…da der Absatz 3 ausschließlich für Schüler und Lehrlinge gilt und nicht für Studenten. ad. 1.3.: Gleichwertigkeit der Diplomstudien für Rechtswissenschaften an den Universitäten Wien und Linz Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage…
…der Gleichartigkeit der Studien. Rechtlich ist auszuführen: Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von…
…Jugendlichen nicht der gleiche Maßstab wie an die Ausbildung von Erwachsenen zu setzen. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, unterscheidet in ihrem § 2 Abs. 3 zwischen Lehrlingen und Schülern einerseits und Studenten andererseits…
…In diesem Fall von keinen Kosten zu sprechen widerspricht den Definitionen des Gesetzgebers. Auf die Nachmittagsbetreuung ist in der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht eingegangen worden. Da die vergleichbaren Schulen im Einzugsbereich die Nachmittagsbetreuung nicht in der Form anbieten, wie sie im Studienheim "Maria Hilf' angeboten wird…
…Dabei es ist nicht erforderlich, dass das Lehrveranstaltungsangebot völlig ident ist. Geringfügige Unterschiede hinsichtlich Curriculum, Studiendauer oder „Schwierigkeit“ des Studiums beeinträchtigen nicht die Gleichartigkeit von Studien (siehe für viele Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG11, Rz 76 zu § 34 und die dort zitierten Fundstellen…
…Ausgebildeten von Vorteil sein (vgl. Erkenntnisse vom 4. März 1985, Zl. 85/14/0164, und vom 19. Mai 1993, Zl. 89/13/0155). Speziell im Erkenntnis vom 4. März 1986 hat der Verwaltungsgerichtshof dezidiert ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob inländische und ausländische Studienordnungen…
…die Studien gleichartig bzw. gleichwertig sind (Doralt, EStG4, § 34). Für die Überprüfung dieser Frage erachtet es der VwGH als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den Kernbereich des Studiums zu reduzieren (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Ist von einer Gleichartigkeit der Studienmöglichkeiten…
…vom Studienort Wien bzw nach F. zeitlich zumutbar sei. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 erhob der steuerliche Vertreter der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im bekämpften Bescheid angeführte Verordnung davon ausgehe, dass der Schulweg innerhalb von…
…Uni goes Popper" (Vorlesungen und Workshops von Universitätsprofessoren verschiedener Fachrichtungen an der Schule) Berufsreflexionstage Die Teilnehmer treffen klarere Unterscheidungen zwischen Interessens- und Begabungsschwerpunkt, zwischen Interesse an Inhalten und Wunsch nach Tätigkeiten und zwischen Vorlieben und Stärken. Es handelt sich um keine Berufs-, Bildungslaufbahn oder Studienberatung…
…Von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen genügt das Angebot schulgeldfreier Schulen in Wien dem, was von Eltern bezüglich der Ausbildung ihrer Kinder rechtlich und sittlich zu fordern ist..." Der VwGH hat sich bisher zur Gleichwertigkeit der Schulabschlüsse etwa mittlerer oder allgemein bildender höherer Schule nicht geäußert…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben…
… 17 Abs. 2 Z 1 StudFG 1992 dahingehend, dass die Ähnlichkeit und Gleichartigkeit eines nunmehr betriebenen Studiums (und nicht nur bei Anrechnung bei der gesamten Vorstudienzeiten) nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 StudFG 1992 gelten sollte. Jede andere Interpretation sei sowohl vom Wortlaut nicht…
…nicht zum Erfolg, denn die rein subjektive Einschätzung einer besseren Ausbildungsmöglichkeit bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer nicht vorhandenen Gleichwertigkeit des Studienangebotes und rechtfertigt nach den bereits oben angeführten Erwägungen, das Studium der Tochter betreffend, nicht die Annahme von zwangsläufig erwachsenen Mehraufwendungen, auch wenn…
…nicht zum Erfolg, denn die rein subjektive Einschätzung einer besseren Ausbildungsmöglichkeit bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer nicht vorhandenen Gleichwertigkeit des Studienangebotes und rechtfertigt nach den bereits oben angeführten Erwägungen, das Studium der Tochter betreffend, nicht die Annahme von zwangsläufig erwachsenen Mehraufwendungen, auch wenn…
…teilweiser - Überschneidungen im Lehrangebot der beiden Universitäten könne von einer Gleichartigkeit der Studien nicht ausgegangen werden. Nicht einmal die Hälfte der - im Zuge seines technischen Studiums an der TU Wien vorgeschriebenen - Pflichtlehrveranstaltungen (die naturgemäß als "Kernfächer" anzusehen seien) würden im Studienplan der Universität Klagenfurt angeboten…
…Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit und die Gleichartigkeit der Studienabschlüsse zu überprüfen: Bei beiden Studien handelt es sich um Bachelorstudien mit einer vorgesehen Gesamtstudiendauer von 6 Semestern und erforderlichen 180 ECTS Punkten, die in verschiedenen Modulen erreicht werden müssen. In § 1 der Studienordnung der Uni W…
…Gutachten von Univ. Prof. Dr. Michael Lang und Univ. Prof. Dr. Gustav Neumann vorgelegt. Die Gutachter kamen in ihren Gutachten zu dem Schluss, dass keine Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltungen und damit der an der Universität Klagenfurt abgelegten und vom Studienplan der WU geforderten Prüfungen gegeben ist…
…dass die Gleichwertigkeit zu verneinen wäre. Das Kind hätte selbst bei Absolvierung des Bachelorstudiums an der AAU Klagenfurt das Masterstudium der Psychologie an der KFU Graz (bei Erfüllung der allgemeinen von der Studienbehörde geforderten Voraussetzungen) absolvieren können. Bei Absolvierung des Psychologiestudiums an der AAU Klagenfurt…
…die/der Studierende das von ihr/ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt. Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des…
…sich das Studium seines Sohnes an der Wirtschaftsuniversität Nottingham von jener Ausbildung an der Karl-Franzenz-Universität in Graz schon grundlegend unterscheide und darüberhinaus vor allem zu berücksichtigen wäre, dass wegen der Absolvierung der wirtschaftswissenschaftlichen Studien ausschließlich in englischer Sprache die Berufsaussichten ungleich besser bzw…