…Pfändungsgebühr iHv. € 10,00 sowie Postgebühren iHv. € 4,92) festgesetzt. Mit Eingabe vom 26. November 2014 erhob der Bf. gegen den Kostenbescheid Beschwerde mit der Begründung, beim Verfassungsgerichtshof liege eine Beschwerde gegen dieses Verfahren vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Dezember 2014, Zl. 920000…
…dieser GmbH vom 29. Mai 2020, letztere beim Zollamt für sachlich und rechnerisch richtig befunden Anfang Juni 2020 (Kopie Rechnung samt Vermerk). D. Gegen den nachträglichen Kostenbescheid laut Pkt. C. hat der Bestrafte mit Eingabe der nunmehr bevollmächtigten Verteidigerin vom 2. Juli 2020 innerhalb offener…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 24. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 22. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene…
Aufwendungen für Medikamente sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie mit einer Heilbehandlung typischerweise verbunden sind. Das gilt insbesondere für verordnete Medikamente als auch bei chronisch Erkrankten wiederholt verschriebene Präparate, selbst wenn im Einzelfall kein neues Rezept eingeholt wurde (vgl. Peyerl in Jakom, EStG, § 34…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers (Bw.) vom 23. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid…
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw handelt es sich um Tatfragen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision ist daher nicht zulässig. Salzburg, am 2. September 2024
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch SK Steinle + Kandler Steuerberatung OG, Wielandgasse 35, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 29. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 25…
… 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Kostenbescheid des Zollamtes Heiligenkreuz vom 25.September 2001, Zl. 350/03139/08/2000…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, BfAdr, über die Beschwerde vom 26. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. September 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer BfStNr zu Recht erkannt: I…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., Bgld, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 16.12.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die…
§ 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Hat der Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom 05.03.2013 gegen den Bescheid des FA Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 19.02.2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 24.09.2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 2.9.2010, betreffend Umsatzsteuer 2009 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 13. Februar 2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Statt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 8. April 2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Natalie Brennsteiner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr1***, ***Vertr1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023…
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG umfassen die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse2, über die Beschwerde vom 2.3.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Salzburg-Land vom 17.2.2012 betreffend Kostenersatz für die Ausfertigung einer Drittschuldnererklärung zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde (vormals Berufung) des H**** A****, [Adresse], nunmehr vertreten durch Dorn & Partner Steuerberatungs GmbH, 2620 Neunkirchen, Schraubenwerkstraße 3/2, gegen die Bescheide des Finanzamt es Neunkirchen Wr. Neustadt, betreffend Einkommensteuer…