…a BAO entsteht bei der Einkommensteuer der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Auf eine Einkommensteuerschuld sind auch die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge…
…Eine Steueranrechnung ist nur insoweit zulässig, als sie auf (mit)veranlagte Einkünfte entfällt und die Bezugszahlungen auch tatsächlich erfolgt sind (Perl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG15 Allgemeines Rz 5). Da die Lohnsteuer eine Erhebungsform der Einkommensteuer und quasi eine Vorausentrichtung der…
…Eine Steueranrechnung ist nur insoweit zulässig, als sie auf (mit)veranlagte Einkünfte entfällt und die Bezugszahlungen auch tatsächlich erfolgt sind (Perl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG15 Allgemeines Rz 5). Da die Lohnsteuer eine Erhebungsform der Einkommensteuer und quasi eine Vorausentrichtung der…
…23 an Lohnsteuer (eine Erhebungsform der Einkommensteuer, die vereinfachend formuliert als eine Art Vorauszahlung der Einkommensteuer bezeichnet werden könnte) § 47 Abs. 1 EStG 1988 für ihre Pensionseinkünfte bezahlt hatte, war dieser Betrag von der Einkommensteuer zusätzlich abzuziehen und ergibt sich daher eine festgesetzte Einkommensteuer von…
…Die Lohnsteuer (= eine Erhebungsform der Einkommensteuer) im Zeitpunkt des Zufließens, also auch im Jahr 1998. Demnach Begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1998. Geendet hat die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 1 BAO fünf Jahre danach, also am 31. Dezember 2003, da nach der…
…für ein Kalenderjahr - hier: das Jahr 2013 - kann somit endgültig erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt werden. Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die während eines Kalenderjahres abgezogene Lohnsteuer ist bei der Jahresveranlagung gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auf die Einkommensteuerschuld…
…gegenständlichen Fall einschreitende Finanzstrafbehörde erster Instanz sich diese neue Rechtsansicht zu eigen machen musste und das Verhalten der Beschuldigten auf Basis dieser zu überprüfen gehabt hätte. Da sowohl die Abzugssteuer (Rechtsmeinung neu) als auch die Lohnsteuer (Rechtsmeinung alt) lediglich Erhebungsformen ein und derselben Einkommensteuer sind…
…und abgeführte Lohnsteuer berücksichtigt werden muss. Dies kann je nach dem, ob die im vorhinein bezahlte Lohnsteuer (eine bloße Erhebungsform der Einkommensteuer) mit dem Jahresbetrag an Einkommensteuer übereinstimmt oder nicht zu einer Gutschrift oder Nachzahlung führen. Bei der Beschwerdeführerin wurde der vom Einkommensteuerbescheid 2016 ausgehende…
…geltend. Das Finanzamt erließ am 7. April 2005 einen Bescheid, mit dem die Einkommensteuer 2003 mit 0,00 € festgesetzt und in dem die gegenständlichen Einkünfte in der erklärten Höhe ausgewiesen wurden. Laut Mitteilung über die gesonderte Feststellung vom 14. April 2005 betrugen die Einkünfte…
…vom Dienstgeber abgeführte Lohnsteuer, obwohl sie Bestandteil des Bruttolohnes sei, keine Betriebsausgabe sein könne, weil Lohnsteuer als eine Erhebungsform der Einkommensteuer eben eine Personensteuer sei. Hinter dem äußeren Erscheinungsbild des Vorganges, nach dem die Bw. eine Personensteuer bezahlt habe, zeige sich, dass der wahre wirtschaftliche…
…für ein Kalenderjahr - hier: das Jahr 2016 - kann somit endgültig erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt werden. Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die während eines Kalenderjahres abgezogene Lohnsteuer ist bei der Jahresveranlagung gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auf die Einkommensteuerschuld…
…Erhebungsform der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Erhebungsform besteht aber nicht ausnahmslos bei allen nichtselbständigen Einkünften. Nach der bis zur Veranlagung 2019 geltenden Fassung des § 47 EStG (BGBl 400/1988 bis zur Fassung BGBl 34/2015) war Voraussetzung für die Einhebung einer Lohnsteuer…
…sei eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, völlig ident, dem Grunde und dem Wesen nach mit der Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Auch bei der Auszahlung von Löhnen und Gehältern habe die bezugsauszahlende Stelle die auf diesen Einkünften lastende Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer einzubehalten…
…Gebietsfremde ein höherer Einkommensteuersatz angewandt würde, als er für Gebietsansässige und diesen gleichgestellte Personen gilt. ... Rz. 54: Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der auf die Einkünfte des Klägers angewandte Steuersatz von 25 % höher ist als derjenige, der sich…
… der Abgabenanspruch für die Lohnsteuer (= eine Erhebungsform der Einkommensteuer) ist im Zeitpunkt des Zufließens, also auch im Jahr 2006, entstanden. Demnach begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2006. Die (reguläre, fünfjährige) Verjährungsfrist würde durch die Verlängerung auf Grund einer nach außen erkennbaren Amtshandlung…
…dass die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer sei und daher nicht vom Unternehmer geschuldet werde, sondern dieser nur zur Abfuhr verpflichtet sei und zur Haftung herangezogen werden könne, sei zwar zutreffend, dabei werde aber nicht berücksichtigt, dass der Unternehmer in Höhe der Nettolohnkosten von…
…Darstellung in der Berechnung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides eine Einkommensteuer von 233,43 € und wurde vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend näher erläutert. Keine andere, auf die sonstigen Bezüge entfallende Lohnsteuer (die lediglich eine Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt) ergab sich auch bei der vom Arbeitgeber…
…vor, dass gemäß § 83 EStG der Arbeitnehmer Steuerschuldner der Lohnsteuer sei, auch wenn die Einbehaltung und Abfuhr durch den Arbeitgeber erfolge. Die Lohnsteuer sei eine bloße Erhebungsform der Einkommensteuer und werde im Rahmen der Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 EStG) auf die Einkommensteuerschuld angerechnet (§ 46 Abs…
…Abs. 6 FinStrG ist Identität in der Abgabenart und Veranlagungszeitraum zu verstehen. Bei den in der Selbstanzeige vom 14.5.2012 angegebenen Sachverhalten handelt es sich um dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Zuwendungen der YAG an x. Da die Lohnsteuer bloß eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt…
…die Einkommensteuer berechnet. Die Lohnsteuer stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Im streitgegenständlichen Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer von den drei genannten bezugsauszahlenden Stellen lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen. Gesondert versteuert bedeutet dabei, dass jede bezugsauszahlende Stelle die Lohnsteuer nur…