Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0195-L/04
Nachversteuerung von Sonderausgaben, da innerhalb von 5 Jahren keine Baumaßnahmen getätigt wurden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-L/04vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die als Sonderausgaben geltend gemachten Kosten der Grundstücksaufschließung sind nachzuversteuern, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren weitere Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes erkennbar ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 23. August 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wels vom 1. August 2001 betreffend
Nachversteuerung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 5 EStG 1988 für das
Jahr 1996 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1995 und 1996 machte die
Berufungswerberin (Bw.) folgenden Ausgaben als Sonderausgaben geltend
(Beträge für die Errichtung von Eigentumswohnungen oder
Eigenheimen): 1995: 50.876,88 ATS Diese Ausgaben wurden
getätigt für Notarkosten sowie Erschließungskosten (Brunnen,
Kanal und Zufahrt). 1996: 33.594,00 ATS Diese Ausgaben wurden
getätigt für Baugrundaufschließungen (Kanal und
Strom).
Diese Maßnahmen wurden auf einem Grundstück
getätigt, welches die Bw. mit Schenkungsvertrag vom
8. November 1994 erworben hatte.
In einem Schreiben vom 15. November 2000 ersuchte
das zuständige Finanzamt um Mitteilung innerhalb eines Monats, wann mit der
Errichtung des Eigenheimes begonnen wurde oder ob das Grundstück derzeit
noch unbebaut sei. Im Falle der Errichtung eines Eigenheimes seien der
behördlich genehmigte Bauplan und einige größere Baurechnungen
zur Einsichtnahme vorzulegen.
Nach telefonischen Fristverlängerungen wurde diesem
Ersuchen wie folgt geantwortet (am 9. April 2001): Das von der
Bw. erworbene Grundstück sei leider erst im Jahr 2000 von der Gemeinde in
Bauland umgewidmet worden, vorher sei es Grünland (Wiese) gewesen und
hätte auch nicht bebaut werden dürfen. Aufgrund dieser
unvorhergesehenen Verzögerungen hätte auch mit der Errichtung eines
Eigenheimes bis dato nicht begonnen werden können. Die Errichtung eines
Eigenheimes sei mit 2002 geplant. Es werde daher um eine
Fristverlängerung ersucht.
Mit Bescheid über die Nachversteuerung von
Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 5 EStG 1988 vom
1. August 2001 wurden folgende nicht bestimmungsgemäß
verwendete Sonderausgaben nach versteuert: 1995: 18.362,00 ATS
(Höchstbetrag minus Sonderausgabenpauschale) 1996: 7.811,75
ATS. Zur Nachzahlung wurde ein Betrag von 7.852,00 ATS
vorgeschrieben (30%). Begründend wurde angeführt, dass im
Kalenderjahr 1995 und 1996 Aufschließungskosten, Notarkosten im
Zusammenhang mit einem Grundstückskauf beantragt wurden. Ausgaben zum
Erwerb von Grundstücken seien dann nach zu versteuern, wenn nicht innerhalb
von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung
des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer
Eigentumswohnung erkennbar sei. Als Mindestmaßnahme sei neben einem
behördlich genehmigten Bauplan auch der tatsächliche Baubeginn
anzusehen. Aufgrund des Schreibens vom 9. April 2001, eingelangt am
17. April 2001, sei bis dato mit er Errichtung eines Eigenheimes nicht
begonnen worden.
Mit Eingabe vom 20. August 2001 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 23. August 2001) wurde Berufung gegen
oben genannten Bescheid erhoben. Aus folgenden Gründen werde um
Terminverlängerung ersucht: Das erworbene Grundstück sei leider
erst im Jahr 2000 von der Gemeinde in Bauland umgewidmet worden, vorher sei es
Grünland (Wiese) gewesen und hätte nicht bebaut werden dürfen.
Diese unvorhergesehene Verzögerung sei nicht von der Bw. verursacht
worden, sondern vom Gemeindeamt bzw. von der Landesregierung. Die
Planung und Errichtung eines Eigenheimes sei mit 2002 geplant. Es werde
um Bekanntgabe des neuen Termins ersucht.
Mit Ergänzungsschreiben vom 30. August 2001
wurde die Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht, Unterlagen
betreffende Planung und Errichtung eines Eigenheimes, sobald diese vorliegen,
beim Finanzamt einzureichen. Der Termin werde vorläufig mit
31. August 2002 festgelegt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom
2. September 2002 ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Unterlagen
betreffend Planung und Errichtung eines Eigenheimes (Frist zur Beantwortung bis
zum 9. Oktober 2002).
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2002 wurde seitens der
Bw. um Fristverlängerung ersucht. Da das Grundstück direkt an einen
Bach grenze, sei es leider auch im August 2002 total überschwemmt worden.
Es sei daher notwendig, Hochwasser-Maßnahmen bei der Planung
vorzunehmen, erst dann würde mit der Errichtung begonnen werden
können.
Mit Schreiben vom 29. November 2002 wurde die
Frist für die Errichtung eines Eigenheimes seitens des zuständigen
Finanzamtes letztmalig bis 2003 verlängert. Eine weitere Verlängerung
sei nicht mehr möglich, da die Fünfjahresfrist bereits 2000 abgelaufen
sei. Auch von der Bw. nicht verschuldete Verzögerungen würden trotz
Verständnis für die Situation nicht mehr berücksichtigt werden
können. Falls im Kalenderjahr 2003 keine Baumaßnahmen gesetzt
würden, könne von der Nachversteuerung nicht Abstand genommen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2004
wurde die Berufung vom 23. August 2001 als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen
für den Erwerb eines Grundstückes einschließlich er
Aufschließungskosten nur dann Sonderausgaben darstellen würden, wenn
innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt würden, aus denen
die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes oder
Eigentumswohnung hervorgehe. Diese Fünfjahresfrist sei bereits im
Kalenderjahr 2000 abgelaufen.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 wurde um eine
letztmalige Fristverlängerung ersucht, da die Bw. letztes Jahr ca. 4 Monat
arbeitslos gewesen sei. Derzeit sei sie mit zwei Fertigteilhausfirmen in Kontakt
um die nötigen Planungen auszuarbeiten.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 teilte das
Finanzamt der Bw. mit, dass eine Fristverlängerung nicht mehr möglich
sei. Hingewiesen wurde auf die Möglichkeit eines Antrages auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2004 wurde neuerlich
Berufung eingebracht (als Vorlageantrag gewertet). Als Begründung
für eine letztmalige Fristverlängerung wurde der Inhalt des Schreibens
vom 12. Februar 2004 wiederholt. Vorgelegt wurde weiters eine
"Kosteninformationsaufstellung" der Firma ELK Fertighaus AG.
Mit Datum 12. März 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde das Marktgemeindeamt K ersucht, Angaben
zum gegenständlichen Grundstück nachzureichen.
Im Schreiben vom 17. Februar 2006 wurde seitens
dieses Gemeindeamtes angegeben, dass im Jahr 2000 ein Teilstück dieses
Grundstückes auf Antrag der Bw. in Dorfgebiet umgewidmet worden sei (im
Flächenwidmungsplan vom 29. Jänner 1981 ist dieses
Grundstück als Grünland ausgewiesen). Im Jahr 2005 sei das
Grundstück geteilt worden und das neu geschaffene Grundstück zum
Bauplatz erklärt worden (26. August 2005). Mit Bescheid vom
1. September 2005 sei die Baubewilligung für die Errichtung eines
Wohnhauses erteilt worden. Aus den ebenfalls übermittelten
Flächenwidmungsplänen ist ersichtlich, dass sich das
gegenständliche Grundstück am Rande eines bereits bebauten Bereiches
befinde ("G").
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 18
Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 sind Beträge, die
zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden, als
Sonderausgaben abzugsfähig.
Gem.
§ 18 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988
hat eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1
Z 3 lit. b nicht gegeben sind. Ausgaben zum Erwerb von
Grundstücken sind nach zu versteuern, wenn nicht innerhalb von fünf
Jahren Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des
Grundstücks zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
erkennbar ist. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige
inzwischen verstorben ist.
Gem. § 18 Abs. 5 EStG 1988
hat die Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge mit
einem Steuersatz von 30% für jenes Jahr zu erfolgen, in dem die
Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind.
Die Berufungswerberin hat in den Jahren 1995 und 1996
Aufwendungen im Sinne des § 18 Abs.1 Z 3
lit. b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht. Diese wurden auch bei
den entsprechenden Steuerbescheiden berücksichtigt. Die Bw.
hätte also spätestens im Jahr 2000 mit den tatsächlichen
Bauausführungen beginnen müssen.
Innerhalb der Fünfjahresfrist wurden folgende
Errichtungsmaßnahmen gesetzt: Erschließung Brunnen,
Erschließung Kanal, Erschließung Zufahrt,
Stromanschluss. Diese Maßnahmen genügen nicht als
Mindestmaßnahme zur Errichtung eines Eigenheimes. Die Errichtung
von Kanal-, Wasser-, Stromanschlüssen sowie geeigneten Zufahrten ist eine
Maßnahme allgemeiner Natur und lässt daher keinen Schluss auf eine
Eigenheimerrichtung zu. Derartige Anschlüsse werden auch für
Grundstücke hergestellt, die etwa nur als Gartenanlage zu verwenden sind.
Das zuständige Finanzamt hätte allerdings von
einer Nachversteuerung abgesehen, wenn zumindest im Jahr 2003 Baumaßnahmen
nachgewiesen worden wären. Die Bw. konnte aber auch selbst im Jahr
2004 noch keine derartigen Nachweise vorlegen. Aus welchen Gründen
tatsächliche Baumaßnahmen innerhalb von 5 Jahren nicht gesetzt
wurden, ist irrelevant. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einem
Erkenntnis vom 20.11.1990 (Zl. 90/14/0174) ausgeführt, dass es ohne
Bedeutung sei, welche Umstände Anlass dafür gewesen seien, dass
innerhalb von fünf Jahren keine Maßnahmen gesetzt wurden, aus denen
die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes erkennbar
sei. Ob also der Zuteilung eines Bauspardarlehens Hindernisse entgegenstanden
seien und/oder vor Erstellung eines Eigenheimprojektes eine Änderung des
Bebauungs- und Flächenwidmungsplanes notwendig gewesen sei.
Wenn nun die Bw. im Jahr 2005 bzw. 2006 tatsächliche
Baumaßnahmen getätigt hat, so geschah dies jedenfalls von einer
allenfalls zu tolerierenden Ausweitung des im Gesetz festgesetzten
Fünfjahreszeitraumes (vgl. VwGH 22.3.1995, 95/15/0033). Aber wie
bereits ausgeführt, würden Umwidmungen keine Gründe für eine
Ausweitung dieses Zeitraumes darstellen (vgl. VwGH 20.11.1990,
90/14/0176).
Im Jahr 2000 wurde auf Antrag der Bw. das Grundstück
in ein Dorfgebiet umgewidmet. Da sich das Grundstück am Rande einer bereits
existenten Siedlung befindet, konnte zum Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der
getätigten Aufschließungsmaßnahmen auch nicht damit gerechnet
werden, dass diese Umwidmung nicht durchgeführt werden würde. Es ist
also an der Bw. selbst gelegen, dass die Umwidmung erst im Jahr 2000
durchgeführt wurde. Dass verspätete Umwidmungen Gründe
für nicht getätigte Baumaßnahmen gewesen sein sollen, kann nicht
nachvollzogen werden.
Auch das Hochwasser im Jahr 2002 ist kein Grund von einer
Nachversteuerung abzusehen, schon gar nicht, wenn die Baumaßnahmen sowieso
schon im Jahr 2000 gesetzt werden hätten müssen.
Aufgrund dieser eindeutigen und klaren gesetzlichen
Bestimmungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-L/04
- Stammnummer
- 21086
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF