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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105017/2018

Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105017/2018vom 16.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch taxwerk.at Mag. Thonhauser Steuerberater GmbH, Am Kögl 1/3/1, 8430 Leibnitz, über die Beschwerde vom 26. April 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 3. April 2018 betreffend die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2008, 2009, 2010 und 2011 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 3. April 2018 betreffend die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für 2008, 2009, 2010 und 2011 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf) ***Bf1*** (zum Teil auch als ***Bf1*** bezeichnet) war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2008 bis 30. April 2011 mit einem Anteil in Höhe von 50 % Gesellschafter der ***R*** GmbH (in der Folge ***R***). Bei der ***R*** wurde vom Finanzamt eine Buch- und Betriebsprüfung gem § 147 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 99 FinStrG für den Zeitraum 2008 bis 2012 durchgeführt, die Prüfung wurde mit dem Bericht über die Außenprüfung vom 12. März 2018 abgeschlossen. Im Bericht wurde auf finanzstrafrechtliche Ermittlungen der Steuerfahndung im Auftrag der Staatsanwaltschaft ***Ort*** gegen einen Geschäftspartner der ***R***, die ***S*** GmbH (in der Folge ***S***), verwiesen. Aus den bei der ***S*** anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellten Arbeitsaufzeichnungen des eingesetzten Personals der ***S*** wäre abzuleiten, dass von der ***S*** Scheinrechnungen, denen keine Leistungen zugrunde lagen, an die ***R*** ausgefertigt wurden und es daraus resultierend bei der ***R*** zur Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerabzüge und zu Unrecht geltend gemachter betrieblicher Aufwendungen gekommen wäre. Dieser Sachverhalt wäre durch ***H***, einem Mitarbeiter der ***S***, in mehreren Vernehmungen, deren Niederschriften darüber dem Außenprüfungsbericht als Anlage beigefügt waren, bestätigt worden. Das Finanzamt hat von der Summe der Eingangsrechnungen der ***S*** die Beträge abgezogen, denen nach den vorgefundenen Arbeitsaufzeichnungen tatsächlich Leistungen zugrunde gelegen wären, und die restlichen Beträge als aus Scheinrechnungen stammend qualifiziert. Die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Beträge wären an die ***S*** überwiesen worden und anschließend in den Verfügungsbereich der Verantwortlichen der ***R***, unter anderem an den Bf, zurückgeflossen. Die von der ***R*** tatsächlich bezahlten Schwarzlöhne wurden vom Finanzamt mit 50 % der Scheinrechnungssumme geschätzt. Die restlichen Beträge wären als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter der ***R*** zu qualifizieren. Als Zeitpunkt des Zuflusses der Gelder an die Gesellschafter wurde das Ausstellungsdatum der Eingangsrechnungen der ***S*** herangezogen. In der Tz 6 des Außenprüfungsberichtes wurde dazu auszugsmäßig angeführt: "Die mittels Scheinrechnungen lukrierten Betriebsausgaben waren in Ermangelung einer betrieblichen Veranlassung gem. § 4 Abs. 4 nicht anzuerkennen. Aus dem buchhalterischen Rechenwerk war abzuleiten, dass die im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen stehenden Zahlungen bankmäßig abgewickelt wurden (das heißt auf die Firmenkonten der Firma ***S*** transferiert wurden). Den bisherigen Feststellungen folgend ist naturgemäß davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Gelder in Ermangelung eines Zahlungsgrundes (fehlende Leistung) insoweit in den Verfügungsbereich der im Rahmen der Firma ***R*** tätigen Wahrnehmenden zurückgeflossen sind, und in der Folge teilweise für die Auszahlung von Schwarzlöhnen bzw. die Bewerkstelligung von verdeckten Gewinnausschüttungen verwendet wurden. Die Einschätzung der anteiligen Schwarzlöhne bzw. der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausgezahlte Nettolöhne wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge, etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmachen und Schwarzarbeitern nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden, mit jeweils 50% der Scheinrechnungssummen (UFSW vom 13.05.2013, RV/2299-W/12). Die festgestellten Schwarzlohnzahlungen waren gewinnmindernd zum Ansatz zu bringen […] Hinsichtlich der restlichen Beträge war davon auszugehen, dass diese endgültig aus dem betrieblichen Bereich in den privaten Bereich der Gesellschafter geflossen sind, und war insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung festzustellen. Als Zuflusszeitpunkt wurde das Ausstellungsdatum der Rechnung herangezogen, da auch die Bezahlungen immer sehr zeitnah erfolgten" Für den Prüfungs- und Nachschauzeitraum wurden bei der ***R*** hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer des Prüfungszeitraums, offenbar im Zusammenhang mit dem am ttmm 2012 eingeleiteten Konkursverfahren und der Löschung der Gesellschaft gem § 40 FBG am ttmm 2013, keine weiteren Veranlassungen getroffen. Nachfolgend wird die vom Finanzamt im Außenprüfungsbericht vorgenommene rechnerische Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die gesamte bei der ***R*** festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung an die beteiligten Gesellschafter dargestellt: | | 2008 | 2009 | 2010 | Rechnungen mit USt. - netto | 1.106.979,50 | 1.412.116,50 | 1.923.867,00 | keine Scheinrechnungen - netto | -44.825,00 | -47.908,50 | -50.067,00 | | 1.062.154,50 | 1.364.208,00 | 1.873.800,00 | davon 20% USt. | 212.430,90 | 272.841,60 | 374.760,00 | | 1.274.585,40 | 1.637.049,60 | 2.248.560,00 | Bauleistungen ohne USt. | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Zwischensumme inkl. USt. | 1.274.585,40 | 1.637.049,60 | 2.248.560,00 | 50% Lohnaufwand inkl. USt. | -637.292,70 | -818.524,80 | -1.124.280,00 | verdeckte Gewinnausschüttung | 637.292,70 | 818.524,80 | 1.124.280,00 | | 2011 | 2012 | Rechnungen mit USt. - netto | 654.204,90 | 0,00 | keine Scheinrechnungen - netto | -17.900,90 | 0,00 | | 636.304,00 | 0,00 | davon 20% USt. | 127.260,80 | 0,00 | Bauleistungen ohne USt. | 1.671.606,00 | 79.430,00 | Zwischensumme inkl. USt. | 2.435.170,80 | 79.430,00 | 50% Lohnaufwand inkl. USt. | -1.217.585,40 | -39.715,00 | verdeckte Gewinnausschüttung | 1.217.585,40 | 39.715,00 Von der Summe der festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen wurden dem Bf als Gesellschafter für den Zeitraum von 2008 bis zu seinem Ausscheiden am tt. April 2011 im Verhältnis seiner Gesellschaftsanteile an der ***R*** 50 % der Ausschüttungen wie folgt zugeordnet: | | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Anteil vGA Bf | 318.646,35 | 409.262,40 | 562.140,00 | 255.110,02 | 25% KESt. | 79.661,59 | 102.315,60 | 140.535,00 | 63.777,51 Mit Datum vom 13. März 2018, zugestellt am 3. April 2018, wurden die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer gem § 95 Abs 4 EStG 1988 (Direktvorschreibung) für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 an den Bf erlassen. In der Bescheidbegründung wurde hinsichtlich des Ermessens auf die erschwerte Durchsetzung der Haftungsansprüche gegenüber der nach dem Konkurs gelöschten ***R*** verwiesen. Mit Datum vom 27. April 2018 wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf Bescheidbeschwerde erhoben und eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt. In der Begründung führte der steuerliche Vertreter aus, dass Bemessungsverjährung eingetreten sei, weil im Außenprüfungsbericht eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellung hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Abgabenhinterziehung vorliege, fehle. Bestritten wurde weiter die Zuwendung von Vermögensvorteilen an den Bf aufgrund fehlender Beweise zu dem von der Abgabenbehörde festgestellten Sachverhalt. Verwiesen wurde auf einen von der Behörde nicht nachgekommenen Antrag auf Akteneinsicht gem § 90 BAO vom 9. Februar 2018 betreffend den Arbeitsbogen der Außenprüfung bei der ***R*** hinsichtlich der Unterlagen, die belegen könnten, dass tatsächlich Gelder in den Verfügungsbereich der bei der ***R*** tätigen Wahrnehmenden zurückgeflossen wären. Einem mit gleichem Datum eingebrachten Antrag auf Bekanntgabe von Beweismitteln gem § 183 BAO sei von Seiten des Finanzamtes ebenfalls nicht nachgekommen worden. Verlangt worden war, dass die Aufzeichnungen betreffend die Leistungsprozesse und Geldflüsse aus dem Rechenwerk, des Belegwesens, der Bankkonten und der Kassenbücher der ***S*** für den Zeitraum 2008 bis 2012 in das Erhebungsverfahren aufgenommen werden, denn nur so könne der Bf aufzeigen, dass die gegenständlichen Leistungen tatsächlich erbracht worden wären und etwaige Scheinleistungen in der Sphäre der ***S*** und dieser nachfolgenden Sublieferanten stattgefunden hätten. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 6. September 2018 verwies das Finanzamt zur behaupteten Bemessungsverjährung auf die Tz 3 bis 8 des Berichts über die Außenprüfung. In dieser wurde hinsichtlich des Tatbestands der Abgabenhinterziehung auf die umfangreichen Ermittlungen der Steuerfahndung im Auftrag der Staatsanwaltschaft ***Ort*** und die durch mehrere niederschriftlichen Befragungen eines Mitarbeiters der ***S*** untermauerte Feststellung der Erfassung von Scheinrechnungen bei der ***R*** hingewiesen. Hinsichtlich dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument der vom Finanzamt nicht mit Beweisen belegten Feststellung des Zuflusses von Vermögensvorteilen an den Bf wurde auszugweise ausgeführt: "Nicht geklärte Zahlungsflüsse an Gesellschafter ohne Gegenleistung sind nach der gängigen Rechtsprechung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, insbesondere wenn Scheinrechnungen für die Zwecke des "Abziehens" von liquiden Mitteln ausgestellt wurden. Eine Begründung, warum der Bf in den Jahren 2008 bis 2011 keine verdeckte Ausschüttung erhalten hätte, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt. Auch dass die Gesellschaft von der Gründung bis zum Ausscheiden vom Bf offene Ausschüttungen vorgenommen hat, bedeutet nicht, dass nicht auch verdeckte Ausschüttungen vorliegen bzw. vorgenommen wurden. Sämtliche im Prüfbericht dargestellte Sachverhalte und Feststellungen wurden durch die neuerliche Einvernahme von Herrn ***H*** vom 24.05.2018 nochmals bestätigt [...] Der Sachverhalt zu den Geldflüssen lässt sich im konkreten Fall aus den umfangreichen finanzstrafrechtlichen Erhebungen und Vernehmungen im Umfeld der "leistenden" Gesellschaft ***S*** bzw. aus den vorliegenden Buchhaltungsunterlagen der ***R*** ableiten." Zu den Anträgen auf Akteneinsicht bzw Aufnahme von Beweismitteln führte das Finanzamt auszugsweise aus: "Dem Antrag auf Akteneinsicht wurde am 26.06.2018 faktisch entsprochen und die Verletzung des Parteiengehörs saniert. Betreffend den Antrag gemäß § 183 BAO ist anzumerken, dass ein Nachweis über die tatsächliche Leistungserbringung allein anhand von Buchhaltungsunterlagen der ***S*** nicht erbracht werden kann. Der Beweisantrag ist insofern untauglich, als sich daraus nicht herleiten lässt, welche für den Beschwerdefall relevanten konkreten Umstände sich aus welchen Bestandteilen der Buchhaltungs- und Bankunterlagen ergeben sollen. Im Zuge der Akteneinsicht wurden auch die Beschuldigteneinvernahme des Herrn ***H*** vom 24.05.2018 sowie ein Konvolut an "Scheinbestellungen" der ***R*** sowie dazugehörige von der ***S*** ausgestellte "Scheinrechnungen" übermittelt. Seitens des Bf kam es diesbezüglich zu keiner Stellungnahme oder Gegendarstellung, die zu einer Entkräftung der Feststellungen führen hätte könnten." Mit Datum vom 9. Oktober 2018 wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gem § 264 BAO eingebracht. Begründend wurde angeführt, dass die Feststellungen der Abgabenbehörde hinsichtlich der Qualifikation der nicht geklärten Zahlungsflüsse an Gesellschafter ohne Gegenleistung als verdeckte Gewinnausschüttung "aktenwidrig" und "falsch" wären, denn es gäbe keine Zahlungsflüsse an den Gesellschafter und Gegenteiliges sei nicht aktenkundig. Die Beweislast obliege dem Finanzamt, dass Zahlungsflüsse an den Gesellschafter vorlägen. Beanstandet wurde weiter, dass die Abgabenbehörde die Unterlagen zu den umfangreichen Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Geldflüsse aus dem Umfeld der ***S*** bzw aus den vorliegenden Buchhaltungsunterlagen der ***R*** nicht vorgelegt habe. Auch die Unterlagen zu den im Auftrag der Staatsanwaltschaft ***Ort*** durch die Steuerfahndung geführten finanzstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die verantwortlichen Geschäftsführer der ***S*** und die sichergestellten Arbeitsaufzeichnungen wären nicht vorgelegt worden. Im Abgabenverfahren wären die Rechnungen der ***S*** und die Aussagen von ***H***, nicht jedoch die sichergestellten Arbeitsaufzeichnungen, vorgelegt worden. Hinsichtlich der Feststellung, dass die im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen stehenden Zahlungen bankmäßig abgewickelt worden wären und dies aus dem buchhalterischen Rechenwerk abzuleiten gewesen wäre, wurde ausgeführt, dass von Seiten der Abgabenbehörde die Einsicht in die Akten verweigert bzw behauptet würde, dass der Antrag auf Beischaffung dieser Unterlagen ein untauglicher Antrag sei. Die Abgabenbehörde wäre nicht in der Lage, die Zahlungsflüsse an den Bf festzustellen. Dass, wie die belangte Behörde ausführe, die in Rede stehenden Gelder in Ermangelung eines Zahlungsgrundes in den Verfügungsbereich der im Rahmen der ***R*** tätigen Wahrnehmenden zurückgeflossen und in der Folge für die Auszahlung von Schwarzlöhnen bzw die Bewerkstelligung von verdeckten Gewinnausschüttungen verwendet worden wären, sei eine Annahme und wäre die Abgabenbehörde nicht in der Lage ihre Feststellung zu beweisen. Die von der Steuerfahndung ***Ort*** beschlagnahmten Unterlagen der ***S*** wären dem Bf nicht vorgelegt worden. Aufgrund dieser Unterlagen hätte sich widerlegen lassen, dass die von der Abgabenbehörde behaupteten "bankenmäßig abgewickelten Zahlungen" an die ***R*** bzw ihre Gesellschafter geflossen wären. Mit Datum vom 21. Dezember 2020 wurde von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), Außenstelle ***Ort***, unter der Zahl ***, beim Landesgericht für Strafsachen ***Ort*** Anklage wegen einer Vielzahl an Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG, des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG und des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit a FinStrG gegen den Bf und weitere Personen im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen der ***S***, erstattet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen ***Ort*** mit der Zahl *** vom ttmm 2022 wurde der Bf schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Verbrechens des Abgabenbetrugs wurde auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, welche auf eine dreijährige Probezeit nachgesehen werden konnte, entschieden. Für die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und das schuldspruchgegenständliche Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG wurde der Bf zu einer Geldstrafe von 800.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Datum vom ttmm 2023 wurde vom Obersten Gerichtshof mit der Zahl *** die Nichtigkeitsbeschwerde des Bf gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen ***Ort*** zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung des Bf wurden die Akten vom Obersten Gerichtshof dem Oberlandesgericht ***Ort*** zugeleitet. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26. August 2024 wurde der gegenständliche Rechtsmittelakt der Gerichtsabteilung GA 1045 aufgrund Pensionierung abgenommen und der erkennenden Gerichtsabteilung mit Wirkung vom 1. September 2024 zur Entscheidung übertragen. Mit Datum vom ttmm 2024 wurde vom Oberlandesgericht ***Ort*** mit der Zahl *** der Berufung des Bf dahingehend Folge gegeben, dass die vom Landesgericht für Strafsachen ***Ort*** vom ttmm 2022 verhängte Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe, von acht auf vier Monate verkürzt wurde. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 22. Jänner 2025 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den aktuellen Stand des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens bekannt zu geben und allenfalls die dazu bereits ergangenen Erkenntnisse an das Gericht zu übermitteln. Mit Datum vom 7. Februar 2025 wurden die vorgenannten Unterlagen betreffend das gerichtliche Strafverfahren an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Mit Beschluss vom 23. Mai 2025 wurde der Bf aufgefordert mitzuteilen, ob eine Vertretungsvollmacht gemäß § 83 BAO erteilt wurde, und diese gegebenenfalls dem Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Dazu wurde der Bf aufgefordert, zum rechtskräftigen Strafurteil eine Stellungnahme zu erstatten. Mit Datum vom 6. Juni 2025 wurde eine Vertretungs- und Zustellvollmacht der ***Stb GmbH***, übermittelt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 wurde vom Bf ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem § 292 BAO beim Bundesfinanzgericht eingebracht. Ebenfalls mit Eingabe vom 10. Juni 2025 wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gem § 90 BAO beim Bundesfinanzgericht eingebracht. Dem Antrag wurde vom Bundesfinanzgericht nachgekommen und wurden sämtliche aktenkundige Unterlagen am 3. November 2025 um 13.53 Uhr vom steuerlichen Vertreter elektronisch übernommen. Hinsichtlich des Beschlusses vom 23. Mai 2025 wurde im vorgenannten Schreiben vom 10. Juni 2025 betreffend die eingeforderte Stellungnahme zum Strafurteil vom steuerlichen Vertreter des Bf eine Fristverlängerung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe gem § 292 Abs 12 BAO beantragt. Mit Datum vom 27. Oktober 2025 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligt und wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom gleichen Tag gem § 292 Abs 10 BAO die "Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen" hiervon benachrichtigt. Mit Schreiben vom 10. November 2025 wurde das Bundesfinanzgericht von der "Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen" in Kenntnis gesetzt, dass der Steuerberater, der bereits mit Datum vom 6. Juni 2025 eine Vertretungs- und Zustellvollmacht an das erkennende Gericht übermittelt hatte, zum Verfahrenshelfer für das gegenständliche Abgabenverfahren bestellt wurde. Mit gleicher Post wurde das Finanzamt Österreich über die Bestellung informiert. Mit Eingabe vom 15. Jänner 2026 wurde der Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten Senat zurückgenommen. Vom Gericht wurde das Finanzamt diesbezüglich am 23. Jänner 2026 informiert. Mit Beschluss vom 28. Jänner 2026 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass vom Bundesfinanzgericht von der beantragten mündlichen Verhandlung gem § 274 Abs 1a BAO abgesehen werde. Dies im Zusammenhang mit der vom VwGH judizierten Bindungswirkung an die im (vorgenannten) Strafurteil angeführten, im Spruch gedeckten, Tatsachenfeststellungen. Den Parteien wurde das Recht eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf hinsichtlich der Erstattung eines ergänzenden Vorbringens zum Beschluss vom 28. Jänner 2026 ein Antrag auf Fristverlängerung bis zum 3. März 2026, begründend mit einem unerwartet eingetretenen gehäuften Arbeitsanfall und krankheitsbedingter Ausfälle von Mitarbeitern, eingebracht. Dem Antrag wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18. Februar 2026 Folge gegeben. Mit Eingabe vom 3. März 2026 wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf eine Stellungnahme zum Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28. Jänner 2026 erstattet. Darin wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass das Strafgericht keine Sachverhaltsfeststellung dahingehend getroffen habe, wem die strittigen Kapitalerträge tatsächlich zugeflossen wären. Die Abgabenbehörde hätte dem Bf die Kapitalerträge nur aufgrund der Höhe seiner Anteilsbeteiligung an der ***R*** zugerechnet. Es würden keine Unterlagen vorliegen, dass der Bf Kapitalerträgnisse aus verdeckten Ausschüttungen erhalten habe. Der bei der Abgabenbehörde am 9. Februar 2018 gestellte Antrag auf Beischaffung der Beweismittel aus dem abgaben- bzw finanzbehördlichen Verfahren bei der ***S*** werde aufrechterhalten. Die Kapitalerträge aus den verdeckten Ausschüttungen wären nicht dem Bf, sondern anderen Wahrnehmenden zugeflossen und wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der rechtswidrigen Nichtvorlage der vorhandenen Beweismittel, ersatzlos aufzuheben. Mit Datum vom 6. März 2026 wurde die Stellungnahme an das Finanzamt Österreich übermittelt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1.1. Allgemeines Die ***R*** GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde Wien war unter der Nummer FN *** im Firmenbuch eingetragen. Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ttmm 2002 gegründet. Bis zum Jahr 2006 waren als Geschäftszweig "Personalleasing", danach "Schweißtechnik", eingetragen. Der Bf war seit der Gründung der Gesellschaft bis ttmm 2006 handelsrechtlicher Alleingeschäftsführer und hielt seit der Gründung bis April 2011 Gesellschaftsanteile in einem Beteiligungsausmaß von 50 %. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ttmm 2012 mit der Zahl *** wurde ein Konkursverfahren über die ***R*** eröffnet. Der Konkurs wurde am ttmm 2012 mangels Kostendeckung aufgehoben und wurde die amtswegige Löschung der Gesellschaft gem § 40 FBG am ttmm 2013 im Firmenbuch eingetragen. 1.2. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen ***Ort*** vom ttmm 2022 Der Spruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen ***Ort*** mit der Zahl *** vom ttmm 2022 lautet hinsichtlich des Bf in seiner Rolle als faktischer Geschäftsführer und Gesellschafter der ***R*** auszugsweise wie folgt: "Die Angeklagten […] und ***Bf1*** sind schuldig […] - teils als Einzelunternehmer […] und teils als für die abgabenrechtlichen Belange der nachangeführten Unternehmen verantwortlichen faktische Geschäftsführer […] vorsätzlich die Verkürzung von Abgaben in der nachangeführten Höhe bewirkt, und zwar teilweise allein und teilweise (hinsichtlich der ***R*** […] und der […]) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem mittlerweile verstorbenen […] im damaligen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes […], indem er 1. hinsichtlich der nachangeführten […] (USt) und […] (KÖSt) bescheidgemäß festzusetzenden und […] (KESt) selbst zu berechnenden und abzuführenden Abgaben, jeweils unter vorsätzlicher Verletzung von ihn als abgabenrechtlich verantwortlichen Entscheidungsträger der ***R***-[…], der […] und der […] treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (teilweise in Absprache mit dem mittlerweile verstorbenen […] zur Verkürzung der nachstehend angeführten Abgabenverkürzungen vorsätzlich beitrug, - indem ***Bf1*** vorsätzlich den jeweils vorsatzlos handelnden steuerlichen Vertretern der vorangeführten Gesellschaften (§ 83 BAO) zum Zweck der fristenwahrenden Abgabe [von] Steuererklärungen für die […], der ***R*** […] und der […] die Buchhaltungsunterlagen der genannten Gesellschaften entweder höchstpersönlich zur Verfügung stellte oder durch von ihm beauftragte Mitarbeiter zur Verfügung stellen ließ, wobei sich sein Vorsatz und sein Wissen jeweils auf den Umstand erstreckte, dass die angesprochenen und zur Bewirkung der nachangeführten Abgabenverkürzungen bestimmten Buchhaltungsunterlagen falsche Beweismittel, nämlich von ***Bf1*** gegen Bezahlung von Provisionen erworbene Scheineingangsrechnungen der ***R*** […], der […] und der […] enthielten, welchen "Scheinrechnungen" (= Ausgangsrechnungen der […], der ***S*** […] und der […]) keine tatsächlich im rechnungsgegenständlichen Umfang erbrachten Lieferungen und/oder sonstige Leistungen zugrunde lagen, wodurch ***Bf1*** vorsätzlich bewirkte, dass die angesprochenen steuerlichen Vertreter und/oder deren Mitarbeiter unter Verwendung der ihnen von ***Bf1*** und den von ihm beauftragten Personen zur Verfügung gestellten Buchhaltungsunterlagen der vorgenannten Gesellschaften und der darin enthaltenen "Scheinrechnungen" (= Ausgangsrechnungen der […], der ***S*** […] und der […]), welchen kein tatsächlicher Leistungstausch im rechnungsgegenständlichen Umfang zugrunde lag - auftragsgemäß die Steuererklärungen für die […], der ***R*** […] und der […] beim jeweils zuständigen Finanzamt abgaben und in diesem Zusammenhang in den Jahressteuererklärungen - hinsichtlich der nachfolgend […] genannten Umsatzsteuer fiktive Vorsteuerabzüge geltend machten und - hinsichtlich der nachfolgend […] genannten Körperschaftssteuer fiktive Betriebsausgaben geltend machten, wodurch hinsichtlich der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer […], wodurch in allen übrigen Punkten die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben mit den bezughabenden, ihnen bekannt gegebenen Bescheiden in der nachangeführten Höhe zu niedrig festgesetzt wurden und indem es ***Bf1*** (höchstpersönlich) hinsichtlich der nachfolgend [...] angeführten Kapitalertragssteuer im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen als dazu Verpflichteter vorsätzlich unterließ, bei den nachangeführten verdeckten Gewinnausschüttungen die selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragsteuer in der jeweils nachangeführten Höhe vom Kapitalertrag abzuziehen und binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge in Verbindung mit einer entsprechenden Anmeldung unter der Bezeichnung "Kapitalertragssteuer" abzuführen, wobei in jedem einzelnen der […] angeführten Zeiträume Kapitalertragsteuer tatsächlich verkürzt wurde, der strafbestimmende Wertbetrag also für jedes der real konkurrierenden Finanzvergehen mehr als null beträgt […] durch welche Tathandlungen von ***Bf1*** vorsätzlich nachstehende Abgabenverkürzungen bewirkt wurden, nämlich 1.1. an Umsatzsteuer […] 1.1.2. der ***R*** […] 1.2. an Körperschaftsteuer […] 1.2.2. der ***R*** […] 1.3. an Kapitalertragsteuer, und zwar: 1.3.2. der ***R*** […] im Zeitraum Jänner 2008 bis einschließlich 21. Jänner 2012 in jeweils monatlichen verdeckten Gewinnausschüttungen in der Höhe von € 844.227,47 (Anmerkung. Von der Summe der […] vom Betriebsprüfer schlüssig und nachvollziehbar ermittelten KESt-Verkürzungen (EUR 958.349,40) zog das Schöffengericht jeweils […] 12% (Provisionsanteile der Aussteller der Scheinrechnungen) ab […] und wobei ***Bf1*** […] vorsätzlich dazu beitrug, dass ein Abgabenbetrug nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1a und Abs 3a FinStrG mit einem insgesamt EUR 500.000,00 übersteigendem Wertbetrag begangen wurde. […] Es haben hiedurch […] ***Bf1*** [...] mehrfache Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1 FinStrG in den zu den jeweiligen Tatzeiten geltenden Fassungen […] das Verbrechen des Abgabenbetruges nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG idF BGBl I Nr. 112/2012 […] begangen wurde". Faktische Geschäftsführer bei der ***R*** waren der Bf und ein weiterer inzwischen verstorbener Mitgesellschafter. Im Strafurteil wurde diesbezüglich auf Seite 32 wie folgt ausgeführt: "Bei der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN *** eingetragenen ***R*** […] (letzte Geschäftsanschrift: […]), deren Firmenbezeichnung sich aus den Initialen der Gesellschafter […] ***Bf1*** und [Anmerkung Bundesfinanzgericht: dieser Gesellschafter war zum Zeitpunkt des Ergehens des Strafurteils bereits verstorben] - welche auch als faktische Geschäftsführer fungierten - ableitet und […], handelte es sich um eine mit Gesellschaftsvertrag vom ttmm.2002 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete Kapitalgesellschaft, welcher die Gesellschafter ***Bf1*** […] angehören." Hinsichtlich des Ablaufs der Beauftragung der Erstellung von Scheinrechnungen durch den Bf und den inzwischen verstorbenen Mitgesellschafter und den Rückfluss der Beträge in den Verfügungsbereich des Bf und des inzwischen verstorbenen Mitgesellschafters wurde vom Strafgericht auf die Aussage des geständigen Angeklagten ***H*** auf den Seiten 71ff verwiesen: "***H*** in […]: Wenn die oben genannten Firmen (Anmerkung: ***R***, […]) Scheinrechnungen benötigten, wurden diese von ***Bf1*** […] oder […] bei […] telefonisch avisiert. […] ***Bf1*** und […] kennen sich schon aus der Zeit bei der Fa. […]. Ich wurde von […] darüber informiert, dass von den genannten Firmen wieder Rechnungen benötigt werden und dementsprechende Bestellungen kommen werden. Diese sind dann vorab mittels Fax an die Firmenadresse der Fa. […] gekommen. Diese Faxnachrichten wurden zum größten Teil von mir übernommen bzw. an mich übergeben. Diese Bestellungen waren immer vom jeweiligen Geschäftsführer unterschrieben, wo auch die Höhe des benötigten Rechnungsbetrages netto vorgegeben war. Die zu diesen nicht existierenden Aufträgen benötigten Rechnungen wurden im Auftrag von […] oder von mir meist noch am selben Tag geschrieben. Das Datum der Bestellung wurde immer rückdatiert, damit es zu keinen Auffälligkeiten zwischen Bestellung und Rechnung gab (sic!). Ich möchte noch dazu sagen, dass die Wahrheit meiner Aussage insoweit überprüfbar ist, da bei vielen dieser ausgestellten Scheinrechnungen auch die angebliche Bestellung oftmals am gleichen Tag oder in einem Zeitraum ausgestellt wurden, diese Leistungen in so einer kurzen Zeit nicht erbringbar gewesen wären. Bei durch die Post zugestellten Aufträgen kann man am Eingangsdatumsstempel der […] nachvollziehen, dass das Bestellungsdatum rückdatiert war. Genauso verhält es sich auch bei den Bestellungen über Fax, da auch dort das N Datum, wann dieses Fax erstellt wurde, nachvollziehbar ist. Es stimmt, dass sämtliche Rechnungen auf das Konto der Fa. […] überwiesen wurden. Zeitnah, damit meine ich, dass, wenn […] den eingetragenen Geschäftsführer der Fa. […], Herr […] angerufen hat, dass dieser zum Zweck der Geldbehebung nach ***Ort*** kommen soll, fast der gesamte Betrag vom Firmenkonto der […] von [...] behoben wurde. Dies geschah immer im Beisein von […] oder mir und wurde der von […] von der Bank erhaltene Betrag zur Gänze […] bzw. mir übergeben. Da nur […] und ich wussten, welcher Betrag an ***Bf1*** oder/und […] in bar zu übergehen ist. Wurde der auszuzahlende Betrag immer vorab ausschließlich von […] ganz selten von mir, bei der Bank […], meist bei Herrn […] voravisiert, da die Bank nicht über so hohe Bargeldbeträge an der Kassa verfügt […] ***Bf1*** […] haben […] immer angerufen, wenn sie das Geld auf das Bankkonto der Fa. […] für die Scheinrechnungen überwiesen haben. Da […] keine Ahnung von Computer hatte, bat er mich nach dem Anruf von ***Bf1*** oder […] dass ich das Firmenkonto überprüfe, ob das Geld tatsächlich schon überwiesen wurde. Das Geld wurde meistens am nächsten Tag nach der Behebung an ***Bf1*** oder […] in einem Umschlag bzw. Banksackerl übergeben. Gelegentlich, wenn keiner der beiden Zeit hatte, wurde dieses Geld auch an […] übergeben. Die Übergabe wurde entweder von […] oder mir gemacht Der Treffpunkt wurde zuvor telefonisch zwischen […] und […] ausgemacht. Auch welche Personen die Geldübergabe sowie die Geldübernahme durchführen werden. Treffpunkte waren immer entweder im Büro von […] in ***Ort***, oder im Büro von ***Bf1*** in […]. Fallweise kam es auch zur Übergabe am Parkplatz beim Autohaus […] in […]." 1.3. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom ttmm 2023 Der Oberste Gerichtshof hat am ttmm 2023 mit Geschäftszahl *** die Nichtigkeitsbeschwerden, unter anderem des Bf, zurückgewiesen. Zur faktischen Geschäftsführerstellung des Bf wurde auszugsweise ausgeführt: "Die Mängelrüge […] erachtet die Feststellungen zur jeweiligen Stellung des Beschwerdeführers als faktischem Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlichem der ***R*** […], der […] und der […] als "ungenügend" begründet […]. Entgegen diesem Einwand stützte das Erstgericht die genannten Konstatierungen auf die Angaben des Angeklagten ***H*** […] in Verbindung mit jenen weiterer Zeugen […] über den entgeltlichen Erwerb von (Schein-)Rechnungen, welchen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde lag, und leitete daraus ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS-Justiz RS0099413 und RS0116732 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) die faktische Wahrnehmung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen dieser Gesellschaften durch den Beschwerdeführer ab […]; vgl RIS-Justiz RS0086711 [T2 und T4] und RS01 19794 [TI und T2J). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]) …". 1.4. Urteil des Oberlandesgericht ***Ort*** vom ttmm 2024 Vom Oberlandesgericht wurde der Berufung des Bf dahin Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der nach § 33 Abs 5 FinStrG verhängten Geldstrafe mit vier anstatt acht Monaten festgesetzt wurde. Zur Berufung des Bf wurde hinsichtlich der Scheinrechnungen auszugsweise ausgeführt: "Die vom Angeklagten […] pauschal erhobene Kritik an den erstgerichtlichen Konstatierungen zum Umfang der verkürzten Steuern und Abgaben ist nicht geeignet, dagegen Bedenken zu begründen. Gleiches gilt für die Ausführungen des Angeklagten ***Bf1***. Sowohl bei der […] als auch bei der ***R*** […] und der […] wurden im angefochtenen Urteil nur die (aufgrund der Baustellenlisten der Rechnungslegerin in Verbindung mit den Angaben des Angeklagten Ing. […]) unbedenklich als (gegen Provision verkaufte) Scheinrechnungen identifizierten, solcherart unzulässig die Umsatzsteuerzahllast und das für die Bemessung der Körperschaftsteuer relevante Einkommen (Gewinn) mindernden Rechnungen der ***S*** […] berücksichtigt […]. Die Konstatierungen zur (vom um den Provisionsanteil von 12% reduzierten [nur] Hälfteanteil der [nicht wieder ins Unternehmen geflossenen] Scheinrechnungssummen berechneten Kapitalertragssteuer bei ***R*** […] und […] sind ebenso nicht zu beanstanden. Zur Strafzumessung wurde auszugsweise ausgeführt: "Mildernd ist der ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, zu dem die Tathandlungen in auffallendem Widerspruch stehen (§§ 23 Abs 2 FinStrG, 34 Abs 1 Z 2 StGB). Hinzu kommt auch hier das lange Wohlverhalten des mittlerweile JJ-jährigen Angeklagten seit dem Ende der Tathandlungen im Jahr 2012 (§§ 23 Abs 2 FinStrG, 34 Abs 1 Z 18 StGB). Auch ***Bf1*** kommt aus den bereits oben im Zusammenhang mit der Berufung des […] dargestellten Gründen der Milderungsgrund der unangemessen langen (in seinem Fall mehr als 10-jährigen; vgl zur Kenntnis von den Ermittlungen ab den Durchsuchungsanordnungen […]) Verfahrensdauer mit teils längerer Inaktivität und Verfahrensverzögerungen (insbesondere auch im Berufungsverfahren) nach §§ 23 Abs 2 FinStrG, 34 Abs 2 StGB zugute. Erschwerend ist das Zusammentreffen einer Vielzahl von über einen mehrjährigen Deliktszeitraum verwirklichten Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG […]. Beim ebenfalls in einer Vielzahl von Tathandlungen über einen langen Tatzeitraum begangenen Verbrechen des Abgabenbetrugs ist das Überschreiten der Wertqualifikation nach § 39 Abs 3 lit c FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 um mehr als das Doppelte (EUR 1.317.299,25) unter dem Aspekt des Erfolgsunwerts aggravierend. Allgemein zeichnen sich auch die vom Angeklagten ***Bf1*** als Entscheidungsträger mehrerer Unternehmen im Zusammenwirken mit anderen […] mit hoher krimineller Energie professionell betriebenen, auf systematische Abgabenhinterziehung abzielenden Tathandlungen durch einen gesteigerten Handlungs- und Gesinnungsunwert aus. Schulderhöhend ist weiters das für die Tatbestandsverwirklichung nicht vorausgesetzte Gewinnstreben." 1.5. Verdeckte Gewinnausschüttung Beim überwiegenden Teil der Eingangsrechnungen der ***S*** handelte es sich um Scheinrechnungen, die zum Teil dazu dienten die bei der ***R*** beschäftigten Schwarzarbeiter zu bezahlen. Für das Bundesfinanzgericht steht aufgrund der Aussagen des geständigen Angeklagten ***H*** fest (siehe oben Punkt 1.2.), dass die ***R*** die auf den Scheinrechnungen fakturierten Beträge an die ***S*** überwiesen hat. Anschließend haben der Bf und der inzwischen verstorbene Mitgesellschafter der ***R*** die nach Abzug einer Provision für den Ersteller der Scheinrechnungen verbleibenden Beträge in Form von Bargeld erhalten. Die Höhe des Personalaufwandes für die Schwarzarbeiter wurde vom Bundesfinanzgericht mit 50 % der zurückgeflossenen Beträge aus den Scheinrechnungen, analog der Vorgehensweise der belangten Behörde und des Strafgerichtes, geschätzt. Bei den restlichen Bargeldbeträgen handelt es sich um Zuwendungen von Vermögensvorteilen außerhalb einer offenen Ausschüttung durch die ***R*** an ihre Gesellschafter, wobei nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichts die Absicht der Vorteilsgewährung gegeben war. Auf den Bf, als 50 % Gesellschafter der ***R***, entfallen kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendungen in Höhe von 50 % der vom Gericht festgestellten insgesamten verdeckten Ausschüttungen von 2008 bis zu seinem Ausscheiden als Gesellschafter am 30. April 2011. In Abänderung der Feststellung im Bericht über die Außenprüfung wurde vom Bundesfinanzgericht die vom Strafgericht festgestellte Provision für den Aussteller der Scheinrechnungen bemessungsmindernd wie folgt in Abzug gebracht: | | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | verd. Ausschüttung Bf | 318.646,35 | 409.262,40 | 562.140,00 | 255.110,02 | 12 % Provision | -38.237,56 | -49.111,49 | -67.456,80 | -30.613,20 | Bemessung KESt | 280.408,79 | 360.150,91 | 494.683,20 | 224.496,82 | 25% KESt | 70.102,20 | 90.037,73 | 123.670,80 | 56.124,20 1.6. Verjährung Der Tatbestand der vorsätzlichen Hinterziehung der im strittigen Verfahren relevanten Kapitalertragsteuer durch den Bf wurde im rechtskräftigen Strafurteil festgestellt. 2. Beweiswürdigung 2.1. Allgemeines Die Angaben betreffend die Gründung, die Geschäftszweige, die Geschäftsführung, den Gesellschaftsanteil des Bf und das Konkursverfahren betreffend die ***R*** GmbH ergeben sich aus einer Abfrage im Firmenbuch durch das Bundesfinanzgericht vom 10. Dezember 2024. 2.2. Bindungswirkung Strafurteil Auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung in Punkt 3.1.1. wird verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) 3.1.1. Bindungswirkung Strafurteil Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Diese Bindung besteht (grundsätzlich) nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten (vgl etwa VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0008, mwN; 18.8.2025, Ra 2024/13/0111). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Abgabenbehörde - was gleichermaßen auch für das Verwaltungsgericht gilt - keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung der Ermittlungspflicht, vorgeworfen werden kann, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimisst, ist davon auszugehen, dass in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen (vgl VwGH 24.4.2025, Ra 2024/15/0060, mwN). Solange dieses Strafurteil nicht (etwa durch eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens) beseitigt ist, besteht die (wie oben näher dargelegte) Bindung im Abgabenverfahren an dieses Strafurteil (vgl VwGH 18.8.2025, Ra 2024/13/0111). Insbesondere ein von einem bindenden gerichtlichen Strafurteil abweichendes abgabenrechtliches Verfahren würde der Rechtsprechung des VwGH zufolge zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (vgl VwGH 18.8.1994, 94/16/0013; 18.11.2003, 97/14/0079; 30.4.2003, 2002/16/0006). § 20 BAO lautet wie folgt: "Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen". § 21 BAO lautet wie folgt: "Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend." § 23 Abs 1 BAO lautet wie folgt: "Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend." § 184 BAO lautet wie folgt: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." § 8 Abs 2 KStG lautet wie folgt: "Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen -im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder- entnommen oder -in anderer Weise verwendet wird." § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG lautet wie folgt: "Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen: 1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung […]" § 93 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). (2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt: 1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung […]." § 95 EStG 1988 alte Fassung (in der Folge aF) lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%. (2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (…). (3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet: 1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge […]. (4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen: […] (5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt." Vor dem Hintergrund der im Urteil des Strafgerichts vom Spruch gedeckten Tatsachenfeststellungen (siehe festgestellter Sachverhalt in den Punkten 1.2. bis 1.4.) handelt es sich bei einer Vielzahl der bei der ***R*** verbuchten Eingangsrechnungen der ***S*** um Scheinrechnungen, die zum Teil dazu dienten, die Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch den Bf, der laut Feststellung des Strafgerichts als faktischer Geschäftsführer der ***R*** agierte, zu verdecken. Die in den Scheinrechnungen angeführten Leistungen wurden tatsächlich von Schwarzarbeitern erbracht. Die im Schätzungsweg ermittelten Löhne dieser Schwarzarbeiter waren als Betriebsausgaben bei der ***R*** zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Differenz zwischen den nicht anerkannten, mittels Scheinrechnungen abgerechneten Fremdleistungen, und den im Schätzungsweg ermittelten Betriebsausgaben für die Löhne der Schwarzarbeiter wurde das Vermögen der ***R*** gemindert bzw ist dadurch eine Vermögensmehrung bei der ***R*** verhindert worden. Der durch diese Vorgehensweise lukrierte Mehrgewinn ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei einer derartigen Konstellation als den Gesellschaftern zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttung zu werten (vgl zB VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115). Als Mehrgewinn und somit Bemessung für die verdeckten Gewinnausschüttungen wurden vom Bundesfinanzgericht, ebenso wie vom Strafgericht, die Differenzbeträge zwischen den Scheinrechnungsbeträgen und den für die Beschäftigung der Schwarzarbeiter angefallenen Personalaufwendungen angesetzt. Die Höhe des Personalaufwandes für die Beschäftigung von Schwarzarbeitern wurde vom Gericht mit 50 % der zurückgeflossenen Beträge aus den Scheinrechnungen gem § 184 BAO geschätzt. Somit wurde die von der belangten Behörde angenommene Schätzungsmethode vom Bundesfinanzgericht als sachgerecht übernommen. Vom Strafgericht wurde in Abänderung zum Bericht über die Außenprüfung festgestellt, dass der Ersteller der Scheinrechnungen 12 % Provision einbehalten hat. Vom Bundesfinanzgericht wurden in analoger Vorgehensweise die Höhe der Beträge, die in den Verfügungsbereich der Gesellschafter zurückgeflossen sind, und als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kapitalertragsteuer aus verdeckten Gewinnausschüttungen dienen, angepasst. Einer verdeckten Ausschüttung liegen folgende objektive Tatbestandsmerkmale zugrunde (vgl Ressler/Rohm in WU-KStG3 (2022) § 8 KStG 1988 Rz 101): "Außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung wird einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person ein Vorteil gewährt der das Vermögen der Körperschaft mindert oder eine Vermögensmehrung verhindert und durch die Anteilseignerschaft veranlasst ist (vgl zB VwGH 7.2.1989, 86/14/0121). Zusätzlich zu den genannten Tatbestandsmerkmalen fordert die Rechtsprechung das Vorliegen eines subjektiven Tatbilds: Der verdeckten Ausschüttung muss eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft zugrunde liegen (vgl erstmals VwGH 23.11.1977, 410, 618/77)." Sämtliche vorgenannten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall angesichts der vom Gericht festgestellten Tatsachenfeststellungen erfüllt, erlangte doch der Bf durch den Zufluss der im Sachverhalt angeführten Geldbeträge in seinen Verfügungsbereich einen Vorteil in Form einer Bereicherung außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung, ging diese Bereicherung zu Lasten des Betriebsvermögens der ***R***, war die ***R*** mit dieser Bereicherung durch das Handeln des Bf als faktischer Geschäftsführer einverstanden und war der Bf im strittigen Zeitraum mit einem Anteil von 50 % Gesellschafter der ***R***. Vom steuerlichen Vertreter des Bf wurde in der Stellungnahme vom 3. März 2026 behauptet, dass das Strafgericht keine Sachverhaltsdarstellungen dahingehend getroffen habe, wem die Kapitalerträge tatsächlich zugeflossen seien. Der Behörde würden Unterlagen vorliegen, die belegen würden, dass der Bf keine "Kapitalerträgnisse" erhalten habe. Die Kapitalerträge aus der verdeckten Ausschüttung wären nicht dem Bf, sondern anderen "Wahrnehmenden" zugeflossen.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105017/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105017.2018
Stammnummer
151011
Gültig
16.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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