6.21 Bewertung von (bebauten) Grundstücken im Anlagevermögen 6.21.1 Aufteilung der Anschaffungskosten Rz 2610: Der bebaute Grund und Boden ist in der Bilanz getrennt vom Gebäude anzusetzen. Rz 2611: Bei Grundstücken ist die Aufteilung der Anschaffungskosten auf den Grund und Boden einerseits und…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 23. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom 1. August 2001 betreffend Nachversteuerung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 5 EStG 1988 für das Jahr 1996 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen…
…im gemeinsamen Zusammenwirken beginnen können. Für die Herstellung des "baureifen" Zustandes der Grundstücke und die Einholung der behördlichen Bewilligungen sowie sonstigen Grundstücksaufschließungen hätten die Erwerber bislang in Summe (zusätzliche) Kosten in Höhe von 247.879,39 Euro zu tragen gehabt. Die beschwerdeführende Partei würde somit…
…aktiviert. Gem. RZ 2626 zählen die Kosten der erstmaligen Grundstücksaufschließung zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens und sind daher nicht abschreibbar. Die hierfür geltend gemachte AfA für Gebäude ist (AfA-Satz: 2%) daher um jährlich € 230,-- zu kürzen. Kontenentwicklungen: [...] [Grafik] [Grafik]  …
…die Berufungswerber auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes bekannt, dass sie über Informationen von Einheimischen auf das Grundstück gestoßen und auf die Firma C. Bauträger GmbH auf Grund der Grundstücksaufschließung aufmerksam geworden seien, es keine Prospekte zum Projekt gebe, kein Vorvertrag oder eine sonstige Vereinbarung bezüglich…
…die Berufungswerber auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes bekannt, dass sie über Informationen von Einheimischen auf das Grundstück gestoßen und auf die Firma C. Bauträger GmbH auf Grund der Grundstücksaufschließung aufmerksam geworden seien, es keine Prospekte zum Projekt gebe, kein Vorvertrag oder eine sonstige Vereinbarung bezüglich…
…1.189,53 Nicht außer Acht gelassen werden darf hier, dass noch diverse andere, in obigen Berechnungen nicht angeführte Kosten der GmbH im Zusammenhang mit der Grundstücksaufschließung angefallen sein werden, wie zB Kosten für die Prüfung des Projektgrundstückes nach Verkehrslage, Anbindung an den öffentlichen Verkehr…
…welches aus den vorhin genannten Gründen mit den noch zu veräußernden Optionsrechten kaum in Verbindung zu bringen sein wird. Im Übrigen scheint ein Zusammenhang zwischen der Grundstücksaufschließung und der Errichtung einer Verbindungsstraße mit Brücken zwischen zwei Stadtteilen in wirtschaftlicher Hinsicht - wie bereits ausgeführt - kaum wahrscheinlich…
…stelle das Gemeinschaftsinteresse dar. Damit verkenne die Bw., dass das Interesse des einzelnen Mitglieds an der Grundstücksaufschließung nicht schon dadurch zum übergeordneten Gemeinschaftsinteresse werde, dass auch die anderen Mitglieder ein gleich gerichtetes individuelles Interesse an einer Grundstücksaufschließung hätten. Von echten Mitgliedsbeiträgen, die ohne jegliche Gegenleistung…
…Der Bw. sei als Bevollmächtigter der M. W. aufgetreten. Die Zahlungen im Jahr 1995 im Zusammenhang mit der Grundstücksaufschließung an den Bw. habe er mittels Scheck geleistet. Laut Vorhalt der Finanzbehörde seien dies S 150.000,00 gewesen. Diese Zahlungen habe er an den Bw…
…mehr wusste, wofür er die S 150.000,00 erhalten habe, so standen diese Aufwendungen auch nach Angaben des H. D. in der Niederschrift vom 18. Mai 1999 im Zusammenhang mit der "Grundstücksaufschließung", gab doch H. D. - anders als zur S 1 Mio. - an, diese…
…eine Gesellschaft des Landes mit dem Geschäftszeig 'Baulandsicherung' (siehe Firmenbuch und www.salzburg.gv.at). Die S-GmbH mit dem Geschäftszweig 'Grundstücksaufschließungen' ist eine 100%ige Tochter der L-GmbH (siehe Firmenbuch und www.salzburg.gv.at). Die L-GmbH berät die Gemeinden und erstellt…
…eine Gesellschaft des Landes mit dem Geschäftszeig 'Baulandsicherung' (siehe Firmenbuch und www.salzburg.gv.at). Die S-GmbH mit dem Geschäftszweig 'Grundstücksaufschließungen' ist eine 100%ige Tochter der L-GmbH (siehe Firmenbuch und www.salzburg.gv.at). Die L-GmbH berät die Gemeinden und erstellt…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Helmuth Saller, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird abgewiesen. Der Bescheid betreffend Grunderwerbsteuer bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Drin. Natalie Brennsteiner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb***, ***AdrStb***, über die Beschwerde vom 17. Februar 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M, Adr, vertreten durch Notar, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 30. Mai 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Kaufvertrag vom 26. Mai 2008…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.P., Adresse, vertreten durch RA.R, vom 26. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 23. Mai 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch J., gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. März 2003, St. Nr. XY, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10.08.2010, EFNR Zahl betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10.08.2010, EFNR Zahl betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs 1 BAO…