Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0050-Z1W/03
Vorschreibung von Lagerkosten für wegen Verletzung von Markenschutzrechten zurückbehaltene Waren an den Anmelder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0050-Z1W/03vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vorschreibung von Lagerkosten mittels Kostenbescheid an den Anmelder der Waren, welche zur Wahrung von Markenschutzrechten im Sinne der VO EG Nr.3295/94 durch die Zollbehörde zurückbehalten wurden, ist nicht rechtmäßig - außer der Anmelder ist auch Rechtsinhaber der jeweiligen geschützten Marke.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr.Peter Schlösser, Dr.Christian Schoberl, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 7. März 2003,
GZ. 100/63182/2000-31, betreffend Lagerkosten, entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben, die Lagerkosten werden mit Null
festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kostenbescheid des Zollamtes Heiligenkreuz vom
25.September 2001, Zl. 350/03139/08/2000, wurden der Bf.Lagerkosten für
beim Zollamt Heiligenkreuz lagernde Paletten für den Zeitraum 12. April
2001 bis 15. Juli 2001 bescheidmäßig zur Vorschreibung
gebracht.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung
beantragte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter die vollinhaltliche
Behebung des Kostenbescheides, da in diesem in keiner Weise nachvollziehbar sei,
auf welchen Tatbestand die erkennende Behörde die Abgabepflicht
stützt.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung vom 7.März 2003 wies das Hauptzollamt Wien die
Berufung als unbegründet ab.
In der Beschwerde bringt die Bf. im wesentlichen vor, die
Vorschreibung der Lagerkosten an den Frachtführer sei rechtswidrig erfolgt,
da auf Grund des ab 1. Juli 2001 geltenden Produktpiateriegesetzes derartige
Lagerkosten vom Frachtführer nicht mehr zu tragen sind.
Weiters wurde auch die
Höhe des Betrages und dessen Nachvollziehbarkeit in Beschwerde
gezogen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die verfahrensgegenständlichen Paletten wurden am 12.
April 2000 dem Zollamt Heiligenkreuz zur Eröffnung des Versandverfahrens
gestellt. Transporteur der Waren war die Bf. gewesen.
Mit Verfügung des Zollamtes Heiligenkreuz vom 12.
April 2000 wurde die Überlassung der mit Anmeldung zur WE-Nummer
350/000/957111/01/0 gestellten Waren gemäß Artikel 6 Abs.1 der
Verordnung EG /Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über
Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und
unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in
den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren, sowie zum
Verbot ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr (Amtsblatt Nr. L 341 vom
30. Dezember 1994) ausgesetzt und diese Waren
zurückbehalten.
In der Folge erging der an die Bf. gerichtete
verfahrensgegenständliche Kostenbescheid über die Lagerkosten, der
sich unter anderem auf § 104 ZollR-DG stützte.
Gemäß der oben zitierten Verordnung EG Nr.
3295/94 des Rates kann der Rechtsinhaber der geschützten Waren bei den
Zollbehörden einen schriftlichen Antrag auf das Tätigwerden der
Zollbehörden stellen.
Der Rechtsinhaber kann zur Leistung einer Sicherheit, unter
anderem auch für die Kosten, die durch den Verbleib der Waren unter
zollamtlicher Überwachung gemäß dem oben zitierten Artikel 6
Absatz 1 entstehen, verhalten werden.
Schutzrechtsinhaber der verfahrensgegenständlichen
Europaletten waren die Österreichischen Bundesbahnen.
Die zitierte Verordnung sieht in keiner Weise die
Heranziehung des unbeteiligten Transporteurs der Waren zur Kostentragung
vor.
Auch in dem seit 7.Juli 2001 geltenden
Produktpirateriegesetz ist keine Kostentragung des Anmelders oder Transporteurs
der Waren vorgesehen.
Die Stützung der Kostenvorschreibung auf Artikel 187
ZK-DVO in Verbindung mit § 104 ZollR-DG durch das Hauptzollamt Wien
erfolgte daher zu Unrecht, dies unter anderem auch deshalb, da Art.187 ZK-DVO
die Kostentragung auf die Verpflichtung zur Folgeleistung der nach Art. 53 Abs.1
ZK getroffenen Maßnahmen bezieht.
Art. 53 ZK hat die Förmlichkeiten, die zu
erfüllen sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten zum
Gegenstand. Eine Einreihung der Maßnahmen nach Verletzung von
Markenschutzrechten im beschriebenen Sinne, entgegen der ausdrücklichen
Regelung der Verordnung EG /Nr. 3295/94 des Rates, kommt daher nicht in
Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 187 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 104 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 6 Abs. 1 Produktpiraterie-Verordnung, VO 3295/94, ABl. Nr. L 341 vom 30.12.1994 S. 8
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0050-Z1W/03
- Stammnummer
- 5890
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF