Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100203/2020
Rückforderung von Differenzzahlungen bzw. KAB (KG) sowie Abweisung bei einem polnischen Arbeitnehmer mit fallweiser Beschäftigung in geringem zeitlichen Umfang in Österreich.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100203/2020vom 14.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
Artikel 67
:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Art 68 regelt die Prioritätsregeln im Falle einer Konkurrenz von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Artikel 59
Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern
Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort....
Artikel 60 Abs 1 der VO (EG) 987/2009 lautet:
„Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.“
Dementsprechend hat der EuGH 22.10.2015, C‑378/14 „Trapkowski“, Rn 35 bestätigt, „dass die in Art. 67 der Verordnung Nr 883/2004 vorgesehene Fiktion zur Folge hat, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, so erheben kann, als würden sie in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen.“ Wird fingiert, dass die Familienangehörigen in Österreich ansässig sind, besteht auch Anspruch auf Familienbeihilfe in gleicher Höhe, wie sie für in Österreich wohnhafte Kinder ausbezahlt wird.
Konkreter Beschwerdefall
Unter fallweise Beschäftigten sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden oder auch wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche dauert (weiterführend dazu s. SWK -Spezial Lohnverrechnung, Linde Verlag, Jänner 2018,S, 41).
Auf die zitierte EUGH-Judikatur vom 19.07.2017 ,C-143/16, sowie v. 04 .02.2010,C-14/09 wird ebenfalls verwiesen.
Davon zu unterscheiden ist die geringfügige Beschäftigung im Sinne des ASVG (die auch in gleicher Weise für Dienstnehmer u. freie Dienstnehmer gilt). Diese stellt auf die Höhe der täglichen oder monatlichen Lohnauszahlung ab ("Geringfügigkeitsgrenze"). Lt. bei der GPLA-Prüfung nachträglichem vorgelegten Lohnkonto per 09.02.2018 für die Jahre 2014 bis 2016 war ein unter der Geringfügigkeitsgrenze liegender Stundenlohn vereinbart. Darauf kam es aber letztlich nicht an. Auch auf die Regelmäßigkeit der Lohnauszahlung kommt es nicht an. Ev. geleistete AG-SV-Beiträge zB. für eine Unfallversicherung zählen nach Meinung des Gerichtes für die Differenzzahlungen des BFs. nicht.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war daher von bloßen fallweisen (gelegentlichen) Arbeitsleistungen im Rahmen einer mündlichen Vereinbarung aufgrund des persönlichen Naheverhältnisses zw. AG und Bf. auszugehen. Die jeweiligen erbrachten Arbeitsleistungen waren auch von geringem Umfange.
Die Regeln des Beschäftigungsausmaßes lt. Arbeitsvertrag v.14.10.2016 (8 Wochenstunden) wurden - w
ie im Teil B) dieses Erkenntnisses ausgeführt -
wegen der gegebenen Abweichungen lt. tatsächlichen Umständen nicht anerkannt.
Unstrittig war im Beschwerdeverfahren, dass das Kind Name am Familienwohnsitz des Bfs. gemeinsam mit seiner Ehefrau Vorname in A haushaltszugehörig war.
Der Familienwohnsitz und damit der Lebensmittelpunkt des Bfs. (engere persönliche Beziehungen) befand sich in A. Auf Artikel 1 lit j der VO 883/2004 wird verwiesen.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen , dass nach der Aktenlage
kein Antrag
von der Kindesmutter für die Tochter Name
für den Zeitraum 01-12/2015
in A gestellt wurde.
Eine Person
kann
zwar mehrere Wohnsitze , jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs 8 FLAG 1967 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person oder in aufrechter Beziehung lebenden Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes seiner Familie bzw des Lebenspartners zu finden sein.
Es lagen nur formale Wohnsitzmeldungen des Bfs. bzw. seiner Tochter mit bloßer Indizwirkung in Österreich vor.
Die Beziehungen zu Freunden, Bekannten und die teilweisen Kontakte zu seinem Bruder oder Schwager bei den fallweisen Nächtigungen in Österreich kommen daher gegenüber den familiären persönlichen Beziehungen im Heimatland A geringere Bedeutung zu. Nach allgemeinem Erfahrungsgut wird der Bf. darüber hinaus - wie in Österreich - ebenfalls einen Bekannten- und Freundeskreis in A haben, zumal A sein Heimatland ist. Überdies stellte er nach der Aktenlage die Kontakte von A. Arbeitnehmern in A her.
Da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts in Anbetracht der Aktenlage der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bfs. nicht in Österreich ,sondern am Familienwohnsitz in A lag, wären auch bereits aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe iSd FLAG 1967 idgF für das Kind nicht erfüllt (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967; § 2 Abs 8 FLAG 1967 idgF; Hebenstreit/Lenneis/Nowotny/Wimmer in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2, I. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Mittelpunkt der Lebensinteressen (Abs 1, Abs 8) [Rz 1 – 17] ).
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch des Erkenntnisses ersichtlich zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall war ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären, ob der Beschwerdeführer in Österreich einer über eine bloße Gelegenheitsarbeit hinausgehenden Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist.
Dies war für den Beschwerdezeitraum insgesamt zu verneinen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (z.B. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mwN).
Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Linz, am 14. April 2020
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
Rückforderung von Differenzzahlungen und KABFallweise Beschäftigung in geringem zeitlichen Umfang in ÖsterreichBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100203/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100203.2020
- Stammnummer
- 128480
- Gültig
- 14.04.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF