…an die im Verfahren über die Heranziehung zur Haftung eine Bindung besteht (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144). Dazu ist jedoch zunächst festzustellen, dass infolge Wiederaufnahme des Verfahrens und Abhaltung von Rechtsmittelverfahren nur noch folgende Beträge aushaften: | Zeitraum | Abgabenart | Betrag |…
…einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Sowohl die Bf als auch ihr Gatte (ebenso Geschäftsführer und Gesellschafter der Bf GmbH) wurden vom ***Landesgericht*** für schuldig befunden, die Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG begangen zu haben, weshalb eine…
…Umstände zu treffen. Erwägungen Die Haftung nach § 11 BAO ist eine unbeschränkte Primärhaftung und keine Ausfallshaftung wie etwa § 9 BAO. Sie knüpft an die urteilsmäßige Bestrafung an. § 11 BAO setzt daher eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (siehe dazu VwGH 14.12…
…Weitere Voraussetzung für die Haftung nach § 9 BAO ist eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter, wobei zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgaben ein Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben sein muss. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers gehören vor allem die Führung…
…der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988). Die Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung, die nach Ansicht der Bw. ihr eine Haftung mit unüberschaubaren Risken auferlege, sei schon gerügt worden. Aber selbst wenn man diese Haftungsregelung nicht als verfassungswidrig ansehe, müsse der Abgabengläubiger klare, unmissverständliche…
…BAO) Nach § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Diese Haftung setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen oder im gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus…
…zugeleitet. Die Forderung nach einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren scheine im Widerspruch zum behaupteten Fehlen jeglichen Verdachtes zu stehen. Aus der Sicht der belangten Behörde [zu ergänzen wohl: und des einschreitenden Amtsbeauftragten] wird eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich gehalten. G. Anlässlich einer Akteneinsicht am 14. Oktober…
…finanzbehördlichen bzw. im gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl. VwGH 14.12.1994, 93/16/0011; VwGH 27.1.1999, 98/16/0411). Vor einer solchen Verurteilung darf die Haftung somit nicht geltend gemacht werden. Anders als die Haftung nach § 9 BAO stellt die Haftung nach § 11…
…zugeleitet. Die Forderung nach einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren scheine im Widerspruch zum behaupteten Fehlen jeglichen Verdachtes zu stehen. Aus der Sicht der belangten Behörde [zu ergänzen wohl: und des einschreitenden Amtsbeauftragten] wird eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich gehalten. G. Anlässlich einer Akteneinsicht am 14. Oktober…
…zugeleitet. Die Forderung nach einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren scheine im Widerspruch zum behaupteten Fehlen jeglichen Verdachtes zu stehen. Aus der Sicht der belangten Behörde [zu ergänzen wohl: und des einschreitenden Amtsbeauftragten] wird eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich gehalten. G. Anlässlich einer Akteneinsicht am 14. Oktober…
…2010 von der Haftung ausgenommen worden seien. Ein Auszug aus der Insolvenzdatei betreffend die G-1 sei angeschlossen. Betreffend das gerichtliche Finanzstrafverfahren wegen Hinterziehung von Lohnabgaben für 2007 bis 2009 habe der Vertreter des Bf. telefonisch mitgeteilt, dass in dieser Angelegenheit noch keine schriftliche Entscheidung…
…zugeleitet. Die Forderung nach einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren scheine im Widerspruch zum behaupteten Fehlen jeglichen Verdachtes zu stehen. Aus der Sicht der belangten Behörde [zu ergänzen wohl: und des einschreitenden Amtsbeauftragten] wird eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich gehalten. G. Anlässlich einer Akteneinsicht am 14. Oktober…
…I. (Abänderung) 3.1.1. Bindungswirkung Strafurteil Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu…
…die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen wird nochmals entsprochen. Weiters wird noch darauf hingewiesen, dass die Haftung nach § 11 BAO eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren voraussetzt, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Im gegenständlichen Fall ist dies…
…welcher Höhe die Bw. hinterzogen (bzw. zu hinterziehen versucht) hat. Die für die Haftung nach § 9 BAO relevante Feststellung, welche Abgabenforderungen gegen die erstschuldnerische Gesellschaft bestehen, ist ausschließlich im Haftungsverfahren zu treffen. Das gerichtliche Finanzstrafverfahren ist hiefür unmaßgeblich (vgl. z. B. VwGH 23.4.2008…
…VwGH 14.07.1989, 86/17/0198). Die Frage der Hinterziehung einer Abgabe wird grundsätzlich in einem eigenen Verfahren, insbesondere in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren entschieden. Liegt hierüber eine Entscheidung der zuständigen Behörde nicht vor, hat die Abgabenbehörde diese Frage als Vorfrage in eigener…
…unter Hinweis auf die Beschwerdeverfahren betreffend die Firmen A GmbH und B s.r.o. nicht eingetreten. Bei der Haftung nach § 11 BAO handle es sich um eine uneingeschränkte Primärhaftung. Die Abgabenvorschreibung an die A GmbH und B s.r.o blieben infolge Vermögenslosigkeit erfolglos…
…Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt." 3.1.2. Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes im verwaltungsbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus …
…a.) bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Haftungsbegründende Voraussetzung nach dieser Bestimmung ist daher eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren (VwGH 14.12.1994, 93/16/0011; 27.1.1999…
…Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Haftung nach § 11 BAO setzt als einzige Tatbestandsvoraussetzung die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes im verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl. VwGH 14.12.1994…