…Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Aus den der Beschwerdebehörde vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, welcher tatsächliche Lebenssachverhalt dem angefochtenen Einleitungsbescheid zugrunde liegt. Insbesondere wurden keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob bzw…
…§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind. Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat (in allen Einzelheiten) selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die genannte Person könnte durch ihr Verhalten entsprechende Finanzvergehen…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Wien 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des…
…Eine Aufstellung über den Zahlungsfluss wurde von dem Bf. beigelegt. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 21.3.2002, 2002/16/0060…
BESCHLUSS Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende***1***, die Richterin***2*** und die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, RA, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz wegen der Finanzvergehen der fahrlässigen…
…dass dann, wenn bestimmte, sich aus der Aktenlage ergebende strafrelevante Fakten (die zur Unterscheidung von anderen Fakten jedenfalls ausreichend konkretisierte Lebenssachverhalte, welche umschreiben, wie M schuldhaft durch ein konkretes tatbildmäßiges Verhalten eine Verkürzung von bestimmten Abgaben in einer bestimmten Höhe herbeigeführt hat) zwar im Einleitungsbescheid…
…gelangt der UFS zur der Auffassung, dass durch Austauschprogramme für Schüler ebenso wie für Studenten besonders qualifizierte Fremdsprachenkompetenz durch den laufenden Konnex mit den jeweiligen Lebenssachverhalten sowie wichtige interkulturelle Bildung erworben werden, wie sie in dieser konzentrierten Form bei einer rein inländischen Schul- oder Hochschulausbildung…
…wird (vgl. z.B. BFG 8.3.2016, RV/5300003/2014). Eine weitere Festlegung auf eine bestimmte Art einer finanzstrafrechtlichen Würdigung des gegenständlichen Lebenssachverhaltes im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit besteht nicht (vgl. Schmitt/Judmair in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5 § 202 Rz 1). § 54…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache M.GmbH, (Bf.) vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom 30.03.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 30.01.2017, betreffend Festsetzung einer Abgabenerhöhung in der…
…und liegt keine Entrichtung vor. Wohl jedoch ist dieser besondere Lebenssachverhalt ein entsprechend strafmildernder Aspekt (siehe unten). Anders stellt sich der Sachverhalt für den Voranmeldungszeitraum Jänner 2010 nach Meinung des Berufungssenates dar: Hier hat zwar F ebenfalls nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, des 15…
…lediglich insoweit straffrei, als sie ihre Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt. Mit Verfehlung ist offenkundig derjenige Lebenssachverhalt gemeint, dessen in finanzstrafrechtlicher Hinsicht wesentliches Substrat unter einen konkreten Tatbestand des FinStrG subsumiert werden kann (siehe dazu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache S, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 9.02.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 12.01.2018…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Ing. Johannes Gruber und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Finanzdienstleister und ehem. Vermieter, whft…
…Judikatzitaten). In wieweit eine Abwesenheit "vorübergehend" ist, richtet sich nach Meinung der entscheidenden Behörde nach der üblichen Zeitspanne von ein bloß vorübergehendes Verlassen der Abgabestelle bedingenden Lebenssachverhältnissen. Dabei ist eine Wohnung eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetztes, wenn diese Räumlichkeiten vom Empfänger tatsächlich benutzt werden…
…Satz 2 KStG) bis Ende Juni des Folgejahres einzureichen. Das Ziel dieser gesetzlich gebotenen Offenlegung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte mittels einer Steuererklärung ist es, der zuständigen Abgabenbehörde eine bescheidmäßige Vorschreibung eines korrekten Abgabenzahlungsanspruches in Übereinstimmung mit dem bereits durch einen bestimmten Lebenssachverhalt entstandenen Abgabenanspruch (vgl. …
…Ablehnung entscheidet. Lediglich dann, wenn der Senatsvorsitzende oder wenigstens zwei Senatsmitglieder abgelehnt werden, entscheidet der Präsident des Bundesfinanzgerichtes. Dieses Procedere bezieht sich auf behauptete Lebenssachverhalte, aus welchen eine Befangenheit abzuleiten wäre, bis zum Zeitpunkt des Zugehens der Vorladung. Klar geregelt ist gemäß § 74 Abs. 3…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Frau M., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Stanzl, Thaliastraße 155, 1160 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach §§ 33 Abs. 1 und 34…
…den Urteilsspruch gedeckten Tatsachen, wogegen keine Bindung hinsichtlich der bloß in den Entscheidungsgründen genannten Feststellungen des Gerichtes gegeben ist. Von einem in einem solchen Verfahren festgestellten Sachverhalt darf die Abgabenbehörde in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht abweichen. Die steuerrechtliche Beurteilung des Lebenssachverhaltes, an dessen Feststellung sie…
…4. Nicht als Zeuge im gegenständlichen Vorverfahren vor der Entscheidungsfindung des Spruchsenates in der Finanzstrafsache Mag.A geladen werden durfte jedoch C, weil sich dieser selbst gerade zum verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalt als Mitbeschuldigter vor dem Bundesfinanzgericht zu verantworten hatte (vgl. bereits VwGH 19.5.1988, 88…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat am 19. März 2012 durch die Vorsitzende Hofrätin Mag. Dr. Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder Hofrätin Andrea Wimmer-Bernhauser, Ök.-Rat Gustav Anderst und Herrn Helmut Tomek über die Berufung des B, vertreten durch W, gegen den Bescheid des…