Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105017/2018
Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105017/2018vom 16.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vom Bf wird somit nicht mehr bestritten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fakturen der ***S*** dem Grunde nach um Scheinrechnungen handelte. Für das Bundesfinanzgericht steht hinsichtlich des Zuflusses der Kapitalerträge zweifelsfrei fest, dass diese Gelder in Form von Bargeld in den Verfügungsbereich des Bf und seines inzwischen verstorbenen Mitgesellschafters gelangt sind. Es wäre dem Bf jederzeit offen gestanden, die Aussagen des geständigen Angeklagten ***H***, die als Beilage zum Außenprüfungsbericht im Jahr 2018 an den Bf übermittelt wurden, bzw von diesem im Rahmen der Strafverhandlung (siehe Punkt 1.2.) getätigt wurden, zu widerlegen. Im gesamten behördlichen, strafrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden keine Beweise vorgelegt, die belegen könnten, dass die Bargeldbeträge aus den Scheinrechnungen nicht dem Bf, sondern anderen "Wahrnehmenden" der ***R*** zugeflossen wären.
Bereits aus den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts unter Punkt "3.d./: Feststellungen zu den schuldspruchsgegenständlichen Taten des ***Bf1*** […]" wurde einleitend erläutert, dass der Bf als faktischer Geschäftsführer vorsätzlich die Verkürzung von Abgaben bewirkt, und teilweise allein und teilweise (hinsichtlich der ***R*** und einer weiteren Gesellschaft) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem mittlerweile verstorbenen Mitgesellschafter Kapitalertragsteuer hinterzogen hat. Im Zusammenhang mit den festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen wird anschließend im Punkt 1. ausgeführt, dass der Bf als dazu Verpflichteter es vorsätzlich unterlassen hat, bei den angeführten verdeckten Gewinnausschüttungen die selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragsteuer vom Kapitalertrag abzuziehen und binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge abzuführen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde im Strafurteil einleitend ausgeführt: " Die hinsichtlich sämtlicher schuldspruchsgegenständlicher Taten getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite der jeweiligen Angeklagten einschließlich der vom Schöffengericht als erwiesen erachteten Sachverhaltsannahmen zur nach § 33 Abs 2 lit a und b FinStrG tatbestandserforderlichen Wissentlichkeit […] lassen sich nach Ansicht des Schöffengerichts angesichts des sorgfältig geplanten und arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Angeklagten […], […] ***H***, […] und ***Bf1*** aus dem äußeren Tatgeschehen ganz eindeutig ableiten […], wobei vor allem aus den Ausführungen des geständigen […] ***H*** hervorgeht, dass sämtliche Angeklagten im Zusammenhang mit Umsetzung der ihnen jeweils zur Last gelegten Taten ihre Geschäftsgebahrung geplant und zielgerichtet auf die Verkürzung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge im schuldspruchsgegenständlichen Umfang ausrichteten."
Hinsichtlich des Ablaufs der Beauftragung der Erstellung der Scheinrechnungen und den Rückfluss der Beträge in den Verfügungsbereich des Bf und seines Mitgesellschafters wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die wörtlich wiedergegebene Aussage des im strafrechtlichen Verfahren geständigen ***H*** im Strafurteil im Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses verwiesen.
Gem § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 zählen Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sonstige Bezüge in diesem Sinne sind andere geldwerte Vorteile aus der Gesellschafterstellung; dazu zählen insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl zB VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027).
Verdeckte Gewinnausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft sind Vorteile, die der Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstellung ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss bezieht (vgl zB VwGH 18.9.2003, 99/15/0262).
Der VwGH hat entschieden, dass es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 95 Abs 5 EStG 1988 aF (nunmehr Abs 4) im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, ob die Haftung beim Schuldner der Kapitalerträge geltend gemacht wird oder der Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch genommen wird (vgl VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046).
Dem Bundesfinanzgericht kommt gem Art 130 Abs 3 B-VG insofern eine besondere Position zu, als ihm auch in Ermessensfragen eine volle Kognition eingeräumt ist. Es liegt daher am Bundesfinanzgericht, zu den einschlägigen Ermessensparametern erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage iSd § 279 BAO zu entscheiden und das Ermessen gegebenenfalls neu zu üben und zu begründen (vgl VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0050). Die volle Ermessenskognition des Bundesfinanzgerichts bedeutet auch, dass das BFG dieses Ermessen in seinem eigenen Entscheidungszeitpunkt- somit nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Sachlage (vgl dazu VwGH 31.1.2024, Ra 2021/13/0128, Rn 13 mwN) - neu zu üben hat und sich nicht auf die Kontrolle der Richtigkeit der seinerzeitigen Ermessensübung der Abgabenbehörde beschränken kann (vgl VwGH 15.3.2023, Ra 2021/15/0093).
Billigkeit bedeutet die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei. Unter dem Begriff der Zweckmäßigkeit ist das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, zu verstehen (vgl VwGH 25.3.1981, 0747/79; 22.4.2009, 2006/15/0257, mwN).
§ 95 Abs 5 Z 1 EStG 1988 aF stellt rein objektiv darauf ab, ob der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer abgezogen (einbehalten) hat und der Empfänger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) die entsprechenden Kapitalerträge ungekürzt bzw nicht vorschriftsmäßig gekürzt erhalten hat. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung kann grundsätzlich automatisch unterstellt werden, dass es sich um nicht vorschriftsmäßig gekürzte Kapitalerträge handelt (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 95 Tz 11).
Über die haftungsverpflichtete Gesellschaft wurde im Jahr 2012 ein Konkursverfahren eröffnet und wurde die Gesellschaft gem § 40 FBG im Firmenbuch im mm 2013 amtswegig gelöscht. Der Bf wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts ***Ort*** vom ttmm 2024 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 800.000 EUR verurteilt; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten festgesetzt.
Im Zeitpunkt des Ergehens dieses Erkenntnisses wäre eine Durchsetzung des Haftungsanspruches gegenüber der gelöschten Gesellschaft jedenfalls erfolglos und überwiegt somit das Gebot der Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses an der möglichen Einhebung der Abgaben beim Bf im Wege einer Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer gem § 95 Abs 5 Z 1 EStG 1988 aF.
3.1.2. Antrag auf Akteneinsicht vom 10. Juni 2025
§ 90 BAO lautet:
"(1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht gegenüber dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nur hinsichtlich jener Akten(teile), die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehen. Unterlässt die Abgabenbehörde - allenfalls entgegen der sie gem § 266 Abs 1 BAO treffenden Verpflichtung - die Vorlage gewisser Akten(teile), kann das Verwaltungsgericht insoweit grundsätzlich auch keine Einsicht gewähren; das Recht auf Akteneinsicht kann insoweit (zunächst) weiterhin nur gegenüber der Abgabenbehörde geltend gemacht werden und können die Parteien auf diesem Weg die Vollständigkeit der Aktenvorlage prüfen. Welche Akten(teile) dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden, ist den Parteien in der Regel bekannt, da die Abgabenbehörde diesen gem § 266 Abs 1 Satz 2 BAO eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln hat (vgl Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 90 BAO, Rz 10).
Dem Antrag auf Akteneinsicht gem § 90 BAO betreffend die beim Bundesfinanzgericht aktenkundigen Unterlagen wurde vom Bundesfinanzgericht am 3. November 2025 nachweislich entsprochen.
3.1.3. Antrag auf Beweisaufnahme vom 9. Februar 2018
§ 183 BAO lautet wie folgt:
"(1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überdies dann, wenn das Beweisanbot der Parteien der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht. Von der Aufnahme eines im Vorlageantrag gestellten Beweisantrages darf das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung absehen, dass der Beweisantrag der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern."
§ 183 BAO ist auch von den Verwaltungsgerichten gem § 2a BAO bzw § 269 Abs 1 BAO zu beachten.
Da dem Abgabenverfahren der Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist, kann die Abgabenbehörde im Allgemeinen auch Aussagen vor Gerichten oder anderen Behörden als Beweismittel heranziehen (vgl Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 183 BAO, Rz 4).
Der Beweisantrag gem § 183 BAO umfasst das Begehren des Bf, Unterlagen aus den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die ***S***, somit des Unternehmens, dass die Scheinrechnungen an die ***R*** erstellt hat, in das verwaltungsgerichtliche Erhebungsverfahren aufzunehmen. Dadurch vermeint der Bf aufzeigen zu können, dass die strittigen Leistungen tatsächlich erbracht worden wären und etwaige Scheinleistungen in der Sphäre der ***S*** und dieser nachfolgenden Sublieferanten stattgefunden hätten. Aufgrund der Beischaffung der Beweismittel, der Aufzeichnungen aus dem Rechenwerk, des Belegwesens, der Bankkonten und Kassabücher der ***S***, würde laut Bf ersichtlich werden, dass die Kapitalerträge aus der verdeckten Ausschüttung nicht ihm, sondern anderen Wahrnehmenden zugeflossen wären.
Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass es aufgrund der bindenden Feststellungen des Urteiles eines Strafgerichtes keiner weitergehenden eigenständigen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes mehr bedarf (vgl VwGH 27.03.2018, Ra 2018/16/0043).
Der Abgabenbehörde - was gleichermaßen auch für das Verwaltungsgericht gilt - kann keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung der Ermittlungspflicht vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimisst, ist davon auszugehen, dass in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen (vgl VwGH 18.8.2025, Ra 2024/13/0111 mit Verweis auf VwGH 24.4.2025, Ra 2024/15/0060).
Im bereits zitierten Erkenntnis des Landesgerichts für Strafsachen ***Ort*** mit der Zahl *** vom ttmm 2022 wurde vom erkennenden Gericht festgestellt, dass von der ***S*** Scheinrechnungen im Auftrag des Bf und eines inzwischen verstorben Mitgesellschafters an die ***R*** ausgefertigt wurden. Die nach Abzug einer Provision in Höhe von 12 % für den Aussteller der Scheinrechnungen in ihre Verfügungsmacht zurückgeflossenen Gelder, die nicht für die Auszahlung von Schwarzlöhnen verwendet wurden, sind in den Einflussbereich der Gesellschafter der ***R***, darunter den Bf, als verdeckte Gewinnausschüttung zurückgeflossen.
Insoweit war aufgrund der in Punkt 3.1.1. dargestellten Bindungswirkung des Bundesfinanzgerichts an die vom Spruch gedeckten Tatsachenfeststellungen des Landesgerichts für Strafsachen ***Ort*** der Beweisantrag als verfahrensunerheblich abzulehnen.
3.1.4. Verjährung
§ 116 Abs 1 BAO lautet wie folgt:
"Sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen."
§ 207 Abs 1 und 2 BAO lauten wie folgt:
"(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre […]."
§ 33 Abs 1 FinStrG lautet wie folgt:
"(1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt."
Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren nach der Rechtsprechung des VwGH als hinterzogen zu behandeln (vgl VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159; 17.12.2021, Ra 2019/13/0038).
Wurde über die Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde (bzw vom zuständigen Gericht) bereits rechtskräftig entschieden, ist die Abgabenbehörde nicht mehr zu einer Beurteilung der Vorfrage, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung befugt. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044).
In der vorliegenden Rechtssache ist aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen ***Ort*** für das Vorsatzdelikt der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG die zehnjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 Satz 2 BAO anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Für den Beschwerdefall wesentlich ist die Rechtsfrage der Bindungswirkung eines verurteilenden rechtskräftigen Strafurteils hinsichtlich der im Spruch gedeckten Tatsachenfeststellungen. Das Bundesfinanzgericht folgt im Rahmen der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, weshalb gem § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Salzburg, am 16. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105017/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105017.2018
- Stammnummer
- 151011
- Gültig
- 16.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF