Berufungsentscheidung Nicht zutreffende Spruchteile löschen bzw. ggf. anpassen! »Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I. A., OOOO Wien, A-Gasse 4, vertreten durch Dr. C. B., 0000 Wien, A-Str. --/--, vom 29. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19…
Punkt A.1 zufolge zeige der auf das Wesentliche reduzierte Sachverhalt folgendes Bild: Die Bw. habe von ihrem Ehegatten über Jahre hinweg Zuwendungen mittels Schenkung erhalten und solcherart das Einfamilienhaus auf dem Standort OOOO Wien, A-Gasse 4, zu einem Mehrfamilienhaus erweitert und die Erweiterung…
…den Rechengang für die Ermittlung der Gebühr, das Datum 1. Juli 2007, die Unterschrift des Ehegatten der Bw.; 2) den Nutzflächenanteil für die Berechnung der Betriebskosten (vgl. § 5 Betriebskosten, laufende öffentliche Abgaben, sonstige Aufwendungen) sowie 3) die Vereinbarung einer Barkaution in Höhe von € 2…
…S 627). Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug - wie vom Finanzamt vertreten - lediglich entsprechend dem Nutzflächenanteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung zusteht. Dies wiederum bedeutet, dass der Umsatzsteuerbescheid vom 28.4.2005 nicht mit der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit behaftet ist. Die Berufung war daher als unbegründet…
…resultierenden Vorsteuern zur Gänze geltend gemacht. Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Außenprüfung die Rechtsansicht vertreten, dass die auf die Privatwohnung, deren Nutzflächenanteil am Zubau 25 % betrage, entfallenden Vorsteuern in Höhe von € 17.571,61 gemäß § 12 Abs…
…des Kommanditisten betreffenden Prüfungsbericht 20,65% betragen (vgl. BP-Bericht KG, Tz 1, B, Punkt 13). Auch in der Betriebskostenabrechnung sei der Nutzflächenanteil der Büroräumlichkeiten mit 20,65% ausgewiesen (vgl. BP-Bericht KG, Tz 1, B, Punkt 18). Dieser Gebäudeanteil sei nicht von untergeordneter Bedeutung…
…waren daher lt. Bp alle übrigen Werbungskosten/Betriebskosten (ab 1999) nach den (neuen) Nutzflächenanteilen aufzuteilen und gemäß § 20 EStG um den von der Bp festgestellten "Privatanteil" im Ausmaß von 22 % zu kürzen (Einnahmen und direkt der Privatnutzung zuzurechnende Kosten wurden im Prüfungszeitraum nicht geltend gemacht…
…des Kommanditisten betreffenden Prüfungsbericht 20,65% betragen (vgl. BP-Bericht KG, Tz 1, B, Punkt 13). Auch in der Betriebskostenabrechnung sei der Nutzflächenanteil der Büroräumlichkeiten mit 20,65% ausgewiesen (vgl. BP-Bericht KG, Tz 1, B, Punkt 18). Dieser Gebäudeanteil sei nicht von untergeordneter Bedeutung…
…SWK 17/2010, S 591). Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug - wie vom Finanzamt vertreten - lediglich entsprechend dem Nutzflächenanteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung zusteht. Dies wiederum heißt, dass sich der Spruch des Umsatzsteuerbescheides vom 28.4.2005 entsprechend der Rechtsauffassung des Finanzamtes als nicht…
…Beiser, SWK 20,21/2009, S 627). Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug lediglich entsprechend dem Nutzflächenanteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung zusteht. Dies aber hat zur Konsequenz, dass dem Umsatzsteuerbescheid vom 24. September 2002 die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet. Der angefochtene Bescheid entspricht daher…
…Beiser, SWK 20,21/2009, S 627). Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug lediglich entsprechend dem Nutzflächenanteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung zusteht. Dies wiederum bedeutet, dass dem Umsatzsteuerbescheid vom 13.8.2004 die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet. Das aber hat zur Konsequenz, dass das…
…Berufungsentscheidung (Anm.: der FLD Tirol vom 3.7.1992) festgestellt worden sei. Der in den Steuererklärungen mit 14.305 S berücksichtigten AfA sei ein Nutzflächenanteil von 30 % zugrunde gelegt worden. Die AfA sei der tatsächlichen Nutzung entsprechend mit 7.383 S zu berücksichtigen und der…
…Prüforgan nachvollziehbar ermittelt und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nutzflächenaufteilung in den hier gegenständlichen Jahren 2013 bis 2015 anders gewesen wäre. Die Negativfeststellung zu den Mieterinvestitionen und Hausmeisterarbeiten durch ***Sohn2*** musste getroffen werden, da diesbezüglich weder im Prüfungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Unterlagen…
…Adresse3*** geltend gemachten Werbungskosten gekürzt - und somit auch die auf dieses Haus entfallenden Reinigungskosten. Um diese unsachgerechte doppelte Kürzung rückgängig zu machen, sind an dieser Stelle 23,7 % (Nutzflächenanteil Top 1, siehe Abschnitt 3.1. dieses Erkenntnisses) der strittigen auf das Haus ***Adresse3*** entfallenden Reinigungskosten…
…gerundeter Mittelwert für einen vergleichbaren Freigrund mit 2.863,80 € /m2. Unter Berücksichtigung des Nutzflächenanteils der BF (66/13081 tel) ergab sich ein Anteil der Grundkosten an den Gesamtkosten von 11,92%. Dies verglich der Sachverständige mit den Grundkosten auf Basis der m2 der…
…Altbau) zu 258,42m2 Neubau (vgl. dazu die Beschwerde v. 10.11.2016), was einem Nutzflächenanteil von 41,81% des Altbaus entspricht. Betrachtet man das Nutzflächenverhältnis der fraglichen Wohnung, so führt auch dies zum Ergebnis, dass diese überwiegend, mit 70,67m2 der Wohnfläche im Altbau…
…im fortgesetzten Verfahren unbenommen. Bis dahin geht dessen Hinweis auf die mit 1/10 der „Wohnungskosten“ ohnehin unter dem tatsächlichen Nutzflächenanteil des Büros liegende Höhe der geltend gemachten Betriebsausgaben ins Leere und kommt zugleich dem fehlenden Nachweis zur Höhe seiner Wohnungskosten keine entscheidende Bedeutung zu…
…Treppe). Auch die dem Privatbereich zurechenbaren Investitionen seien ausgeschieden worden. Der verbleibende Teil der Baukosten sei dann entsprechend der Nutzflächenaufteilung mit 34 % der Vermietung zugeordnet worden. Bei den direkt dem Kellerbereich zuordenbaren Rechnungen handle es sich um eingekaufte Leistungen von anderen Professionisten, sodass entsprechend der…
…werden, weil laut Grundbuchsauszug das in Rede stehende Gebäude in 10 Wohneinheiten aufgeteilt wurde und nicht in neun, sodass der Nutzflächenanteil der Wohnung Top 9 offensichtlich nicht mehr jenem vor der Parifizierung entspricht. Es steht daher im Ausmaß von 22,50 % kein Vorsteuerabzug zu. Die…
…Prodinger in SWK 2009, S 631). Da weiters die Privatnutzung des Gebäudes (und das Ausmaß dieser) im gegenständlichen Fall nicht strittig ist, bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug lediglich entsprechend dem Nutzflächenanteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung zusteht. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 25. September 2009