Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0082-L/06
Die Abzugsteuer (§ 99 EStG 1988) ist sowohl bei ihrem ordnungsgemäßen Einbehalten als auch im Haftungsfalle Betriebsausgabe (Teil des "Bruttoentgeltes").
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-L/06vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F-GmbH, Adresse, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend
Körperschaftsteuer 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben:
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetze Abgabe betragen:
|
Jahr
|
|
€
|
2004
|
Einkommen
|
9.845,25
|
|
Körperschaftsteuer
(KÖST)
|
3.347,39
|
|
-anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer
|
1.597,39
|
|
KÖST
|
1.750,00
|
|
-
einbehaltene Steuerbeträge
(KEST)
|
242,92
|
|
Festgesetzte
KÖST
|
1.507,08
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Kapitalgesellschaft .
Strittig ist, ob die Bwin. die von der
Großbetriebsprüfung Linz im
Haftungswege vorgeschriebene
Abzugsteuer gemäß
§ 82
ESTG 1988 in Verbindung mit § 99 EStG 1988 als eine
anrechenbare Steuer für das Jahr
2004 abziehen kann oder diese unter das
Abzugsverbot gem. § 12 Abs. 1 Z 6
KStG 1988 fällt. Die jeweiligen Haftungsbescheide für die Jahre
2002, 2003 und 2004 vom 27.10.2005 sind rechtskräftig.
Angefochten ist der
Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom
21.10.2005.
Die Großbetriebsprüfung Linz verneint die
Abzugsmöglichkeit unter Berufung auf § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988
(Abzugsverbot für Personensteuern)
in Entsprechung zu § 20 Abs.1 Z 6 EStG 1988).
Die steuerliche Vertretung sieht die Haftung für die
Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG 1988 als betrieblich bedingt an
("Betriebsausgabeneigenschaft)".
Sachverhaltsfragen sind im gegenständlichen Fall nicht
strittig. Es handelt sich um die
ausschließliche Klärung einer
Rechtsfrage.
Verfahren
im Detail
(Großbetriebsprüfung Linz -Betriebsprüfungsbericht vom
10.10.2005):
Pkt. 3 Abzugsteuer Gastspielhonorare
Künstler
Sachverhalt:
Der
Kulturbetrieb der Stadtgemeinde V. wird
durch die Bwin. als Veranstalter durchgeführt. Im Prüfungszeitraum
seien für die Durchführung von Theater-, Konzert- u.
Kleinkunstveranstaltungen zahlreiche Gastspielhonorare ausbezahl worden. Die
Abrechnung der Gastspielhonorare erfolge nahezu ausschließlich über
ausländische (idR. deutsche) Konzertagenturen bzw. Tournee-Theater.
Abzugsteuer iSd. § 99 EStG sei im Prüfungszeitraum nicht einbehalten
(einmalig im Jahr 2002 iHv. 140,- aus Direktverrechnung mit ausländ.
Künstler) worden. Bei der im Rahmen der BP durchgeführten
Überprüfung seien als Nachweise bezügl. Nichteinbehalt von
Abzugsteuer u. a. folgende Unterlagen vorgelegt worden:
-
Bestätigungen der ausländischen Konzertagenturen (Musterformular der
Bwin.), dass die Einkünfte der mitwirkenden Künstler
3.630,-/Kalenderjahr (gem. Erlass 111/1999) nicht
übersteigen
-
Bestätigungen der ausländischen Konzertagenturen (Musterformular der
Bwin.), dass die mitwirkenden Künstler im Dienstverhältnis stehen u.
allfällige Steuern im Konzertagentur-Staat abgeführt
werden
Ab
2005 sei teilweise eine Aufsplittung des von der Konzertagentur an die Bwin.
verrechneten Gesamthonorars in Künstlergagen (Gesamtsumme) sowie
Produktionskosten erfolgt. Nachweise hinsichtlich der Identität der
Künstler (Kopie Reisepass, Wohnort, Ansässigkeitsbescheinigung der
ausländ. Steuerverwaltung, etc.) bzw. des an den einzelnen Künstler
weitergeleiteten Honorars seien nicht vorgelegen.
Rechtliche
Würdigung der Großbetriebsprüfung Linz:
Gem.
§§ 98 u. 99 EStG würden Einkünfte aus der gewerblichen
Tätigkeit als Artist bzw. als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im
Inland einer Abzugsteuer unterliegen. Erfolge die Auszahlung an die
Künstler über eine ausländische Künstleragentur, unterliege
nur der im Gesamtentgelt enthaltene Künstleranteil der Abzugbesteuerung
(sog. "Künstlerdurchgriff"; siehe insb. VwGH v. 11.12.2003,
2000/14/00165), sofern nicht die Künstleragentur selbst als Mitwirkende an
der inländischen Unterhaltungsdarbietung anzusehen sei. Dass Künstler
in einem Dienstverhältnis zur Künstleragentur stünden ,
ändere nichts an der Abzugsteuerverpflichtung des Veranstalters, da eine
Zuteilungsregel iSd. Artikel 17 OECD-Musterabkommen jener des Artikel 15
OECD-Musterabkommen vor gehe, d.h. idR. die 183-Tage-Klausel keine Anwendung
findee (Ausnahme: DBA Deutschland ex 1954 - gültig bis Ende 2002, DBA
Ungarn, DBA's UDSSR-Nachfolgestaaten).
Die
Nachweispflicht der an die Künstler ausbezahlten Teilbeträge treffe
dabei den Veranstalter. Dieser hafte gem. § 100 EStG für die
Einbehaltung u. Abfuhr der Abzugsteuer.
Sofern
über den an die Künstler weitergeleiteten Betrag keine Aufzeichnungen
vorhanden seien , werde der Künstleranteil It. BP mit 2/3 des
Gesamthonorars der Künstleragentur geschätzt. Sofern es sich bei der
ausländischen Agentur um eine an der Unterhaltungsdarbietung mitwirkende
"Theater-Gesellschaft" handle, werde das Gesamtentgelt zu 100% als
Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
|
2002
Bemessungsgrundlage
€ 25.900,44
|
2003
42.879,17
|
2004
28.137,50
|
2005
31.333,33
|
Abzugsteuer
20% € 5.180,09
|
8.575,83
|
5.627,50
|
6.266,67
(
spätere
Korrektur auf 25 %)
Steuerliche
Feststellungen (Großbetriebsprüfungsbericht vom
10.10.2005)
Tz.
3 Abzugsteuer Künstler
Siehe blg. Niederschrift
Schlussbesprechung, jedoch Änderung der Berechnung Abzugsteuer: In der
beil. Niederschrift wurde von der BP irrtümlich 20% Abzugsteuer
herausgerechnet; richtigerweise sei die Abzugsteuer aber mit 25% des
ausbezahlten Betrages zu berechnen. Die geänderten Werte wurden mit dem
Abgabepflichtigen abgestimmt.
|
|
Jahr
2002
|
Jahr
2003
|
Jahr
2004
|
Bemessungsgrundlage
|
31.080,53
|
51.455,00
|
33.765,00
|
Abzugsteuer 25
%
|
7.770,13
|
12.863,75
|
8.441,25
|
Summe Abzugsteuer
für die Jahre 2002- 2004 (ertragsteuerlich
im Jahre 2004)
|
|
|
29.075,13
Tz.
4 Passivierung Mehrsteuern
Umsatzsteuer
u. Abzugsteuer
Die
Passivierung der Umsatzsteuer 2002 erfolge in Abstimmung mit dem
Abgabepflichtigen aus verwaltungsökonomischen Gründen im Jahr 2004.
Die Passivierung der mittels Haftungsbescheid festgesetzten Abzugsteuer werde im
Bericht nicht als steuerliche Auswirkung dargestellt, da diese - als nicht
abzugsfähige Ertragsteuer - gem. § 12 Abs 1 Z 6 KStG1988 die
Steuerbemessungsgrundlage nicht mindern dürfe. Lediglich die passivierte
Umsatzsteuer mindere auch die steuerliche Bemessungsgrundlage.
|
Jahr
2004
€
|
Umsatzsteuer
2002 It. Tz. 1
250,00
Abzugsteuer
2002
bis 2004 It.Tz.3
________29.075,13
Passivierung
HR Mehrsteuern 29.325,13
Steuerliche
Auswirkungen
Zeitraum
2004
Körperschaftsteuer:
[630] Änderungen und Berichtigungen -
(Abrechnung
KZ9304) € -250,00
Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom
21.10.2005
Gegen
den o.a. Bescheid erheben wir innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung:
"Im
Zuge der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung für die Jahre
2002-2004, welche am 06.10.2005 abgeschlossen wurde, ergäben sich
Feststellungen hinsichtlich der Abzugsteuer gem. den §§ 98 und 99 EStG
,welche mittels Haftungs- und Abgabenbescheid vom 27.10.2005 für die Jahre
2002-2004 in Höhe von insgesamt EUR 29.075,13 festgesetzt worden
sei.
Bei
der Veranlagung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 wurde diese,
mittels Haftungsbescheid festgesetzte Abzugsteuer nicht als steuerlich
abziehbare Betriebsausgabe anerkannt und dies damit begründet, dass es sich
dabei um eine nichtabzugsfähige Ertragsteuer handle, welche gem. § 12
Abs. 1 Z 6 KStG die Steuerbemessungsgrundlage nicht mindern
dürfe.
Dagegen
erheben wir das Rechtsmittel der Berufung und begründen dies wie
folgt:
Auf
Grundlage von Engagementverträgen mit Theaterproduktionsgesellschaften,
Künstleragenturen oder Einzelkünstlern seien zivilrechtliche
Vereinbarungen über Gegenstand, Ort, Zeit und Honorar über konkrete
Veranstaltungen abgeschlossen worden.Das vereinbarte Honorar, welches unstrittig
als abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt worden sei, sei stets zur
Gänze an den jeweiligen Vertragspartnern ausbezahlt worden, unabhängig
davon, ob gem. den §§ 98 und 99 EStG in Verbindung mit den diversen
Doppelbesteuerungsabkommen der so genannte Künstlerdurchgriff anwendbar
gewesen sei oder nicht. In jenen Fällen, in denen ein
Künstlerdurchgriff möglich gewesen sei (z.B. DBA mit Deutschland ab
2003) seien Bestätigungen seitens der mitwirkenden Künstler im Sinne
der Vereinfachungsmaßnahmen gem. dem Erlass des BMF vom 15.04.1999, Z 04
0101/15-IV/4/99 eingehol wordent, in denen die mitwirkenden Künstler
bestätigten, dass deren Einkünfte im Veranlagungszeitraum unter der
Freigrenze von 3.630,- liegen würden.
Diese
Bestätigungen seien seitens der Abgabenbehörde als nicht geeignet
qualifizier worden , daraus eine Abstandnahme von der Verpflichtung zum
Einbehalt und der Abfuhr der Abzugsteuer abzuleiten, weshalb eine Vorschreibung
dieser Abzugsteuer in Höhe von 25 % der ausbezahlten Honorare erfolgt
sei.
Diese
in den §§ 98 und 99 EStG 1988 geregelte Besteuerung von
beschränkt Steuerpflichtigen sei eine besondere Erhebungsform der
Einkommensteuer, völlig ident, dem Grunde und dem Wesen nach mit der
Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Auch bei der
Auszahlung von Löhnen und Gehältern habe die bezugsauszahlende Stelle
die auf diesen Einkünften lastende Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer
einzubehalten und abzuführen. Ebenso seien Fehlberechnungen und
Abzugsdifferenzen mittels Abgaben- und Haftungsbescheid festzusetzen, wie im
konkreten Fall bei den Abzugsteuern gem. 99 EStG.
Beide
"Abzugsteuern", sowohl die Abzugsteuer gem. § 99 EStG als auch die
Lohnsteuer,seien zwar dem Grunde nach Ertragsteuern, allerdings keine
Ertragsteuern, welche unter den § 12 Abs. 1 Z 6 KStG zu subsumieren seien.
In teleologischer Auslegung dieser Gesetzesnorm bestehe ein Abzugsverbot nur
für eigene, persönliche Ertragsteuern, nicht hingegen für
Ertragsteuern, welche für andere Steuerschuldner einbehalten und
abgeführt würden.
Im
§ 83 (1) EStG sei normiert, dass der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug als
Steuerschuldner qualifiziert würde. Bei einem beschränkt
steuerpflichtigen Künstler seien diese materiellrechtlichen Voraussetzungen
deckungsgleich gegeben.
Auch
die Frage, ob ein Arbeitnehmer diese im Abzugswege einbehaltene Lohnsteuer im
Veranlagungsverfahren (Arbeitnehmerveranlagung) durch die Geltendmachung von
Werbungskosten, Sonderausgaben etc. wieder refundiert bekomme,ändere nichts
an der Tatsache, dass die einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer eine
abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt. Auch der Einwand, dass die
Abzugsteuer gem. § 99 EStG ja in einem eventuellen Verfahren
(Antragsveranlagung) beim Finanzamt Eisenstadt, in welchem Betriebsausgaben
geltend gemacht würden, ja wiederum angerechnet wird, ginge unter Verweis
auf das gleich gelagerte Lohnsteuerverfahren ins Leere. Es werde daher
beantragt, aufgrund obiger Sachverhaltsdarstellung dem gegenständlichen
Rechtsmittel stattzugeben und die Veranlagung der Körperschaftsteuer
für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der gegenständlichen
Betriebsausgabe im Ausmaß von € 29.075,13
vorzunehmen.
Stellungnahme
der GBP
"Ertragsteuerliche
Abzugsfähigkeit Abzugsteuer:
Lt.
Berufung sei das mit den Künstler(agenturen) vereinbarte Honorar jeweils
zur Gänze - d.h. ohne Einbehalt einer Abzugsteuer - ausbezahl
wordent. In den (aktuellen) Musterverträgen des Berufungswerbers werde aber
auf den erforderlichen Einbehalt von Abzugsteuer dezidiert hingewiesen, d. h.
dass aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung der Berufungswerber
grundsätzlich berechtigt sei , Abzugsteuer einzubehalten bzw. dem
Vertragspartner (nachträglich) anzulasten. Durch den Berufungswerber sei
jeweils eine Auszahlung des Bruttohonorars erfolgt. In den im
Prüfungszeitraum ebenfalls verwendeten (älteren) Musterverträgen
erfolge kein Hinweis auf eine ev. einzubehaltende Abzugsteuer. Im Zuge der
Schlussbesprechung wurde das Problem der Überwälzung der Abzugsteuer
auf die Künstler(Agenturen) eingehend besprochen u. es wurde in diesem
Zusammenhang vom Berufungswerber eingewandt, dass es bei tatsächlichem
Abzug vom Bruttohonorar großteils zu keinem Vertragsabschluss kommen
würde. Lt. BP sei daher dem Berufungswerber zum Vertragsabschluss bereits
klar gewesen, dass - sollte es in einem möglichen
Betriebsprüfungsverfahren zur Nachforderung von Abzugsteuer kommen - die
Abzugsteuer vom Berufungswerber (Veranstalter) zu tragen sei u. eine
(nachträgliche) Überwälzung an die Vertragspartner schwierig sei.
Lt. gängiger Literatur zur Betriebsprüfung handle es sich bei einer
übernommenen Abzugsteuer um eine gem. § 20 Abs 1 Z 6 EStG bzw. §
12 Abs 1 Z 6 KStG nicht abzugsfähige Steuer (siehe Fallbeispiele zur
Betriebsprüfung
Stöger/Wakounig/Macho, 2. Aufl., Fallbeispiel 108, Seite
337
).Dem Einwand des Berufungswerbers,
dass § 12 Abs 1 Z 6 KStG derart auszulegen sei, dass von dem dort
normierten Abzugsverbot nur eigene, persönliche Ertragsteuern des
Berufungswerbers erfasst seien, da ja sonst auch für Arbeitnehmer
nachgeforderte Lohnsteuern nicht abzugsfähig wären, sei It. BP
folgendes entgegenzuhalten:
Die
im EStG sowie KStG normierten Abzugsverbote würden keine bestimmten
Personensteuern oder Steuern in einem bestimmten Umfang ausschließen (vgl.
UFS v. 9.3.2005, RV/1243-L/04). Bezüglich der Abzugsfähigkeit von
Lohnsteuern sei festzuhalten, dass diese gem. § 4 EStG abzugsfähig
seien, da es sich um Aufwendungen handle, die aus der laufenden
Betriebsführung kraft Gesetz (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer,
etc.) erwachsen würden (siehe ebenfalls UFS v. 9.3.2005, RV/1243-L/04 sowie
dortiger Verweis auf Quantschnigg/Schuch, EStG-Kommentar, § 4, Rz 36.2).
Die berufungsgegenständliche Abzugsteuer erwachse aber nicht kraft
Gesetzes, da diese It. BP durch den Berufungswerber übernommen worden sei.
Die freiwillige Übernahme der Abzugsteuer durch den Berufungswerber ergebe
sich insbesondere aus den (aktuellen) Musterverträgen (siehe
Ausführungen oben), wo dezidiert der Abzug von Abzugsteuer vorgesehen sei
u. dies durch den Berufungswerber aber unterlassen worden sei. Auch der
wirtschaftliche Hintergrund, dass es bei Einbehalt einer Abzugsteuer nie zu
einem Vertragsabschluss kommen würde u. somit die Auszahlung des
Bruttohonorars (inkl. Abzugsteuer) betrieblich veranlasst sei, könne It. BP
für die rechtliche Würdigung nicht herangezogen werden. Die
gesetzlichen Abzugsverbote von Personensteuern würden den
Betriebsausgabenabzug von vorneherein nicht zulassen, unabhängig davon, ob
ein betrieblicher Zusammenhang bestehe (so auch UFS v.9.3.2005,
RV/1243-L/04).
Berufungsvorentscheidung
vom 19.12.2005
(Abweisung)
"Sehr
geehrter Steuerzahler!
An
Sie wird (wurde) eine durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigte
Berufungsvorentscheidung betreffend Körperschaftsteuer 2004 datiert vom 19.
Dezember 2005 abgefertigt. Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus
folgenden Gründen ab:
In
der Folge wurde die Stellungnahme der Großbetriebsprüfung Linz
wiedergegeben. Auf diese wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen.
Dagegen
wurde der Vorlageantrag innerhalb
offener Frist an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben:
"Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19.12.2005, zugestellt am 23.12.2005, wurde die
Berufung vom 21.11.2005 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom
21.10.2005 als unbegründet abgewiesen.
Gegen
diese Abweisung erheben wir das Rechtsmittel der Berufung und beantragen, die
Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen. Gleichzeitig wird die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
In
der Bescheidbegründung wird angeführt, dass in den (aktuellen)
Musterverträgen auf den erforderlichen Einbehalt von Abzugsteuer dezidiert
hingewiesen und dass auf Grund der zivilrechtlichen Vereinbarungen der
Berufungswerber grundsätzlich berechtigt sei, Abzugsteuer einzubehalten,
respektive dem Vertragspartner (nachträglich)
anzulasten.
Es
sei richtig, dass in allen neueren Musterverträgen dieser Passus
eingefügt worden sei, allerdings sei diese Änderung erst bei den
Vertragsabschlüssen ab ca. Mitte 2005 erfolgt, also außerhalb des
Prüfungszeitraumes verwendet. Im Prüfungszeitraum seien überdies
keine durchgehend einheitlichen Vertragsformulare verwendet worden ,sondern
vielfach Musterformulare von deutschen Vertragspartnern ,in denen im Regelfall
die Kürzung des vereinbarten Honorars durch die Abzugsteuer, zumindest
zivilrechtlich, ausgeschlossen worden sei und die Auszahlung des vereinbarten
Honorars "...ohne jeden Abzug..." ausdrücklich normiert worden
sei.
Wenn
also auf Grund der obzitierten Ausführungen der Bescheidbegründung
versucht werde, aus dem Nichtabzug der Abzugsteuer eine freiwillige
Übernahme der österreichischen Steuerleistung für die
beschränkt steuerpflichtigen Künstler abzuleiten, gehe diese
Argumentation ins Leere, da ein derartiger Abzug zivilrechtlich nicht
durchsetzbar gewesen wäre und auch nie beabsichtigt oder gar vereinbart
war.
Wesentlich
in diesem Zusammenhang sei auch die Tatsache, dass in den ab ca. Mitte 2005
verwendeten Vertragsergänzungen, den Steuereinbehalt betreffend, auch die
damals geltenden Bestimmungen über die "Abstandnahme von der
Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen" gemäß der
Erlassregelung (AÖF 1999/111) integriert worden seien. Wenn also ein
Künstler der erforderlichen Bestätigungen und Erklärungen
rechtzeitig und glaublich beibrachte und auf Grund der Erlassausführungen
der Steuereinbehalt unterbleiben habe können, werde eine nachträgliche
Geltendmachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
durchsetzbar sein.
Wie
bereits in der Berufungsschrift vom 21.11.2005 dargelegt worden sei, stamme ein
wesentlicher Teil der im Haftungswege festgesetzten Abzugsteuer aus
Engagementverträgen, bei denen die Erlassregelung angewendet worden sei,
welche aber vom Prüfungsorgan für diese Fälle als nicht geeignet
qualifiziert wurde. Argumentiert werde dabei, dass einerseits ein Künstler
im Jänner eines Jahres nicht bestätigen könne, ob seine
Einkünfte im gesamten Veranlagungszeitraum die damals geltende Grenze von
EUR 3.630,- überschreiten werde, andererseits dass keine entsprechenden
Daten aus dem Reisepass (Reisepasskopie) zur Verfügung stehen würden,
weiters dass manche Bestätigungen nicht vom Künstler selbst, sondern
vom Trägerunternehmen für den Künstler ausgestellt worden
seien.
Die
Aussage in der Bescheidbegründung, nämlich dass es dem Berufungswerber
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits klar gewesen sei, dass
allfällige Nachforderungen an Abzugsteuer im Rahmen eines möglichen
Betriebsprüfungsverfahrens selbst zu tragen seien und eine
Überwälzung an die Vertragspartner schwierig sei, sei
grundsätzlich richtig. Dies wäre aber genau der Grund für
umfangreiche zusätzliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Einholung von
Ansässigkeitsbescheinigungen, Bestätigungen im Sinne der
Vereinfachungsregelung gemäß der Erlassbestimmungen (AÖF
1999/11),Prüfung diverser Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen , um
derartige Nachzahlungen von vornherein auszuschließen und um
überhaupt zu einem Vertragsabschluß zu kommen.
Wenn
nun in der Begründung zur Abweisung der Berufung vom 21.11.2005 drei Mal
das gleiche UFS-Erkenntnis vom 09.03.2005 (RV/1243-L/04) zitiert werde, welches
im Zusammenhang mit der Übernahme von Schenkungsteuer durch den
Geschenkgeber und
anschließende
Geltendmachung als abzugsfähige Betriebsausgabe erlassen wurde und dieses
Erkenntnis als Begründung für die Nichtanerkennung der Abzugsteuer als
eine gem. § 20 Abs. 1 Z 6 EStG bzw. § 12 Abs. 1 Z 6 KStG nicht
abzugsfähige Personensteuer heranziehe, seit dies ein völlig
unzutreffender Vergleich mit dem berufungsgegenständlichen
Sachverhalt.
Wie
der UFS in der Begründung zu dieser Entscheidung ausführe,sei gem.
§ 13 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner, bei
einer Schenkung auch der Geschenkgeber. Die Steuerschuld für den
Geschenkgeber entstehe primär und sei die Leistung einer eigenen
Verpflichtung, also nicht bloß als Haftender, indem er für die
Abgabenschulden anderer in Anspruch genommen würde. Gemäß
§
6 Abs. 1 BAO seien Erwerber und Geschenkgeber
Gesamtschuldner.
Im
gegenständlichen Verfahren sei keine Steuerschuldnerschaft durch die
honorarauszahlende Gesellschaft gegeben, sondern lediglich eine
Haftungsinanspruchnahme gem. § 100 Abs. 2 EStG 1988.
Dieser
Umstand, in Verbindung mit der ebenfalls in der Bescheidbegründung
zitierten Kommentarmeinung von Quantschnigg/Schuch, EStG-Kommentar, § 4 RZ
36.2 ließen einen Vergleich mit der Lohnsteuer als abzugsfähiger
Personensteuer deckungsgleich zu.
Auch
bei den ausbezahlten Künstlerhonoraren handle es sich unstrittig um
Aufwendungen, welche gemäß
§ 4 EStG 1988 abzugsfähig seien.
Die Festsetzung der Abzugssteuer im Haftungswege sei ebenfalls kraft Gesetzes
erfolgt und nicht durch eine freiwillige Übernahme beim Dienstgeber
entstanden.Diese seien daher nahezu ident vergleichbar.
Es werde daher ersucht, dem
gegenständlichen Rechtsmittel stattzugeben".
In
der mündlichen Verhandlung vom
13.3.2006 wurde ergänzend
von der steuerlichen Vertretung
Folgendes ausgeführt:
Die Höhe der Abzugsteuer im gegenständlichen Fall
sei unstrittig. Es handle sich im gegenständlichen Fall um die
ausschließliche Klärung einer Rechtsfrage. Wiederholt werde auf das
Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates vom 9.3.2005, RV/1243-L/04
hingewiesen, welches zur Schenkungssteuerproblematik ergangen und welches im
gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Ein Vergleich mit der Lohnsteuer
aber auch mit der Kest z.B. bei Banken,bringe es mit sich, dass der Fall einer
Abzugsteuer nicht anders gesehen werden kann.
Die Ansicht der Großbetriebsprüfung Linz werde
nicht geteilt. Das Fallbeispiel 108 im Betriebsprüfungsbuch
Stöger/Wakounig/Macho, 2 Aufl., Seite 337 sei nicht anwendbar.
Abschließend werde auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom
21.10.2005 bzw. Vorlageantrag vom 19.01.2006 hingewiesen.
Der steuerlichen Vertretung werden die geänderten
Bemessungsgrundlagen sowie die festgesetzte Körperschaftsteuer in Wahrung
des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Das Protokoll dieser mündl.
Berufungsverhandlung wird den Parteien übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 3 EStG 1988 sind Steuerpflichtige, die im Inland weder über
einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen,
beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Inlandseinkünfte gemäß
§ 98 EStG 1988 erzielen.
Im Falle des § 99
EStG 1988 wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger
grundsätzlich durch Steuerabzug
erhoben .
Die Bestimmung des §
99 EStG 1988 regelt für bestimmte Fallgruppen einen besonderen
Steuerabzug. Die Steuerschuld des ausländischen Auftragnehmers
(Einkommensteuer) ist eine gesetzliche Schuld (Einkommensteuer =Personensteuer
des Auftragnehmers).
Der Auftraggeber nimmt daher als
"Abfuhrpflichtiger" (im Normalfall: "und
nicht als Abgabepflichtiger") die Stellung einer
"
Zahl-
bzw. Überweisungsstelle" im Interesse der Sicherung des
österreichischen -gesetzlich angeordneten-ertragsteuerlichen
Besteuerungsanspruches ein.
Gemäß
§
100 Abs. 2 bzw. Abs. 4 EStG 1988
haftet der Schuldner dieser
Einkünfte für die Einbehaltung und Abfuhr der
Steuerabsetzbeträge im Sinne des § 99 EStG 1988.
Die Verpflichtung zum Einbehalt bzw. zur Abfuhr der
Abzugsteuer ergibt sich also aus dem
Gesetz:
§ 7 BAO, BGBl.
1961/194idF normiert:
"Personen, die nach
Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung
dieser Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu
Gesamtschuldnern
".
Die bloße
"Zahl- bzw.
Überweisungsstelle" (das Einbehalten und die Abfuhr stellt
kein eigenständiges
"Veranlagungsverfahren" dar) erweitert sich zur
"Haftungsstelle nach dem EStG 1988
" bei gänzlicher Unterlassung oder bei Fehlberechnungen des
Steuerabzuges.
Gemäß
§ 101 EStG
1988
hat der Schuldner die innerhalb
eines Kalendermonats gemäß
§ 99 EStG 1988 einbehaltenen
Steuerbeträge unter der Bezeichnung "Steuerabzug gem. § 99 EStG
1988 " spätestens am 15.Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das
Betriebsfinanzamt... abzuführen.
Wird lt. Vereinbarung vom Auftraggeber die Abzugsteuer
übernommen, ist von dieser ebenfalls ein
Steuerabzug vorzunehmen
(§ 99 Abs.
2 EStG 1988), dh. der Steuersatz beträgt 25 % vom
Nettohonorar.
Die Bwin. hat - entgegen dem gesetzlichen Auftrag-
den Steuerabzug gem. § 99 EStG 1988
unterlassen. Die Höhe des unterlassenen Steuerabzuges ist nicht
strittig.
Der Haftungsfall des § 100 Abs. 2 EStG 1988 trat daher
ein, weshalb Haftungsbescheide an die Bw. erlassen wurden.
Wie bei der Einkommensteuer des § 99 EStG 1988 ist
auch bei der Lohnsteuer eine gesetzliche
Haftung angeordnet:
Die Norm des § 82
EStG 1988 bestimmt:
Der Arbeitgeber haftet
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer.
Gegen die Haftungsbescheide wurde von der Bwin. keine
Berufung eingelegt. Damit ist die Vorschreibung der Abzugsteuer im Haftungswege
nicht bekämpft worden (rechtskräftige Haftungsbescheide).
Einzig strittig ist die Frage, ob die der Bwin.
vorgeschriebene Abzugsteuer im Rahmen ihrer Körperschaftsteuermittlung
als Betriebsausgabe abgezogen werden
kann oder als nichtabzugsfähige Personensteuer im Sinne des
§ 12 Abs.1 Z 6 KStG 1988 unter das
Abzugsverbot fällt.
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG
1988 normiert:
Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
Z 6:
"Die
Steuern vom Einkommen und sonstige
Personensteuern
und die Umsatzsteuer,
die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt" (BGBl 1993/818
ab 1994)
Im Bereich des EStG 1988
existiert für natürliche
Personen folgende
Bestimmung:
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
normiert:
Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
Z 6:
"Steuern vom Einkommen
und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende
Umsatzsteuer..."
Quantschnigg im
Einkommensteuerhandbuch zum ESTG 1988 ,
§ 4 Tz 36.2.,Seite 148, führt aus:
"... Dies wird damit
erklärt, dass die
betriebliche
Veranlassung
jedenfalls zu bejahen ist,
wenn dem Betriebsinhaber aus der laufenden Betriebsführung kraft Gesetzes
Aufwendungen erwachsen, wie dies etwa
bei
Abgaben
oder Beiträgen der Fall
ist, die an den Betrieb oder betriebliche Vorfälle anknüpfen
wie
zB.
lohnabhängige Abgaben und
Beiträge,Sozialversicherungsbeiträge,
Lohnsteue
r,Dienstgeberbeitrag,
Lohnsummensteuer, Dienstgeberabgaben der Länder).
Im "ABC" des
österreichischen Steuerrechtes von Westermayer, Eine
gemeinverständliche Darstellung der Steuern, Industrieverlag Peter Linde
Ges.m.b.H. Wien, 12.Auflage Wien 1989, Kleines Steuerlexikon, Seite 199 , wird
zur Definition
Personensteuern ausgeführt:
"Personensteuern erfassen
Personen und berücksichtigen auch die Leistungsfähigkeit der Personen,
z.B Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Vermögensteuer (Stand
1989!), Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer. Personensteuern sind nicht
abzugsfähig".
Doralt/Ruppe
führen im Grundriss des Einkommensteurerechtes ,Band I, 2.Kapitel
zur Einkommensteuer, § 98 EStG 1988,Seite 230, aus:
"Die Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen
nimmt daher den Charakter einer Objektsteuer auf einzelne Einkünfte
("Schedulensystem") an.
Übernahme der Steuer
als geldwerter Vorteil:
§ 15. (1)
EStG 1988 normiert:
Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen
Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. ...
Im § 86 Abs. 3 EStG
1988 wird ausgeführt:
"Lohnsteuer
nachforderungen
aufgrund der Haftung des Arbeitgebers (§ 82 EStG 1988), für die der
Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht
in Anspruch
nimmt
, sind
nicht als Vorteil
aus dem Dienstverhältnis
im
Sinne des § 25
EStG 1988
(Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit) zu sehen" ( "nicht
steuerbarer Vorteil").
Die geltende
gesetzliche Bestimmung bringt es mit sich , dass ein Arbeitgeber, der
sich bei seinem Arbeitnehmer nicht
regressiert, einen
erhöhten Lohnaufwand
hat, der ihm - nach der
Verwaltungspraxis - als Abzugspost in
Form einer Betriebsausgabe zugestanden und dem Arbeitnehmer
nicht als Einnahme aus dem
Dienstverhältnis gem. § 25 EStG 1988 zugerechnet wird. Dadurch
ergibt sich die Anerkennung einer
Betriebsausgabe beim Haftenden, obwohl der Empfänger daraus
keine zu versteuernde Einnahme hat,
obwohl dieser de facto einen Vorteil hat. Der Gesetzgeber hat dies offenbar aus
verwaltungökonomischen Gründen (da ansonsten Lohnzettelberichtigung
jedes Mal für Dienstnehmer!) so gewollt.
Vergleichbarkeit dieser
Überlegungen mit Fall des § 99 EStG 1988-ausländischer
Künstler ?:
Faktum ist, dass - nach den Feststellungen der
Großbetriebsprüfung Linz -die Bwin. für die Darbietungen
der verschiedenen Künstler ihren vertraglichen Verpflichtungen
auf Auszahlung von
Künstlerhonoraren nachgekommen ist.
Bei der Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger
gem. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 besteht -
wie bei der Lohnsteuer für den
Arbeitgeber - eine gesetzliche
Verpflichtung zur Abfuhr.
Zivilrechtlicher
Aspekt:
Unterlässt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug, wird
im Rahmen einer Betriebsprüfung diese beim Arbeitgeber nachgefordert
(Haftungsbescheid- vgl.
Ritz in RdW 1996, 613 ff).
Der Arbeitgeber hat nach einem Haftungsfall
zivilrechtlich die Möglichkeit, an
den Arbeitnehmer Regress zu nehmen. Der
Regressanspruch des Arbeitgebers entsteht im Zeitpunkt der tatsächlichen
Zahlung. Erst diese lässt den Regeressanspruch entstehen und setzt
allfällige Fristen zu seiner Geltendmachung in Lauf (OGH vom 17.6.1987, 14
Ob A 80/87). Tut er dies und fordert er die Lohnsteuer nach, kann diese
nachgeforderte Lohnsteuer bei der Veranlagung
des Arbeitnehmers dann angerechnet
werden, wenn diese tatsächlich
(wirtschaftlich gesehen) vom
Arbeitnehmer getragen wurde (so LStRl 2002, RZ
1211 letzter Satz ).
Verträge wurden im
Rahmen der betrieblichen Vorgänge abgeschlossen und berühren
für die Bwin. - auch durch die gegenständlich ausgesprochene
bescheidmäßige Haftung - die
betriebliche Sphäre.
Die steuerliche
Vertretung bringt -
zusammengefasst - den Vergleich mit der
Lohnsteuer:
"Die
Lohnsteuer
sei auch eine "Personensteuer des Arbeitnehmers, diese falle auch nicht
unter das Abzugsverbot, der Arbeitgeber hätte auch in diesem Zusammenhang
die Betriebsausgabe". Auf die Niederschrift zur mündlichen
Verhandlung vom 13.3.2006 wird verwiesen.
Überlegungen des
Referenten desUnabhängigen
Finanzsenates:
Gesetzlicher
"Normalfall":
Bei der von Bwin. einzubehaltenden und abzuführenden
Abzugsteuer(unabhängig davon, wer im Einzelfall der jeweilige
Auftragsnehmer (Künstler oder Agentur) ist , handelt es sich um eine
- wie beim Lohnsteuerabzug - um
eine Betriebsausgabe (Vergleich mit der Lohnsteuer:
Abzugsfähigkeit (Gewinnminderung)
kraft "Gesetzes aus laufender Betriebsführung").
Streitfall-
Vorgesehener gesetzlicher Haftungsfall (Unterlassung des Steuerabzuges gem.
§ 99 EStG 1988):
In diesem Fall [(und der
gegenständlichen Nichtweiterverrechnung der Abzugsteuer
extern (an den/die Auftragnehmer) oder
etwa intern an den verantwortlichen
Gesellschafter-Geschäftsführer (Verletzungen der Bestimmungen des
Steuerabzuges nach § 99 EStG 1988 durch den Geschäftsführer-
Auslösen einer abgabenrechtlichen Haftung - vgl. Fritz in
SWK-Sonderheft , Lindeverlag, September 2003,RZ 500)]
trägt der Auftraggeber
letztlich die Belastung
. Es erhöht
sich die Steuerbelastung um weitere 5 %
(statt 20% nunmehr
25 % ). Die betriebliche
Veranlassung "verstärkt" sich sozusagen um" weitere 5 %"
(Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988).
§ 99 Abs. 2 EStG 1988
normiert:
"Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der
Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder der Gewinnanteile: Vom
Schuldner übernommene Abzugsteuer
unterliegt als weiterer Vorteil
ebenfalls dem Steuerabzug".
Der Gesetzgeber geht eindeutig von möglichen
Fallkonstellationen der Übernahme der Abzugsteuer zwischen den
Vertragsparteien (Privatautonomie) aus.
Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates führt
zusammenfassend zur Frage
"Personensteuer als
Betriebsausgabe" grundsätzlich aus:
1) Lohnsteuer als
Betriebsausgabe:
Bei der Entlohnung von Arbeitnehmern ist beim Arbeitgeber
der Bruttolohn eine Betriebsausgabe.
Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber
Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer von diesem Bruttolohn zu
berechnen und an bestimmte Institutionen des Staatswesens abzuführen
(Finanzamt, Sozialversicherungsträger -vgl. auch erfolgte
Zusammenführung der Außenprüfung betreffend Lohnsteuer und
Sozialversicherung).
Als Teile des Bruttolohnes sind diese Beträge
Betriebsausgaben. Sie werden dem
Arbeitnehmer nur ausgewiesen- aber nicht ausbezahlt. Als Lohn oder Gehalt
ausbezahlt wird der verbleibende (größere) Rest.
Der Arbeitgeber wird im Auftrag der staatlichen Verwaltung
tätig. Zu diesem Zweck ist eine Berechnungs- und Auszahlungsstelle beim
Arbeitgeber "installiert".
Die auf gesetzlichen Grundlagen abzuführenden
Lohnteile fallen im Rahmen der betrieblichen
Sphäre an und bleiben so Betriebsausgaben.
Der Charakter der Lohnsteuer= Personensteuer
ändert daran nichts. Bei richtiger Berechnung der Lohnsteuer gibt es
keine Probleme.
Werden z.B. bei einer Betriebsprüfung Feststellungen
getroffen, die zu einer höheren Lohnsteuer führen, wird der
Arbeitgeber zur Haftung herangezogen und zahlt den Mehraufwand. In einem solchen
Fall hat der Arbeitnehmer mehr Nettolohn erhalten, als ihm zugestanden
wäre. Im § 86 Abs. 3 EStG 1988 legt aber der Gesetzgeber
ausdrücklich fest, dass dies nicht als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis anzusehen ist (nicht steuerbarer Vorteil).
Diese nachträgliche Vorschreibung an Lohnsteuer
bewirkt eine Erhöhung des Brutto-Lohnaufwandes mit der Folge, dass die
nachgeforderte Lohnsteuer Betriebsausgabe ist, obwohl eine Personensteuer
vorliegt.
2) Einkommensteuer und
Betriebsausgabe:
Werden vom Auftraggeber z.B. Honorare an inländische,
selbständig Erwerbstätige bezahlt, tritt die
"Betriebsausgabe" deutlich hervor.Der Empfänger des Geldes hat
die Bezahlung seiner Einkommensteuer selbst zu
regeln.Anders liegt der Fall beim
beschränkt Steuerpflichtigen (Fall des § 99 EStG 1988):Dem
Auftraggeber trifft - ähnlich dem Arbeitgeber eines lohnsteuerpflichtigen
Arbeitnehmers -eine gesetzliche Verpflichtung zur Berechnung und Abfuhr
der Einkommensteuer.Auch hier ist das Bruttohonorar aufzuteilen:
in
einen Einkommensteuerteil und
in
einen auszuzahlenden Betrag
Das Bruttohonorar ist
Betriebsausgabe.
Im gegenständlichen Fall der Nichtbeachtung der Abfuhr
der Einkommensteuer wurde dem Staat vorerst die Steuer entzogen. Der
Honorarempfänger erhielt das Bruttohonorar incl. Einkommensteuer.
Aufgrund den Feststellungen der
Großbetriebsprüfung Linz wurde der Auftraggeber zur Haftung
herangezogen. Er wurde damit zum Steuerschuldner der Einkommensteuer
(Personensteuer). Die Übernahme dieser Einkommensteuer findet
im Rahmen des Betriebes statt. Der
Auftraggeber übernimmt die Einkommensteuer des Auftragnehmers: Die
Honorarkosten steigen um diesen Betrag. Vom nunmehrigen Gesamthonorar ist die
Einkommensteuer zu berechnen und abzuführen.
Die staatliche Verpflichtung
zur Einhebung der Einkommensteuer
lässt - in solchen Fällen gleich wie bei der Lohnsteuer -
den Begriff "Personensteuer" im
Begriff Betriebsausgabe aufgehen. Die
betriebliche Veranlassung bzw. der betriebliche
Zusammenhang ist entscheidend.
Der Vergleich mit der im Abzugswege erhobenen Lohnsteuer
bestätigt dies auch.
Die im Verhältnis zur Berufungsvorentscheidung
geänderte rechnerische Darstellung (Bemessungsgrundlage und
Körperschaftsteuer 2004 ) wurde der steurlichen Vertretung in der
mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und ergibt sich überdies
aus der Beilage zur Berufungsentscheidung.
Aus den angeführten Gründen war daher der
Berufung Folge zu geben.
Linz, am 13. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-L/06
- Stammnummer
- 21189
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF