Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1430-W/04
Auswärtige Berufsausbildung (keine "Verordnungsgemeinde"), Gleichartigkeit von Schulen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1430-W/04vom 12.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schulen, die eine gesetzlich geregelte (SchOG) Schulartbezeichnung führen, werden eine im wesentlichen gleiche Ausbildung vermitteln. Eine Volksschule wird daher einer anderen "entsprechend" iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 sein. Ob eine ausländische Grundschule einer österreichischen Volksschule entspricht, kann erst nach diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt werden. Bei einem zweisprachig aufwachsenden Kind mit Eltern in Österreich und Ungarn wird eine rechtliche Verpflichtung der Eltern, dem Kind den Besuch einer zweisprachigen Schule zu ermöglichen, nicht ohne weiteres zu verneinen sein.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Einkommensteuer 2002
beschlossen:
Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 21. Jänner 2004,
der gemäß
§ 293b BAO berichtigte Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 vom 28. Jänner 2004 sowie die
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom
30. Juli 2004 werden unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Durch die Aufhebung der
Bescheide tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 21. Jänner 2004 befunden hat.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO sind im weiteren Verfahren die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebende, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung des Unabhängigen
Finanzsenates gebunden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 unter anderem
den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung für seinen 1994
geborenen Sohn, der während des gesamten Jahres 2002 eine Ausbildung in
H-9400 Sopron, Fenyö Ter, absolviert habe. Andere
außergewöhnliche Belastungen wurden nicht geltend gemacht. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde beantragt, nicht jedoch der
Unterhaltsabsetzbetrag. Als Familienstand wurde "verheiratet" und
nicht "alleinstehend (ledig, verwitwet, geschieden, dauernd getrennt
lebend" angegeben.
Das Finanzamt Wien 4/5/10 veranlagte den Bw. mit Bescheid
vom 21. Jänner 2004 zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2002, wobei es die geltend gemachte außergewöhnliche
Belastung mit der Begründung nicht anerkannte, die Aufwendungen seien weder
aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen
zwangsläufig erwachsen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde gewährt;
ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt.
Dem Finanzamtsakt ist zu entnehmen, dass der Sohn des Bw.,
N., in Sopron die Grundschule besuche, der Bezirksschulrat Baden sei hiervon in
Kenntnis.
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 wurde der
Einkommensteuerbescheid vom 21. Jänner 2004 vom Finanzamt Wien 4/5/10
dahingehend gemäß
§ 293b BAO berichtigt, dass als
"außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (z.B.
Hochwasserschäden)" 600 € angesetzt wurden, woraus eine
Erhöhung der Abgabengutschrift von 384,22 € auf
657,22 € resultierte. Einem Aktenvermerk vom 28. Jänner 2004 des
Finanzamtes lässt sich entnehmen, dass die Berichtigung deswegen erfolgt
sei, weil "für das Kind, das in Sopron die Grundschule besucht, keine
FB bezogen (Einstellung der FB)" werde.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 erhob der Bw.
"Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 21.01.2004" -
gemeint wohl: gegen den Einkommensteuerbescheid gleichen Datums - und
führte aus:
"Ich bin
der Ansicht, dass die Abweisung zu Unrecht erfolgt ist.
Ich, [Bw.] wohne
mit meinem Sohn N. in Wien 10, [...].
Meine Frau,
[...], wohnt in Budapest 20 [...]
Da mein Sohn
Deutsch und Ungarisch perfekt spricht war es sinnvoll, ihn in eine zweisprachige
Schule zu schicken.
Die nächste
Schule im Bundesgebiet ist in "Unterwart" und in "Siget in der
Wart", ca.
125
km von Wien
entfernt.
Im
Einzugsbereich des Wohnortes, im Umkreis von 80 km, ist im Bundesgebiet keine
entsprechende Schule.
Er besucht jetzt
die Grundschule Fenyö Tr in Sopron.
Die Fahrzeit
(einfache Fahrt) beträgt mehr als eine Stunde.
Ich erfülle
somit die Bedingungen für die Anerkennung der Außergewöhnlichen
Belastungen durch das Finanzamt.
Ich bitte um
eine wohlwollende Prüfung der Angelegenheit."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2004 wies das
Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung des Bw. mit folgender Begründung
ab:
"Eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 muss
außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine
Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Unter
tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu verstehen, die unmittelbar
den Steuerpflichtigen selbst betreffen (z.B. eigene Krankheitskosten).
Zwangsläufigkeit
aus rechtlichen Gründen kann aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen
zu anderen Personen erwachsen. Erwächst eine Belastung aus der
Erfüllung einer Rechtspflicht, so muss bereits die Übernahme der
Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen)
Zwangsläufigkeit aufweisen.
Ebenso wie die
Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann eine solche aus
sittlichen Gründen nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen
erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber
nahen Angehörigen in Betracht, soweit nicht ohnehin hinsichtlich dieses
Personenkreises eine rechtliche Verpflichtung besteht.
Eine sittliche
Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme der Aufwendungen nach
dem Urteil billig und gerecht denkender Personen (objektiv) durch die
Sittenordnung geboten erscheint. Es reicht nicht aus, dass sich der
Steuerpflichtige zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet
fühlt. Ebenso ist nicht ausreichend, dass das Handeln menschlich
verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag.
Gemäß
§ 34 Abs.8 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Mehraufwendungen,
die durch einen auswärtigen Schulbesuch entstanden sind, sind dann nicht
zwangsläufig, wenn der Schulbesuch bei gleichen Bildungschancen und
gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des
Wohnortes gelegenen Schule absolviert werden kann. Der Grundsatz der
Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt, dass je größer eine
besondere Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des
Unterhaltspflichtigen ist, dem Kind auch eine besondere, auswärtige
Ausbildungs - bzw. Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein wird. Aber
nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu
zwangsläufigen Kosten für die Eltern.
Es st durchaus
üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden
Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht
freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen. Auch
unter Berücksichtigung einer grundsätzlich freien Berufswahl sind die
Eltern (im Rahmen ihrer rechtlichen Unterhaltspflicht) nicht verpflichtet, ihrem
Kind jeden mit hohen Kosten verbundenen, speziellen Ausbildungswunsch zu
erfüllen.
Wird eine
Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes nur deswegen nicht
wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte gesetzt werden, sind aber die
Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, liegt keine
Zwangsläufigkeit vor und es besteht kein Anspruch auf den Freibetrag gern.
§ 34 Abs.8 EStG 1988.
Im vorliegenden
Fall ist zu prüfen, ob die Kosten für den Besuch einer zweisprachigen
(deutsch, ungarisch) Volksschule in Sopron zwangsläufig erwachsen. Der Ort
wurde gewählt, da im Einzugsbereich des Wohnortes des Berufungswerbers
(Wien) keine Volksschule existiert. in der ein zweisprachiger Unterricht
(deutsch, ungarisch) angeboten wird. Dass eine solche Schule im Einzugsbereich
des Wohnortes der Kindesmutter (Budapest) nicht existiert, wurde nicht
behauptet.
Nach Ansicht des
Finanzamtes sind Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss aller Volksschulen
grundsätzlich gleich. Der Schulbesuch kann daher auch an einer im Wohnort
oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule absolviert werden.
Der beantragte
Pauschbetrag gern. § 34 Abs.8 konnte daher nicht gewährt
werden."
Mit Schreiben vom 30. August 2004 beantragte der Bw.
ersichtlich die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung und erläuterte diesen Antrag wie
folgt:
"Ich bin
der Ansicht, dass die Abweisung zu Unrecht erfolgt ist.
Begründung:
Im
Einzugsbereich des Wohnortes ist keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
vorhanden.
Da keine zweisprachige Schule vorhanden ist, kann man auch nicht von gleichen
Bildungschancen sprechen.
Die
Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt die Förderung der besonderen
Begabung meines Sohnes - Zweisprachigkeit.
Als
Bezieher einer Pension sind meine wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt.
Zwei Anmerkungen:
Ich
bezahle monatlich 183,95 Euro Unterhalt an meine Exfrau
Da
mein Sohn sich nicht ständig in Osterreich aufhält hat mir das
Finanzamt die Familienbeihilfe entzogen. Gleichzeitig bekam ich den guten Rat,
mein Sohn solle eine österreichische Schule besuchen, dann würde ich
die Familienbeihilfe wieder bekommen. Das würde bedeuten, an jedem Schultag
250 km Fahrt!
In
den Volksschulen von Österreich und Ungarn sind die Lehrinhalte sicher
nicht gleich - das ergibt sich schon aus der Tatsache das zweisprachig
(deutsch, ungarisch) unterrichtet wird.
Dem
zufolge ergeben sich zwangsläufig Kosten für den Besuch der
Volksschule in Sopron.
Die
Bemerkung "das eine zweisprachige Schule im Einzugsbereich des Wohnortes
der Kindesmutter (Budapest) nicht existiert, wurde nicht behauptet"
empfinde ich als unangebrachten Zynismus. Mein Sohn N. ist österreichischer
Staatsbürger und befindet sich unter meiner Obhut und daran wird sich auch
nichts ändern.
Die
Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss aller Volksschulen können nicht
gleich sein, das ergibt sich schon aus der Tatsache der Zweisprachigkeit. Am
Wohnort gibt es keine zweisprachige Volksschule. Sopron befindet sich durchaus
im Einzugsbereich des Wohnortes (Umkreis von 80km) nämlich mit
62km!
Einer
Anerkennung der Außergewöhnlichen Belastungen durch das Finanzamt und
einer Änderung der Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2004 stünde
nach meiner Meinung nichts entgegen.
Ich
bitte um eine wohlwollende Prüfung der
Angelegenheit."
Mit Bericht vom 1. September 2004 legte das Finanzamt Wien
4/5/10 die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Nach Ansicht des Finanzamtes stehe der
Pauschbetrag nicht zu, da den Aufwendungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit
fehle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit sich dies aus den bisher vorliegenden
Sachverhaltsgrundlagen ergibt, lebt der Bw. in Wien und seine von ihm
geschiedene Gattin in Budapest. Der Bw. ist Pensionist und erzielt sonst keine
Einkünfte. Die Pensionseinkünfte betrugen im Jahr 2002 mehr als
21.800 €.
Der Sohn N. ist österreichischer Staatsbürger,
wohnt offenbar nicht in Österreich.
Der Bw. zahlt monatlich 183,93 € Unterhalt an
seine geschiedene Gattin. Für wen (Sohn, Gattin, beide?) der Unterhalt
geleistet wird, ist nicht ersichtlich; ebenso, ob der Bw. Kosten für den
auswärtigen Schulbesuch seines Sohnes trägt.
Der Sohn N. besucht in Sopron eine zweisprachige
Volksschule (deutsch/ungarisch).
Nach dem Vorbringen des Bw. bestehen zweisprachige
(deutsch/ungarisch) Volksschulen in Österreich nur außerhalb des
Nahebereiches von Wien (Unterwart, Sigled an der Wart). Die Fahrzeit mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wien und Sopron betrage über
eine Stunde.
Sopron ist von Wien rund 62 km entfernt.
Auswärtige
Berufsausbildung
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:
§ 34. (1)
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
(4) Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen von
|
höchstens7.300 €
|
6%
|
mehr
als 7.300 €bis
14.600 €
|
8%
|
mehr
als 14.600 €bis
36.400 €
|
10%
|
mehr
als 36.400 €
|
12%
Der Selbstbehalt
vermindert sich um je einen Prozentpunkt für:
den
Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag
zusteht,
jedes
Kind
(§ 106).
(5) Sind
im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann
sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende
Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der
erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
Kosten
einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
übersteigen.
Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend
gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe-)Partner (§ 106
Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2)
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen
übersteigen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
(7) Für
Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
Unterhaltsleistungen
für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge
Leistungen
des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
Unterhaltsleistungen
für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein
Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
(Verfassungsbestimmung)
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im
Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Europro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Die zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ergangene Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, idF BGBl. II
Nr. 449/2001 lautet:
§ 1.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (z.B. Unterbringung in einem
Internat).
§ 3. Erfolgt die
auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht
der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann
zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und
von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für
eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.
§ 4. Die Verordnung
ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden. § 2 in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab 1.
Jänner 2002 anzuwenden.
Wie sich aus § 34
Abs. 8 EStG 1988 ergibt, setzt die Gewährung des Pauschbetrages
für auswärtige Berufsausbildung voraus, dass
eine
Berufsausbildung
eines
Kindes
außerhalb
des Wohnortes erfolgt und
im
Nahebereich des Wohnortes
keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Ferner
muss derjenige, der den Pauschbetrag beantragt, auch die Kosten der
auswärtigen Berufsausbildung
tragen.
Zu
a)
Unter dem Begriff Berufsausbildung sind alle Arten
schulischer, universitärer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der
spätere Beruf muss noch nicht konkret feststehen; auch der Besuch
allgemeinbildender Schulen (zB Gymnasium) vermittelt - als Voraussetzung
für eine spätere Berufsausbildung im engeren Sinn - den Pauschbetrag
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 58). Auch der Besuch einer Grundschule, wie im
vorliegenden Fall, ist daher Berufsausbildung i.S.d. § 34 Abs. 8
leg. cit.
Zu b)
N. ist nach dem unstrittigen Sachverhaltsvorbringen
Sohn des Bw. Ob für N. ein Kind i.S.d. § 106 EStG 1988 ist (was
nach der bisherigen Sachverhaltsgrundlage nicht beurteilt werden kann), ist
nicht maßgebend (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 67).
Zu c)
Wohnort ist der Familienwohnort bzw. jener Wohnort,
an welchem das Kind gemeinsam mit einem Alleinerzieher. Verfügt das Kind
über eine Wohnung am Studienort, erfolgt die Ausbildung dennoch
außerhalb des Wohnortes, wenn sich der Familienwohnsitz nicht am
Ausbildungsort befindet. (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 68). Der (Familien)Wohnort des Kindes kann sich
auch im Ausland befinden (VwGH 19. 9. 1998, 96/15/0158; VwGH
28. 5. 1997, 96/13/0109).
Wo der Familienwohnort des Sohnes N. ist, lässt
sich nach dem bisherigen Sachverhaltsvorbringen nicht sagen. Die
(österreichische) Staatsbürgerschaft ist kein Kriterium für den
Wohnort; maßgebend ist das tatsächliche Zusammenleben mit einem
Erziehungsberechtigten.
Wohnort des Sohnes N. ist offenbar entweder Wien
oder Budapest; diesbezüglich werden im fortgesetzten Verfahren noch
nähere Feststellungen zu treffen sein.
Zu d)
Nach dem bisherigen Sachverhaltsvorbringen
dürfte der Sohn N. eine Unterkunft in Sopron oder dessen Umgebung für
Zwecke des Schulbesuchs haben. Ein tägliches Pendeln eines
Volksschülers von Wien oder Budapest nach Sopron wäre ohne Zweifel
unzumutbar.
Da sowohl Wien als auch Budapest von Sopron mehr als
25 km entfernt sind, wären die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 der
Verordnung betreffend auswärtige Berufsausbildung gegeben, falls die
Annahme, der Sohn bewohnt im Bereich der von ihm besuchten Schule eine
Zweitunterkunft, zutreffend ist.
Auch diesbezüglich werden im weiteren Verfahren
noch Feststellungen zu treffen sein.
Zu e)
Streit besteht zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens über die Frage, ob die vom Sohn N.
besuchte Grundschule in Sopron einer (offenbar) Volksschule in Wien
"entsprechend" ist.
Während das Finanzamt letztlich die Auffassung
vertritt, "Lehrinhalte und Ausbildungsabschluss aller Volksschulen"
seien grundsätzlich gleich, verweist der Bw. auf das zweisprachige
Aufwachsen seines Sohnes N. und den Umstand, dass eine zweisprachige Grundschule
in Ungarn mit einer Volksschule in Wien nicht vergleichbar sei.
Mit dieser Ansicht ist der Bw. letztlich im
Recht.
Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass Schulen, die
(in Österreich) die gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung
"Volksschule" (§ 9 SchOG) führen, eine im
Wesentlichen gleiche Ausbildung vermitteln und eine Volksschule daher einer
anderen "entsprechend" i.S.d. § 34 Abs. 8 EStG 1988
sein wird.
Ob eine (österreichische) Volksschule i.S.d.
§ 9 SchOG einer anderen (österreichischen) Schulen mit
Öffentlichkeitsrecht gemäß
§ 14 Abs. 2
Privatschulgesetz i.S.d. § 34 Abs. 8 EStG 1988
"entspricht", ist strittig (gegen eine die Vergleichbarkeit
verneinende Entscheidung des Senates 17 der Außenstelle Wien des
Unabhängigen Finanzsenates vom 5. 6. 2003, RV/1351-W/02, wurde
Amtsbeschwerde an den VwGH zur Zahl 2003/15/0058 erhoben).
Feststellungen darüber, welche Schule der Sohn
des Bw. in Ungarn besucht und welche Lehrinhalte bei welchem Ausbildungsziel
vermittelt werden, fehlen. Die vom Finanzamt offenbar vertretene Annahme,
Grundschule sei weltweit Grundschule, vermag der Unabhängige Finanzsenat
ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlagen in dieser Allgemeinheit nicht zu
teilen.
Auch wenn die grundsätzliche Vergleichbarkeit
gegeben sein sollte, ist noch der vom Bw. zu Recht ins Treffen geführte
Umstand der Zweisprachigkeit zu beachten.
Jedenfalls bei einem zweisprachig aufgewachsenen
Kind mit Eltern in Österreich und Ungarn wird eine rechtliche Verpflichtung
der Eltern, dem Kind den Besuch einer zweisprachigen Schule zu ermöglichen,
nicht ohne weiters zu verneinen sein. Wenn das Finanzamt die Auffassung, der
Besuch einer (nur) deutschsprachigen Grundschule sei ausreichend, vertritt,
hätte es diese Auffassung durch entsprechende - an den
zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen (§ 140 ABGB) orientierte -
Feststellungen untermauert, zu begründen.
Nach dem derzeitigen Verfahrensstand hält der
Unabhängige Finanzsenat das Erfordernis einer zweisprachigen Ausbildung
für gegeben und teilt nicht die Auffassung des Finanzamtes, der Besuch
einer (allgemeinen) Volksschule in Wien sei "entsprechend" dem
Schulbesuch des Sohnes des Bw. in Sporon. In der Regel wird bei einer
fremdsprachigen Ausbildung nach nichtösterreichischem Lehrplan von
unterschiedlichen Lehrinhalten und einer Zwangsläufigkeit der Ausbildung
auszugehen sein (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 64, unter Hinweis auf UFS [Feldkirch], Senat 1
[Referent], 7. 5. 2003, RV/0116-F/03).
Feststellungen darüber, ob im Nahebereich des
Wohnortes des Sohnes des Bw. "entsprechende" deutsch/ungarische
Grundschulen bestehen, fehlen bislang. Zum einen, weil der Wohnort des Sohnes
(siehe oben c) nicht feststeht, zum anderen weil bei einem Wohnort (beim Vater)
in Wien die Angaben des Bw., es gäbe nur in Unterwart und Siget in der Wart
deutsch/ungarische Volksschulen vom Finanzamt nicht geprüft wurden und bei
einem Wohnort (bei der Mutter) in Budapest das Vorhandensein einer
deutsch/ungarischsprachigen Grundschule bisher überhaupt nicht untersucht
wurde.
Zu f)
Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8
EStG 1988 steht je Kind nur einmal zu; er ist ; er ist nach Rz 878 LStR
2002 bei mehreren Unterhaltspflichtigen im Streitfall im Verhältnis der
tatsächlichen Kostentragung für die Berufsausbildung aufzuteilen,
ansonsten steht er jenem Steuerpflichtigen zu, der ihn beantragt hat (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 75).
Zu prüfen ist daher, ob und bejahendenfalls in
welchem Umfang der Bw. die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung
seines Sohnes trägt.
Sind beide Eltern berufstätig, kann das
Verhältnis der Nettoeinkommen herangezogen werden (UFS [Linz], Senat 2
[Referent], 13. 2. 2004, RV/0524-L/03). Sind die Unterhaltsleistungen
vor und während dem auswärtigen Schulbesuch gleich, wird von einer
Kostentragung nicht gesprochen werden können (vgl VwGH
14. 1. 2003, 97/14/0055; UFS [Linz], Senat 2 [Referent],
26. 1. 2003, RV/1642-L/02).
Im weiteren Verfahren wird daher das Finanzamt auch zu
prüfen haben, ob und in welchem Umfang der Bw. die Kosten der Ausbildung
seines Sohnes N. in Sopron trägt.
Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder, die
keinen Familienbeihilfenanspruch vermitteln, da sie weder Wohnsitz noch
ständigen Aufenthalt im Inland haben, als können
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (vgl. VfGH
4. 12. 2002, B 2366/00). Die Verwaltungspraxis (Rz. 866 LStR
2002) trägt dieser Rechtsprechung wie folgt Rechnung (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 52a):
Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder,
die im gemeinsamen - ausländischen
- Haushalt des Steuerpflichtigen leben und für die kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag geben ist, können im
Umfang des halben Unterhalts (VfGH 17. 10. 1997, G 168/96,
G 285/96; VfGH 30. 11. 2000, B 1340/00), und zwar ohne Abzug
eines Selbstbehaltes, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden. Die Unterhaltsleistungen sind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des
Kindes zu berücksichtigen, darüber hinaus ist bis zum Eintritt der
Volljährigkeit ein entsprechender Nachweis über die fehlende
Selbsterhaltungsfähigkeit (z.B. Schulbesuchsbestätigung) zu erbringen.
Außerdem sind nach der Verwaltungspraxis folgende Nachweise
erforderlich:
Die
Höhe des steuerlich anzuerkennenden Unterhalts kann mit 50 € je
Monat und Kind (d.h. Unterhaltsleistung jeweils 100 €) geschätzt
werden. Die Existenz des Kindes ist durch eine Bestätigung der jeweiligen
Wohnortgemeinde nachzuweisen.
Macht
der Steuerpflichtige (die Hälfte) des tatsächlich geleisteten (jeweils
gesetzlichen) Unterhalts geltend, ist neben dem Nachweis der Existenz des Kindes
(Bestätigung der Wohnortgemeinde) eine Bankbestätigung über die
überwiesenen Beträge (kein "händischer Beleg) sowie eine
Bestätigung über den Erhalt bzw. Nichterhalt ausländischer
Transferzahlungen (wie Familienbeihilfen) beizubringen.
Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat in seinem
Berichtigungsbescheid vom 28. Jänner 2004 die steuerlich zu
berücksichtigenden Unterhaltszahlungen des Bw. in Entsprechung dieser
Verwaltungspraxis mit 50 € je Monat, also 600 € im Jahr
geschätzt.
§ 33 EStG 1988 lautet in der im Berufungszeitraum
geltenden Fassung auszugsweise:
(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 887 Euro
jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine
Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen:
Für
Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag
gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
|
von 8 866 Euro bis 9 811
Euro um
|
-116
Euro
|
von 9 811 Euro bis 10 901
Euro um
|
+ 94
Euro
|
von 10 901 Euro bis 14
535 Euro um
|
- 36
Euro.
Für
Arbeitnehmer oder Pensionisten mit Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag
gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
|
von 6 177 Euro bis 7 270
Euro um
|
-385
Euro
|
von 7 270 Euro bis 8 357
Euro um
|
+131
Euro
|
von 8 357 Euro bis 9 920
Euro um
|
+483
Euro
|
von 9 920 Euro bis 10 901
Euro um
|
-127
Euro
|
von 10 901 Euro bis 11
301 Euro um
|
-131
Euro
|
von 11 301 Euro bis 14
535 Euro um
|
- 29
Euro
Für
Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder
Pensionistenabsetzbetrag und ohne Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag
gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
|
von 6 177 Euro bis 7 270
Euro um
|
-211
Euro
|
von 7 270 Euro bis 7 994
Euro um
|
- 73
Euro
|
von 7 994 Euro bis 10 901
Euro um
|
+262
Euro
|
von 10 901 Euro bis 14
535 Euro um
|
- 36
Euro
Für
Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder
Pensionistenabsetzbetrag, jedoch mit Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag
gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
|
von 3 640 Euro bis 5 087
Euro um
|
-581
Euro
|
von 5 087 Euro bis 6 541
Euro um
|
+153
Euro
|
von 6 541 Euro bis 8 103
Euro um
|
+494
Euro
|
von 8 103 Euro bis 9 665
Euro um
|
-204
Euro
|
von 9 665 Euro bis 10 901
Euro um
|
+116
Euro
|
von 10 901 Euro bis 14
535 Euro um
|
- 36
Euro
Für
alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über 14 535 Euro vermindert
sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend
für
Einkommensteile
|
von 14 535 Euro bis 18
168 Euro um
|
146
Euro
|
von 18 168 Euro bis 21
800 Euro um
|
70
Euro
|
von 21 800 Euro bis 35
421 Euro um
|
613
Euro
(4) Zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge
zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist
ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist,
daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4 400 Euro jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in
diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der
(Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne
der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z
1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im
Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu,
ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner
geführt.
2. Einem Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner
lebt.
3. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht
im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind,
das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von
ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt
wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von
25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für
das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind
ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere
Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den
Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
c) Abweichend von lit. a steht im Jahr 1999 einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste
Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Für Unterhaltsleistungen an ein
im Ausland lebendes nicht
haushaltszugehöriges minderjähriges Kind, für das weder
dem Steuerpflichtigen noch seinem (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt
wird, steht - bei Vorliegen der Voraussetzungen - der
Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 4 lit. b zu (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 52a).
Entscheidend für die Frage, ob die
Unterhaltsleistungen im tatsächlichen, steuerlich relevanten Umfang
(mangels abweichendem Vorbringen 50 €/Monat) als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzusetzen sind (wie
dies das Finanzamt in seinem Berichtigungsbescheid getan hat) oder der
Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist, ob ein gemeinsamer (ausländischer)
Haushalt besteht oder nicht.
Das bisherige Vorbringen des Bw. (er wohne in Wien, seine
geschiedene Gattin in Budapest, der Sohn halte sich nicht ständig in
Österreich auf) lässt auf das Vorliegen keines gemeinsamen Haushaltes
schließen. Ist dies der Fall, käme nicht die Berücksichtigung
des (halben) Unterhalts, sondern der Unterhaltsabsetzbetrag in
Betracht.
Im weiteren Verfahren wird das Finanzamt auch
diesbezüglich Feststellungen zu treffen haben.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Der vom Finanzamt antragsgemäß gewährte
Alleinverdienerabsetzbetrag setzt ein Zusammenleben mit dem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten oder mit dem unbeschränkt steuerpflichtigen
Partner sowie mindestens einem Kind (§ 106 EStG 1988)
voraus.
Nach dem Vorbringen des Bw. scheidet die erste Variante
schon deshalb aus, weil er geschieden ist ("Exfrau").
Für die zweite Variante wäre ein (weiteres)
Zusammenleben mit der geschiedenen Gattin und wenigstens einem Kind, für
das der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht,
erforderlich. Ein derartiges Zusammenleben erscheint nach dem bisherigen
Vorbringen des Bw. nicht gegeben.
Dem Bw. stünde daher der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht zu.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Für den Alleinerzieherabsetzbetrag wäre
Voraussetzung, dass der Bw. mit wenigstens einem Kind, für das der
Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, nicht aber in
Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Sohn N.
dürfte nach dem bisherigen Vorbringen des Bw. nicht gegeben
sein.
Dem Bw. stünde daher auch der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Das Finanzamt wird daher im weiteren Verfahren auch das
Vorliegen der Voraussetzungen für den Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zu prüfen haben.
Weiteres
Verfahren
Die Sache ist - wie vorstehend ausgeführt
- in mehrfacher Hinsicht nicht entscheidungsreif.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2002 sowie die
diesbezüglichen Bescheide vom 28. Jänner 2004 und vom 30. Juli
2004 waren unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufzuheben, da
Ermittlungen verabsäumt wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden können.
Im Hinblick auf den Umfang dieser Ermittlungen und die
hierbei erforderliche Wahrung des beiderseitigen Parteiengehörs ist die
Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt zweckmäßiger als die
Durchführung dieser Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat
selbst.
Darüber hinaus ermöglicht es die eingeschlagene
Vorgangsweise dem Finanzamt als Amtspartei, die grundsätzliche
Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates, dass entgegen der Meinung des
Finanzamtes Wien 4/5/10 bei einem zweisprachig aufgewachsenen Kind mit Eltern in
Österreich und Ungarn eine rechtliche Verpflichtung der Eltern, dem Kind
den Besuch einer zweisprachigen Schule zu ermöglichen, nicht ohne weiters
zu verneinen und bei einer fremdsprachigen Ausbildung nach
nichtösterreichischem Lehrplan in der Regel von unterschiedlichen
Lehrinhalten und einer Zwangsläufigkeit der Ausbildung auszugehen sein
werde, vorweg im Wege einer Beschwerde gegen diesen Aufhebungsbescheid durch den
VwGH prüfen zu lassen, sollte es sich der Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates nicht anschließen wollen.
Wien,
12.1.2005
Die
Referentin:
Elisabeth
Wanke
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1430-W/04
- Stammnummer
- 13484
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF