Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1243-L/04
Vom Geschenkgeber übernommene Schenkungssteuer bei Gewinnspielen als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1243-L/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übernimmt der Geschenkgeber die bei Gewinnspielen anfallende Schenkungssteuer, stellt diese nach § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 keine Betriebsausgabe dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CH, vertreten durch UA, vom
5. Oktober 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 3. September
2004 betreffend Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw. wurde vom 17. Februar 2003 bis zum
30. Juli 2004 (mit Unterbrechungen) eine Betriebsprüfung
durchgeführt. Der Prüfer stellte Folgendes fest:
Punkt 8, Schenkungssteuer bei Gewinnspielen: Im
Zusammenhang mit vom geprüften Unternehmen organisierten Gewinnspielen sei
die (grundsätzlich für die jeweilige Gewinnerin) anfallende
Schenkungssteuer vom Unternehmen getragen und aufwandswirksam verbucht worden.
Da die Schenkungssteuer unter den Begriff
"Personensteuern" zu subsumieren sei und gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Steuern vom Einkommen und sonstige
Personensteuern steuerrechtlich nicht abzugsfähig seien, führe dies zu
folgenden Zurechnungen:
Zurechnung 1999 gesamt 198.853,00 S.
Zurechnung 2000 gesamt 168.811,00 S.
Zurechnung 2001 gesamt 161.865,00 S.
2. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide 1999 bis 2001 vom 3. September 2004 wurde
mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 Berufung eingelegt:
Das Finanzamt verweigere die Anerkennung von
Betriebsausgaben entsprechend Punkt 8 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung und zwar wegen der Einordnung unter die Personensteuern
gemäß
§ 20 EStG 1988.
(a) Tatsächlich seien aber in § 20
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 jene Personensteuern gemeint, die wirtschaftlich
vom Unternehmer oder für die Einkommensquelle des Unternehmers zu tragen
seien. Im Bereich Erbschafts- und Schenkungssteuer wären das Abgaben
für den Erwerb eines im Erbweg oder durch Schenkung erworbenen Betriebes.
Keinesfalls unter § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 würden jene
Personensteuern fallen, die sich auf die Person des Empfängers der
Betriebsausgabe beziehen würden. Obwohl für die Schenkungssteuer aus
Gewinnspielen sowohl Geschenkgeber wie auch Geschenknehmer heranzuziehen seien,
ergebe sich doch aus § 10 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz klar, dass der
Geschenknehmer wirtschaftlich belastet sein solle, weil nur so erklärt
werden könne, warum eine vom Geschenkgeber übernommene
Schenkungssteuer zusätzlich in die Schenkungssteuerbasis miteinzubeziehen
sei.
(b) Wolle man die Argumentation des Finanzamtes gelten
lassen, wonach auch Betriebsausgaben, die später für wirtschaftlich
vom Empfänger zu tragende Personensteuern verwendet würden, unter das
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fielen, so wären auch jene Lohn-
und Gehaltsbestandteile, die der Dienstgeber als Abfuhrverpflichteter für
die Lohnsteuer seiner Dienstnehmer verwende, vom selben Abzugsverbot betroffen.
Denn auch die Lohnsteuer sei eine wirtschaftlich vom Empfänger
(nämlich dem Dienstnehmer) zu tragende Personensteuer. Diese Ansicht werde
von niemandem ernsthaft vertreten.
(c) Da im Bereich der Abziehbarkeit zur
Körperschaftsteuerbasis die wirtschaftliche Betrachtungsweise als
unterstützende Auslegungshilfe heranzuziehen sei, habe man der
Großbetriebsprüfung mit Schreiben vom 28. Mai 2003 ein Beispiel
übergeben, mit dem man habe zeigen können, dass ein
Betriebsausgabenabzug der Schenkungssteuer beim Geschenkgeber zu einem nahezu
völlig gleichen Ergebnis führe, wie die kostenneutrale Erhöhung
des Schenkungsbetrages um jene Summe, die der Geschenknehmer bei Selbstabfuhr
der Schenkungssteuer zu zahlen gehabt hätte. Die Versagung der
Betriebsausgabenqualität führe hingegen zu einem deutlich abweichenden
Körperschaftsteueraufkommen, was bei gleichen Bruttokosten des
Geschenkgebers (Leistungsfähigkeitsprinzip) keinesfalls eintreten
dürfe. Auf diese Argumentation sei das Finanzamt bisher noch in keiner
Weise eingegangen.
(d) Es werde daher der Antrag gestellt, die bezeichneten
Schenkungssteuerbeträge als Betriebsausgaben zuzulassen, da es sich hierbei
nicht um Personensteuern des Unternehmers oder mit Bezug auf das Unternehmen,
sondern um wirtschaftlich vom Ausgabenempfänger zu tragende Personensteuern
handle.
3. Die Betriebsprüfung nahm am 12. November 2004
zur Berufung wie folgt Stellung:
Die Nichtanerkennung der Schenkungssteuern als
Betriebsausgabe stütze sich auf das im § 20 EStG 1988 normierte
Abzugsverbot von Personensteuern. Diesbezüglich sei auf die Rz 4848 der
Einkommensteuerrichtlinien hinzuweisen.
Das in der Berufung angeführte Beispiel des Bw.
(Schreiben vom 28. Mai 2003) versuche die steuerliche Abzugsfähigkeit
mit folgender wirtschaftlicher Betrachtung zu widerlegen: Die Schenkungssteuer
werde vom Beschenkten selbst abgeführt und ihm dann anschließend vom
Unternehmen ersetzt. Auf diese Argumentation im Detail einzugehen erübrige
sich insoweit, als im Zuge der abgabenrechtlichen Prüfung der
tatsächliche Sachverhalt zu beurteilen sei, aber nicht ob sich bei
geänderten Abwicklungsmodalitäten die steuerrechtliche Beurteilung
ändere. Die in der Berufung eingeforderte "wirtschaftliche
Betrachtung" erscheine im konkreten Fall überzogen.
4. Mit Schreiben vom 22. November 2004 brachte die Bw.
ergänzende Ausführungen zur Berufung vom 5. Oktober 2004
vor:
In der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz
2004 sei auch eine Änderung von § 15 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz durch Anfügung einer neuen Ziffer 6 vorgesehen. In
den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Ziffer 6 heiße es
wörtlich: "Dies manifestiere sich auch darin, dass die Aufwendungen
einer Ausspielung und die darauf entfallende Schenkungssteuer im
Ertragsteuerrecht abzugsfähige Aufwendungen seien." Da man davon
ausgehen könne, dass die Erläuternden Bemerkungen zu dieser
Regierungsvorlage entweder vom Bundesministerium für Finanzen selbst
stammten oder zumindest mit dessen ausdrücklicher Zustimmung verfasst
worden seien, ergebe sich, dass auch das BMF die Ansicht vertrete, dass das in
§ 20 EStG 1988 bezeichnete Abzugsverbot für Personensteuern sich
nicht auch auf eine Schenkungssteuer erstrecken könne, die der
Geschenkgeber für den Geschenknehmer übernommen habe. Eine Kopie der
entsprechenden Passage sei der Berufungsergänzung angeschlossen.
5. Mit Schreiben vom 25. November 2004
übermittelte die Bw. eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der
BP:
Die Groß-BP interpretiere § 20 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 anscheinend so, dass unter das Abzugsverbot alle Steuern
fallen müssten, bei denen Steuergegenstand und Steuerhöhe durch
personenbezogene Merkmale bestimmt seien. Das entspreche einer reinen
Wortinterpretation, so als würde § 21 BAO nicht existieren.
Demnach wären alle Personensteuern, egal von wem oder für wen sie
bezahlt würden, als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Diese formalrechtliche
Anknüpfung würde also auch zu dem eigenartigen Ergebnis führen,
dass die vom Dienstgeber abgeführte Lohnsteuer, obwohl sie Bestandteil des
Bruttolohnes sei, keine Betriebsausgabe sein könne, weil Lohnsteuer als
eine Erhebungsform der Einkommensteuer eben eine Personensteuer sei.
Hinter dem äußeren Erscheinungsbild des
Vorganges, nach dem die Bw. eine Personensteuer bezahlt habe, zeige sich, dass
der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes darin liege, dass den
Gewinnern von unternehmerisch durchgeführten Gewinnspielen erspart werden
solle, ihre eigene Schenkungssteuermanipulation vornehmen zu müssen. Dass
es sich dabei immer um die Schenkungssteuer des Gewinners handeln müsse,
sei in der Berufung bereits dargelegt worden. Wenn also der wahre
wirtschaftliche Gehalt in der Abwicklung einer Steuerverpflichtung des Gewinners
liege, so sei er letztlich nicht anders zu beurteilen, als die Bezahlung der
Schenkungssteuer durch den Gewinner selbst, nachdem zuvor der Preis durch eine
Zuzahlung so weit erhöht worden sei, dass dem Gewinner nach
Schenkungssteuer derselbe Betrag übrig bleibe. Zwei
Durchführungsvarianten mit gleichem wirtschaftlichem Ergebnis, nämlich
dass einem Gewinner ein bestimmter Nettogewinn übrig bleibe, könne je
nach gewählter Abwicklungsform zu keinem anderen ertragsteuerlichen
Ergebnis für den Geschenkgeber führen.
Der ihnen am 22. November zugesendete Auszug aus den
erläuternden Bemerkungen zum Abgabenänderungsgesetz 2004 zeige, dass
auch das BMF als anzunehmender Autor der Erläuternden Bemerkungen diese
Ansicht vertrete, weil sonst eine Schenkungssteuer als
"Personensteuer" niemals als "im Ertragsteuerrecht
abzugsfähige Aufwendung" bezeichnet werden könne.
Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar,
warum die in § 21 BAO vorgeschriebene wirtschaftliche
Betrachtungsweise in Form der Ermittlung eines wahren wirtschaftlichen Gehaltes
des vorliegenden Sachverhaltes "überzogen" sein solle, wie dies
von der Groß-BP offenbar gesehen werde.
6. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 erfolgte eine
neuerliche Stellungnahme der BP zur Berufung:
Obwohl die vom Berufungswerber zitierte Aussage aus der
Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004 dessen Position
stärke, stehe dem noch immer die Randziffer 4848 der EStR 2000 sowie die
Rechtsmeinung des bundesweiten Fachbereiches entgegen. Im Rahmen des
ÖGWD-Steuerfachtages am 1. Dezember 2004 sei von MR Dr. Quantschnigg
in seinem Referat zwar auf die gebührenrechtliche Änderung ab 2003
hingewiesen worden und man habe auch erwähnt, dass damit die Frage der
Abzugsfähigkeit der Schenkungssteuer obsolet sei. Es sei aber nicht
dezidiert deren Abzugsfähigkeit in den Jahren bis 2002 bestätigt
worden. Abschließend sei auf den Artikel von Dr. Blazina (SWK Nr. 34 vom
1. Dezember 2004) hinzuweisen. Den diesbezüglichen Ausführungen
werde vollinhaltlich zugestimmt.
7. Am 14. Dezember 2004 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 übersandte die
Berufungsbehörde an die Bw. eine Information zur Entscheidungspraxis des
UFS in Bezug auf die Abzugsfähigkeit der Schenkungssteuer.
8. Folgende Informationen und Unterlagen sind in die
rechtliche Würdigung miteinzubeziehen:
Schreiben der Bw. vom 28. Mai 2003 an die BP:
Man versuche, die Frage der Schenkungssteuer auf
Gewinnspiele aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise heraus zu beantworten.
Unterstellt werde ein Modellfall, in dem ein Beschenkter eine Reise mit einem
Wert von 10.000,00 € nach Abzug des Schenkungssteuerfreibetrages
gewinne und dazu ein Taschengeld von 1.905,00 € erhalte. Er bezahle
seine Schenkungssteuer in Höhe von 1.905,00 € (16% von
11.905,00 €) selbst und diese Steuer habe, wie der Prüfer richtig
eingewendet habe, in diesem Fall keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen
Betriebsausgaben. Die Betriebsausgaben des Veranstalters des Gewinnspieles
würden nur dem Wert der Reise und des Taschengeldes entsprechen.
Wolle man nun zu einem wirtschaftlich völlig gleichen
Ergebnis kommen, nämlich, dass dem Beschenkten nach Abzug aller Belastungen
ein Netto-Geschenk im Wert von 10.000,00 € und der
Schenkungssteuerfreibetrag übrigbleibe, ohne dass er dabei mit der
Schenkungssteuerabwicklung konfrontiert werde, so werde die bei der Bw.
übliche, in der linken Zahlenspalte der "Beilage
Schenkungssteuer" dargestellte Vorgangsweise gewählt. Der Beschenkte
erhalte ein Geschenk im Wert von 10.000,00 € (nach Abzug des
Schenkungssteuerfreibetrages), die vom Unternehmen getragene Schenkungssteuer
werde als weiteres Geschenk hinzugerechnet und erst auf die sich daraus
ergebende Summe sei dann die tatsächlich abzuführende Schenkungssteuer
zu bezahlen. Letztere und die Kosten des Nettogeschenkes ergäben in der zur
Diskussion stehenden Vorgangsweise die Summe der Betriebsausgaben. Sehe man sich
im Vergleich die beiden Auswirkungen auf das Körperschaftsteueraufkommen
an, so ergebe sich eine Differenz von nur 17 €. Würde man dagegen
die Schenkungssteuer nicht als Betriebsausgabe anerkennen, so würde das
schenkende Unternehmen bei gleichem wirtschaftlichen Ergebnis, nämlich dem
Gewinner eines Gewinnspieles netto 10.000,00 € zukommen zu lassen,
648 € Körperschaftsteuer mehr zu bezahlen haben.
Wenn man es als Ausfluss der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise akzeptiere, dass gleiche wirtschaftliche Vorgänge
(unabhängig von der konkreten Gestaltung) zu gleichem
Körperschaftsteueraufwand führen sollten, werde wohl eine Differenz
von 17 € zu einem richtigeren Ergebnis führen, als eine Differenz
von 648 €. Anders formuliert: Würde man den Gewinn um ein als
Betriebsausgabe völlig unbedenkliches Taschengeld erhöhen und den
Beschenkten seinem verkehrssteuerlichen Schicksal überlassen, käme
sogar ein um 17 € geringerer Körperschaftsteueraufwand heraus,
obwohl sich für den Beschenkten der Wert des Geschenks nicht ändere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die Abzugsverbote im Einkommen- und
Körperschaftsteuerrecht sind wie folgt geregelt:
§ 20 EStG 1988 bestimmt jene Aufwendungen und
Ausgaben, die bei den Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. In
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist normiert: "Steuern vom
Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch
entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder
in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht."
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988
übernimmt die obgenannte Bestimmung fast wortident: Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden..."Die Steuern vom Einkommen
und sonstige Personensteuern und die Umsatzsteuer, die auf
nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt."
2. Die Stellung des Geschenkgebers im ErbStG ist wie
nachstehend angeführt ausgestaltet:
(a) § 13 ErbStG:
1) Nach § 13 Abs. 1 ErbStG ist
grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner, bei einer Schenkung auch der
Geschenkgeber.
2) Während Haftungsverpflichtungen in den weiteren
Absätzen des § 13 ErbStG geregelt sind und Haftende mit dem
Vermögen oder Vermögensteilen für Abgabenschulden anderer in
Anspruch genommen werden, entsteht die Steuerschuld primär und ist die
Leistung einer eigenen Verpflichtung (Geldleistung kraft behördlichen
Leistungsgebotes). Der Geschenkgeber ist dabei Steuerschuldner und nicht
bloß Haftender (s. VwGH 23.11.1955, 1718/53), die Schuldnerstellung als
solche wird vom VfGH offenkundig auch nicht als gleichheitswidrig angesehen
(ableitbar zB. aus VfGH 26.11.2002, G 182/02: Inividualantrag einer
Geschenkgeberin - Privatradio mit Gewinnspielen - zur Frage der Befreiung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften). Der Abgabenschuldner ist
Abgabepflichtiger im Sinne der BAO, hat auferlegte Verpflichtungen zu
erfüllen (VwGH 8.6.1967, 441/66) und genießt auch entsprechende
Rechte (zB. das Einbringen einer Berufung).
Juristische Personen sind den physischen Personen
gemäß
§ 6 Abs. 2 Z 3 ErbStG gleichgestellt, auch
GmbH und Aktiengesellschaft können Steuerschuldner sein.
3) Erwerber und Geschenkgeber sind Gesamtschuldner nach
§ 6 Abs. 1 BAO. Das Gesamtschuldverhältnis entsteht schon
durch Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes. Nach Ansicht von
Teilen der Lehre (so Ritz, ÖStZ 1991, 93 ff.) ist primär der
Geschenknehmer in Anspruch zu nehmen, außer der Zuwendende hat die Zahlung
übernommen. War die Übernahme gewollt, so kann in der Inanspruchnahme
des Geschenkgebers keine Rechtswidrigkeit mehr erblickt werden (VwGH 27.9.1990,
89/16/0214). Dagegen wird von Fellner, ErbStG-Kommentar, § 13, Tz 27,
bezweifelt, dass die primäre Inanspruchnahme des Geschenknehmers dem Gesetz
zu entnehmen ist.
Die Schuld erlischt, wenn einer der Gesamtschuldner die
Schuld zahlt. Durch privatrechtliche Vereinbarungen kann das abgabenrechtliche
Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen werden (VfGH 26.9.1969, B
213/68).
(b) § 10 ErbStG:
§ 10 ErbStG lautet: Hat der Erblasser die
Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so
ist die Steuer so zu berechnen, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre.
Dies gilt nicht für Schenkungen, bei denen der Geschenkgeber die Zahlung
der Steuer übernimmt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich
aus der Ausnahmebestimmung des § 10 zweiter Satz ErbStG, dass die
Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber als weitere
Schenkung gilt und daher in diesem Fall die Schenkungssteuer zuzüglich der
geschenkten Schenkungssteuer zu erheben ist (Fellner, aaO, Rz 3 zu
§ 10 ErbStG).
3. Zu den einzelnen Argumenten der Bw.:
(a) Nach § 1 Abs. 1 Z 2 des
Erbschafts-und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer
nach diesem Bundesgesetz unter anderem Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung
im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 2 (neben der
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes nach § 3 Abs. 1
Z 1) jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Daher unterliegen auch Gewinnspiele, bei denen eine
Bereicherung der Gewinner in Kauf genommen wird, der Schenkungssteuer (VwGH
15.3.2001, 98/16/0205 zu Gewinnen aus Preisausschreiben). Dass eine durch
Unternehmer veranstaltete Aktion der Förderung geschäftlicher
Interessen dient, ändert daran nichts.
Die Schenkungssteuerpflicht der Gewinnspiele der Bw. ist
nach der vorliegenden Judikatur daher eindeutig und wurde im
gegenständlichen Verfahren auch nicht bezweifelt.
(b) Die Bw. hat in der Folge die Schenkungssteuer für
die von ihr veranstalteten Gewinnspiele übernommen und wurde demgemäss
zum Steuerschuldner. Ein Abzug dieser Steuer bei der Bw. als Betriebsausgabe
käme nur dann in Betracht, wenn es sich entweder nicht um eine
Personensteuer handeln würde oder die im EStG und KStG normierten
Abzugsverbote bestimmte Personensteuern nicht erfassen würden, das
heißt, die Bestimmungen einschränkend auszulegen
wären.
(1) Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Judikatur (zur Erbschaftssteuer VwGH 15.6.1977, 2481/76) zählen Erbschafts-
und Schenkungssteuern zu den Personensteuern. Diese Ansicht findet sich sowohl
bei Doralt, EStG, § 20, Tz 139, als auch bei Quantschnigg,
ESt-Handbuch, § 20, Tz 37: Das Wesen der betreffenden Steuer und nicht
deren Auswirkungen im Einzelfall sind maßgeblich. So verliert die
Einkommensteuer ihren Personensteuercharakter auch nicht dadurch, dass aus einer
Quelle Einkünfte zufließen (VwGH 15.10.1954, 2475/52; zur
Erbschaftsteuer BFH BStBl. 1984, 27). Ebenso gehen Hermann/Heuer/Rauppach im
ESt-Kommentar zu § 12 Rz 100 bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
von sonstigen Personensteuern aus (mit Verweis auf BFH VIII R 35/80 vom
9.8.1983, BStBl. 1984, 27; BFH vom 7.12.1990, X R 72/89, BFHE 163, 137, BStBl.
II 1991, 350; BFH vom 23.2.1994, X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl. II 1994, 690
und weiteren Literaturnachweisen). Nach dem BFH ergibt sich der
Personensteuercharakter daraus, dass bei der Steuerbemessung an persönliche
Verhältnisse (Steuerklassen, Freibeträge usw.) angeknüpft
wird.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Bw.
eine Kapitalgesellschaft ist, da selbst im deutschen Rechtsbereich am
Personensteuercharakter der Erbschafts- und Schenkungssteuer festgehalten wird,
obwohl dort die Möglichkeit eines außerbetrieblichen Bereiches bei
buchführungspflichtigen Körperschaften von der Judikatur verneint
wurde (BFH vom 4.12.1996 I R 54/95, BFHE 182,123).
Der Berufungssenat zweifelt daher nicht am
Personensteuercharakter der vorgeschriebenen Schenkungssteuer, sodass das erste
mögliche Gegenargument nicht greift.
(2) Die Bw. führt folgendes aus: In § 20
EStG 1988 seien nur Personensteuern erfasst, die wirtschaftlich vom Unternehmer
oder für die Einkommensquelle des Unternehmers zu tragen seien, nicht aber
solche, die sich auf die Person des Empfängers der Betriebsausgaben
beziehen würden (wirtschaftlich zu belasten sei der Geschenknehmer). Auch
abziehbare Lohn- und Gehaltsbestandteile seien nämlich sonst
Personensteuern, die man nicht abziehen dürfe. Zudem müssten die
Unternehmer im Falle von Gewinnspielen wirtschaftlich bei einer solchen
(unrichtigen) Betrachtungsweise die Schenkungssteuer (über die
Körperschaftsteuer) tragen.
Überdies weist die Bw. auf die erläuternden
Bemerkungen zur Neufassung des § 15 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz hin, wo angeführt wird: "Dies manifestiert sich auch
darin, dass die Aufwendungen einer Ausspielung und die darauf entfallende
Schenkungssteuer im Ertragsteuerrecht abzugsfähige Aufwendungen
sind."
a. Tatsächlich ist die Steuerschuldnerschaft des
Geschenkgebers keine "Schuldübernahme für einen anderen", der
Geschenkgeber ist vielmehr selbst Steuerschuldner. § 13 Abs. 1
ErbStG regelt ein Eigenschuldverhältnis des Geschenkgebers (Ritz, ÖStZ
1991, 95).
Für den Berufungssenat besteht daher kein Zweifel,
dass es sich im gegenständlichen Fall (bei Zahlung der Schenkungssteuer aus
dem Gewinnspiel) um die Steuerschuld des Geschenkgebers handelt und nicht um
eine Schuld, die dieser für andere übernimmt. Nur
Haftungsverpflichtete übernehmen Schulden anderer.
b. Die im EStG und KStG normierten Abzugsverbote
schließen auch keine bestimmten Personensteuern oder Steuern in einem
bestimmten Umfang aus:
Der Begriff "sonstige Personensteuern" besteht bereits seit
langer Zeit und ist offenkundig der deutschen Regelung des KSt-Reformgesetzes
vom 31.8.1976 (dKStG 1977, BGBl. I, 2597, BStBl. 445) entnommen (diese wiederum
entspricht der Regelung des § 17 Nr. 3 dKStG 1925).
Im Urteil vom 14.9.1994 I R 78/94, BStBl. II 207 ff.,
führt der BFH zur Frage einer in 30 (Teil-) Jahresbeträgen bezahlten
Erbschaftssteuer - mit einem (gedanklich) enthaltenen Zinsanteil -folgendes aus:
Nach § 10 Abs. 2 KStG 1984 in der in den Streitjahren
geltenden Fassung sind die sonstigen Personensteuern ohne Einschränkung
nicht abziehbar. Daraus kann nur geschlossen werden, dass jeder Aufwand, der
sich als Personensteuer im Sinne der Vorschrift darstellt, bei der
Einkünfte- und Einkommensermittlung nicht abgesetzt werden darf.
Entsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 154, 552, BStBl.
II 1989, 116 darauf abgestellt, dass Stundungszinsen iS. des § 234 AO
keine Personensteuern iS. des § 10 Abs. 2 KStG, sondern
steuerliche Nebenleistungen sind. Nur deshalb stand § 10 Abs. 2
KStG 1984 dem Abzug der Stundungszinsen nicht entgegen. Mag (im
gegenständlichen Fall der Zahlung in Teilbeträgen) auch eine
gedankliche Verzinsung zugrundeliegen, so ist die Verzinsung doch nur ein
Berechnungselement für die festzusetzende Steuer. Dies zwingt dazu, auch
die Jahresbeträge als Steuerschuld und nicht als eine eigenständige
Zinsschuld zu verstehen und auf sie § 10 Abs. 2 KStG 1984
anzuwenden.
Der BFH stellt in seinem Urteil damit klar, dass
Personensteuern ohne Einschränkung nicht abziehbar sind. Ausnahmen bestehen
nur dort, wo die betreffende (strittige) Steuer nicht den Personensteuern
zugerechnet werden kann und damit vom Abzugsverbot des § 10
Abs. 2 KStG gar nicht erfasst ist.
Die Abzugsverbote in § 20 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 und § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 lehnen sich in
Formulierung und Gesetzeszweck an die deutsche Regelung an. Zudem ist in diesem
Bereich kein wesentlicher Unterschied in den beiden Gesetzeslagen auszumachen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass auch bei den obigen
Abzugsverboten nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die gesamte
Personensteuer ohne Einschränkung nicht abzugsfähig sein soll.
c. Insoweit die Bw. eine "wirtschaftliche
Betrachtungsweise" einfordert und dabei auf § 21 BAO verweist, geht
ihre Interpretation fehl:
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist (sofern man nicht
überhaupt die Position des VwGH übernimmt, wonach § 21 BAO
nur eine Beweiswürdigungsregel darstellt) nur dann anwendbar, wenn der
auszulegende Begriff des materiellen Steuerrechtes zur Umschreibung eines
umfassender verstandenen wirtschaftlichen Verstehens verwendet wird (Methode der
indirekten wirtschaftlichen Anknüpfung). Die wirtschaftliche
Betrachtungsweise ist ein Instrument der teleologischen Auslegung (Ritz,
BAO-Kommentar, § 21, Rz 6 ff.). Die Bw. verlangt somit eine
teleologische Reduktion des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG bzw. des
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG.
In § 6 ABGB sind die Kriterien für die
Auslegung von Gesetzen (und damit auch von steuerlichen Vorschriften) enthalten,
nämlich die Auslegung nach dem Wortsinn, dem Bedeutungszusammenhang
(systematisch-logische Auslegung), der Absicht des Gesetzgebers und dem
objektiven Gesetzeszweck (teleologische Auslegung). Ergibt schon die
Prüfung des Wortsinnes, dass eine inhaltlich eindeutige gesetzliche
Regelung vorliegt, so bedarf es keiner Auslegung nach anderen Kriterien mehr
(Schwimann, ABGB-Kommentar, § 6, Rz 8). Erst wenn die Anwendung der
Regeln der Auslegung im engeren Sinn in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt
ohne Ergebnis bleibt, kann dies auf rechtliche Irrelevanz oder das Bestehen
einer Lücke nach § 7 ABGB hinweisen, die vom Rechtsanwender zu
füllen ist (Schwimann, ABGB-Kommentar, § 7, Rz 1). Ein
Anwendungsfall dieser rechtsfortbildenden Norm ist die teleologische Reduktion,
bei der ein vom Gesetzgeber zu weit gefasstes Gesetz unter Berufung auf den
Gesetzeszweck auf einen engeren Anwendungsbereich eingeschränkt wird. Diese
ist dann am Platz, wenn bei einer vom Zweck des Gesetzes her erfolgten
Beurteilung evident wird, dass der Wortlaut einer Bestimmung auch Fälle mit
einbezieht, die nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Gesetzes von der Norm
nicht erfasst werden sollen (Schwimann, ABGB-Kommentar, § 7, Rz 20).
Die (von § 7 ABGB geforderte) Lücke besteht im Fehlen einer nach
der "ratio" logischen Ausnahme. Vorausgesetzt ist der Nachweis, dass eine
umschreibbare Fallgruppe von Zwecken des Gesetzes nicht getroffen wird und die
Gleichbehandlung mit den getroffenen Fallgruppen sachlich ungerechtfertigt
wäre. Der Nachweis ist mit Hilfe der Auslegungskriterien zu führen (s.
dazu Rummel, ABGB-Kommentar, § 7, Rz 7; für den steuerlichen
Bereich VfGH 19.6.2002, G 7/02, betreffend § 12 a FLAG).
Vorangehend ist zu § 7 ABGB festzuhalten, dass
schon vom Grundsatz her die Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion
oder Extension eines eindeutigen Normbefehls in der Lehre nicht unumstritten
ist, weil diese als gesetzeskorrigierende Rechtsfortbildung anzusehen ist, wenn
sie die Wortlautgrenze der Auslegung übersteigt (s. dazu ausführlich
JRP 2001, 281 - Richterliche Rechtsfortbildung, demokratische und
rechtsstaatliche Bedenken gegen eine scheinbare Selbstverständlichkeit).
Selbst wenn man sich der Ansicht anschließt, wonach
nicht nur die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, sondern auch die
Gerichte Rechtsfortbildung dort betreiben sollen (oder müssen), wo der
Gesetzgeber "versagt" hat, wenn auch nur hinsichtlich der richtigen
Wortwahl oder bezüglich einer fehlenden Ausnahmeregelung, wäre eine
teleologische Reduktion nur im Ausnahmefall und unter bestimmten Bedingungen
vorzunehmen, nämlich dann, wenn eine eindeutig überschießende
Regelung - entgegen dem klar erkennbaren Gesetzeszweck - vorliegt
und die Einbeziehung bestimmter Fallgruppen unter die Regelung sinnstörend
und gleichheitswidrig (verfassungswidrig) wäre.
Der Bw. ist aber der Nachweis einer ohne jeden Zweifel
vorzunehmenden teleologischen Reduktion nicht gelungen:
Im vorliegenden Fall lässt bereits der Wortlaut der
Regelung ..."sonstige Personensteuern" ... grundsätzlich keine
Zweifel offen. Steuerzahlungen mit Personensteuercharakter sollen vom
Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sein. Eine unklare Formulierung, die zu
weiteren Differenzierungen nach der Art des Zustandekommens der
Personensteuerbelastung geradezu "einladen" würde, liegt nicht
vor. Äußerst zweifelhaft ist nach dem vorab Gesagten daher schon die
Notwendigkeit der Heranziehung weiterer Auslegungsmethoden (eine
"verfassungskonforme Auslegung" ist bei eindeutigem Wortlaut
ausgeschlossen: Kotschnigg, ÖStZ 1997, 37, Pkt 1.3.a).
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher nicht davon
aus, dass eine überschießende Regelung vorliegt, sondern nimmt an,
dass der Gesetzgeber mit den in § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG verwendeten Formulierungen genau das
geregelt hat, was er (nach dem Wortlaut) regeln wollte. Die Notwendigkeit einer
teleologischen Auslegung (als Voraussetzung für eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise) ergibt sich für den Rechtsanwender daher gar nicht, weil
er mit der Wortauslegung das Auslangen findet.
d. Wenn die Bw. auf Lohn-und Gehaltsbestandteile als
zulässige Abzugsposten verweist, so ist ihr zu entgegnen, dass diese
Aufwendungen gemäß
§ 4 EStG 1988 abzugsfähig sind. Es
handelt sich dabei nämlich um Aufwendungen die aus der laufenden
Betriebsführung kraft Gesetzes (Sozialversicherungsbeiträge,
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Lohnsummensteuer und Dienstgeberabgaben der
Länder) erwachsen (Quantschnigg/Schuch, EStG-Kommentar, § 4, Rz
36.2). Die strittige Schenkungssteuer erwächst dagegen nicht kraft
Gesetzes, vielmehr wurde diese von der Bw. freiwillig übernommen.
e. Soweit die Bw. mit Rechenbeispielen die Richtigkeit
ihrer Rechtsansicht dartun will, ist festzuhalten, dass Ausgangspunkt der
Berechnung die (wirtschaftlich gleich hohe) Schenkung beim Beschenkten ist.
Damit ist das Argument schon vom Ansatz her nicht zielführend, weil es um
Betriebsausgaben des Geschenkgebers geht. Dass dann, wenn der Geschenkgeber eine
Personensteuer übernimmt, die Körperschaftsteuerbelastung höher
ist als in den Fällen, in denen lediglich die Schenkung vollzogen wird
(weil derartige Steuern eben nicht abzugsfähig sind), ist logische Folge
der freiwilligen Handlung der Bw. Andernfalls könnten Unternehmer jederzeit
durch Inkaufnahme einer Personensteuerzahlung nicht abziehbare Lasten in den
Unternehmensbereich verschieben.
f. Der von der Bw. zitierte Satz in den erläuternden
Bemerkungen zu § 15 Abs. 1 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes stellt eine Rechtsmeinung des BMF dar. Der
Unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser Rechtsmeinung nicht an.
Einerseits ist ein Abstellen auf ein (alles andere
überlagernde) "Betriebsbewußtsein" (als Ausgangsbasis für diese
"Manifestation") für eine steuerliche Gestaltung mehr als bedenklich und
mit der Gesetzeslage nicht vereinbar, da einem Steuergesetz damit ein zur
Verfassungswidrigkeit führender Unbestimmtheitsgrad zugemessen werden
würde. Diese in den EB ausgedrückte Rechtsmeinung ist durch keinerlei
Rechtsprechung gestützt. Sie kann daher nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates die von der Bw. gewünschten Rechtsfolgen im Bereich der
Schenkungssteuer nicht bewirken.
Andererseits ist zur Frage des (damit aufgeworfenen)
"betrieblichen Zusammenhanges" festzuhalten, dass die Abzugsfähigkeit von
Personensteuern nicht mit argumentativen Umwegen - entgegen dem
gesetzlichen Auftrag - eingeführt werden kann. Die Frage der
Betrieblichkeit oder Nichtbetrieblichkeit von Aufwendungen kann erst dann
Gegenstand der rechtlichen Würdigung sein, wenn die bezeichnete Zahlung
nicht dem Kreis der Personensteuern zuzurechnen ist. Die gesetzlichen
Abzugsverbote lassen den Betriebsausgabenabzug von vorneherein nicht zu,
unabhängig davon, ob eine (wie immer geartete) betriebliche Veranlassung
oder ein mittelbarer oder unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang besteht.
Letztendlich hängt nämlich selbst die Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) - als Musterbeispiel einer Personensteuer
- mit dem Einkommen zusammen. Ohne einen Betrieb, der entsprechende
Einkünfte abwirft, wäre auch die nachfolgende Einkommensteuer nicht
denkbar. Dieser unbestrittene Zusammenhang führt dennoch nicht zur
Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe, weil das Abzugsverbot im EStG (KStG)
dies verhindert. In diesem Sinne argumentieren auch Hermann/Heuer/Rauppach im
Kommentar zur Körperschaftsteuer, § 10, Rz 54 ff.: Zwar habe das
Urteil des BFH (vom 14.9.1994 I R 78/94, BStBl. II 1995, 207) die Frage nach der
betrieblichen Veranlassung der Erbschaftssteuer offengelassen, deren
Nichtabziehbarkeit (auch bei Qualifikation als Betriebsausgabe) ergebe sich aber
schon aus § 10 Nr. 2 dKStG (dem Pendant zum Abzugsverbot in
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988). Im Urteil vom 23.11.1988 I R
180/85, BGBl. II 1989, 116 ff., hatte der BFH die Abzugsfähigkeit von
Stundungszinsen für die Körperschaftsteuer zu beurteilen. Der erste
Teil der anzustellenden Prüfung bezog sich darauf, ob diese Zinsen als
Nebenleistungen anzusehen sind und damit von § 10 Abs. 2 dKStG
(nämlich dem Abzugsverbot für Personensteuern) gar nicht erfasst
werden. Erst nach Bejahung der Nichterfassung durch diese Regelung
beschäftigte sich der Gerichtshof mit der Frage der
Betriebsausgabeneigenschaft der Stundungszinsen, die er ebenfalls bejahte (zur
Rechtslage in Österreich s. Doralt, ESt-Kommentar, § 20, Rz 141).
Die Qualifizierung als Personensteuer geht demnach der
Frage der betrieblichen Veranlassung voran.
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen
abzuweisen.
Linz, am 27.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1243-L/04
- Stammnummer
- 13733
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF