Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0100-W/08
Einleitungsbeschwerde, Nichterklärung von zurückgezahlten Pensionsbeiträgen, Berichtigung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0100-W/08vom 12.02.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht schon die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Betroffene könnte ein derartiges Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", dh schon in allen für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden (vgl. zB VwGH 94/16/0133 bzw. 95/13/0112).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt (und die Tat iSd. Abs. 1 damit vollendet), wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden bzw. infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung, dh. im Falle des § 33 Abs. 1 FinStrG sowohl die abgabenrechtliche Verletzung als auch (dem Grunde nach) die eingetretene Abgabenverkürzung, ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG). Für einen solcherart als bedingt einzustufenden Vorsatz reicht es aus, wenn der Täter die Verwirklichung des unrechtmäßigen Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem (verpönten) Erfolgseintritt rechnet, dies jedoch für nahe liegend ansieht und den Erfolg hinzunehmen gewillt ist. Solchermaßen reicht auch bewusste Gleichgültigkeit für einen bedingten Vorsatz aus.
Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt erschließenden bisherigen Erhebungslage ist für die über die Beschwerde zu treffende Sachentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf. ist Arzt und stand bis zum Jahr 2000 als Gemeindearzt in einem Dienstverhältnis zur Sanitätsgemeinde G.
Am 3. Juni 2003 wurde die Einkommensteuererklärung 2001 beim Finanzamt eingereicht und erfolgte die Einkommensteuerveranlagung erklärungsgemäß.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2002 bis 2004, welche später auch auf das Jahr 2001 ausgedehnt wurde, stellte die Betriebsprüfung fest, dass dem Bf. die für ihn in den Vorjahren im Rahmen des Dienstverhältnisses mit der Sanitätsgemeinde einbezahlten Pensionsbeiträge durch den Pensionsverband der Gemeindeärzte Niederösterreich zurückgezahlt wurden und dies bei der Einkommensteuerveranlagung 2001 am 13. Juni 2003 unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Tz 24 des Prüfungsberichtes vom 6. Februar 2006).
Für die Rückzahlung von solchen, gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörenden Pflichtbeiträgen sieht § 69 Abs. 5 EStG vor, dass die auszahlende Stelle einen Lohnzettel auszustellen und bis zum 31. Jänner des Folgejahres an das Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln hat. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat dabei zu unterbleiben.
Ein derartiger Lohnzettel ist in den Akten des Finanzamtes jedoch nicht enthalten. Das Finanzamt hatte somit bis zur entsprechenden Feststellung der Betriebsprüfung vom Zufluss dieser Einkünfte keine Kenntnis.
Laut Aktenlage wurde der Bf. für den 12. Juni 2008 als Beschuldigter zur Rechtfertigung in dem gegen ihn geführten Finanzstrafverfahren geladen, er ist jedoch trotz ausgewiesener Ladung, welche ihm auch zugegangen ist, nicht erschienen.
Weiters wurde der Geschäftsführer des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte NÖ am 8. Juli 2008 als Zeuge befragt und gab zu Protokoll, dass der für das Verfahren betreffend Entfertigung des Bf. seinerzeit zuständige Sachbearbeiter, Herr KP, vor 3-4 Jahren verstorben sei. Der Bf. habe am 24. November 2000 schriftlich bekannt gegeben, dass er die Überweisung der Entfertigung auf eine Konto bei der Hypobank Baden wünsche; mit Fax vom 12. März 2001 habe er aber eine Kontoänderung auf die Raika Enzesfeld bekannt gegeben. Ob mit dem Bf. über die Versteuerung seiner Entfertigung gesprochen worden sei, wisse er nicht und werde normalerweise auch nicht über die Versteuerung derartiger Beträge gesprochen. Es lägen darüber auch keine Informationen in den Unterlagen des Pensionsverbandes auf. Das wichtigste Gesprächsthema sei regelmäßig der Verlust aller Pensionsansprüche im Falle einer Entfertigung. Es habe auch keine andere Personen, welche seitens oder statt des Bf. am Verfahren betreffend die Entfertigung teilgenommen haben, gegeben. Ob für die Entfertigung ein Lohnzettel ausgestellt worden sei bzw. warum dies unterblieben sei, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Definitiv könne er nicht sagen, ob in diesem Fall ein Lohnzettel ausgestellt worden sei oder nicht.
In seiner Eingabe vom 31. März 2009 verweist der Bf. u. a. auf die von ihm eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 27. März 2009 gegen den Aussetzungsbescheid, in welcher beanstandet wird, dass der Bf. von dieser Beweisaufnahme nicht verständigt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass dem Verteidiger des Bf. die Niederschrift vom 8. Juli 2008 über die Zeugeneinvernahme im Zuge der Übermittlung der Vorlageberichte übersandt wurde und der Bf.nunmehr ausreichend Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.
Der Bf. bestreitet die Verletzung der Offenlegung- und Wahrheitspflicht, da er sich von einer befugten Parteienvertreterin unterstützen habe lassen, die wiederum der Offenlegungspflicht unter Verwendung des amtlichen Vordrucks am 3. Juni 2003 nachgekommen sei.
In der Beschwerde gegen den "Berichtigungsbescheid" führt er weiters aus, im Einkommensteuererklärungsformular diene das Ausfüllen auf den Seiten 1 und 3 lediglich der Beschleunigung der Erledigung bzw. zur Selbstinformation und bringt in seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Aussetzungsbescheid vor, die (angebliche) Frage nach der Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen auf Seite 1 der Einkommensteuererklärung sei völlig bedeutungslos, da es sich bei den rückgezahlten Pflichtbeiträgen um keine Pension handle. Seiner Offenlegungspflicht sei er bereits durch die bloße Abgabe der Einkommensteuererklärung 2001 nachgekommen.
Die Nichtberücksichtung der rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuerveranlagung 2001 sei auf die Unterlassung der auszahlenden Stelle, einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln sowie in weiterer Folge auf die Untätigkeit der Abgabenbehörden, die auszahlende Stelle zur Übermittlung eines Lohnzettels zu veranlassen, zurückzuführen.
Aus der nicht erfolgten Übermittlung des Lohnzettels schließt der Bf., dass diese Bezüge deshalb nicht berücksichtigt werden können.
Zunächst ist zur Frage, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Einkünfte auch ohne Vorhandensein eines Lohnzettels unmittelbar bei Abgabepflichtigen im Zuge einer gemäß
§ 39 Abs. 1 EStG vorzunehmenden Pflichtveranlagung angesetzt werden dürfen, festzuhalten, dass die zitierte Gesetzesbestimmung die Veranlagung nach "dem Einkommen" normiert, "das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat". Dass in diesem Einkommen allerdings die strittige Rückzahlung von Pensionsbeiträgen durch den Pensionsverband der Gemeindeärzte Niederösterreich enthalten zu sein hat, ist unbestritten und wird auch in der Selbstanzeige vom 23. Jänner 2006 nicht in Abrede gestellt.
Fest steht auch, dass kraft der Formulierung des letzten Satzes von § 69 Abs. 5 EStG eine Lohnsteuerpflicht, konkret eine Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung für den Pensionsverband der Gemeindeärzte Niederösterreich nicht besteht. Diesem Rechtssubjekt kommt daher auch nicht die Stellung eines Haftenden im Sinne von § 82 EStG zu. Somit erübrigen sich sämtliche Erwägungen, die eine Auslegung der § 41, 82 und 83 EStG zum Inhalt haben; Steuerschuldner für die in Frage kommenden Einkünfte ist der Abgabepflichtige alleine, eine Haftungsschuld anderer Rechtssubjekte existiert nicht.
Gehe man davon aus, die steuerliche Erfassung vom Vorliegen eines Lohnzettels abhängig zu machen, wie der Bf. dies vermeint, würde eine derartige Rechtsauslegung das Leistungsfähigkeitsprinzip des Ertragsteuerrechtes völlig konterkarieren und die Besteuerung von solchen Einkünften von der faktischen Möglichkeit einer Lohnzettelausstellung abhängig machen, da eine Haftungsinanspruchnahme der auszahlenden Stelle in diesem Fall im Gegensatz zu einem Arbeitgeber, auf den § 82 EStG anzuwenden wäre, nicht möglich ist. Der Bestimmung des § 84 EStG kommt daher im gegebenen Kontext lediglich der Charakter einer die auszahlende Stelle verpflichtenden Ordnungsvorschrift zu, deren Erfüllung bzw. Nichteinhaltung, gleichgültig ob sanktioniert oder nicht sanktioniert und ebenso gleichgültig, ob faktisch nachholbar oder nicht, keinerlei Einfluss auf die durch § 39 EStG gebotene direkte Inanspruchnahme des Steuerschuldners haben kann.
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 120 BAO haben die Abgabepflichtigen ihrem zuständigen Finanzamt (§§ 55, 56 oder 58) alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen.
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen im Sinn des § 119 BAO heißt, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Der Abgabepflichtige hat sohin auch bei der Ermittlung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen, und zwar ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 115 BAO (Leitner, Grundzüge des österr. Finanzstrafrechtes, 137, VwGH 83/14/0173).
Aus den Vorschriften der §§ 119, 120 BAO ergibt sich einerseits, dass Eintragungen in Abgabenerklärungen vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen müssen und andererseits Umstände, welche die persönliche Abgabepflicht hinsichtlich der Einkommensteuer ändern, der Abgabenbehörde angezeigt werden müssen. Dazu gehört wie im gegenständlichen Fall auch das erstmalige Erzielen von Einkünften aus der Rückzahlung von Pensionsbeiträgen.
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für die abgabenrechtlichen Feststellungen und die Festsetzung der Abgaben bilden oder die Berechnungsgrundlagen der Selbstberechnungsabgaben bekannt geben (§ 119 Abs. 2 BAO). Gegebenenfalls sind über die Vordrucksangaben hinaus Ergänzungen, Beilagen, Zusätze und verbale Erklärungen anzuschließen (Stoll, BAO, 1353).
Wenn sich der Bf. auf unklare Formulierungen der Abgabenerklärung bzw. den Erläuterungen hiezu beruft, welche in daran hinderten, seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachzukommen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht durch allfällige undeutliche Formulierungen in Vordrucken und Erläuterungen außer Kraft gesetzt werden kann.
Die Abgabenbehörde hat zwar nach § 115 Abs. 1 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dies entbindet jedoch den Abgabepflichtigen nicht von der in § 119 BAO normierten Verpflichtung, die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht ... bedeutsamten Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen, wobei diese Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen muss. Die Frage der Strafbarkeit bei Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hängt nicht davon ab, ob der Abgabepflichtige darauf vertrauen kann, die Abgabenbehörde werde seine Erledigungen prüfen und erforderlichenfalls richtig stellen, somit bei Prüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung hätte erkennen können, sondern davon, ob der Abgabepflichtige seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 28.11.1984, 83/13/0177).
Insoweit der Bf. daher vorbringt, die Verletzung der Offenlegungspflicht sei dem Pensionistenverband als auszahlende Stelle, welcher dem Betriebsfinanzamt einen Lohnzettel zu übermitteln hatte, anzulasten bzw. seien sowohl das Finanzamt der Betriebstätte wie auch das Wohnsitzfinanzamt des Bf. nach § 114 Abs. 1 BAO die sie treffenden Verpflichtung, alles was für die Bemessung der Abgaben wichtig sei, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen, nicht nachgekommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein eventuelles Mitverschulden eines Dritten oder der Abgabenbehörde an der unrichtigen Festsetzung von Abgaben den Risikozusammenhang mit dem verpönten Erfolg nicht unterbricht (vgl. VwGH 25.1.2000, 94/14/0031).
Wenn in der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid ausgeführt wird, dem Gesetz und dem amtlichen Vordruck sei mühelos zu entnehmen, dass der Pensionistenverband dem Betriebsfinanzamt einen Lohnzettel zu übermitteln hatte und der Bf. daher auf die in § 69 Abs. 5 EStG verpflichtend normierte Ausstellung eines Lohnzettels durch den Pensionsverband der Gemeindeärzte Niederösterreich vertraut habe, so ist davon auszugehen, dass dem Bf. auf Grund dieser Kenntnisse wohl auch die grundsätzliche steuerliche Relevanz dieser Bezüge bekannt war und es daher unerklärbar erscheint, weshalb er bzw. seine Steuerberaterin den Zufluss dieser Beträge der Abgabenbehörde nicht offen legte. Dies hätte in der Abgabenerklärung selbst durch Beantwortung der ausdrückliche Frage nach der Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen auf Seite 1 der Einkommensteuererklärung bzw. durch Eintragung unter Punkt 4.b) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind oder durch Angabe in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung bzw. durch einen Hinweis auf einen Lohnzettel erfolgen können.
Bei der Bestimmung des § 69 Abs. 5 EStG handelt es sich um eine an die auszahlende Stelle gerichtete Norm, deren allfällige Verletzung durch den "Dienstgeber" keineswegs die Steuerpflicht der tatsächlich geflossenen Einkünfte beim Empfänger aufzuheben vermag.
Wahrheitsgemäß ist die Abgabenerklärung nur dann, wenn sie die tatsächlichen Ereignisse, Gegebenheiten, Verhältnisse, Veränderungen, kurzum die abgabenrechtsbedeutsamen Vorgänge widerspiegelt. Dies muss in einer Weise geschehen, dass dem Erfordernis der "Offenlegung" im Wortsinn entsprochen ist, also nichts Entscheidendes verdeckt oder verschleiert wird, Unklarheiten im Tatsächlichen sohin beseitigt werden (Stoll, 1513).
Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht endet auch keineswegs mit der Abgabenerklärung. Vielmehr ist der Abgabepflichtige, der nachträglich erkennt, dass er seiner Vollständigkeits- oder Wahrheitspflicht nicht voll entsprochen und dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, verpflichtet, der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 139 BAO; vgl. Leitner, Grundzüge des österr. Finanzstrafrechts, 143).
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bringt der Bf. vor, die Behauptung in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei tatsachenwidrig, wonach aus der Selbstanzeige vom 24. Jänner 2006 hervorgehe, dass dem Bf. die Steuerpflicht an sich bewusst gewesen sei, da in der Selbstanzeige ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es sein (des Bf.) "Rechtsverständnis" gewesen sei, es handle sich "bei der erhaltenen Abfindung um keinen steuerrelevanten Tatbestand", weil er "für seine Tätigkeit als Gemeindearzt de facto keine Entlohnung erhalten" habe. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Bf. die einbezahlten Pflichtbeiträge, die rückgängig gemachte Werbungskosten darstellen, ja auch steuermindernd in Abzug gebracht hat und daher davon auszugehen ist, dass ihm die steuerliche Relevanz dieser Bezüge schon deshalb bekannt sein musste.
Desgleichen ist der bereits in der Selbstanzeige vorgebrachten Verantwortung des Bf., er sei wie jeder Dienstnehmer der Meinung gewesen, dass seine Bezüge laufend abgerechnet werden würden und habe es sich bei der Abfindung bereits um versteuerte Einnahmen gehandelt, zu entgegnen, dass er aktenkundig Auskünfte über die voraussichtliche Höhe des Überweisungsbetrages einholte und später zur Kenntnis nahm, dass der Betrag brutto für netto ausbezahlt wurde.
Es besteht daher der Verdacht, dass es der Bf. auf Grund der unterlassenen Angabe der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung in dem durch seine Steuerberaterin erstellten Einkommensteuerformular unterließ, seine Steuerberaterin vom Zufluss der Rückzahlung zu informieren, zumal unmittelbar nach Bekannt werden dieser Einkünfte im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung am 23. Jänner 2006 dem Finanzamt gegenüber eine Offenlegung in Form einer Selbstanzeige erfolgte und diese namens des Bf. durch die gleiche Steuerberaterin erstattet wurde, welche bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2001 mitwirkte. Somit ist klargestellt, dass der Steuerberaterin die steuerliche Relevanz derartiger Einkünfte sehr wohl bewusst war und sie bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2001 über den steuerlich relevanten Sachverhalt nicht voll informiert war.
Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (vgl. VwGH vom 19.10.1987, 86/15/0120).
Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde ist das Vorbringen des Bf. nicht geeignet, den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Recht angenommenen Verdacht, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Abgabenverkürzung durch die Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2001 ohne Erfassung der in Rede stehenden Rückzahlung von Pensionsbeträgen mit Zustellung des unrichtigen Bescheides bewirkt und vollendet wurde, ausreichend zu entkräften.
Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Gemäß
§ 170 Abs. 1 FinStrG kann die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen (vgl. auch § 293 Abs. 1 BAO).
Die angeführte Bestimmung schafft, ähnlich wie jene des § 293 Abs. 1 BAO, die Möglichkeit ua. Schreibfehler, d. s. beispielsweise Abschreib-, Rechtschreib- oder auch Verschreibfehler, die zu einem (erkennbaren) Auseinanderklaffen zwischen dem angestrebten Bescheidwillen und der formellen Bescheiderklärung führten, von Amts wegen zu berichtigen.
Unter dem Begriff Schreibfehler iSd. § 170 Abs. 1 FinStrG sind dabei unbewusste mechanische Fehler, Flüchtigkeitsfehler oder ein "Übersehen" von Unbestrittenem, nicht aber bewusste, dh. letztlich in mängelbehafteter Gedankenarbeit entstandene, im Zuge der Willensbildung der Behörde unterlaufene Fehler, so zB unrichtige rechtliche Beurteilungen oder Fehler in der Beweiswürdigung, zu verstehen (vgl. Ritz, BAO3, § 293 Tz. 1 ff, bzw. auch Stoll, BAO 2814 ff).
Im vorliegenden Fall wurde im (berichtigten) Spruch des Erstbescheides vom 16. Mai 2008 die Bestimmung des § 33 (1) FinStrG angeführt und in der Begründung dem Beschuldigten bedingt vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, woraus ersichtlich ist, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling" anzuführen versehentlich vergessen wurde und bei der Ersetzung des Wortes "verkürzt" durch die Wortfolge "bewirkt hat" lediglich eine textliche Unstimmigkeit bereinigt werden sollte.
Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn sie für die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist (zB VwGH 15.09.1999, 97/04/0074, 0243; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0097, 0098, 0099) und wenn sie von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (zB VwGH 06.10.1993, 91/17/0197, 92/17/0073, 0074; VwGH 26.06.2001, 2001/04/0045). In der Beschwerde gegen den berichtigten Bescheid geht der Bf. auch davon aus, dass die Behörde von "vermutlich" vorsätzlichem Handeln ausgeht, zumal er auch einräumt, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Vorwurf bedingt vorsätzlichen Handelns iSd § 33 Abs. 1 FinStrG zur Last gelegt wird.
Damit ergibt sich aber schon aus der zur Anwendung gelangenden Rechtslage die, nicht auf Fehler in der behördlichen Willensbildung, sondern letztlich auf bloße Flüchtigkeitsfehler zurückzuführende und demgemäß auch einer Berichtigung iSd § 170 Abs. 1 FinStrG zugängliche Unrichtigkeit des berichtigten Bescheides.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die diesbezüglich erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2010
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 170 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0100-W/08
- Stammnummer
- 45458
- Gültig
- 12.02.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF