Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0102-I/05
Reisekosten eines Konsulenten, Diverse Aufwendungen für Büro und Werbung, AfA-Bemgrdl. für Arbeitszimmer, Vorsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-I/05vom 09.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch WT-KEG, vom
20. August 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
4. August 1998 betreffend Umsatzsteuer 1993 und Einkommensteuer 1991 bis
1993, vom 5.8.1998 betreffend Umsatzsteuer 1994 und vom 22.7.1998 betreffend
Umsatzsteuer 1995 und Einkommensteuer 1994 bis 1995 sowie gegen die Bescheide,
mit denen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich dieser Abgaben
verfügt wurde, entschieden:
Die Berufung gegen die
Bescheide, mit denen die Wiederaufnahme der Verfahren verfügt wurde, wird
als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1995 und Einkommensteuer 1991 bis 1995 wird
teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte in den Berufungsjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Universitätsprofessor
(Zivilrecht) und aus Vermietung und Verpachtung. Bei einer die Jahre 1993 bis
1995 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden u.a. folgende
Feststellungen getroffen (Prüfungsbericht vom 8.7.1998, AbNr.
106012/98):
1. Reisespesen (Tz 26 des Prüfberichtes)
Die in den Steuererklärungen mit 144.388 S (1993),
152.040 S (1994) und 143.209 S (1995) ausgewiesenen Reisespesen seien um 60.000
S im Jahr 1993 und jeweils 10.000 S in den Jahren 1994 und 1995 zu kürzen,
weil "in einigen Fällen der belegmäßige Nachweis nicht erbracht
und in einigen Fällen Diäten doppelt geltend gemacht" worden seien (s.
auch Punkt 5 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
22.6.1998).
2. Büromaterial und Instandhaltung (Tz 27 des
Prüfberichtes)
Die Aufwendungen für "Büromaterial,
Instandhaltung" (laut Steuererklärung: 77.272 S im Jahr 1993, 44.503 S im
Jahr 1994 und 28.662 S im Jahr 1995) seien um 36.000 S, 28.000 S und 9.000 S zu
kürzen. Die Position enthalte Aufwendungen, "deren betriebliche
Veranlassung nicht erkennbar" sei (Kabelfernsehen, Uhrband, Damengeldtaschen,
Blumen, Weine, Bilder).
3. Aufwendungen für Werbung (Tz 29 des
Prüfberichtes)
In den "Werbungskosten" der Jahre 1993 (56.737 S), 1994
(38.500 S) und 1995 (40.203 S) seien "Ausgaben mit repräsentativer
Mitveranlassung" enthalten. Von der Betriebsprüfung würden daher
jährlich 7.000 S als nicht abzugsfähig behandelt.
4. Absetzung für Abnutzung (Tz 30 des
Prüfberichtes)
Ein vom Berufungswerber (seit Jahren) als Arbeitszimmer
verwendeter Raum nehme 19 % der Gesamtfläche der Wohnung ein, was bei der
Vorprüfung über die Jahre 1986 bis 1988 sowie in einer
Berufungsentscheidung (Anm.: der FLD Tirol vom 3.7.1992) festgestellt worden
sei. Der in den Steuererklärungen mit 14.305 S berücksichtigten AfA
sei ein Nutzflächenanteil von 30 % zugrunde gelegt worden. Die AfA sei der
tatsächlichen Nutzung entsprechend mit 7.383 S zu berücksichtigen und
der Gewinn um 7.120 S zu erhöhen.
Darüber hinaus seien Einrichtungsgegenstände
(Teppich, Garderobe, Lampen, Tresor und zwei Bilder) im vorliegenden
Anlageverzeichnis "mit falschen AfA- und Buchwerten" ausgewiesen. Weiters sei in
den Steuererklärungen auch für bereits entnommene und verkaufte
Wirtschaftsgüter AfA im Betrag von 14.255 S berücksichtigt worden. In
den Jahren 1991 und 1992 sei der Gewinn aus diesem Grund jeweils um
zusätzlich 26.855 S, zusammen daher 33.975 S zu erhöhen.
Das Finanzamt fertigte am 4.8.1998 (USt und ESt 1993),
5.8.1998 (USt 1994) und 22.7.1998 (ESt 1994 und USt und ESt 1995) den
Prüfungsfeststellungen entsprechende Bescheide aus. Die innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist eingebrachte Berufung enthält folgende
Einwendungen:
1. Reisespesen (Tz 26 des Prüfberichtes)
Dazu wird in der Berufung zusammenfassend ausgeführt,
in den vorgelegten Belegen und Aufzeichnungen seien die von der
Betriebsprüfung vermissten Angaben enthalten. Die betriebliche Veranlassung
der Reise ergebe sich daraus eindeutig.
2. Büromaterial und Instandhaltung (Tz 27 des
Prüfberichtes)
Es sei eine fortlaufend nummerierte und vollständige
Belegsammlung vorhanden. Im Jahr 1993 habe die Betriebsprüfung 77 Belege
beanstandet. Soweit es sich um "betrieblich genutzte Gegenstände des
persönlichen Gebrauchs" handle, könne dem Berufungswerber die
Unkenntnis der Nichtabsetzbarkeit nicht vorgeworfen werden. Soweit
Gegenstände für das Arbeitszimmer erworben wurden (Schirmständer,
Vase, Blumen) oder nur irrtümlich anstatt den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung jenen aus selbständiger Arbeit zugeordnet wurden
(WC-Deckel) liege steuerlich abzugsfähiger Aufwand vor. Für weitere 58
einzeln aufgelistete Positionen wurde jeweils die berufliche Verwendung
dargestellt. Für eine "pauschale Schätzung des unter das Abzugsverbot
fallenden Repräsentationsaufwandes" bestehe daher kein Anlass.
Im Jahr 1994 seien 52 Ausgabenpositionen, im Jahr 1995
weitere 39 Positionen beanstandet worden. Auch hiezu wurde die
Nichtabzugsfähigkeit teilweise außer Streit gestellt (Kabel-TV,
Uhrband, Börse) und hinsichtlich der restlichen Positionen die betriebliche
Veranlassung dargestellt.
3. Aufwendungen für Werbung (Tz 29 des
Prüfberichtes)
Die pauschale Hinzurechnung von Ausgaben "mit privater
Mitveranlassung" sei in Hinblick auf eine der Betriebsprüfung vorgelegte
Stellungnahme vom 18.6.1998, den vorgelegten Belegen mit den entsprechenden
Vermerken und den Ausführungen über den Zusammenhang dieser Ausgaben
mit Einnahmen gesetzlich nicht gedeckt.
4. Absetzung für Abnutzung (Tz 30 des
Prüfberichtes)
Der Berechnung der AfA für das Arbeitszimmer habe die
Behörde die seinerzeitigen Anschaffungskosten zugrunde gelegt. Das
Arbeitszimmer sei jedoch im Jahr 1988 entnommen und zwei Jahre später
wieder eingelegt worden. Als Bemessungsgrundlage für die AfA sei der damals
(im Rechtsmittelverfahren, FLD-Entscheidung vom 3.7.1992) ermittelte Teilwert
von 544.365 S zuzüglich der im Zeitraum vom 13.7.1988 (Entnahmezeitpunkt)
bis zum 1.1.1991 (Einlagezeitpunkt) eingetretenen Wertsteigerung von 85.806 S
heranzuziehen. Die AfA errechne sich daher mit 12.603 S (630.171 S x 2 % =
12.603 S).
Analog zur AfA Berechnung für das Arbeitszimmer sei
auch die AfA für die wieder eingelegten Einrichtungsgegenstände zu
ermitteln. Dass auch AfA für nicht mehr vorhandene Wirtschaftsgüter
geltend gemacht worden sei, beruhe auf einem Missverständnis des
früheren (zwischenzeitlich verstorbenen) steuerlichen Vertreters. Die
Berufung enthält ein insofern korrigiertes Anlagenverzeichnis, wonach die
AfA für die (einzeln angeführten) Einrichtungsgegenstände
gegenüber dem in den Steuererklärungen ausgewiesenen Betrag von 1991
bis 1995 um jährlich 17.691,20 S zu vermindern sei.
Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
8.6.2004 (hinsichtlich USt 1995) und vom 27.5.2004 (hinsichtlich der anderen
Streitpunkte) nur teilweise Folge gegeben. Der Berufungswerber beantragte mit
Eingabe vom 6.6.2004 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2.
Instanz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme der Verfahren
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Feststellungen, die zu im Spruch anders lautenden
Bescheiden führten, sind hinsichtlich der Reisespesen, der Aufwendungen
für "Büromaterial, Instandhaltung" und der Berechnung der Absetzung
für Abnutzung getroffen worden. Von den diesen Feststellungen zugrunde
liegenden Umständen erlangte das Finanzamt im Zuge der Betriebsprüfung
durch Einsichtnahme in die Belegsammlung und Besichtigung der
Räumlichkeiten Kenntnis. Im Zeitpunkt der Ausfertigung der Erstbescheide
waren diese Umstände aus der Aktenlage nicht ersichtlich und dem Finanzamt
nicht vollständig bekannt. Es handelt sich daher um neu hervorgekommene
Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 BAO, die zur Wiederaufnahme der Verfahren
berechtigten.
Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung war in Hinblick auf die nicht nur geringfügigen
steuerlichen Auswirkungen dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem
Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.
Die gegen die Wiederaufnahme der Verfahren gerichtete
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Sachbescheide
2.1. Reisespesen
Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für eine
USA-Reise verneinte das Finanzamt, weil der Berufungswerber seiner ("bei
Auslandsachverhalten erhöhten") Nachweispflicht und Beweisvorsorge nicht
nachgekommen sei. Es würden Angaben über Ziel der Reise und Anzahl der
teilnehmenden Personen fehlen (auf der Rechnung des Reisebüros sei
lediglich von "Flugarrangement" die Rede). Auch sei es ihm "nicht geglückt,
den genauen Zweck der Reise bekannt zu geben" und zu erklären, wieviel Zeit
er im Rahmen der Reise für ausschließlich berufliche Tätigkeiten
aufgewendet habe. Das gelte sinngemäß auch für die Reise nach
London. Eine nicht ausschließlich betrieblich veranlasste Reise sei zur
Gänze ("also auch für die Zeit einer tatsächlich
durchgeführten betrieblichen Tätigkeit") nicht absetzbar (Hinweis auf
VwGH 21.10.1986, 86/14/0031). Außerdem seien bei den Reisespesen des
Jahres 1995 Ungereimtheiten festgestellt worden, "welche die
Glaubwürdigkeit der Aussagen des Abgabepflichtigen in Frage stellen". Auch
bei früheren Betriebsprüfungen (über die Zeiträume 1982 bis
1984 und 1986 bis 1988) habe es "immer wieder Feststellungen in Zusammenhang mit
Reisespesen" gegeben. Die erfolgte pauschale Kürzung der Reisespesen seien
daher als gerechtfertigt anzusehen.
Der Berufungswerber entgegnet, bei der Betriebsprüfung
Besprechungsunterlagen, Terminlisten, Visitenkarten von Besprechungspartnern,
Mitschriften von Besprechungen und Briefe sowie Belege über Bahnfahrten und
Telefongespräche vorgelegt zu haben. Auch der zunächst unauffindbar
gewesene Beleg über das Flugarrangement sei nachgereicht worden. Aus diesen
Unterlagen gehe die betriebliche Veranlassung der Reise eindeutig hervor. Der
Hinweis, der Abgabepflichtige sei seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen,
entbehre jeder Grundlage. Im Verfahren vor dem UFS ergänzte der
Berufungswerber, die USA Reise sei im Rahmen seiner Konsulententätigkeit
(aus der er jährlich bis zu 80.000 S an Einnahmen erziele) für eine
Vorarlberger Seilbahn AG notwendig gewesen. Die Gesellschaft habe 1993
beabsichtigt, zwei Schigebiete nördlich von Vancouver zu erwerben. Als
Konsulent sei er in die Verhandlungen eingebunden gewesen und habe an der
Besichtigung der Unternehmen vor Ort teilgenommen. Die Reise nach London habe er
als Konsulent beim Unternehmenserwerb einer (näher bezeichneten) Firma in
Salzburg für den jetzigen Eigentümer unternommen. In London seien mit
dem Voreigentümer (einem internationalen Konzern) Verkaufsverhandlungen
geführt worden.
Bei den Feststellungen, die das Finanzamt veranlassten, die
Kosten der Reisen in die USA und nach London nicht zum Abzug zuzulassen, handelt
es sich um Vermutungen. Diesen stehen konkrete Einwendungen und Angaben des
Berufungswerbers gegenüber, wodurch die im Prüfungsbericht
angeführten Unsicherheiten (wie die von der Betriebsprüfung vermutete
Mitreise einer Begleitperson oder ein auf die Privatinteressen abgestelltes
Reiseprogramm) beseitigt wurden. Eine Kürzung der geltend gemachten
Reisespesen erscheint daher nur mehr deshalb gerechtfertigt, weil im Rahmen der
USA Reise eine Ausgabenposition irrtümlich doppelt abgesetzt wurde und -
was der Abgabepflichtige bereits belegmäßig dargestellt habe -
"mehrere Tage zu privaten Besichtigungszwecken verwendet wurden" (Seite 3 der
Berufung vom 14.9.1998). Letzterem ist durch anteilige Kürzung der
Reiseaufwendungen Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 10.12.1991, Zl. 87/14/0099:
"Bei einem Steuerpflichtigen, der im Ausland
Vertragsverhandlungen führt und die Verhandlungspausen zu Ausflügen
nützt, kann der betriebliche oder berufliche Anlass der Reise nicht wegen
dieser privaten Aspekte in Frage gestellt werden"). Eine Kürzung der
Reisekosten um jeweils 5.000 S für die Jahre 1993 bis 1995 wurde von beiden
Parteien für sachgerecht erachtet.
2.2. Büromaterial und Instandhaltung
Diese Position umfasse laut Berufung 77 Belege im Jahr 1993
(laut Prüfungsbericht ca. 80 Belege), 52 Belege im Jahr 1994 und 39 Belege
im Jahr 1995. Den darin enthaltenen Ausgaben für Damenbörse, Kabel-TV,
Uhrband, Uhrenbatterie und Brieftasche wurde die Abzugsfähigkeit unter
Hinweis auf § 20 EStG versagt. Insofern wird die Nichtabzugsfähigkeit
auch in der Berufung nicht mehr bestritten. Dem erklärten Gewinn sind daher
zuzurechnen:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
Damenbörse
|
1.341
|
|
|
Kabel-TV, Uhrband, Uhrbatterie, Brieft.
|
5.242
|
|
|
Kabel-TV
|
|
2.340
|
2.340
|
Börse
|
|
420
|
|
Uhrband
|
|
315
|
315
|
Restschuldvsg.
|
|
233
|
|
Prüfg. Heizung
|
|
37
|
|
Rep. Thermostat
|
|
75
|
|
Reinigung
|
|
5.750
|
|
Summe
|
6.583
|
9.170
|
2.655
Die darüber hinausgehende Ausgabenkürzung nahm
das Finanzamt im Schätzungswege und ohne Angabe, welche Ausgaben aus
welchem Grund nicht abzugsfähig sein sollten, vor. Für diese
Kürzungen mangelt es an konkreten Feststellungen. Dies umso mehr, als in
der Berufung für alle unter der Position "Büromaterial,
Instandhaltung" erfolgten Ausgaben deren berufliche Veranlassung dargestellt
wurde. Der Berufung war daher insofern Folge zu geben, als sie sich gegen eine
pauschale Kürzung der Ausgaben für "Büromaterial und
Instandhaltung" richtete.
2.3. Werbung
Dem Umstand, dass unter der Position "Werbung" auch nicht
abzugsfähige Repräsentationskosten enthalten sind, wird nach
übereinstimmender Ansicht der Parteien durch eine Aufwandskürzung im
Betrag von jeweils 3.500 S für die Jahre 1993 bis 1995 zutreffend Rechnung
getragen.
2.4. Absetzung für Abnutzung
Bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung des
Arbeitszimmers ist vom Einlagewert des Jahres 1988 auszugehen (vgl. dazu die in
Rechtskraft erwachsene Berufungsentscheidung der FLD für Tirol vom
3.7.1992). Die in der Berufung zusätzlich noch begehrte
Berücksichtigung einer Wertsteigerung in Höhe von 85.806 S bis zum
Jahr 1991 (somit in einem Zeitraum von ca. zwei Jahren) ist nach Ansicht des UFS
nicht nachvollziehbar und wurde vom Berufungswerber auch nicht weiter beantragt.
Hinsichtlich der Berechnung der AfA für das Arbeitszimmer (mit 4.817 S) ist
daher auf die Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 9.6.2004 zu
verweisen.
Analog dazu ist auch die Absetzung für Abnutzung
für die Einrichtung des Arbeitszimmers ausgehend von dem der Berufung
angeschlossenen korrigierten Anlageverzeichnis und den dort ausgewiesenen
Einlagewerten zu berechnen. In diesem Punkt war der Berufung
stattzugeben.
Die Ermittlung des Gewinnes ist zusammenfassend wie folgt
darzustellen:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
lt.
Steuererklärung
|
235.357
|
281.268
|
346.702
|
287.779
|
624.561
|
BK
Arbeitszimmer
|
|
|
|
3.276
|
3.324
|
Telefon
|
|
|
32.511
|
6.000
|
4.064
|
Reisen
|
|
|
5.000
|
5.000
|
5.000
|
Büromat.,
Insthaltung
|
|
|
6.583
|
9.170
|
2.655
|
Pkw
|
|
|
11.380
|
1.406
|
8.868
|
Werbung
|
|
|
3.500
|
3.500
|
3.500
|
AfA
Arbeitszimmer
|
4.817
|
4.817
|
4.817
|
4.817
|
4.817
|
AfA
Einrichtung
|
18.202
|
17.005
|
14.573
|
11.486
|
13.527
|
Gewinn lt. BE
|
258.376
|
303.090
|
425.065
|
332.434
|
670.315
Durch die vorstehenden Änderungen ist auch die
abziehbare Vorsteuer zu berichtigen. Die Vorsteuer errechnet sich mit 34.250 S
(1993), 38.968 S (1994) und 52.469 S (1995). Auf die Besprechungen vom 4.8.2005
(Steuerliche Vertretung) und 5.8.2005 (Amtspartei) wird verwiesen.
Der Berufungswerber hat den Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom 12.8.2005
zurückgezogen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
16 Berechnungsblätter betreffend USt 1991 - 1995 und ESt 1993 - 1995
jeweils in ATS und Euro
Innsbruck,
am 9. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-I/05
- Stammnummer
- 18341
- Gültig
- 09.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF