Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0083-Z3K/05
Zulassung eines Brenngerätes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0083-Z3K/05vom 18.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 2. Juli 2005 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 7. Juni 2005,
GZ. 700/36902/2005, betreffend die Zulassung des Brenngerätes und den
Kostenbescheid (Kommissionsgebühren) entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Kostenbescheid des
Zollamtes Graz vom 17. Mai 2005 wird dahingehend ergänzt, dass die
Kommissionsgebühren nach § 315 Abs.1 BAO i.V.m. § 101
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) zu entrichten sind.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 teilte der
Beschwerdeführer (Bf.) dem Zollamt Leoben den Kauf einer Brennereianlage
mit und stellte den Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes
für die abfindungsweise Branntweinherstellung nach § 60
Alkoholsteuergesetz (AlkStG).
Am 13. Mai 2005 erfolgte unter der
GZ. 700/35062/2005 die Aufnahme des Befundprotokolls gemäß
§ 61 AlkStG durch das Zollamt Graz, Zollstelle Leoben. Das
Brenngerät wurde dabei bis zum Überlauf der obersten
Füllöffnung mit 44 Liter Wasser befüllt und der Rauminhalt
der Brennblase mit 44 Liter festgestellt. Nach dem Aufsetzen des Helmes
bzw. Schließen der Füllöffnung wurden weitere 40 Liter Wasser
bis zum Überlaufen beim Geistrohr gemessen, der Rauminhalt des Helmes daher
mit 40 Liter festgestellt.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz, Zollstelle Leoben, vom
17. Mai 2005, GZ. 700/35062/2005, wurde dem Bw. die Zulassung für
ein einfaches Brenngerät nach § 61 AlkStG mit einem Rauminhalt
der Brennblase und einem Füllraum der Brennblase von je 44 Liter,
einem Rauminhalt des Helmes von 40 Liter, einer Konstante von 9,4 und den
Sondereinrichtungen für ein Wasserbad bis 0,5 bar, einem Ablasshahn
und einer Elektroheizung antragsgemäß erteilt.
Mit Kostenbescheid des Zollamtes Graz, Zollstelle Leoben
vom 17. Mai 2005 wurden dem Bf. die Kosten gemäß
§ 61
Abs.1 AlkStG in Höhe von € 63,18 vorgeschrieben. Die Kosten
errechnen sich aus dem Betrag von € 10,68 für anteilige Kilometer
(30 km x 0,356) und einer Zeitgebühr von € 52,50
(2,5 Stunden (Amtshandlung von 07.25 bis 08.50 Uhr zuzüglich
anteiliger Wegezeit von 60 Minuten) x € 21,00).
Mit Eingabe vom 21. Mai 2005 hat der Bf. binnen
offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung gegen den Bescheid über die
Zulassung des Brenngerätes und gegen den Kostenbescheid erhoben.
Begründend wurde zum Kostenbescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass
bei früheren Amtshandlungen nie Gebühren in Rechnung gestellt worden
seien und die Zeitgebühr nur für 2 Stunden und 25 Minuten
und nicht für 2 ½ Stunden zu verrechnen wäre. Da die
Vermessung des Brenngerätes nur im Interesse des Staates liege,
dürften überhaupt keine Kosten vorgeschrieben werden. Gegen den
Zulassungsbescheid wurde im Wesentlichen eingewendet, dass das Brenngerät
nicht bis zum Überlauf bei der obersten Füllöffnung, sondern
über den Überlauf hinaus bis zum Rande der Füllöffnung mit
Wasser befüllt worden sei. Bis zum Überlauf fasse die Brennblase aber
nur 38 und nicht 44 Liter. Der Fassungsraum des Helmes betrage zudem
anstelle von 40 Liter nur 38,5 Liter. Laut Lieferschein habe er
überhaupt nur ein Brenngerät mit 30 Liter Füllraum gekauft. Die
Konstante sei daher mit 11,5 festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
7. Juni 2005, GZ. 700/36902/2005, wurde die Berufung gegen die beiden
Bescheide abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Zollamt
den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen
Brenngerätes gemäß
§ 61 Abs.1 AlkStG auf Kosten des
Antragstellers festzustellen und das Ergebnis in einem Befundprotokoll
festzuhalten habe. Jede angefangene halbe Stunde sei dabei als ganze halbe
Stunde zu berechnen. Gemäß
§ 59 Abs.3 AlkStG ist der
Rauminhalt der Brennblase die Litermenge, die durch Wassereinguss bis zum
Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird. Im
gegenständlichen Fall liege ein Füllraum von 44 Litern und somit
eine Konstante von 9,4 vor.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit
Eingabe vom 2. Juli 2005 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er
keinen Antrag auf Überprüfung seines Brenngerätes gestellt habe.
Er habe dem Zollamt lediglich den Erwerb des Brenngerätes mitgeteilt, die
Überprüfung am 13. Mai 2005 habe das Zollamt im eigenen Interesse
durchgeführt. Überdies verwies er auf die erhöhten Wegekosten
aufgrund der Übertragung der Zuständigkeit für die Erhebung der
Alkoholsteuer vom Finanzamt Liezen zur Zollstelle Leoben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 Abs.1 Z.2
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) obliegt den Zollämtern mit
allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der
Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch
sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Erhebung der
Verbrauchsteuern.
Gemäß
§ 2 Abs.1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über
Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
(Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung) wird für das Bundesland
Steiermark das Zollamt Graz in Graz eingerichtet.
Gemäß
§ 2 Abs.2 leg. cit. werden den
im Absatz 1 genannten Zollämtern unbeschadet der gesetzlichen Befugnis der
Zollämter die in der Anlage angeführten Zollstellen zugeordnet.
Gemäß der Anlage zu § 2 Abs.2
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung sind dem Zollamt Graz die Zollstellen
Flughafen Graz, Containerterminal Werndorf, Leoben, Spielfeld, Spielfeld/Bahnhof
und Bad Radkersburg zugeordnet.
Gemäß
§ 59 Abs.3 AlkStG ist der
Rauminhalt der Brennblase die Litermenge, die durch Wassereinguss bis zum
Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird.
Gemäß Abs.4 leg. cit. gelten 80 vH ihres
Rauminhaltes als Füllraum der Brennblase, wenn der Rauminhalt des Helmes
36 vH des Rauminhaltes der Brennblase nicht übersteigt. Ist der
Rauminhalt des Helmes größer, so gilt der Rauminhalt der Brennblase
als Füllraum.
Gemäß
§ 60 Abs.1 AlkStG ist der Antrag
auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes durch dessen Eigentümer bei
dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache
Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), schriftlich
einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
Antragstellers,
2. den Aufbewahrungsort.
Gemäß
§ 61 Abs.1 AlkStG obliegt die
Entscheidung über den Antrag dem im § 60 Abs.1 bezeichneten
Zollamt. Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des
einfachen Brenngerätes auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das
Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten
Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift
(Befundprotokoll) festzuhalten.
Gemäß
§ 315 Abs.1 BAO hat die Partei
(§ 78), soweit nach § 314 Kostenpflicht besteht oder in
Verbrauchsteuervorschriften oder Monopolvorschriften die Auferlegung von Kosten
vorgesehen ist, die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen
und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren
zu entrichten. Die Kommissionsgebühren sind in dem Ausmaß zu
entrichten, in dem sie auf Grund der §§ 101 oder 102 des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes für Amtshandlungen außerhalb
des Amtsplatzes zu leisten wären.
Gemäß
§ 101 Abs.1 ZollR-DG umfassen
die Kommissionsgebühren die Personalkosten und die Reisekosten.
Gemäß
§ 14 Abs.1 Z.2 AVOG obliegt
die Erhebung der Verbrauchsteuern den Zollämtern mit allgemeinem
Aufgabenkreis. Gemäß
§ 2 Abs.1 der
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung ist für das Bundesland Steiermark
das Zollamt Graz örtlich zuständig. Dem Zollamt Graz ist die
Zollstelle Leoben zugeordnet, die dem Wohnort des Bf. näher liegt, als das
Zollamt in Graz. Dass bis zum 31. Dezember 1994 die Finanzämter zur
Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig waren und das Finanzamt Liezen
für den Bf. örtlich günstiger gelegen ist als die Zollstelle
Leoben, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der
Abgabenvorschreibung durch das Zollamt Graz als nunmehr zuständige
Abgabenbehörde.
Vom Bf. wurde mit Eingabe vom 30. Dezember 2004 nicht
nur der Kauf einer Brennereianlage gemeldet, sondern auch ein von ihm selbst
unterfertigter Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes für
die abfindungsweise Branntweinherstellung gestellt. Die Entscheidung über
die Zulassung dieses Brenngerätes obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich
sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden
soll (Aufbewahrungsort). Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum
der Brennblase des einfachen Brenngerätes auf Kosten des Antragstellers
festzustellen. Sehen die Verbrauchsteuervorschriften die Auferlegung von Kosten
vor, sind der Abgabenbehörde gemäß
§ 315 Abs.1 BAO
Barauslagen und Kommissionsgebühren zu ersetzen. Die
Kommissionsgebühren umfassen die Personalkosten und die Reisekosten, wobei
hinsichtlich der Vorschreibung der Personalkosten gemäß
§ 101 Abs.2 ZollR-DG jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu
rechnen ist. Der angefochtene Kostenbescheid des Zollamtes Graz ist damit zu
Recht ergangen.
Zum Zulassungsbescheid ist zu bemerken, dass in der
Beschwerdeschrift keine Gründe gegen dessen Rechtmäßigkeit
geltend gemacht wurden. Unbestritten ist, dass die Brennblase bis zum Rande der
Füllöffnung mit 44 Liter Wasser befüllt wurde.
Gemäß
§ 59 Abs.3 AlkStG ist der Rauminhalt der Brennblase
die Litermenge, die durch Wassereinguss bis zum Überlaufen bei der obersten
Füllöffnung ermittelt wird. Der Rauminhalt gilt beim
gegenständlichen Brenngerät gemäß
§ 59 Abs.4 AlkStG
auch als Füllraum der Brennblase, der sich somit auf 44 Liter
beläuft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 18. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 60 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 61 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 315 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0083-Z3K/05
- Stammnummer
- 39352
- Gültig
- 18.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF