…der Abgaben kann zur Sanierung des Unternehmens mit beitragen, eine völlige Überschuldung liegt nicht vor, die Nachsicht geschieht nicht zum Vorteil der übrigen Gläubiger. Muss das Vorliegen der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in einem ersten Schritt bejaht werden, so ist nach ebenso ständiger Rechtsprechung des VwGH…
…4. Jänner 2008 ins Firmenbuch eingetragen worden. Aus den auszugsweise beigelegten, lt. übriger Aktenlage bereits am 12. Dezember 2007 geschossenem Anteils- und Abtretungsvertrag geht hervor, dass die Zwischengesellschaft ihre Geschäftsanteile an der Rechtsvorgängerin um einen Kaufpreis von € 55.035.000,00 an die C…
…18. Dezember 2007 ins Firmenbuch eingetragen worden. Aus den auszugsweise beigelegten, lt. übriger Aktenlage bereits am 12. Dezember 2007 geschossenem Anteils- und Abtretungsvertrag geht hervor, dass die Zwischengesellschaft ihre Geschäftsanteile an der Rechtsvorgängerin um einen Kaufpreis von € 66.035.000,00 an die C…
…2) Dieser Forderungsverzicht erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass bei Befriedigung der Forderungen des Gläubigers in ursprünglicher Höhe einschließlich Zinsen und Kosten während des Verzichts keine Gefährdung der Ansprüche der übrigen Gläubiger eintritt (Besserungsfall), d.h. die Begleichung der Forderung des Gläubigers erfolgt nur aus…
…vom Berufungswerber begehrte Nachlass von 58.680,00 € entspricht im Wesentlichen diesem Betrag. Auch unter Berücksichtigung sowohl der verbleibenden beträchtlichen Schulden bei den übrigen Gläubigern als auch der nach Abschreibung der nachgesehenen Abgabenschuld noch verbleibenden Abgabenrückstände, deren Einbringung im Rahmen einer Zahlungserleichterung realistisch erscheint…
…in Betracht kommender Umstände zu treffenden Ermessensentscheidung das Nachsichtsansuchen abzuweisen wäre, weil im Fall einer Nachsicht die übrigen Gläubiger, deren Verbindlichkeiten nach den Ausführungen der Bw. abgedeckt wurden und die nicht durch Forderungsverzichte zur Sanierung des Unternehmens beigetragen haben, gegenüber der Abgabenbehörde bevorzugt wären.  …
…ist klarzustellen, dass der Anspruch hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger treten soll und dass sich der Gläubiger keine Berücksichtigung seiner Forderung in einem Konkursverfahren erwartet (vgl. Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer (Hrsg), IO2, § 67 Rz 55ff mit weiteren Nachweisen). Dies beinhaltet keinen Forderungsverzicht, weshalb…
…ihrer Forderungen und damit als Stundung zu verstehen, und zwar bis zu dem (ungewissen) Zeitpunkt, in dem alle Ansprüche der übrigen Gläubiger voll befriedigt werden. Durch Rangrücktritte verlieren von den Gesellschaftern hingegebene Darlehen nicht ihre Eigenschaft als Fremdkapital. Eine Nachrangigkeitserklärung eines Gesellschafters hinsichtlich eines gewährten…
…bereits im Geschäftsjahr 2011 durch Entnahme von EUR 115.734,73 zum Teil zurückgezahlt wurde. Wäre ein Forderungsverzicht oder ein Gesellschafterzuschuss geschehen, wäre dies weder möglich noch notwendig gewesen. lm Übrigen sei wiederum darauf verwiesen, dass eine Rangrücktrittserklärung nach herrschender Meinung keine Gesellschaftssteuerpflicht auslöst Beweis: …
…175 hinsichtlich der Einzahlung des Stammkapitals beantragt und im Übrigen die vorgeschriebene Gesellschaftsteuer (€ 1.093,91) dahin angefochten, dass über das Vermögen der Bw am 18. März 2004 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Bei dem Forderungsverzicht des Gesellschafters handle es sich somit um einen…
…insofern geändert, als das Stammkapital der Bf. von 35.000,00 € auf 0,00 € herabgesetzt und gleichzeitig auf 35.000,00 € erhöht wurde. Zudem haben sich die übrigen Mitglieder der Familie ***18***, die Eltern von ***38***, ***31*** und ***30***, sowie dessen Schwester…
…erfolgt sei, spreche jedenfalls dafür, dass die Gläubigerbegünstigung ohne Wissen und Wollen der übrigen austretenden Gesellschafter erfolgt sei. Die Darlehenstilgung iHv 50.000 € sei jedoch ohne jeden Zweifel vor der Anteilsabtretung/dem Gesellschafterbeschluss vom 28.08.2015 mit der ***K2-GmbH1*** vereinbart worden, ansonsten…
…Gesellschaft. Wenn dann noch im Liquidationsstadium zusätzlich ein Forderungsverzicht abgegeben wird, wird dieses positive Vermögen DADURCH nochmals vermehrt, da eine Forderung nicht mehr bedient werden muss. Dies mehrt wiederum den Anspruch der übrigen Gesellschafteraus dem Liquidationserlös und somit die Gesellschafterrechte. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt…
…Gesellschaft. Wenn dann noch im Liquidationsstadium zusätzlich ein Forderungsverzicht abgegeben wird, wird dieses positive Vermögen DADURCH nochmals vermehrt, da eine Forderung nicht mehr bedient werden muss. Dies mehrt wiederum den Anspruch der übrigen Gesellschafteraus dem Liquidationserlös und somit die Gesellschafterrechte. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt…
…2 KVG in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. b KVG in Höhe von € 330.000,00). 2. Die Gesellschaftsteuer für den im Wege einer Besserungsvereinbarung gewährten Forderungsverzicht der B. C. AG in Höhe von € 400.000,00, im Jahr 2006 wird mit…
…Forderungsverzicht der Gesellschafterin X-Bank AG zurückzuführen sei. Die Zuschüsse seien, wie angesichts der jährlichen Verluste von zuletzt rd. 600 T€ zweifelsfrei außer Streit gestellt werden könne, zur Verlustabdeckung erfolgt und hätten ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis, was schon der Umstand zeige, dass keine weiteren Gläubiger…
…Berufungswerbers: Der Berufungswerber sei gegenwärtig bei der PR auf selbständiger Basis als Agenturleiter für Oberösterreich beschäftigt. Zu den beigelegten Forderungsverzichten anderer Gläubiger ist anzumerken, dass sämtliche Gläubiger sich mit außergerichtlichen 40%igen Abschlagszahlung einverstanden erklären würden. Die oben erwähnte Vereinbarung des Berufungswerbers mit der Firma…
…des Gläubigers für den Schuldner eine wirtschaftliche Last dar. Die Verstärkung des Wirtschaftspotentials der Gesellschaft und somit der gesellschaftsteuerbare Vorgang kann daher nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückverlegt werden, bloß weil allenfalls nicht mehr mit der Rückzahlung gerechnet wird, sondern tritt mit dem tatsächlichen Forderungsverzicht…
…Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. … … (5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß…
…begründen. Nennwert ist der Betrag, den nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Gläubiger fordern kann und demgemäß der Schuldner entrichten muss. Der Wert eines Forderungsverzichtes ist aus der Sicht der Gesellschaft zu ermitteln und entspricht im Regelfall dem Nennwert der Forderung (siehe Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz-Kurzkommentar²…