Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0301-W/06
Kapitalertragsteueranrechnung bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0301-W/06vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der A und ErbinB, Deutschland,
vertreten durch C. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
Adresse, vom 27. September 2005 und 20. Mai 2008 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 3. August 2005 und 21. April 2008 betreffend
Einkommensteuer 2003 und Einkommensteuer 2004 (vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO) entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Die Berufungswerberin (Bw.), die in Österreich
beschränkt steuerpflichtig war, bezog in den Jahren 2003 und 2004
Einkünfte aus Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften D sowie E. Darin
enthalten waren jeweils Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen
inländischen Kapitalanlagen zum halben und vollen Steuersatz. Von diesen
Kapitalanlagen war Kapitalertragsteuer einbehalten worden.
In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre
2003 und 2004 beantragte die Bw. die Anrechnung von Kapitalertragsteuer in
Höhe von € 107.033,34 (2003) und € 140.223,94 (2004). Das
Finanzamt versagte mit Bescheid vom 3. Mai 2005 und mit vorläufigem
Bescheid vom 21. April 2008 jeweils die beantragte Anrechnung der
Kapitalertragsteuer unter Hinweis auf § 102 Abs. 4 EStG 1988.
Gegen diese Bescheide erhob die Bw. Berufung und beantragte
die einbehaltenen Beträge an Kapitalertragsteuer auf die nach dem
allgemeinen Steuertarif ermittelte Einkommensteuer anzurechnen und die
übersteigenden Beträge zu erstatten.
Zur Begründung führte die Bw. aus, dass aufgrund
der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 12. Juni 2003, C-234/01, Gerritse) und
der im Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl I 2004/180 erfolgten Streichung
des § 102 Abs. 4 EStG 1988 eindeutig feststehe, dass die Verweigerung der
Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit
endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen gegen EU-Recht verstoßen
hat.
Ain Analogie zum Fall "Gerritse" könne festgestellt
werden, dass beschränkt Steuerpflichtige durch die Nicht-Anwendung des
allgemeinen Steuertarifs unter Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer
auf kapitalertragsteuerabzugspflichtige Einkünfte, die zu den
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes gehörten, diskriminiert
würden. Die Niederlassungsfreiheit sowie auch die Kapitalverkehrsfreiheit
würden beeinträchtigt. Eine objektive Rechtfertigung für die
differenzierte Behandlung ergebe sich weder im Rahmen der konkreten steuerlichen
Situation der betreffenden Steuerpflichtigen noch aus allgemeinen
Überlegungen des öffentlichen Interesses.
Der Ausschluss von der Veranlagung im Bezug auf die
Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 unterliegenden Einkünften
führe in Verlustjahren zu einer exzessiven Besteuerung beschränkt
Steuerpflichtiger.
Die Verweigerung der Erstattung der Kapitalertragsteuer
widerspreche nicht nur dem EU Primärrecht sondern auch dem im
Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetz. Nach § 1 Abs. 5 EndbestG
sei bundesgesetzlich vorzusehen, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer
insoweit erstattet werde, als sich aus der Anwendung des für die
Einkommensteuer jeweils geltenden Steuertarifs auf die Einkommensteuer eine
niedrigere Steuer ergäbe. Das Verfassungsgesetz mache keinen Unterschied
zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht. Die Bestimmung
des § 102 Abs. 4 EStG 1988, die den beschränkt Steuerpflichtigen von
der KESt-Rückerstattung ausschließe, widerspreche daher den
verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Endbesteuerungsgesetzes,
Der Ausschluss von der Veranlagung und damit auch von der
Erstattungsmöglichkeit des § 97 Abs. 4 EStG 1988 führe -
insbesondere in Verlustsituationen - zu einer deutlichen Schlechterstellung
gegenüber Steuerinländern, denen bei einem vergleichbaren Sachverhalt
die Erstattungsmöglichkeit des § 97 Abs. 4 EStG 1988 offen stehe.
Über die Berufungen wurde erwogen:
In § 102 EStG, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr.
80/2003 wird zur Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger Folgendes
ausgeführt:
(1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
1. Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen,
von denen kein Abzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den
§§ 99 bis 101 vorzunehmen ist.
2. Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines
beschränkt Steuerpflichtigen, die
- zu den Betriebseinnahmen eines inländischen
Betriebes,
- zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder
- zu den Gewinnanteilen gemäß
§ 99 Abs. 1 Z
2 gehören.
3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70
Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 und 6 zu erheben ist,
über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den
Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des
§ 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne
Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet
wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag
kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes
gestellt werden.
Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung
außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20 % des vollen
Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser
Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der
steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug
einbehaltenen Beträge anzurechnen.
(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
gilt Folgendes:
1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten
(§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit
diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn
sie sich auf das Inland beziehen. Soweit Sonderausgaben bereits nach § 70
Abs. 2 und 3 berücksichtigt wurden und ein Antrag im Sinne des Abs. 1 Z 3
gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen. Der Verlustabzug (§
18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen
Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im
Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit
berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht
unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht
anwendbar.
(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt
Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs. 1 zu berechnen; beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu
berücksichtigen.
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 als durch den Steuerabzug abgegolten.
Steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 gelten
bei natürlichen Personen jedenfalls als durch den Steuerabzug
abgegolten.
Mit BGBl. I Nr. 180/2004 wurde § 102 EStG
abgeändert und unter anderem der letzte Absatz aufgehoben.
In der Begründung der Regierungsvorlage zu dem o.a.
Gesetz wird im Vorblatt unter dem Stichwort "Probleme" zum Einkommensteuergesetz
1988 ausgeführt, sowohl EuGH-Judikatur als auch nationale Rechtsprechung
erforderten diverse Anpassungen. Unter dem Stichwort "Ziele und Lösungen"
wird weiters zu den vorgesehenen Änderungen aufgrund von EuGH und
VwGH-Judikatur ausgeführt: "Veranlagungsoption für beschränkt
Steuerpflichtige in Fällen der Abzugsbesteuerung". In den
Erläuterungen zum Allgemeinen Teil wird zum Einkommensteuergesetz 1988
ausgeführt, die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger solle im
Lichte der Rechtsprechung des EuGH neu konzipiert werden: In sämtlichen
Fällen der Abzugsbesteuerung solle die Veranlagungsoption offen stehen. Im
Rahmen der Veranlagung solle aber ein Existenzminimum nur mehr im Umfang von
2.000 € steuerfrei gestellt werden. Zur Änderung des § 102 Abs.
1, 3 und 4 EStG wurde erläuternd ausgeführt, im Hinblick auf die
Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. Juni 2003, C-234/01, "Gerritse") solle
die Veranlagungsoption auch auf die Fälle der Abzugssteuer nach § 99
Abs. 1 Z 3 bis 5 ausgedehnt und der Ausschluss von der Veranlagungsoption im
Bezug auf die der Steuerabgeltung nach § 97 unterliegenden Einkünfte
aufgehoben werden.
Der Gesetzgeber ist daher offenbar davon ausgegangen, dass
§ 102 Abs. 4 EStG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung dem EU-Recht
widersprochen hat. Österreich ist jedoch bereits mit 1. Jänner 1995
der Europäischen Union beigetreten und seit diesem Zeitpunkt verpflichtet,
das Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts
wird im Falle unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts und bei Vorliegen
eines offenkundigen Widerspruchs der angewendeten Norm zu diesem auch vom
Verfassungsgerichtshof anerkannt (siehe Erkenntnis vom 11. Dezember 1998, G
57/98).
Zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH
in den Leitsätzen zu dem aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens
ergangenen Urteil vom 9. März 1978, Staatliche Finanzverwaltung gegen Spa
Simmenthal wie folgt ausgeführt:
Unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechts bedeutet, dass
seine Bestimmungen ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen
Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der
gesamten Dauer ihrer Gültigkeit erhalten müssen. Die unmittelbar
geltenden Bestimmungen sind unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten
für alle diejenigen, die sie betreffen, einerlei ob es sich um die
Mitgliedstaaten oder um Einzelpersonen handelt. Diese Wirkung erstreckt sich
auch auf jedes Gericht, das als Organ eines Mitgliedstaates die Aufgabe hat, die
Rechte zu schützen, die das Gemeinschaftsrecht den einzelnen verleiht. ...
Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts haben die
Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der
Mitgliedstaaten nicht nur zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede
entgegen stehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne weiteres
unanwendbar wird, sondern auch - da diese Bestimmungen und Rechtsakte
vorrangiger Bestandteil der im Gebiet jeden Mitgliedstaates bestehenden
Rechtsordnung sind -, dass ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher
Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit Gemeinschaftsnormen
unvereinbar wären. ... Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner
Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist
gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es
erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des
nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt,
ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem
Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen
oder abwarten müsste.
Gesetze, die offenkundig dem Gemeinschaftsrecht
widersprechen, müssen daher unangewendet gelassen werden, auch wenn sie
noch nicht aufgehoben wurden.
Fraglich ist daher, ob die nicht mehr dem geltenden Recht
angehörende Bestimmung des § 102 Abs. 4 EStG offenkundig dem
Gemeinschaftsrecht widersprochen hat. Dazu wird zunächst bemerkt, dass die
vom Finanzamt vorgenommene Auslegung dieser Gesetzesstelle nicht zwingend
ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Rechtssatz zu
seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/13/0022 ausgeführt
hat, ist die Kapitalertragsteuer eine Erhebungsform der Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer; sie ist - soweit keine Endbesteuerung vorliegt - im
Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommen- oder
Körperschaftsteuerschuld des Empfängers der betreffenden
Kapitalerträge anzurechnen.
Im EStG 1972 idF BGBl. Nr. 312/1987 wurde hinsichtlich der
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger im § 102 Abs. 5 angeordnet,
dass beschränkt Steuerpflichtige, denen steuerabzugspflichtige
Einkünfte zufließen, die Betriebseinnahmen eines inländischen
Betriebes sind, oder die Einkünfte aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, mit diesen Einkünften
unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur
Einkommensteuer zu veranlagen sind. Durch diese Bestimmung war also eine
Pflichtveranlagung dieser Einkünfte unter Anrechnung der
Kapitalertragsteuer vorgesehen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1989 wurde § 102
vor dem Endbesteuerungsgesetz letztmals geändert. In den Erläuterungen
zum Initiativantrag (ÖStZ 1989, 281) wird zur Tz. 47 erklärt, dass der
geänderte Abs. 1 nunmehr aus systematischen Gründen alle
Tatbestände normiere, die zu einer Veranlagung beschränkt
Steuerpflichtiger führen (können). In Abs. 1 Z. 3 wurde die
Möglichkeit einer Antragsveranlagung in Fällen eines Steuerabzuges
nach § 99 Abs. 1 Z. 1 eingeführt. Damit sollte es möglich sein,
die durch die Bemessung der Abzugssteuer von den Einnahmen in Einzelfällen
gegenüber der Nettobesteuerung eingetretene höhere Besteuerung wieder
auszugleichen.
Vor Einführung der Endbesteuerung der
Kapitalerträge beschränkt Steuerpflichtiger galt eine vergleichbare
Regelung, wobei in Absatz 4 ausgeführt wurde, dass die Einkommensteuer
für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, bei beschränkt
Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 als durch
den Steuerabzug abgegolten gelte. Bei betrieblichen Einkünften sollte daher
nach wie vor die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet
werden.
Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
galten weiters gewisse Abweichungen zu dem für unbeschränkt
Steuerpflichtige geltenden Tarif.
Die Endbesteuerung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen wurde in zwei Schritten durchgeführt.
Zunächst sollten von der Wirkung der Endbesteuerung
die betrieblichen Einkünfte ausgenommen bleiben. Dabei wurde die
Möglichkeit einer Freistellungserklärung vorgesehen. Im Falle der
Nichtabgabe der Freistellungserklärung sollte eine Anrechnung auf die
Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer im Wege der Steuerveranlagung
erfolgen. Für Bezieher niedriger Einkommen, für welche die
Endbesteuerung eine Verschlechterung bedeutet hätte, wurde die
Möglichkeit einer Option zur Veranlagung geschaffen. Eine unmittelbare
Erstattung bei der Bank sollte nicht möglich sein, weil vor
Durchführung einer Anrechnung bzw. Erstattung ein wirtschaftliches
Einkommen (einschließlich steuerfreier Einkünfte) ermittelt werden
sollte. Ergebe sich bei der Veranlagung des wirtschaftlichen Einkommens eine
niedrigere Kapitalertragsteuer, sollte der Differenzbetrag zurückgezahlt
werden (siehe Ausführungen von Nolz zur KESt II auf Einlagezinsen und
Wertpapiere ab 1993 in ÖStZ 1992, Nr. 21, S 293).
Zu den Hintergründen der Steuerreform wurde in
ÖStZ 1992, Nr. 23, S 317 ausgeführt:
"Es kann davon ausgegangen werden, dass jene
Kapitalanlagen, für die nunmehr eine Abgeltungssteuer vorgesehen wird, zum
weitaus überwiegenden Teil der Besteuerung entzogen werden. ... Dieser
geringe Erfassungsgrad erklärt sich insbesondere daraus, dass die
betreffenden Kapitalanlagen in Österreich anonym gehalten werden
können. ... Die eben dargestellte besondere Situation rechtfertigt es
rechtspolitisch, im Rahmen der Einführung einer derartigen Abgeltungssteuer
bestimmten Prinzipien, die bisher der Steuerrechtsordnung zugrunde lagen, nicht
in allen Punkten zu folgen. Eine derartige Rechtfertigung ist umso mehr gegeben,
als diese Prinzipien bei den betreffenden Kapitalanlagen zwar theoretisch
bestanden haben, aber in der Realität weitestgehend ins Leere gegangen
sind. ... Einkommenslose Personen sollen die KESt II auch im Abgeltungsmodell
voll erstattet bekommen. Auch Bezieher niedriger Einkommen, die unter der
Besteuerungsgrenze liegen, werden eine Erstattung beantragen können.
..."
Zu § 97 wurde erläuternd ausgeführt: "Die
Steuerabgeltung ist im übrigen so konzipiert, dass kein Wahlrecht zwischen
Steuerabgeltung und einer Regelbesteuerung besteht. Die Steuerabgeltung hat
vielmehr zwingenden Charakter. § 97 Abs. 4 stellt hievon keine
Durchbrechung dar. Es handelt sich dabei lediglich um eine eigens berechnete
Rückerstattung von Kapitalertragsteuer, mit der keine "echte"
Regelbesteuerung verbunden ist.....
Abs. 4 regelt die Anrechnung (Erstattung) der
Kapitalertragsteuer von 22 % für Einkommensbezieher, die unter der
Besteuerungsgrenze liegen bzw. diese allenfalls geringfügig
überschreiten. Die Anrechnung bzw. Erstattung setzt eine Antragstellung
voraus."
Zur zweiten Etappe der Steuerreform führt Quantschnigg
in der ÖStZ 1993 Nr. 13, S 177 unter dem Punkt "Eigenkapitalstärkende
Maßnahmen" aus:
"Die betrieblichen Zinserträge von
Einzelunternehmungen und Personengesellschaften werden mit dem
Endbesteuerungssatz von 22 % erfasst. ... Die Endbesteuerung betrieblicher
Zinserträge soll dem - wie behauptet - derzeit bestehenden Druck auf das
Tätigen von Entnahmen entgegenwirken."
Dem Entwurf zum Steuerreformgesetz 1993 (siehe ÖStZ
1993, Nr. 14/15, Bl. 196), ist Folgendes zu entnehmen:
Aufgrund der geänderten Ermächtigung im
Endbesteuerungsgesetz umfasst die Abgeltungswirkung nunmehr nicht nur
Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern auch Kapitalerträge, die
den betrieblichen Einkünften von natürlichen Personen
(einschließlich jener, die den Personengesellschaftern) zuzurechnen sind.
... Es können somit auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften eine
Optionserklärung bei der kuponauszahlenden Stelle abgeben, was dazu
führt, dass durch die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer auch
bei kapitalertragsteuerfreien Wertpapieren die Abgeltungswirkung eintritt.
Dem § 102 Abs. 4 sollte folgender Satz angefügt
werden:
"Steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des §
97 Abs. 1 und 2 gelten bei natürlichen Personen jedenfalls als durch den
Steuerabzug abgegolten".
Den Erläuterungen zu den Änderungen des §
102 ist unter Tz. 84. lediglich Folgendes zu entnehmen:
Im Abs. 3 soll entsprechend der Neuregelung in § 70
für beschränkt Lohnsteuerpflichtige (mit Ausnahmen) eine
Mindestbesteuerung Platz greifen.
D.h., die Änderungen des § 102 Abs. 4 und
insbesondere dessen Bezug zu § 97 Abs. 4 wurden nicht kommentiert.
Da die Neuerung eingeführt wurde, um dem Druck
entgegenzuwirken, Entnahmen zu tätigen, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, eine Schlechterstellung
beschränkt Steuerpflichtiger herbeizuführen. Diese sollten vielmehr
ebenfalls in den Genuss des in der Regel geringeren Satzes der
Kapitalertragsteuer kommen. Eine Schlechterstellung steuerehrlicher Personen
sollte auch mit der ursprünglichen Endbesteuerung der Kapitalerträge
im außerbetrieblichen Bereich nicht erfolgen. Es sollten lediglich bisher
nicht einbekannte Einkünfte einer Besteuerung unterzogen werden.
Andererseits sollte unter bestimmten Umständen eine Steuerentlastung
herbeigeführt werden können.
Die Formulierung des § 102 Abs. 4 EStG in der in den
Berufungsjahren geltenden Fassung, wonach steuerabzugspflichtige Einkünfte
im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 bei natürlichen Personen jedenfalls als
durch den Steuerabzug abgegolten gelten, könnte daher auch so verstanden
werden, dass damit gemeint ist, dass die Abgeltung auch für
Kapitalerträge gilt, die zu einer Pflichtveranlagung gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 2 führen (Kapitalerträge, die zu den
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes gehören) und die bisher
von der Abgeltung ausgeschlossen waren (vgl. Jann/Toifl, SWI 1996, 348). Ist
aber in § 102 Abs. 4 EStG die Möglichkeit einer Einbeziehung der
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge in die Veranlagung zur
Einkommensteuer nicht ausdrücklich ausgeschlossen, steht einer analogen
Anwendung von § 97 Abs. 4 EStG nichts im Wege. Im Falle einer offenkundigen
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist eine derartige Auslegung sogar geboten.
Der Gesetzgeber hat selbst das Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften C-234/01, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache
Arnoud Gerritse gegen Finanzamt Neukölln-Nord für auf die
gegenständliche Regelung anwendbar gehalten.
In diesem Urteil wird unter anderem Folgendes
ausgeführt:
Rz. 43 ... befinden sich Gebietsansässige und
Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel
nicht in einer vergleichbaren Situation. ...
Rz. 44: Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte
Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist
dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der
Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der
Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie
der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht
diskriminierend ...
Rz. 52 ... dass die Niederlande, ... gemäß dem
Doppelbesteuerungsabkommen als Wohnsitzstaat die Einkünfte, für die
Deutschland das Besteuerungsrecht hat, gemäß der Progressionsregel in
die Besteuerungsgrundlage einbeziehen. Sie berücksichtigen jedoch die in
Deutschland erhobene Steuer, indem sie von der niederländischen Steuer
einen Bruchteil abziehen, der dem Verhältnis zwischen den in Deutschland
besteuerten Einkünften und dem Welteinkommen entspricht.
Rz. 53: Demnach befinden sich, was die Progressionsregel
angeht, Gebietsfremde und Ge-bietsansässige in einer vergleichbaren
Situation, so dass es eine nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 60
EG-Vertrag, verbotene mittelbare Diskriminierung darstellen würde, wenn auf
Gebietsfremde ein höherer Einkommensteuersatz angewandt würde, als er
für Gebietsansässige und diesen gleichgestellte Personen gilt. ...
Rz. 54: Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu
prüfen, ob im vorliegenden Fall der auf die Einkünfte des Klägers
angewandte Steuersatz von 25 % höher ist als derjenige, der sich bei
Anwendung des progressiven Steuertarifs ergeben würde. Um vergleichbare
Situationen zu vergleichen ist hier, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben
hat, zu den in Deutschland erzielten Nettoeinkünften des Betroffenen ein
Betrag in Höhe des Grundfreibetrags hinzuzuzählen.
Das gegenständliche Urteil ist zwar betreffend den
freien Dienstleistungsverkehr ergangen, doch sind die angesprochenen Prinzipien
auf den freien Kapitalverkehr übertragbar. So wurden im EG-Vertrag in
dessen Artikel 73b und 73d (nunmehr Artikel 56 und Artikel 58) folgende
Regelungen getroffen:
Gemäß Artikel 56 Abs. 1 sind im Rahmen der
Bestimmungen dieses Kapitels alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten
Ländern verboten.
Gemäß Artikel 58 Abs. 1 berührt Artikel 56
nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts
anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder
Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um
Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über
Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr
zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder
Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung
oder Sicherheit gerechtfertigt sind...
Gemäß
§ 58 Abs. 3 dürfen die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren weder ein Mittel
zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung
des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56
darstellen.
Gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG sind beschränkt
steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 EStG aufgezählten
Einkünfte. Aufgrund dieser Regelung ist maßgebend für die
Differenzierung in der Besteuerung der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt, d.h., es liegt eine zunächst zulässige Differenzierung
nach dem Wohnort gemäß
§ 58 Abs. 1 lit. a EG-Vertrag vor. Wie
jedoch der oben angeführten Urteilsbegründung im Fall Gerritse
entnommen werden kann, stellt es eine verbotene mittelbare Diskriminierung dar,
wenn auf Gebietsfremde ein höherer Einkommensteuersatz angewandt
würde, als er für Gebietsansässige und diesen gleichgestellte
Personen gilt, wobei vor dem Vergleich für die Ermittlung des Steuersatzes
den Nettoeinkünften ein Betrag in Höhe des Grundfreibetrages
hinzuzurechnen ist.
Wird § 102 Abs. 4 EStG so ausgelegt, dass ein
Ausgleich der Kapitalerträge mit im betrieblichen Bereich erzielten
Verlusten nicht möglich ist, während bei einem ausschließlichen
Inlandsbezug durch das Stellen eines Antrages gemäß
§ 97 Abs. 4
EStG ein solcher Ausgleich möglich ist, so liegt eine willkürliche
Diskriminierung iSd § 58 Abs. 3 EG-Vertrag vor, die offenkundig dem
EG-Recht widerspricht.
Die einbehaltenen Kapitalerstragsteuerbeträge sind
daher auf die Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004
anzurechnen.
In Hinblick darauf, dass ein Antrag der Bw. vom
26.September 2005 auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO iVm § 302 Abs. 2 lit c BAO vom
Finanzamt noch nicht erledigt worden ist, steht die Höhe der für 2003
und 2004 zu berücksichtigenden Verlustvorträge noch nicht fest.
Das Finanzamt wird daher im fortgesetzten Verfahren nach
Erledigung des noch offenen Antrages vom 26. September 2005 betreffend Aufhebung
der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 die Höhe der für die Jahre
2003 und 2004 zu berücksichtigenden Verlustvorträge zu ermitteln haben
und entsprechend den oben dargelegten Rechtsausführungen die
Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 festzusetzen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Angemerkt wird, dass bei einer Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 und Erlassung neuer Bescheide unter
Einbeziehung der endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge in die
Bemessungsgrundlage die Verlustvorträge in diesen Jahren
möglicherweise zur Gänze aufgebraucht werden und dann keine
Verlustvorträge für die Jahre 2003 und 2004 zur Verfügung mehr
stehen. In diesem Fall wären die Voraussetzungen des § 97 Abs. 4
erster Satz EStG 1988 für eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer in den
Jahren 2003 und 2004 nicht mehr gegeben, weil die endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträge bei Einbeziehung in die Tarifbesteuerung höher
besteuert würden als durch den Kapitalertragsteuerabzug.
Wien, am 24.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0301-W/06
- Stammnummer
- 36982
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF