Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0041-Z3K/04
Kosten der Pfändung einer Geldforderung als Anschlusspfändung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0041-Z3K/04vom 11.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Pfändungsgebühr entfällt nicht, wenn zu erwarten ist, dass der Ertrag einer Vollstreckungsmaßnahme (Fortsetzung oder Durchführung einer Vollstreckung) ihre Kosten übersteigen. Unerheblich bleibt hierbei die Entstehungsart des Ertrages.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr.Z., vom
27. April 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes a vom
25. März 2004, Zl. 1, betreffend Kosten des Vollstreckungs- und
Sicherungsverfahrens entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt a hat mit Bescheid vom 20. Februar
2004, Zl. 2, eine Geldforderung in unbekannter Höhe, die der Bf. auf
Grund eines Bankguthabens gegen die A zustand, gemäß
§ 65
Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet. Die Pfändung
wurde durchgeführt, weil am Abgabenkonto 3 des Bf. zum Zeitpunkt der
Pfändung ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von
€ 118.747,36 bestand.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2004, Zl. 4 wurden die Kosten
dieser Vollstreckungsmaßnahme vom 20. Februar 2004 gem. § 26
AbgEO in Höhe von € 1.192,55 [Pfändungsgebühr (1
Prozent von € 118.747,36) und Postgebühren € 5,08] zur
Zahlung vorgeschrieben.
In der Berufung vom 22. März 2004 gegen diesen
Kostenbescheid wurde eingewendet, die Behörde erster Instanz habe unter
derselben Geschäftszahl bereits am 29. Juli 2002 eine derartige
Pfändung vorgenommen, wobei schon damals die Pfändungsgebühr von
€ 1.796,23 angelaufen sei, sodass die nunmehr neuerliche Pfändung
desselben Anspruches nur zu einer zusätzlichen und unnötigen
Kostenvermehrung, hinsichtlich der Pfändung selbst hingegen zur
Wiederholung der identen Maßnahme aus dem Jahre 2002 führe, was im
Gesetz keine Deckung finden könne.
Das Hauptzollamt a wies die Berufung mit der
Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2004, Zl. 1 als unbegründet
ab. Das Hauptzollamt a führte begründend weiter aus, es treffe zu,
dass bereits am 29. Juli 2002 wegen eines damals aushaftenden
vollstreckbaren Rückstandes in Höhe von € 179.157,82 eine
Pfändung des Bankguthabens des Bf. bei der A , allerdings nicht unter
derselben Geschäftszahl (Anmerkung 2 ) sondern unter der Geschäftszahl
5, vorgenommen worden sei. An Gebühren und Barauslagen seien für diese
damalige Pfändung € 1.796,23 entstanden, die dem Bf. mit Bescheid
vorgeschrieben worden wären. Die Pfändung vom 29. Juli 2002 habe
sich nur auf das zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbescheides
bestehende Guthaben in Höhe von € 63.160,07 erstreckt und nicht
später eingehende Zahlungen erfasst. Mit dem Pfändungsbescheid vom
20. Februar 2004, Zl. 500/10739/10/2002, sei eine
Anschlusspfändung vorgenommen worden. Gepfändet sei ein seit der
Zustellung des Pfändungsbescheides vom 29. Juli 2002 neu entstandenes
Guthaben worden, welches laut Auskunft des Drittschuldners € 1.562,86
betragen habe. Der Berufungseinwand, es würde sich bei der mit dem Bescheid
vom 20. Februar 2004 veranlassten Vollstreckungsmaßnahme um eine
neuerliche Pfändung desselben Anspruches bzw. um die Wiederholung der
identen Maßnahme aus dem Jahre 2002 handeln, sei daher unzutreffend. Dem
Hauptzollamt a sei es im Rahmen einer Prognose im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 6 AbgEO als wahrscheinlich erschienen, dass auf dem
Konto des Bf. seit der Pfändung vom 29. Juli 2002 durch diverse
Zahlungen österreichischer Geschäftspartner neuerlich ein Guthaben
entstanden ist. In Anbetracht des seinerzeitigen Guthabens von € 63.150,07
sei von einem nicht unbeträchtlichen, die Höhe der
Pfändungsgebühren vermutlich jedenfalls übersteigenden Guthaben
ausgegangen worden. Diese Annahme habe sich durch den erfolg der angefochtenen
Pfändung bestätigt.
In seiner Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung
hielt der Bf. entgegen, das hinzu gekommene Guthaben stellte sich offensichtlich
als Guthabenszinsen und nicht als weitere Einzahlungen österreichischer
Geschäftspartner dar. Bereits eine Gegenüberstellung der von der
Behörde erster Instanz zitierten Zahlen verdeutliche, dass die
Pfändungsgebühr von € 1.796,23 höher als das
Zinsenguthaben von € 1.562,86 sei. Damit trete deutlich zu Tage, dass
die neuerliche Pfändung einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht
standhalten könne und als zweckverfehlt aufzuheben sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 der AbgEO
erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels
Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der
Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26)
anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt,
geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt (Zollamt) dem
Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekannt zu geben.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a
AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer
Pfändung im Ausmaß von 1 Prozent vom einzubringenden
Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld
abgenommen, dann nur 1 Prozent vom abgenommenen Geldbetrag, zu entrichten.
Gemäß
§ 26 Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner
außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch
die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu
ersetzen. Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren
und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und
können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt
werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem
Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). Gemäß den
zitierten Gesetzesbestimmungen hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen
des Vollstreckungsverfahrens die "Kosten der Vollstreckung", nämlich
Pfändungsgebühren einerseits und Barauslagenersatz andererseits zu
entrichten. Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung
verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO (VwGH 20.10.1993, 90/13/0046). Bei der Entscheidung
über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der
Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (VwGH 14.11.1990, 87/13/0012, 0013).
Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen,
begründen keine Kostenpflicht. Die Gebührenpflicht entfällt auch
dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist,
weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne
des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.
Im vorliegenden Fall liegen nach der Aktenlage keine die
Gebührenpflicht aufhebenden Tatbestände vor. Die Pfändung des
Bankkontoguthabens diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nämlich
der Einbringung rechtskräftig festgesetzter und vollstreckbarer
Abgabenschuldigkeiten.
Ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO lag
nicht vor. Vom Bf. wird nach seinem Vorbringen offenkundig der Einstellungsgrund
des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO ins Treffen geführt,
wonach die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin
vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen sind,
wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung
der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden
Ertrag ergeben wird.
Auch wenn das Hauptzollamt a in seiner Prognose über
die Wirtschaftlichkeit einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme in Form einer
Pfändung einer Geldforderung allenfalls zu Unrecht von Zahlungen
österreichischer Geschäftspartner ausgegangen sein mag, war die
verfahrensgegenständliche Pfändung zulässig. Auch die
Forderungspfändung von Guthabenszinsen war zulässig. Weder werden
solche von gesetzlichen Einstellungsgründen angesprochen noch durch den
Pfändungsbescheid vom 20. Februar 2004 ausgeschlossen. Vielmehr hat
der Pfändungsbescheid zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche neu
entstandene Guthaben unabhängig von der Entstehungsart von der
Pfändung erfasst waren ("Schuldgrund: Guthaben auf dem Girokonto 6 bzw. auf
einem sonst bei Ihnen geführten Girokonto des Abgabenschuldners"). Die
Pfändungsgebühr für die verfahrensgegenständliche
Pfändung betrug - wie im bezughabenden Pfändungsbescheid vom
20. Februar 2004 ausgewiesen - entgegen den Beschwerdeausführungen
nicht € 1.796,23 sondern € 1.192,55 und lag demnach nicht
über sondern unter dem verfügbaren Guthaben. Die fortgesetzte
Pfändung konnte daher einen die Kosten der Vollstreckung
übersteigenden Ertrag erwarten lassen, sodass sich der Bf. nicht auf den
Einstellungsgrund nach § 16 Abs. 1 Z AbgEO stützen
konnte.
Im Übrigen wird auf die
Begründungsausführungen der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0041-Z3K/04
- Stammnummer
- 11302
- Gültig
- 11.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF