Die Anwendung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 DBA-Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 12/2024, setzt unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige seine unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt. Die Tätigkeit wird üblicherweise in der…
Die Anwendung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 DBA-Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 12/2024, setzt unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige seine unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt. Die Tätigkeit wird üblicherweise in der…
…außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, oder b) falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist - wenn die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 % der tatsächlichen Werk- bzw. Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (der…
Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch…
Oberallgäu | 87490 | 09780122 | Halfing | Rosenheim | 83128 | 09187139 | Halsbach | Altötting | 84553 | 09171119 | Hausham | Miesbach | 83734 | 09182119 | Hauzenberg | Passau | 94051 | 09275126 | Hebertsfelden | Rottal-Inn | 84332 |…
…zu untersuchen, ob, wie von der Bf vertreten, die bloße Ableistung der regelmäßig über Nacht stattfindenden Bereitschaften und Rufbereitschaftsdienste für sich bereits jeweils eine für die Grenzgängereigenschaft schädliche Nichtrückkehr an den Wohnort darstellte. 4.1. Vorausgeschickt wird, dass die vom Finanzamt vertretene Ansicht, wonach eine…
…wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Lehre (SWI 1996, 435), welche davon ausgeht, dass eine Nichtrückkehr an höchstens 45 Arbeitstagen pro Jahr nicht schadet. Weiters hat der BFH ausgesprochen (26.10.1995, I B 205/94), dass ein Arbeitnehmer auch dann (noch) Grenzgänger sei…
…allerdings dann für das ganze Kalenderjahr (AÖF Nr. 283/1986; EAS 1250). Überschreiten die Tage der Nichtrückkehr bei einem ganzjährig bestehenden Arbeitsverhältnis das Ausmaß von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit und des Urlaubs…
…dann bleibt die Grenzgängereigenschaft bis Jahresende gewahrt, wenn die Tage der Nichtrückkehr an den Wohnsitz in Verbindung mit Tagen einer Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20% der Arbeitstage nicht überschreiten (wobei Krankheits- und Urlaubstage nicht als Tage der Nichtrückkehr gelten). Ist der betreffende Arbeitnehmer daher im…
…Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, nicht als Tage der Nichtrückkehr, sofern diese Arbeitstage nicht unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (beispielsweise, weil…
…in der Schweiz, welche weit mehr als 60 Übernachtungen in der Schweiz erfordert hätten, habe er den Antrag auf Nichtrückkehr von mehr als 60 Tagen gemäß DBA Deutschland-Schweiz gestellt. Aufgrund dieser Tatsache sei er daher zollrechtlich wie eine Person zu behandeln, die einen Wohnsitz…
…komme es zu einem Verlust der Grenzgängereigenschaft, wenn die Anzahl der Tage der Nichtrückkehr vom grenznahen Wohnort an den grenznahen Arbeitsort im anderen Vertragstaat bezogen auf die Gesamtzahl der Arbeitstage je Kalendermonat (Lohnabrechnungszeitraum) einen Richtwert von 20% überschreite, wobei vorübergehende Tätigkeiten in Drittstaaten außer Ansatz…
…Bestimmung werde jedoch von beiden Staaten so ausgelegt, dass- bezogen auf eine ganzjährige Beschäftigung in der Grenzzone- eine Nichtrückkehr an den Wohnsitz an nicht mehr als 45 Arbeitstagen nicht zum Verlust der Grenzgängereigenschaft führe. Der Berufungswerber sei bis zum 27. August 2004 am Hauptwohnsitz AMD…
…Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, nicht als Tage der Nichtrückkehr [gelten]". Für die Anwendung der Grenzgängerregelung und die dazu ergangene Konsultation besteht kein "Wahlrecht", weshalb…
…konnte in sachverhaltsmäßiger Hinsicht festgestellt werden, dass der Bf. die maximale Anzahl der Nichtrückkehrtage von 45 Tagen (Verwaltungspraxis) nicht überschritten hatte (siehe die Berufspendler- Bestätigung des Deutschen Arbeitgebers). Es konnte damit zweifelsfrei nach der Rechtslage für 2019 vom Grenzgängerstatus ausgegangen werden. Eine Homeoffice -Tätigkeit war…
…GZ_RV_2, erkannt, dass im Beschwerdejahr 2016 eine für die Grenzgängereigenschaft schädliche Nichtrückkehr der Beschwerdeführerin vom Arbeitsort an den Wohnort an weniger als 45 Tagen stattgefunden hat. Die Grenzgängereigenschaft der Beschwerdeführerin ging somit im Beschwerdejahr 2016 nicht verloren, weshalb sie mit ihren Einkünften aus…
…in ***Ort1*** und unterhalten in ***Ort5*** (D) ein Labor (16m2) im Haus Ihrer Mutter mit einer Wohnfläche von ca. 130m2. Dieses bewohnen Sie an Ihren Nichtrückkehrtagen nach Österreich mit Ihrer Mutter, führen dort den gemeinsamen Haushalt, erledigen dort bei Übernachtung zusätzlich Besorgungen für Ihrer Mutter…
…kommt sohin nach Abwägung der dargelegten Möglichkeiten zu dem Schluss, dass die Fortführung der Tätigkeit als Pflegedirektorin bzw. die Nichtrückkehr nach Ort1 im Herbst 2023 wahrscheinlicher ist, als die Aufnahme einer Tätigkeit im Nahebereich des behördlichen Hauptwohnsitzes. Dass die Bf. - wie festgestellt - Mutter eines erwachsenen…
…Deutschland gehe die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer an maximal 45 Tagen nicht an seinen Hauptwohnsitz zurückkehre oder außerhalb der Grenzzone tätig sei. Die Nichtrückkehr oder die Tätigkeit außerhalb der Grenzzone müsse jedoch beruflich bedingt sein. Die Bf. sei daher trotz fallweiser Nächtigung am…
…während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist, wenn die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 % der tatsächlichen Werk- bzw Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (der Arbeitsverhältnisse) während des Kalenderjahres nicht übersteigen, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage…