Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0106-Z3K/05
Höhe der Kommissionsgebühren, wenn zwischen dem Verlassen der Zollstelle und der Rückkehr zu dieser mehrere Amtshandlungen stattfinden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0106-Z3K/05vom 12.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Finden zwischen dem Verlassen der Zollstelle und der Rückkehr zu dieser mehrere Amtshandlungen statt, dann ist § 101 Abs. 2 letzter Satz ZollR-DG hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten nicht so auszulegen, dass für jede Amtshandlung die Zeit für die Zurücklegung des Weges in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem Prinzip der Kostenwahrheit gilt dies auch für die Berechnung der Reisekosten gemäß § 101 Abs.3 ZollR-DG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und
die weiteren Mitglieder Josef Gutl und
HR Dr. Wilhelm Pistotnig über die Beschwerde der Bf.,
Adresse vom 13. September 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Graz vom 19. August 2005, Zahl: aa, betreffend
Kommissionsgebühren nach der am 12. Dezember 2006 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt
geändert: Die Kommissionsgebühr wird gemäß
§ 315 Abs. 1 BAO in Verbindung mit
§ 101 ZollR-DG mit € 61,10 festgesetzt. Die
Berechnung der Kommissionsgebühr und die Gegenüberstellung sind in den
Entscheidungsgründen angeführt.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 16. März 2005
übermittelte die Bf. "die erforderlichen Unterlagen für die
Zulassung eines einfachen Brenngerätes für die abfindungsweise
Branntweinherstellung (§ 60 Abs. 1 AlkStG 1995)".
Dem Schreiben war neben Grundbuchsauszügen der Antrag auf Zulassung eines
einfachen Brenngerätes für die abfindungsweise Branntweinherstellung
vom 16. März 2005 beigeschlossen. Am 14. Juli 2005
erfolgte in den Räumlichkeiten der Bf. in bb AA auf Grund des
Dienstauftrages vom 11. Juli 2005 durch ein Organ des Zollamtes Graz,
Zollstelle Leoben, die Überprüfung des einfachen Brenngerätes
sowie die Feststellung des Rauminhaltes und des Füllraumes der Brennblase
des einfachen Brenngerätes. Hierfür wurden mit Kostenbescheid vom
20. Juli 2005 Kosten in der Höhe von € 132,60
vorgeschrieben, die sich wie folgt zusammensetzen:
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Personalkosten:
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Amtshandlung von 07:15 bis
08:15 Uhr, zuzüglich 150 Minuten Wegzeit ergibt Gesamtzeit
von 3,5 Stunden; Gebührensatz pro Stunde: € 21,00
ergibt eine Gebühr von € 73,50
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Reisekosten:
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Gefahrene Kilometer: 166, Kilometersatz: € 0,356
dies ergibt einen Betrag von € 59,10
Gegen diesen Kostenbescheid richtete sich die Berufung vom
22. Juli 2005. Die Bf. brachte vor, aus der Begründung des
Bescheides gehe hervor, dass sich die Höhe der Reisekosten nach dem
tatsächlichen Kostenanfall richtet. Das Zollorgan habe am Tag der
Amtshandlung (14. Juli 2005) mehrere Abfindungsberechtigte besucht.
Die Betriebe seien teilweise nur 5 Minuten von einander entfernt.
Darüber hinaus sei das Zollorgan mit dem Dienstauto unterwegs gewesen. Der
Umstand, dass jedem einzelnen Abfindungsberechtigten das volle Kilometergeld und
die vollen Personalkosten (Zeit der Amtshandlung und Wegzeit) für ein und
die selbe Strecke bzw. Zeit vorgeschrieben werden, widerspreche dem
natürlichen Rechtsempfinden der Bf. Diese ersuchte abschließend, die
vorgeschriebenen Kommissionsgebühren in der Höhe von
€ 132,60 "aliquot auf die an diesem Tag im gleichen Ort
besuchten Abfindungsbrennberechtigten zu verrechnen".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2005,
Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, für Amtshandlungen außerhalb
des Amtes seien Kommissionsgebühren zu entrichten. Die Höhe der
Kommissionsgebühren richte sich nach § 101 oder
§ 102 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG). Danach sei
für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes für jeden Kunden
die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der
Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen. Auch die Reisekosten seien jedem Kunden in voller Höhe
anzurechnen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
13. September 2005. Die Bf. brachte vor, kostenpflichtige
Vorgänge im Sinne des § 314 BAO seien alle Amtshandlungen,
die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten Zeit vorgenommen
werden. Grundlage für die Amtshandlung sei der Antrag vom
16. März 2005 auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes
für die abfindungsweise Branntweinherstellung gewesen. In diesem Antrag sei
neben der Beschreibung des im Schenkungswege erworbenen Brenngerätes der
Aufbewahrungsort angeführt gewesen. Die Vornahme einer Amtshandlung zu
einer gewünschten bestimmten Zeit sei nicht beantragt worden. Die
Behörde habe den Zeitpunkt der Amtshandlung selbst festgelegt. Den
Ausführungen im Antrag sei auch keine Notwendigkeit der Erledigung vor Ort
abzuleiten. Das Brenngerät hätte auch zur Zollstelle verbracht werden
können bzw. die Abholung und Rückbeförderung des Zollorgans durch
die Bf. sei auch möglich gewesen. Das ZollR-DG enthalte keine Bestimmung,
die die Verrechnung des für Bundesbedienstete geltenden Kilometergeldes
nach der Reisegebührenvorschrift vorschreibe. Die mehrfache Verrechnung des
sogenannten amtlichen Kilometergeldes für Amtshandlungen in einer Gemeinde
am gleichen Tag an jeden Antragsteller werde üblicherweise selbst bei
privaten Firmen, die über Auftrag Servicearbeiten am gleichen Ort für
mehrere Kunden ausführen, nicht gepflogen. Es könne nicht in der
Absicht des Gesetzgebers gelegen sein, die Bestimmung der Kostenverrechnung iSd
§§ 314 ff BAO in der Art auszulegen, dass jeder
Antragsteller - auch bei nicht ausdrücklich zu einer
gewünschten bestimmten Zeit beantragten
Amtshandlung - volle Kostentragung zu leisten habe. Ein
Antragsteller, der am Ort der zuständigen Zollstelle eine Amtshandlung
vornehmen lasse, sei besser gestellt als ein Antragsteller, der in großer
Entfernung zum Zollamt Amtshandlungen in Anspruch
nehme. Abschließend wurden die Anträge gestellt, die
Kommissionsgebühren nach § 315 BAO auf die tatsächliche
Abfertigungszeit und die darauf entfallenden Kosten zu minimieren. Die
Verrechnung von Aufwendungen für Wegzeit und Reisekosten würden auf
keiner rechtlichen Grundlage basieren, da die Bestimmung des
§ 314 BAO nicht Platz greife. Der Eventualantrag enthielt das
Begehren die vorgenannten Kosten auf alle am selben Tag im gleichen Ort
besuchten Abfindungsbrennberechtigten aufzuteilen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der für die Durchführung der Amtshandlung bei der
Bf. ausgestellte Dienstauftrag vom 11. Juli 2005 sah neben der bei der
Bf. noch zwei weitere Amtshandlungen in bb AA vor. Dabei handelte es sich
ebenfalls um kostenpflichtige Feststellungen des Rauminhaltes und des
Füllraumes der Brennblase eines einfachen Brenngerätes. Mit
Kostenbescheiden vom 20. Juli 2005 wurden den weiteren Antragstellern
die Kosten für die jeweilige Amtshandlung gemäß
§ 61
Abs. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) vorgeschrieben. In beiden
Fällen wurden - wie bei der Bf. - neben der Zeit
für die Amtshandlung auch die Zeit für die Zurücklegung des Weges
von der Zollstelle nach AA und zurück sowie 166 gefahrene Kilometer in
die Bemessungsgrundlage für die Berechung der Kosten
einbezogen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde von der Bf.
die gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung der Kosten sowie deren
Höhe bestritten.
Gemäß
§ 314 BAO besteht im
Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren Kostenpflicht
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1.
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für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom
Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
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2.
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für besondere Überwachungsmaßnahmen im
Sinn des § 155;
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3.
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für die zweite und jede weitere Alkoholfeststellung
innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im
Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
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4.
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für die Vergällung von Alkohol
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5.
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für Sachverständigengutachten und für
chemische oder technische Untersuchungen von Waren anlässlich der
Prüfung von Anträgen auf Gewährung von
Begünstigungen.
Eine Kostenpflicht gemäß
§ 314
Ziffer 1 BAO ist nur dann gegeben, wenn ein Antrag und ein auf diesen
Antrag abzielender Wunsch seitens der Partei vorliegt. Eine Amtshandlung wird
dann zu einer von der Partei gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen, wenn
sie zu einem von der Partei gewünschten bestimmten Zeitpunkt beginnt.
Beginnt die Amtshandlung höchstens eine Viertelstunde vor oder nach dem
gewünschten Zeitpunkt, so findet diese zu dem von der Partei
gewünschten Zeitpunkt statt (vergleiche AÖF 1962/215). Der Antrag
auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes enthielt keinen Hinweis auf
einen zeitlichen Wunsch. Auch aus den übrigen Verwaltungsakten (Schreiben
vom 16. März 2005, etc.) lässt sich ein solcher nicht
entnehmen. Mangels eines Antrages, die Amtshandlung zu einer gewünschten
bestimmten Zeit durchzuführen, lag eine Kostenpflicht gemäß
§ 314 Ziffer 1 BAO nicht vor. Im
verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren lag weder ein Fall des
§ 155 BAO vor, noch handelte es sich um eine Alkoholfeststellung
in einer Verschlussbrennerei oder um eine Vergällung von Alkohol. Die
Bestimmung des § 314 Ziffer 5 BAO war ebenfalls nicht
einschlägig, da weder ein Sachverständigengutachten erstellt noch eine
chemische oder technische Untersuchung von Waren anlässlich der
Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen
durchgeführt wurde. Eine Kostenpflicht gemäß
§ 314 BAO war somit nicht gegeben.
Die Bf. stellte, wie bereits ausgeführt, einen Antrag
auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts gemäß
§ 60 Abs. 1 AlkStG. Gemäß
§ 61
Abs. 1 AlkStG obliegt die Entscheidung über einen solchen Antrag
dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache
Brenngerät aufbewahrt werden soll. Das einfache Brenngerät wurde zum
maßgeblichen Zeitpunkt in bb AA aufbewahrt, für die Entscheidung
war daher das Zollamt Graz zuständig (§ 14 Abs. 1
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz in Verbindung mit § 2
Abs. 1 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung). Dem Zollamt Graz ist die
Zollstelle Leoben zugeordnet (§ 2 Abs. 2 der
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II 2004/121).
Gemäß
§ 2 Abs. 3 der genannten Verordnung unterstehen
die zugeordneten Zollstellen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes.
Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den
sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen
auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken.
Für derartige Maßnahmen gilt § 11 Abs. 2 bis 5
(Kundmachungspflicht) sinngemäß. § 11 Abs. 5 der
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung normiert, dass der Text der
Kundmachung beim Bundesministerium für Finanzen, bei den regionalen
Organisationseinheiten des Bundesministers für Finanzen, bei den
Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur
Einsicht aufzulegen ist. Außerdem hat eine Kundmachung über
elektronische Medien zu erfolgen. Laut Mitteilung des Zollamtes Graz ist die
Zollstelle Leoben für den örtlichen Bereich des Bezirkes BB
zuständig. Die Verwaltung hat ihre Aufgaben entsprechend dem Gebot der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
Unbeschadet einer etwaigen Verletzung der Bestimmung des § 2
Abs. 3 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung entspricht das
Einschreiten der dem Zollamt Graz zugeordneten Zollstelle Leoben für den
Bereich des Bezirkes BB dem von der Verwaltung zu berücksichtigenden
Gebot.
Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der
Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers
festzustellen (§ 61 Abs. 1 AlkStG). Laut der am
14. Juli 2005 mit der Bf. aufgenommenen Niederschrift erfolgte am Tag
der Niederschriftsaufnahme in den Räumlichkeiten der Bf. durch ein Organ
der Zollstelle Leoben die Vermessung des einfachen Brenngerätes, indem der
Rauminhalt (durch Ausliterung) und der Füllraum des einfachen
Brenngerätes festgestellt wurden. Eine Kostenpflicht gemäß
§ 61 Abs. 1 AlkStG lag somit vor.
Soweit nach § 314 BAO Kostenpflicht besteht
oder - wie im verfahrensgegenständlichen Fall
zutreffend - in den Verbrauchsteuervorschriften oder
Monopolvorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei
die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und für
Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten.
Die Kommissionsgebühren sind in dem Ausmaß zu entrichten, in dem sie
auf Grund der §§ 101 oder 102 ZollR-DG für
Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes zu leisten wären
(§ 315 Abs. 1 BAO). Da die gemäß
§ 61
Abs. 1 AlkStG kostenpflichtige Amtshandlung in bb AA
durchgeführt wurde, waren Kommissionsgebühren zu
entrichten.
Gemäß
§ 101 Abs. 1 ZollR-DG
umfassen die Kommissionsgebühren die Personalkosten und die
Reisekosten.
§ 101 Abs. 2 ZollR-DG normiert
Folgendes: Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die
der Bundesminister für Finanzen in der auf Grund des § 14 Abs. 5
des Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Verordnung betreffend Richtlinien
für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer
rechtsetzender Maßnahmen im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen
Amtshandlung als durchschnittliche Personalausgaben einschließlich der
Pensionstangente für Beamte bekannt gibt. Für Bedienstete der
Verwendungsgruppe A1 und A2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der Wert
für die Verwendungsgruppe A2/5 und für sonstige Bedienstete der Wert
für die Verwendungsgruppe A3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen
außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten,
für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der
doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit
von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Für die Vorschreibung der
Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen.
Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die
Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und
zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen.
Gemäß
§ 101 Abs. 3 ZollR-DG
sind die Reisekosten vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden
Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch
wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen
werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der
Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise
unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen
Fahrtkosten.
Die Bestimmung des § 101
Abs. 2 ZollR-DG regelt somit die Höhe der Personalkosten. Sie
regelt die Höhe der für die jeweilige Verwendungsgruppe in Betracht
kommenden Stundensätze und die Berechnungsmethode. Darüber hinaus ist
im letzten Satz dieser Bestimmung normiert, dass für Amtshandlungen
außerhalb des Amtsplatzes die für die Zurücklegung des Weges von
der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit
in die Bemessungsgrundlage für die Personalkosten einzubeziehen
ist. Die belangte Behörde vertrat diesbezüglich die Auffassung,
dass, sofern zwischen dem Verlassen der Dienststelle und der Rückkehr zu
dieser mehrere Amtshandlungen hintereinander durchgeführt werden, die
für die Zurücklegung des Weges erforderliche Zeit bei jeder Partei in
voller Höhe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
Das Zollorgan, das am 14. Juli 2005 bei der Bf.
die Amtshandlung vornahm, führte an diesem Tag zwischen dem Verlassen der
Zollstelle Leoben und der Rückkehr zu dieser mehrere Amtshandlungen durch.
Die belangte Behörde legte - wie bereits
ausgeführt - der Kostenberechnung der Bf. und den der zwei
weiteren Parteien die Wegzeit für die Zurücklegung des Weges von der
Zollstelle zur Amtshandlung und retour und eine Fahrtstrecke von
166 Kilometern zugrunde.
Gemäß
§ 14
Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) hat der Bundesminister
für Finanzen für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen
Auswirkungen gemäß
§ 14 Abs. 1 bis 3 BHG
Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen
Betrachtungsweise Rechnung tragen. § 14 Abs. 1 BHG normiert,
dass jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über-
oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß
Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) von dem Bundesminister,
in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien
gemäß
§ 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung
der finanziellen Auswirkungen anzuschließen ist, aus der insbesondere
hervorzugehen hat:
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1.
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ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen
Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder
Erlöse für den Bund verursachen wird;
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2.
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wie hoch die Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder
Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei
Finanzjahren zu beziffern sein werden;
|
3.
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aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten
notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
|
4.
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welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und
Kosten gemacht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen
Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß
§ 14 Abs. 5 BHG, BGBl. II Nr. 50/1999, in der
Fassung BGBl. II Nr. 387/2004, enthält unter anderem
begriffliche Grundlagen, Angaben über Ausgaben/Kosten für den
Raumbedarf, über Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit und
dergleichen.
Mit Bundesgesetz, mit dem das
Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert wurde
(4. ZollR-DG - Novelle),
BGBl. I Nr. 61/2001, wurde die Bestimmung des § 101
Abs. 2 ZollR-DG grundlegend geändert. Diese Änderung trat
mit 1. Juli 2001 in Kraft (§ 120
Abs. 1g ZollR-DG). Grund für die Änderung war laut den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage die Forderung des Rechnungshofes, die
Bemessungsgrundlage für Personalkosten im Zollbereich auf eine realistische
Grundlage zu stellen. Die bisherige Regelung habe dazu geführt, dass die
durch Amtshandlungen der Zollverwaltung entstehenden Kosten in einem
Ausmaß von zumindest 20% unbedeckt geblieben seien, was zu einer Belastung
des Budgets geführt habe. Im Sinne der Verwirklichung des Prinzips der
Kostenwahrheit seien daher Kostenpflichten ohne konkret bestimmbare
Gegenleistung aufzuheben, bei der Berechnung der Personalkosten sei auf halbe
Stunden anstatt davor auf ganze Stunden abzustellen und die Bemessungsgrundlage
für die Personalkosten sei zu ändern. Diesen Erwägungen
entsprechend wurde die Bestimmung betreffend Berechnung der Personalkosten
dahingehend geändert, dass diese seit 1. Juli 2001 auf Grundlage
der Richtlinien gemäß
§ 14 Abs. 5 BHG zu
berechnen sind und für die Vorschreibung der Personalkosten jede
angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen ist. Vor
1. Juli 2001 wurde die Höhe der Personalkosten mit einem
Durchschnittssatz für eine Stunde vom Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung festgesetzt. Diese Sätze waren in § 21 der
Zollrechts-Durchführungsverordnung enthalten. § 21 der genannten
Verordnung wurde mit 1. Juli 2001 aufgehoben
(BGBl. II Nr. 303/2001). Obwohl § 101 Abs. 2
letzter Satz ZollR-DG nicht geändert wurde, war es eindeutiger Wille
des Gesetzgebers, dass die Regelungen betreffend Kosten den tatsächlichen
Aufwand berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht nur aus den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, sondern auch aus der Tatsache, dass
seit 1. Juli 2001 als Bemessungsgrundlage jener Durchschnittssatz
heranzuziehen ist, welcher gemäß
§ 14 Abs. 5 BHG
vom Bundesminister für Finanzen in Richtlinien für die Ermittlung der
finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben festzulegen ist. Diese
Durchschnittssätze entsprechen den tatsächlichen Personalkosten. Die
mit Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 34/2005, erfolgte Änderung des
§ 101 Abs. 2 ZollR-DG hatte nur eine Änderung der
Textierung und nicht eine des Inhaltes zum Gegenstand.
§ 101 Abs. 2 letzter Satz ZollR-DG,
wonach für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes die für die
Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und
zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, ist
daher unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostenwahrheit und der
nachstehenden Erwägungen nicht so auszulegen, dass - sofern
zwischen dem Verlassen der Zollstelle und der Rückkehr zu dieser mehrere
Amtshandlungen durchgeführt werden - bei jeder Partei die
Zeit für die Zurücklegung des Weges in voller Höhe zu
berücksichtigen ist. Dieser Satz enthält hingegen vielmehr die
Regelung, dass bei der Berechnung der Personalkosten die Wegzeit zu
berücksichtigen ist. Würde § 101 Abs. 2 ZollR-DG
die Bestimmung des letzten Satzes nicht enthalten, dann wäre die Zeit
für Wegzeiten bei der Berechnung der Personalkosten unbeachtlich, da der
Rest der Bestimmung nur auf die Amtshandlung selbst abstellt. Ebenso wenig
lässt sich die Ansicht der belangten Behörde mit der Verwendung der
Mehrzahl ("Amtshandlungen") begründen. Die Norm des
§ 101 Abs. 2 ZollR-DG stellt auch bei der Regelung, ob der
einfache oder der doppelte Satz zur Vorschreibung gelangt, auf das Wort
"Amtshandlungen" ab. Würde man die Ansicht vertreten, dass auf
Grund der Textierung "Amtshandlungen" jeder Partei die vollen Kosten
vorzuschreiben seien, dann müsste dies konsequenterweise zur Folge haben,
dass, sofern zwischen dem Verlassen der Zollstelle und der Rückkehr zu
dieser mehrere Amtshandlungen stattfinden, bei jeder Partei die Summe der
für die jeweiligen Amtshandlungen erforderlichen Zeiten der
Kostenvorschreibung zugrunde zu legen wäre. Darüber hinaus würde
nach dieser Ansicht die Bestimmung des § 101 Abs. 2 ZollR-DG
keine Regelung für den Fall enthalten, wie vorzugehen wäre, wenn
zwischen dem Verlassen der Zollstelle und dem Zurückkehren zu dieser nur
eine Amtshandlung stattfindet. Demzufolge dürfte - wenn zwischen
dem Verlassen der Zollstelle und der Rückkehr zu dieser nur eine
Amtshandlung stattfinden würde - die dafür erforderliche
Wegzeit keine Berücksichtigung finden.
Auf Grund der dargestellten Erwägungen, insbesondere
auf Grund des Prinzips der Kostenwahrheit, das auf Grund der Erwägungen
für den Gesetzgeber im Vordergrund stand bzw. steht, war daher die für
die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung
und zurück erforderliche Zeit bei jeder Partei nicht in voller Höhe zu
berücksichtigen. Die durch die Wegzeit verursachten Kosten (Personalkosten)
sind nur einmal und nicht dreimal angefallen. Ebenso verhält es sich
hinsichtlich der Reisekosten.
Gemäß
§ 101 Abs. 3 ZollR-DG
sind die Reisekosten vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden
Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch
wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen
werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Diese Norm
verweist somit auf die Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten
(RGV). Gemäß
§ 2 Abs. 1 RGV liegt eine
Dienstreise vor, wenn sich ein Beamter zur Ausübung eines ihm erteilten
Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb
des Dienstortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu
diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Im
verfahrensgegenständlichen Fall lag ein Dienstauftrag für die
Durchführung von Amtshandlungen in AA und somit eine Dienstreise vor.
Gemäß
§ 4 Ziffer 1 RGV gebührt bei
Dienstreisen dem Beamten die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten
der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und
Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke
zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der
Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung
für Wegstrecken (Kilometergeld).
§ 6 Abs. 1 RGV enthält eine
Definition des Begriffes Massenbeförderungsmittel. Ein solches ist jedes
Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten
Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen
gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines
allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht.
Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht
Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 RGV
sind, ist gemäß
§ 10 Abs. 1 RGV zulässig,
wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der
Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung
erfüllt werden kann. Hierbei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den
folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der
tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere
Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe
der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen. Gemäß
§ 10 Abs. 2 RGV erhält der Beamte für die
Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung
an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann,
wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des
eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. § 10
Abs. 3 RGV normiert, dass die besondere Entschädigung
gemäß Abs. 2 für Personen- und Kombinationskraftwagen je
Fahrkilometer € 0,356 Euro beträgt.
Das Zollorgan verwendete für die Amtshandlungen am
14. Juli 2005 einen Dienstkraftwagen, und somit kein
Massenbeförderungsmittel. Mit Dienstauftrag Nummer 38 vom
11. Juli 2005 wurde die Verwendung des Dienstkraftwagen angeordnet.
Die örtlichen Gegebenheiten und die Anzahl der durchzuführenden
Amtshandlungen sprechen nicht gegen die Erteilung einer solchen Anordnung. Dem
Zollorgan entstanden keine Kosten. § 10 Abs. 6 RGV normiert,
dass bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung
gestellten Kraftfahrzeuges keine Reisekostenvergütung gebührt. Diese
Norm bestimmt jedoch nicht, dass die Reisekostenvergütung (besondere
Entschädigung) nicht von der Bf. zu tragen ist. Durch die Verwendung des
Dienstkraftwagens sind der Zollbehörde Kosten (Vollzugskosten) entstanden.
Entsprechend dem Prinzip der Kostenwahrheit ist § 101 Abs. 3 in
Verbindung mit den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift nur so
auszulegen, dass im Falle einer Kostenpflicht die durch die Verwendung des
Dienstkraftwagens verursachten Kosten von der Partei zu tragen sind. Es
entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Verwendung eines
Dienstkraftfahrzeuges nahezu die selben Kosten verursacht wie die Benützung
eines beamteneigenen Kraftfahrzeuges. Es war daher der Kostenberechnung anstatt
der Reisekostenvergütung die besondere Entschädigung von
€ 0,356 pro Fahrkilometer zugrunde zu legen. Dass im Falle einer
kostenpflichtigen Amtshandlung bei Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges der
Partei Kosten vorzuschreiben sind, ergibt sich nicht nur aus dem Prinzip der
Kostenwahrheit sondern auch aus § 101 Abs. 3 ZollR-DG.
Danach sind der Partei nur dann keine Fahrtkosten vorzuschreiben, wenn der
Kostenpflichtige die Beförderung des Zollorgans übernommen hat. Dies
war im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Die
Fahrtkosten waren daher der Bemessungsgrundlage für die Kosten
hinzuzurechnen, wobei diese am 14. Juli 2005 nur einmal angefallen
sind und entsprechend der vorstehenden Ausführungen der Bf. somit nur
anteilsmäßig vorzuschreiben waren.
Weiters gebührt dem Beamten bei Dienstreisen die
Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung
und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die keine
besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfasst die Tagesgebühr und
die Nächtigungsgebühr (§ 4
Ziffer 2 RGV).
Gemäß
§ 101 Abs. 1 umfassen
die Kommissionsgebühren neben den Personalkosten die Reisekosten. Der im
ZollR-DG verwendete Begriff "Reisekosten" ist nicht kongruent mit
dem Begriff "Reisekostenvergütung" im Sinne des § 4
Ziffer 1 RGV. Der Begriff "Reisekosten" im Sinne des
§ 101 ZollR-DG umfasst die
"Reisekostenvergütung" und die "Reisezulage" im
Sinne des § 4 RGV. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des
§ 101 Abs. 3 ZollR-DG, wonach sich die Reisekosten um
die sonst notwendigen Fahrtkosten vermindern, wenn der Kostenpflichtige die
Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt.
Würde der Begriff "Reisekosten" im Sinne des
§ 101 ZollR-DG inhaltsgleich mit dem Begriff
"Reisekostenvergütung" im Sinne der RGV sein, dann wäre
die genannte Bestimmung in § 101 Abs. 3 ZollR-DG
unnötig. Nach der logischen Interpretation darf eine Rechtsnorm im Zweifel
nicht so verstanden werden, dass sie überflüssig ist. Dahinter steht
der Erfahrungssatz, dass im allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose
(weil praktisch unanwendbare) Anordnungen treffen will. Die Reisezulage im Sinne
der RGV war daher nicht nur aus dem Prinzip der Kostenwahrheit den Reisekosten
und somit den Kommissionsgebühren hinzuzurechnen. Im
verfahrensgegenständlichen Fall bedurfte es mangels anderer Aufwendungen
keiner Erwägungen, ob diese auch vom Begriff "Reisekosten"
umfasst werden.
Das Zollorgan, das bei der Bf. die Amtshandlung
durchführte, war zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlung in
die Gebührenstufe 2a einzureihen (§ 3 Abs. 1
Ziffer 2 RGV). Bei der Dienstreise handelte es sich um keine
Bezirksreise, sodass für die Berechnung der Reisezulage betreffend die
Tagesgebühr Tarif I heranzuziehen war (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 3 RGV). Gemäß
§ 13 Abs. 1 RGV betrug die Reisezulage
(Tagesgebühr) für die Gebührenstufe 2a (Tarif I)
€ 27,90. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die
kostenpflichtigen Amtshandlungen (Wegzeit und die Durchführung der
Amtshandlungen selbst) dauerte die Dienstreise gemäß
§ 16
Abs. 1 RGV von 06:00 Uhr bis 11:45 Uhr. Für die
Berechung der Reisezulage war daher ein Drittel der Tagesgebühr
heranzuziehen (§ 17 Abs. 1 RGV). Nächtigungsgebühr
fiel keine an. Die Reisezulage war im selben Verhältnis aufzuteilen,
wie die Dauer der einzelnen Amtshandlungen zueinander standen. Die Amtshandlung
bei der Bf. dauerte 60 Minuten, die bei den weiteren Kostenpflichtigen
dauerten 60 bzw. 70 Minuten. Von der Reisezulage entfiel somit ein
Anteil von 31,6% auf die Bf.
Der Berechnung der Personalkosten und der Reisekosten
wurden (wie von der belangten Behörde) für die Zurücklegung des
Weges von der Zollstelle nach AA und zurück eine Zeit von 150 Minuten
und eine Fahrtstrecke von 166 Kilometern zu Grunde gelegt.
Die Berechung der Kommissionsgebühren führte zu
folgendem Ergebnis:
A.
Personalkosten: Die Amtshandlung selbst dauerte 1 Stunde,
dies ergibt unter Berücksichtigung des Gebührensatzes von
€ 21,00 pro Stunde einen Betrag von € 21,00. Die Zeit
für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der
Amtshandlungen und zurück betrug 2,5 Stunden; dies ergibt einen
Gesamtbetrag von € 52,50 (€ 21,00 pro Stunde). Das auf die
Bf. entfallene Drittel ergab einen Betrag von € 17,50.
B.
Reisekosten: a. Reisekostenvergütung: Die Wegstrecke
von der Zollstelle Leoben nach AA und retour betrug 166 Kilometer. Unter
Berücksichtigung der besonderen Entschädigung (€ 0,356)
ergab dies einen Betrag von € 59,10. Auf die Bf. entfielen
€ 19,70.
b. Reisezulage: Ein Drittel der Tagesgebühr
beträgt € 9,30, davon waren € 2,90 (=31,6%) von der Bf.
zu tragen. Die Kommissionsgebühr war mit € 61,10
festzusetzen. Die Aufteilung der angefallenen Kosten erfolgte in
Anlehnung an den Durchführungserlass zu den §§ 314
bis 316 BAO, AÖF 1962/215. Die auf nicht kostenpflichtige
Amtshandlungen entfallenden Kosten wurden dabei außer Acht
gelassen.
Bezüglich des Vorbringens der Bf., ihr sei die
Abholung und Rückbeförderung des Zollorgans bzw. die Verbringung des
einfachen Brenngerätes zur Zollstelle möglich gewesen, ist
auszuführen, dass weder aus dem Schreiben vom 16. März 2005
noch aus dem Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes auf eine
derartige Möglichkeit hingewiesen wurde. Es bedurfte daher keiner weiteren
Erwägungen.
Der Unabhängige Finanzsenat ist an das im
Artikel 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip
gebunden, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze
ausgeübt werden darf. Die Kommissionsgebühren waren daher entsprechend
der gesetzlichen Bestimmungen vorzuschreiben. Der Unabhängige Finanzsenat
durfte daher nicht darüber befinden, ob ein Antragsteller, der am Ort der
Zollstelle eine Amtshandlung vornehmen lässt, besser gestellt ist als
einer, der in großer Entfernung zur Zollstelle eine Amtshandlung in
Anspruch nimmt. Die Klärung der Frage, ob die Norm betreffend die
Kommissionsgebühren dem Gleichheitsgrundsatz entgegen steht, fällt
ausschließlich in die Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Gegenüberstellung:
|
|
Vorgeschrieben
wurden (in €)
|
Zu
entrichten sind (in €)
|
Unterschied
(in
€)
|
Personalkosten:
|
73,50
|
38,50
|
-35,00
|
Reisekosten:
|
59,10
|
19,70
|
-39,40
|
Reisezulage:
|
0,00
|
2,90
|
2,90
|
Summe:
|
132,60
|
61,10
|
-71,50
Klagenfurt,
am 12. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 314 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 315 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 60 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 61 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 101 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 101 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 101 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 10 Abs. 3 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0106-Z3K/05
- Stammnummer
- 25412
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF