus Ausgleich dieser Kosten (Art 1 lit. z VO 883/2004).
Mit anderen Worten wurde im konkreten Fall - via Auszahlung der österreichischen Familienbeihilfe/Differenzzahlung das Unionsziel erreicht, weswegen die Rückforderung als Verstoß gegen Art 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 iVm Art 67 der Grundverordnung zu erachten ist.
Demzufolge war wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts¬hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bislang fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu folgenden Rechtsfragen, die im Beschwerdeverfahren zu beantworten waren:
1) die Familienleistungen bei Rentenbezug aus zwei Mitgliedstaaten,
2) die Auslegung des Begriffes "anderer Elternteil" gemäß Art 60 Abs. 1 Satz 3 DVO 987/2009 sowie unter welchen Voraussetzungen der andere Elternteil als Partei des Beihilfenverfahrens zu berücksichtigen ist und damit verbunden die Frage, ob die Rückforderung unter den besonderen Umständen des Ausgangsfalles wegen Weiterleitung der Familienbeihilfe oder überwiegender Tragung der Unterhaltslasten gerechtfertigt ist.
Obige Fragen waren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt worden und sind von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.
Wien, am 27. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 Satz 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 1 lit. b sublit. ii VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105857/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105857.2017
- Stammnummer
- 141380
- Gültig
- 27.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF