Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1145-W/05
Kapitalertragsteuererstattung, beschränkte Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1145-W/05vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 102 Abs. 4 EStG in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung ist in gemeinschaftsrechtskonformer Weise (vgl. Urteil des EuGH vom 12. Juni 2003, C-234/01, "Gerritse") so auszulegen, dass er bei beschränkt Steuerpflichtigen, die aufgrund der Erzielung betrieblicher Einkünfte der Pflichtveranlagung unterliegen, einer Einbeziehung der Kapitalerträge in die Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG nicht entgegensteht, wenn dadurch ein ansonsten erzielter Verlust teilweise ausgeglichen wird, der in jenem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, nicht berücksichtigt werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Monika Kofler, Mag. Barbara Baumgartner
und Günter Benischek über die Berufung des X , geb.Datum, Adresse,
vertreten durch Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1220 Wien, Wagramer Straße 19,
IZD-Tower, vom 13. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23
vom 29. April 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 nach der am
5. April 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
X ist deutscher
Staatsangehöriger und erzielte im Jahr 2003 in Österreich
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, mit welchen er der beschränkten Steuerpflicht unterlegen
ist. In der Einkommensteuererklärung wies er die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von minus 152.100,02 € aus und machte
unter Tz. 365 die Kapitalertragsteuer in Höhe von 675,57 €
geltend.
Das Finanzamt erließ am
7. April 2005 einen Bescheid, mit dem die Einkommensteuer 2003 mit
0,00 € festgesetzt und in dem die gegenständlichen Einkünfte
in der erklärten Höhe ausgewiesen wurden.
Laut Mitteilung über die
gesonderte Feststellung vom 14. April 2005 betrugen die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb minus 152.100,02 €, darin enthalten
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge in Höhe von
2.895,34 €. Von den Einkünften wurden einbehalten
675,56 € Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen.
Das Finanzamt erließ
daher am 29. April 2005 einen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheid und wies die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von minus 154.995,36 € aus. In diesem
Betrag waren die endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge daher nicht
mehr enthalten.
Gegen diesen Bescheid hat der
Bw. berufen und die Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß
§
97 Abs. 4 EStG beantragt, weil diese die tarifmäßige Einkommensteuer
übersteige. Eine ausdrückliche Antragstellung nach § 97 Abs. 4
EStG sei unterblieben und werde hiermit nachgeholt. Der Bw. ersuchte, den
Gesamtbetrag der Einkünfte antragsgemäß unter Einbeziehung der
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge, welche als Teil der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb der beschränkten Steuerpflicht
unterliegen, mit minus 82.857,17 € (dieser Betrag wurde
ursprünglich in der Einkommensteuererklärung ausgewiesen)
festzustellen und die die Tarifsteuer übersteigende Kapitalertragsteuer von
657,57 € (die Kapitalertragsteuer wurde ebenfalls ursprünglich in der
Erklärung ausgewiesen) im Wege der Veranlagung zu erstatten.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und verwies darauf, dass die
steuerabzugspflichtigen Einkünfte iSd § 97 Abs. 1 und 2 EStG bei
beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen stets als durch den
Steuerabzug abgegolten gelten, auch wenn sie zu den betrieblichen
Einkünften gehören.
Der Bw. stellte einen Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und beantragte weiters die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend führte der Bw. aus, auf der Grundlage der von ihm
eingereichten Einkommensteuererklärung sei der Einkommensteuerbescheid vom
7. April 2005 ergangen, welcher die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärungsgemäß mit minus 152.100,02 € festgestellt
habe. Dieser Betrag habe endbesteuerungsfähige Kapitaleinkünfte iHv
2.895,34 € enthalten. Durch die Aufnahme dieser Kapitaleinkünfte
in die Steuererklärung habe der Steuerpflichtige die Option
gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG ausgeübt. In dem
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 29. April 2005 seien die genannten
Kapitalerträge aus den festgestellten Einkünften ausgeschieden worden.
In einer Berufung gegen diesen Bescheid habe der Bw. den Antrag auf Einbeziehung
der Kapitalerträge und auf Erstattung der Kapitalertragsteuer explizit
gestellt. Ergänzend brachte der Bw. vor, er unterliege als Gesellschafter
einer doppelstöckigen Personengesellschaft einer Pflichtveranlagung zur
Einkommensteuer gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 2 Teilstrich 3 EStG. Im
Rahmen der Pflichtveranlagung sei er gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG
berechtigt, die endbesteuerungsfähigen Einkünfte bei der Ermittlung
des Einkommens anzusetzen und die Erstattung des die Tarifsteuer
übersteigenden Betrages an einbehaltener Kapitalertragsteuer zu beantragen.
Die Bestimmungen über die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger in
§ 102 Abs. 2 EStG schließe einen Antrag nach § 97 Abs. 4 EStG
nicht aus, sodass diese Bestimmung hier zur Anwendung kommen müsse. §
97 führe keine zwingende Endbesteuerung herbei, sondern ermögliche
diese lediglich. Der Steuerpflichtige könne durch einen Antrag die
Kapitalerträge auch der Tarifbesteuerung unterziehen. Die vom Finanzamt
vertretene Rechtsauffassung, wonach endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge natürlicher, beschränkt steuerpflichtiger Personen
von der Veranlagungsoption ausgeschlossen seien, stehe im Widerspruch zur
Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. Juni 2003, C 234/01, Gerritse). In der
Literatur werde davon ausgegangen, dass § 102 Abs. 4 EStG einer
Rückerstattung von Kapitalertragsteuer gemäß
§ 97 Abs. 4
nicht entgegen stehe. Eine Interpretation in dem Sinne, dass § 102 Abs. 4
EStG die Option gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG ausschließe,
wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Der Gesetzgeber habe mit dem
Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I 2004/180 eine Klarstellung getroffen
und die Bestimmung gänzlich aufgehoben. In den erläuternden
Bemerkungen finde sich als Begründung das Bestreben, einen eindeutig
gemeinschaftsrechtskonformen Gesetzesbestand herzustellen (EBRV zu Art. I Z. 15
Abgabenänderungsgesetz 2004). Wäre § 102 Abs. 4 EStG in der vom
Finanzamt angedeuteten Weise zu verstehen, wäre die Bestimmung durch
unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht von der Anwendung ausgeschlossen,
sodass wiederum die Veranlagungsoption des § 97 Abs. 4 EStG offen
stünde. Die Bestimmung lasse sich jedoch auch gemeinschaftsrechtskonform
interpretieren, indem beschränkt Steuerpflichtige aus anderen
Mitgliedstaaten hinsichtlich der Veranlagungsoption nicht diskriminiert
werden.
Mit Eingabe vom 23. März
2006 legte der Bw. nach Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat den
deutschen Einkommensteuerbescheid 2003 und die diesem zugrunde liegende
Steuererklärung in Kopie vor und erklärte, im Bescheid seien von den
österreichischen Einkünften lediglich die positiven Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. In Deutschland stellten
die Einkünfte wegen des Vorliegens einer kapitalistischen
Personengesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar und seien daher auch
in der Steuererklärung so bezeichnet. Die darüber hinaus in
Österreich erzielten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien in
der deutschen Steuererklärung und Steuerveranlagung nicht
berücksichtigt worden. Nach Auskunft des deutschen steuerlichen Vertreters
wurde erklärt, die aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer der KG erzielten
Einkünfte hätten im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung
keine Auswirkung. Zwar seien solche Auslandsverluste grundsätzlich für
den negativen Progressionsvorbehalt relevant, im gegenständlichen Fall
hätte dieser keine Auswirkung gehabt, weil die Verluste in einem positiven
Kapitalkonto des Bw. keine Deckung mehr gefunden hätten. Zu der im Bescheid
geltend gemachten Berücksichtigung eines nicht ausgleichsfähigen
Verlustes bemerkte der Bw., dass der Eintrag in Kennzahl 372 auf einem Irrtum
beruhe und hätte ein Eintrag in Kennzahl 342 erfolgen sollen, da es sich
bei dem geltend gemachten Verlust von 1.169,45 € um einen
"Wartetastenverlust" aus 1998 handelt. Die beantragte Geltendmachung des
Verlustes wurde insoweit berichtigt.
Über
den Rechtsstreit wurde erwogen:
Strittig ist
gegenständlich, ob beschränkt Steuerpflichtige iSd § 102 EStG
nach der Rechtslage vor der Steuerreform 2004 einen Antrag auf Erstattung der
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG stellen können,
oder nicht.
Während der
Abgabepflichtige unter Hinweis auf die Literatur eine Möglichkeit der
Option auf Einbeziehung der "endbesteuerungsfähigen" Kapitalerträge in
europarechtskonformer Weise aus dem Gesetz abgeleitet wissen will, verneint das
Finanzamt diese unter Hinweis auf die Literatur und den
Gesetzestext.
Gemäß
§ 102
EStG, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 80/2003 wird zur Veranlagung
beschränkt Steuerpflichtiger Folgendes ausgeführt:
(1) Zur Einkommensteuer sind zu
veranlagen: 1. Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen,
von denen kein Abzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den
§§ 99 bis 101 vorzunehmen ist. 2. Steuerabzugspflichtige
Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die - zu den
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes, - zu den
Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter oder - zu den Gewinnanteilen gemäß
§ 99
Abs. 1 Z 2 gehören. 3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer
nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 und 6 zu
erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei
dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in
den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen
werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises
an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht
unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des
Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Erfolgt eine Veranlagung nach den
Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei
der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20
% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung
dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der
steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug
einbehaltenen Beträge anzurechnen. (2) Bei der Veranlagung
beschränkt Steuerpflichtiger gilt Folgendes: 1. Betriebsausgaben
(§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit
berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2. Sonderausgaben (§ 18) sind
abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Soweit Sonderausgaben
bereits nach § 70 Abs. 2 und 3 berücksichtigt wurden und ein Antrag im
Sinne des Abs. 1 Z 3 gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen. Der
Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in
inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur
insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen
hat. 3.Die §§ 34, 35,
38, 41 und 105 sind nicht anwendbar. (3) Die Einkommensteuer ist bei
beschränkt Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs. 1 zu
berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind
zu berücksichtigen. (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte,
die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen
außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 als durch den Steuerabzug
abgegolten. Steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des § 97 Abs. 1
und 2 gelten bei natürlichen Personen jedenfalls als durch den Steuerabzug
abgegolten.
Mit BGBl. I Nr. 180/2004 wurde
§ 102 EStG abgeändert und unter anderem der letzte Absatz
aufgehoben.
In der Begründung der
Regierungsvorlage zu dem o.a. Gesetz wird im Vorblatt unter dem Stichwort
"Probleme" zum Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführt, sowohl EuGH-Judikatur
als auch nationale Rechtsprechung erforderten diverse Anpassungen. Unter dem
Stichwort "Ziele und Lösungen" wird weiters zu den vorgesehenen
Änderungen aufgrund von EuGH und VwGH-Judikatur ausgeführt:
"Veranlagungsoption für beschränkt Steuerpflichtige in Fällen der
Abzugsbesteuerung". In den Erläuterungen zum Allgemeinen Teil wird zum
Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführt, die Besteuerung beschränkt
Steuerpflichtiger solle im Lichte der Rechtsprechung des EuGH neu konzipiert
werden: In sämtlichen Fällen der Abzugsbesteuerung solle die
Veranlagungsoption offen stehen. Im Rahmen der Veranlagung solle aber ein
Existenzminimum nur mehr im Umfang von 2.000 € steuerfrei gestellt
werden. Zur Änderung des § 102 Abs. 1, 3 und 4 EStG wurde
erläuternd ausgeführt, im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH
(Urteil vom 12. Juni 2003, C-234/01, "Gerritse") solle die Veranlagungsoption
auch auf die Fälle der Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 3 bis 5
ausgedehnt und der Ausschluss von der Veranlagungsoption im Bezug auf die der
Steuerabgeltung nach § 97 unterliegenden Einkünfte aufgehoben
werden.
Der Gesetzgeber ist daher
offenbar davon ausgegangen, dass § 102 Abs. 4 EStG in der im Jahr 2003
geltenden Fassung dem EU-Recht widersprochen hat. Österreich ist jedoch
bereits mit 1. Jänner 1995 der Europäischen Union beigetreten und seit
diesem Zeitpunkt verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Der
Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts wird im Falle unmittelbar anwendbaren
Gemeinschaftsrechts und bei Vorliegen eines offenkundigen Widerspruchs der
angewendeten Norm zu diesem auch vom Verfassungsgerichtshof anerkannt (siehe
Erkenntnis vom 11. Dezember 1998, G 57/98).
Zum Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechts hat der EuGH in den Leitsätzen zu dem aufgrund eines
Vorabentscheidungsersuchens ergangenen Urteil vom 9. März 1978, Staatliche
Finanzverwaltung gegen Spa Simmenthal wie folgt
ausgeführt: Unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechts bedeutet,
dass seine Bestimmungen ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen
Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der
gesamten Dauer ihrer Gültigkeit erhalten müssen. Die unmittelbar
geltenden Bestimmungen sind unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten
für alle diejenigen, die sie betreffen, einerlei ob es sich um die
Mitgliedstaaten oder um Einzelpersonen handelt. Diese Wirkung erstreckt sich
auch auf jedes Gericht, das als Organ eines Mitgliedstaates die Aufgabe hat, die
Rechte zu schützen, die das Gemeinschaftsrecht den einzelnen verleiht. ...
Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts haben die
Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der
Mitgliedstaaten nicht nur zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede
entgegen stehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne weiteres
unanwendbar wird, sondern auch - da diese Bestimmungen und Rechtsakte
vorrangiger Bestandteil der im Gebiet jeden Mitgliedstaates bestehenden
Rechtsordnung sind -, dass ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher
Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit Gemeinschaftsnormen
unvereinbar wären. ... Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner
Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist
gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es
erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende
Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet
lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf
gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches
Verfahren beantragen oder abwarten müsste.
Gesetze, die offenkundig dem
Gemeinschaftsrecht widersprechen, müssen daher unangewendet gelassen
werden, auch wenn sie noch nicht aufgehoben wurden.
Fraglich ist daher, ob die
nicht mehr dem geltenden Recht angehörende Bestimmung des § 102
Abs. 4 EStG offenkundig dem Gemeinschaftsrecht widersprochen hat. Dazu wird
zunächst bemerkt, dass die vom Finanzamt vorgenommene Auslegung dieser
Gesetzesstelle nicht zwingend ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in einem Rechtssatz zu seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2005,
Zl. 2002/13/0022 ausgeführt hat, ist die Kapitalertragsteuer eine
Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer; sie ist -
soweit keine Endbesteuerung vorliegt - im Zuge der Veranlagung der
Kapitalerträge auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld des
Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anzurechnen.
Im EStG 1972 idF BGBl. Nr.
312/1987 wurde hinsichtlich der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger im
§ 102 Abs. 5 angeordnet, dass beschränkt Steuerpflichtige, denen
steuerabzugspflichtige Einkünfte zufließen, die Betriebseinnahmen
eines inländischen Betriebes sind, oder die Einkünfte aus der
Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, mit
diesen Einkünften unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen
Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen sind. Durch diese Bestimmung war
also eine Pflichtveranlagung dieser Einkünfte unter Anrechnung der
Kapitalertragsteuer vorgesehen.
Mit dem
Abgabenänderungsgesetz 1989 wurde § 102 vor dem Endbesteuerungsgesetz
letztmals geändert. In den Erläuterungen zum Initiativantrag
(ÖStZ 1989, 281) wird zur Tz. 47 erklärt, dass der geänderte
Abs. 1 nunmehr aus systematischen Gründen alle Tatbestände normiere,
die zu einer Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger führen
(können). In Abs. 1 Z. 3 wurde die Möglichkeit einer
Antragsveranlagung in Fällen eines Steuerabzuges nach § 99 Abs. 1
Z. 1 eingeführt. Damit sollte es möglich sein, die durch die Bemessung
der Abzugssteuer von den Einnahmen in Einzelfällen gegenüber der
Nettobesteuerung eingetretene höhere Besteuerung wieder
auszugleichen.
Vor Einführung der
Endbesteuerung der Kapitalerträge beschränkt Steuerpflichtiger galt
eine vergleichbare Regelung, wobei in Absatz 4 ausgeführt wurde, dass die
Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, bei
beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2
und 3 als durch den Steuerabzug abgegolten gelte. Bei betrieblichen
Einkünften sollte daher nach wie vor die Kapitalertragsteuer auf die
Einkommensteuer angerechnet werden.
Bei der Veranlagung
beschränkt Steuerpflichtiger galten weiters gewisse Abweichungen zu dem
für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Tarif.
Die Endbesteuerung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde in zwei Schritten
durchgeführt.
Zunächst sollten von der
Wirkung der Endbesteuerung die betrieblichen Einkünfte ausgenommen bleiben.
Dabei wurde die Möglichkeit einer Freistellungserklärung vorgesehen.
Im Falle der Nichtabgabe der Freistellungserklärung sollte eine Anrechnung
auf die Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer im Wege der
Steuerveranlagung erfolgen. Für Bezieher niedriger Einkommen, für
welche die Endbesteuerung eine Verschlechterung bedeutet hätte, wurde die
Möglichkeit einer Option zur Veranlagung geschaffen. Eine unmittelbare
Erstattung bei der Bank sollte nicht möglich sein, weil vor
Durchführung einer Anrechnung bzw. Erstattung ein wirtschaftliches
Einkommen (einschließlich steuerfreier Einkünfte) ermittelt werden
sollte. Ergebe sich bei der Veranlagung des wirtschaftlichen Einkommens eine
niedrigere Kapitalertragsteuer, sollte der Differenzbetrag zurückgezahlt
werden (siehe Ausführungen von Nolz zur KESt II auf Einlagezinsen und
Wertpapiere ab 1993 in ÖStZ 1992, Nr. 21, S 293).
Zu den Hintergründen der
Steuerreform wurde in ÖStZ 1992, Nr. 23, S 317
ausgeführt:
"Es kann davon ausgegangen
werden, dass jene Kapitalanlagen, für die nunmehr eine Abgeltungssteuer
vorgesehen wird, zum weitaus überwiegenden Teil der Besteuerung entzogen
werden. ... Dieser geringe Erfassungsgrad erklärt sich insbesondere daraus,
dass die betreffenden Kapitalanlagen in Österreich anonym gehalten werden
können. ... Die eben dargestellte besondere Situation rechtfertigt es
rechtspolitisch, im Rahmen der Einführung einer derartigen Abgeltungssteuer
bestimmten Prinzipien, die bisher der Steuerrechtsordnung zugrunde lagen, nicht
in allen Punkten zu folgen. Eine derartige Rechtfertigung ist umso mehr gegeben,
als diese Prinzipien bei den betreffenden Kapitalanlagen zwar theoretisch
bestanden haben, aber in der Realität weitestgehend ins Leere gegangen
sind. ... Einkommenslose Personen sollen die KESt II auch im Abgeltungsmodell
voll erstattet bekommen. Auch Bezieher niedriger Einkommen, die unter der
Besteuerungsgrenze liegen, werden eine Erstattung beantragen können.
..."
Zu § 97 wurde
erläuternd ausgeführt: "Die Steuerabgeltung ist im übrigen so
konzipiert, dass kein Wahlrecht zwischen Steuerabgeltung und einer
Regelbesteuerung besteht. Die Steuerabgeltung hat vielmehr zwingenden Charakter.
§ 97 Abs. 4 stellt hievon keine Durchbrechung dar. Es handelt sich dabei
lediglich um eine eigens berechnete Rückerstattung von Kapitalertragsteuer,
mit der keine "echte" Regelbesteuerung verbunden ist. Vor allem wird auch im
Falle der Rückerstattung gemäß
§ 97 Abs. 4 keine
Regelbesteuerung bei der Vermögensteuer und bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer durchgeführt. ...
Abs. 4 regelt die Anrechnung
(Erstattung) der Kapitalertragsteuer von 22 % für Einkommensbezieher, die
unter der Besteuerungsgrenze liegen bzw. diese allenfalls geringfügig
überschreiten. Die Anrechnung bzw. Erstattung setzt eine Antragstellung
voraus."
Zur zweiten Etappe der
Steuerreform führt Quantschnigg in der ÖStZ 1993 Nr. 13, S 177 unter
dem Punkt "Eigenkapitalstärkende Maßnahmen" aus:
"Die betrieblichen
Zinserträge von Einzelunternehmungen und Personengesellschaften werden mit
dem Endbesteuerungssatz von 22 % erfasst. ... Die Endbesteuerung betrieblicher
Zinserträge soll dem - wie behauptet - derzeit bestehenden
Druck auf das Tätigen von Entnahmen entgegenwirken."
Dem Entwurf zum
Steuerreformgesetz 1993 (siehe ÖStZ 1993, Nr. 14/15, Bl. 196), ist
Folgendes zu entnehmen:
Aufgrund der geänderten
Ermächtigung im Endbesteuerungsgesetz umfasst die Abgeltungswirkung nunmehr
nicht nur Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern auch
Kapitalerträge, die den betrieblichen Einkünften von natürlichen
Personen (einschließlich jener, die den Personengesellschaftern)
zuzurechnen sind. ... Es können somit auch Einzelunternehmer und
Personengesellschaften eine Optionserklärung bei der kuponauszahlenden
Stelle abgeben, was dazu führt, dass durch die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer auch bei kapitalertragsteuerfreien Wertpapieren die
Abgeltungswirkung eintritt. Dem § 102 Abs. 4 sollte folgender Satz
angefügt werden: "Steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des
§ 97 Abs. 1 und 2 gelten bei natürlichen Personen jedenfalls als durch
den Steuerabzug abgegolten". Den Erläuterungen zu den
Änderungen des § 102 ist unter Tz. 84. lediglich Folgendes zu
entnehmen: Im Abs. 3 soll entsprechend
der Neuregelung in § 70 für beschränkt Lohnsteuerpflichtige (mit
Ausnahmen) eine Mindestbesteuerung Platz greifen. D.h., die
Änderungen des § 102 Abs. 4 und insbesondere dessen Bezug zu § 97
Abs. 4 wurden nicht kommentiert.
Da die Neuerung eingeführt
wurde, um dem Druck entgegenzuwirken, Entnahmen zu tätigen, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, eine
Schlechterstellung beschränkt Steuerpflichtiger herbeizuführen. Diese
sollten vielmehr ebenfalls in den Genuss des in der Regel geringeren Satzes der
Kapitalertragsteuer kommen. Eine Schlechterstellung steuerehrlicher Personen
sollte auch mit der ursprünglichen Endbesteuerung der Kapitalerträge
im außerbetrieblichen Bereich nicht erfolgen. Es sollten lediglich bisher
nicht einbekannte Einkünfte einer Besteuerung unterzogen werden.
Andererseits sollte unter bestimmten Umständen eine Steuerentlastung
herbeigeführt werden können.
Die Formulierung des § 102
Abs. 4 EStG in der im Berufungsjahr geltenden Fassung, wonach
steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 bei
natürlichen Personen jedenfalls als
durch den Steuerabzug abgegolten gelten, könnte daher auch so verstanden
werden, dass damit gemeint ist, dass die Abgeltung auch für
Kapitalerträge gilt, die zu einer Pflichtveranlagung gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 2 führen (Kapitalerträge, die zu den
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes gehören) und die bisher
von der Abgeltung ausgeschlossen waren (vgl. Jann/Toifl, SWI 1996, 348). Ist
aber in § 102 Abs. 4 EStG die Möglichkeit einer Einbeziehung der
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge in die Veranlagung zur
Einkommensteuer nicht ausdrücklich ausgeschlossen, steht einer analogen
Anwendung von § 97 Abs. 4 EStG nichts im Wege. Im Falle einer
offenkundigen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist eine derartige Auslegung
geboten.
Der Gesetzgeber hat selbst das
Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften C-234/01, vom 12.
Juni 2003 in der Rechtssache Arnoud Gerritse gegen Finanzamt Neukölln-Nord
für auf die gegenständliche Regelung anwendbar gehalten.
In diesem Urteil wird unter
anderem Folgendes ausgeführt: Rz. 43 ... befinden sich
Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in
einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation. ... Rz.
44: Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte
Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist
dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der
Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der
Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie
der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht
diskriminierend ... Rz. 52 ... dass die Niederlande, ...
gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen als Wohnsitzstaat die
Einkünfte, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat,
gemäß der Progressionsregel in die Besteuerungsgrundlage einbeziehen.
Sie berücksichtigen jedoch die in Deutschland erhobene Steuer, indem sie
von der niederländischen Steuer einen Bruchteil abziehen, der dem
Verhältnis zwischen den in Deutschland besteuerten Einkünften und dem
Welteinkommen entspricht. Rz. 53: Demnach befinden sich, was die
Progressionsregel angeht, Gebietsfremde und Ge-bietsansässige in einer
vergleichbaren Situation, so dass es eine nach dem Gemeinschaftsrecht,
insbesondere Artikel 60 EG-Vertrag, verbotene mittelbare Diskriminierung
darstellen würde, wenn auf Gebietsfremde ein höherer
Einkommensteuersatz angewandt würde, als er für Gebietsansässige
und diesen gleichgestellte Personen gilt. ... Rz. 54: Es ist Sache des
vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der auf die
Einkünfte des Klägers angewandte Steuersatz von 25 % höher ist
als derjenige, der sich bei Anwendung des progressiven Steuertarifs ergeben
würde. Um vergleichbare Situationen zu vergleichen ist hier, wie die
Kommission zu Recht hervorgehoben hat, zu den in Deutschland erzielten
Nettoeinkünften des Betroffenen ein Betrag in Höhe des
Grundfreibetrags hinzuzuzählen.
Das gegenständliche Urteil
ist zwar betreffend den freien Dienstleistungsverkehr ergangen, doch sind die
angesprochenen Prinzipien auf den freien Kapitalverkehr übertragbar. So
wurden im EG-Vertrag in dessen Artikel 73b und 73d (nunmehr Artikel 56 und
Artikel 58) folgende Regelungen getroffen:
Gemäß Artikel 56
Abs. 1 sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels alle Beschränkungen
des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den
Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Gemäß Artikel 58
Abs. 1 berührt Artikel 56 nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a)
die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die
Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort
unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu
treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der
Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für
den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information
vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt
sind. ... Gemäß
§ 58 Abs. 3 dürfen die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren weder ein Mittel
zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung
des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56
darstellen.
Gemäß
§ 1 Abs.
3 EStG sind beschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 EStG
aufgezählten Einkünfte. Aufgrund dieser Regelung ist maßgebend
für die Differenzierung in der Besteuerung der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt, d.h., es liegt eine zunächst zulässige
Differenzierung nach dem Wohnort gemäß
§ 58 Abs. 1 lit. a
EG-Vertrag vor. Wie jedoch der oben angeführten Urteilsbegründung im
Fall Gerritse entnommen werden kann, stellt es eine verbotene mittelbare
Diskriminierung dar, wenn auf Gebietsfremde ein höherer Einkommensteuersatz
angewandt würde, als er für Gebietsansässige und diesen
gleichgestellte Personen gilt, wobei vor dem Vergleich für die Ermittlung
des Steuersatzes den Nettoeinkünften ein Betrag in Höhe des
Grundfreibetrages hinzuzurechnen ist.
Wird § 102 Abs. 4 EStG so
ausgelegt, dass ein Ausgleich der Kapitalerträge mit im betrieblichen
Bereich erzielten Verlusten nicht möglich ist, während bei einem
ausschließlichen Inlandsbezug durch das Stellen eines Antrages
gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG ein solcher Ausgleich möglich ist,
so liegt eine willkürliche Diskriminierung iSd § 58 Abs. 3 EG-Vertrag
vor, die offenkundig dem EG-Recht widerspricht. Die genannte Bestimmung
müsste daher unangewendet bleiben.
Die willkürliche
Diskriminierung ist im gegenständlichen Fall besonders deutlich, weil der
Steuerpflichtige einen Gesamtverlust erzielt hat und diesen Verlust in dem
Mitgliedstaat, in dem er unbeschränkt steuerpflichtig ist, nicht
progressionsmindernd geltend machen konnte. Es würde aber auch dem Geist
des Doppelbesteuerungsabkommens widersprechen, wenn man dem Wohnort eine
steuerliche Entlastung für Verluste aufbürden wollte, die aufgrund
steuerlicher Vorschriften des Landes, in dem diese erzielt wurden, nicht mit
positiven Einkünften ausgeglichen werden könnten. Da aufgrund des
Doppelbesteuerungsabkommens der Besteuerungsanspruch Österreichs
beschränkt ist und insgesamt nur ein Verlust als Bemessungsgrundlage
übrig bleibt, spielt es daher keine Rolle, welcher Steuersatz angewendet
wird. Es wäre in keinem Fall eine Einkommensteuer vorzuschreiben. Selbst
wenn man die Einkommensteuer unter Hinzurechnung von Steuerfreibeträgen
berechnen würde, wie dies im nunmehr geltenden Gesetzestext erfolgt,
würde sich aufgrund der Höhe des Verlustes keine Einkommensteuer
errechnen.
Durch die Ermittlung des
Einkommens des Bw. unter Einbeziehung der endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträge vermindern diese den Verlustvortrag.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1145-W/05
- Stammnummer
- 22107
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF