Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0105-W/04
Einleitung: Scheinrechnungen in der Baubranche
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0105-W/04vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Begründung eines Einleitungsbescheides hat nicht notwendigerweise einen Beweis der Tat, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte zu beinhalten, die zu dem Verdacht führen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn H.H., vertreten durch Posch & Partner OEG,
Effizient Steuerberatung, 1120 Wien, Murlingengasse 58/1/6, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 4. August 2004 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 26. Juli 2004, SN 004-2004/00205-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Juli
2004 hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 004-2004/00205-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich dazu beigetragen habe, dass
Frau M.M. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch die Abgabe von unrichtigen Abgabenerklärungen
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 2001
in Höhe von € 21.843,12 verkürzt habe und der Bf. dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 iVm § 11 FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass der die angeordnete
Verwaltungsmaßnahme begründende Verdacht, der Beschuldigte habe das
ihm angelastete Finanzvergehen begangen, durch die Ausstellung von
Scheinrechnungen betreffend M.M. im Jahre 2001 begründet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 4. August 2004, in
welcher zur besseren Sachverhaltsdarstellung Unterlagen betreffend das
Berufungsverfahren zur Betriebsprüfung für den Zeitraum 1999 bis 2001
der Firma H-GmbH. übermittelt werden, die auch zur vorgeworfenen
Abgabenverkürzung durch die angebliche Ausstellung von Scheinrechnungen der
Firma M.M. in Beziehung stünden.
Nachdem die Firma M.M. in einem
Schreiben vom 13. Mai 2003 von Gefälligkeitsrechnungen spricht, wird in
einem Antwortschreiben der Firma H-GmbH. an die Firma M.M. vom 22. Mai 2003
richtig gestellt, dass die Arbeiten in der Wohnhausanlage in Wien,
tatsächlich von der Firma M.M. durchgeführt worden seien und die
Rechnung somit in der angeführten Höhe ihre Richtigkeit habe. Die
Bezahlung der Rechungen für die jeweils tatsächlich
durchgeführten Arbeiten sei teils durch bestätigte Barzahlungen (vom
Gatten von M.M. Barzahlung gefordert) und teils durch Verrechnungsschecks
erfolgt. Es sei unverständlich, dass die Firma M.M. ihre Bilanz berichtigen
ließ, obwohl sie genau gewusst hätte, dass die Arbeiten zu dem oben
angeführten Bauvorhaben tatsächlich durch ihr Unternehmen
durchgeführt worden seien.
Der Bf. bestreitet, jemals
Scheinrechnungen betreffend Firma M.M. ausgestellt und dadurch die ausgewiesene
Umsatzsteuer in Höhe von € 21.843,12 verkürzt zu haben. Aus den
Unterlagen gehe vielmehr die Unglaubwürdigkeit der Aussagen von Frau M.M.
hervor. Diese werde noch verstärkt werden durch die aller Voraussicht nach
noch vorzunehmende Zeugeneinvernahme (siehe Gegenäußerung vom 4.
August 2004).
Abschließend wird
ersucht, das Strafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das
Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es
auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
In der am 26. Juli 2004 beim
Finanzamt Wien 4/5/10 erstatteten "Selbstanzeige" gab Herr L.M. bekannt, dass er
für die Firma H-GmbH. Gefälligkeitsrechnungen im Büro dieser
Firma, die aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehungen über
Blankobriefpapier der Firma M.M. verfügte, gestempelt und unterschrieben
habe. Weiters ist dem Strafakt eine Anzeige von Herrn L.M. gegen die Firma
H-GmbH. zu entnehmen, der eine genaue Schilderung der näheren Vorgangsweise
bei der Erstellung der Scheinrechnungen entnommen werden kann, wobei zum Beweis
etwa 15 Zeugen angeboten wurden.
Dem gegenüber bestreitet
der Bf. in zahlreichen näher genannten Schriftstücken zusammengefasst
die Ausstellung von Scheinrechnungen und verweist vielmehr darauf, dass die
Leistungen der in Rede stehenden Rechnungen erbracht wurden und entsprechende
Zahlungen geflossen sein sollen. Die Zahlungsmodalitäten sollen so
abgewickelt worden sein, dass Herr L.M. teilweise direkt bar kassiert haben soll
und teilweise Verrechnungsschecks ausgestellt worden sein sollen. Eine
Aufstellung über den Zahlungsfluss wurde von dem Bf. beigelegt.
Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der
Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 21.3.2002,
2002/16/0060).
Aus der Aktenlage ist nicht
nachvollziehbar, weshalb sich Herr L.M. selbst beschuldigen und sich der Gefahr
eines Finanzstrafverfahrens aussetzen sollte, zudem die Firma M.M. "freiwillig"
einen nicht geringen Betrag an Umsatzsteuer nachzahlen sollte, wenn es sich
nicht - wie in der oben erwähnten Anzeige dargestellt - um
Scheinrechnungen gehandelt haben sollte.
Auch wenn der Bf. selbst bzw.
in diversen Schreiben der Firma H-GmbH. im Rahmen der Betriebsprüfung die
Ausstellung von Scheinrechnungen bestreitet, besteht zumindest aufgrund der
Selbstbeschuldigungen von Herrn L.M. der Verdacht, dass Scheinrechnungen
zwischen der Firma H-GmbH. und der Firma M.M. ausgestellt worden sind, die zu
einer Abgabenhinterziehung geführt haben. In diesem Zusammenhang ist
aufgrund der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einer Verabredung zur
bzw. der Erstellung von Scheinrechnungen vorsätzlich gehandelt wird.
Wenn der Bf. vermeint, allein
aufgrund seiner Aussagen sei das Finanzstrafverfahren einzustellen, sei darauf
hingewiesen, dass bei einander widersprechenden Aussagen der leugnenden
Verantwortung des Beschuldigten nicht automatisch zu folgen ist. Die
Finanzstrafbehörde kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den
Denkgesetzen und der Lebenserwartung nicht widerspricht. Dass gerade in der
Baubranche die mögliche Ausstellung von Scheinrechnungen den
Lebenserwartungen entspricht, ist - wie aus zahlreichen anderen
Finanzstrafverfahren bekannt, in denen entsprechende Prüfberichte,
Sachverständigengutachten und auch Geständnisse hervorkamen -
leider eine nicht zu leugnende Tatsache.
Die Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende
Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt ebenso dem Ergebnis des
weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie
die Aufnahme der beantragten Einvernahme von Zeugen. Da im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens weder eine mündliche Verhandlung noch ein
Erörterungstermin (wie ihn etwa die Bundesabgabenordung für
Abgabenverfahren vorsieht) gesetzlich vorgesehen sind, würde die weitere
Beweisaufnahme vor Erlassung der Beschwerdeentscheidung ein vorweggenommenes
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren bedeuten, das der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0105-W/04
- Stammnummer
- 17786
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF