Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0724-L/03
Zufluss von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0724-L/03vom 26.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. April 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Vöcklabruck, vertreten durch FA, vom
26. März 2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999, 2000
und 2001 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im berufungsgegenständlichen
Zeitraum einer von zwei Geschäftsführern und Gesellschafter
(Beteiligung 50%) der Firma PR. Mit Datum 28. August 2003 wurde
das Ausgleichsverfahren gegenüber dieser Gesellschaft eingestellt und die
Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.
Mit Datum 3. September 2004 wurde der Konkurs nach
rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen Zwangsausgleiches
aufgehoben.
Der Berufungswerber hat in den
berufungsgegenständlichen Jahren Konsulentenhonorare (1999 bis 2001) sowie
Geschäftsführerbezüge (2000 und 2001) von dieser Gesellschaft
bezogen.
Zu Beginn des Jahres 2003 wurde beim Berufungswerber eine
Prüfung der Aufzeichnungen der
Jahre 1999 bis 2001 durchgeführt. Im gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO verfassten Bericht über das
Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen vom 25. März 2003
wurden folgende berufungsgegenständlichen Feststellungen
getroffen: Tz. 12 Betriebseinnahmen - Umsätze: Die von der
Firma PR an den Berufungswerber auf dessen Verrechnungskonto gutgeschriebenen
Erfolgshonorare, Veröffentlichungskosten etc. würden zum Zeitpunkt der
Buchung als zugeflossen gelten. Diese seien bisher erst bei Zahlung als
Einnahmen erfasst worden. Bei der Betriebsprüfung der Firma PR sei
festgestellt worden, dass die von den beiden Geschäftsführern
rückwirkend beschlossenen Stornierungen der noch unbezahlten Rechnungen
(Gutschriftanzeige vom 3. Juli 2001 über brutto
1.324.516,60 ATS) aus oben angeführtem Grund nicht als solche
anerkannt würden. Es wurden folgende Umsatzerhöhungen bzw.
Einnahmen festgesetzt (in ATS): 1999: 532.825,41 2000:
471.623,61 2001: 199.312,30 Die pauschalen Vorsteuern (1,8%) sowie
die pauschalen Betriebsausgaben (6%) wurden entsprechend angepasst.
In den wieder aufgenommenen Verfahren
(§ 303 Abs. 4 BAO) wurden die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der
Jahre 1999, 2000 und 2001 entsprechend den Feststellungen der
Betriebsprüfung erlassen (26. März 2003); ebenso
Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2000
und 2001.
Mit Eingabe vom 28. April 2003 wurde innerhalb
offener Berufungsfrist Berufung gegen
die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999, 2000 und 2001 sowie gegen die
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 und 2001
eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass im
Betriebsprüfungsbericht zur Prüfung der Firma PR der Verzicht auf die
als Aufwand verbuchten Honorare als Einlage in die Gesellschaft bewertet worden
sei. Der Grund für den Forderungsverzicht sei jener gewesen, dass die
Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, die
Forderungen des Berufungswerbers in absehbarer Zeit zu begleichen. Der
Berufungswerber hätte sich daher entschlossen, auf diese offenen
Forderungen zu verzichten und damit die weitere Zusammenarbeit abzusichern. Es
würde im Wirtschaftsleben nichts Außergewöhnliches darstellen,
dass ein Geschäftspartner einem anderen durch einen Forderungsverzicht
entgegen komme, um die Geschäftsbeziehungen insgesamt aufrechterhalten zu
können. Die angefochtenen Bescheide werden darüber hinaus auch
als deshalb für mangelhaft erachtet, weil sich die Begründung (der
BP-Bericht) nicht mit dem bereits im Verfahren vorgebrachtem Argument
auseinandergesetzt hätte, dass eine Zahlung der offenen Beträge der
Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei und auch keine
Verbesserung dieser Situation absehbar gewesen wäre. Diese Argumente seien
in der Zwischenzeit insoweit erhärtet worden, als es auch durch andere
Gläubiger zu Schuldnachlässen gegenüber der Gesellschaft gekommen
sei.
In einer
Stellungnahme zur gegenständlichen
Berufung führte die Betriebsprüferin aus, dass laut Auskunft des
Prüfers der Firma PR im Prüfungszeitraum (bis 2001) keine
Schuldnachlässe, außer gegenüber den Gesellschaftern,
festgestellt worden seien ("... Im
Prüfungszeitraum wurden von mir keine Schuldennachlässe festgestellt
[außer die Verzichtserklärungen der beiden Geschäftsführer,
Herr L(Anm: Berufungswerber)
und Herrn
K, hinsichtlich der bereits
abgerechneten, aber noch nicht ausbezahlten, Honorare]"). Gegen
die Prüfungsfeststellungen bei der Firma PR sowie beim Gesellschafter Herrn
K sei ebenfalls berufen worden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei in
der Firma PR (St.Nr. XXX) zu sehen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
9. September 2003 wurde die Berufung der Firma PR als unbegründet
abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der
Berufungswerberin die Stellungnahme der Betriebsprüfung mit dem Ersuchen um
Gegenäußerung nachweislich zugestellt worden sei. Da eine
Gegenäußerung bis dato nicht erfolgt sei, seien die Ausführungen
der BP-Stellungnahme unwidersprochen geblieben, weshalb auf diese
Begründung verwiesen werde. In Ergänzung werde noch darauf
hingewiesen, dass gem. § 8 KStG eine Einlage auch mittelbar durch
einem dem Gesellschafter Nahestehenden erfolgen könne. Da im vorliegenden
Fall Frau G zu 50% an der Berufungswerberin beteiligt und diese Gesellschafterin
die Mutter von Herrn K (Anm.: Geschäftsführer) sei, würde hier
ein Naheverhältnis vorliegen.
Mit Datum 21. November 2003 wurde
gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
In einem Telefonat mit dem zuständigen Finanzamt des
zweiten Geschäftsführers (Herr K) wurde ersucht, die
Berufungserledigung in diesem Berufungsfall zu übermitteln.
Mittels Fax wurde die
Bescheidbegründung zur abweisenden Berufungsvorentscheidung sowie
eine Stellungnahme des Betriebsprüfers der Firma PR übermittelt.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass vom Steuerpflichtigen mit
3. Juli 2001 eine Gutschrift betreffend noch nicht bezahlter
Erfolgshonorare und Veröffentlichungskosten ausgestellt worden sei.
Nach laufender Rechtsprechung würden Rückzahlungen von
Arbeitslohn eines Geschäftsführers einer GmbH zwecks Sanierung der
Gesellschaft den Charakter eine Einlage aufweisen. Der rückwirkende
Verzicht weise daher Einlagencharakter auf, da die Absicht zur Sanierung der
Gesellschaft die Gesellschaftssphäre betreffe und nicht die bereits
erbrachten und abgerechneten Leistungen. Die rückwirkend beschlossene
Gutschrift des Geschäftsführers würde daher eine erfolgsneutrale
Einlage darstellen.
Die Stellungnahme des
Betriebsprüfers beschränkte sich auf den Hinweis auf Tz 20 vom
Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Firma PR und der Bemerkung,
dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handle.
Mittels Vorhalt vom
9. Mai 2006 wurde der Berufungswerber seitens des zuständigen
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates aufgefordert, noch weitere
Angaben zur gegenständlichen Berufung nachzureichen: In der Berufung
wurde erwähnt, dass die Gesellschaft (PR) zum Zeitpunkt des
Forderungsverzichtes nicht in der Lage gewesen sei, die Forderungen in
absehbarer Zeit zu begleichen. Es werde um eine Darstellung der
Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ersucht. Seien
Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden um die ausstehenden Forderungen zu
erlangen? Hätte es zu einem späteren Zeitpunkt noch
Forderungsverzichte gegeben? Inwiefern hätte der Forderungsverzicht zur
Sanierung des Unternehmens beigetragen? Für welche Tätigkeiten seien
die Forderungen entstanden (Erfolgshonorar, Veröffentlichungskosten)?
Beschreibung der Tätigkeiten. Seien auch Forderungsverzichte von
anderen Gläubigern bekannt (neben dem zweiten Geschäftsführer)?
Sei es auch zu Forderungsverzichten anderer Gläubigern gekommen?
Welche Tätigkeit werde gegenwärtig ausgeübt?
Mit Eingabe vom
22. Juni 2006 wurde diesem Schreiben wie folgt
geantwortet: 1. Darstellung der Vermögens- und Ertragslage der
PR:
|
Jahresabschluss 31.3.2000
|
EUR
|
ATS
|
Jahresfehlbetrag
|
- 42.163,14
|
- 580.177,42
|
Eigenkapital
|
6.139,84
|
84.486,00
|
Jahresabschluss 31.3.2001
|
|
|
Jahresfehlbetrag
|
- 119.475,88
|
- 1.644.023,93
|
negatives Eigenkapital
|
- 120.257.,62
|
- 1.654.780,93
|
Jahresabschluss 31.3.2002
|
|
|
Jahresfehlbetrag
|
- 366.942,98
|
|
negatives Eigenkapital
|
- 483.402,21
|
Diese Zahlen würden belegen, dass bereits ab dem
Geschäftsjahr 1. April 1999 bis 31. März 2000 eine
negative Ertragslage im Ausmaß von - 42.163,14 € vorgelegen
sei, welche sich in den folgenden beiden Geschäftsjahren drastisch
zunächst auf - 119.475,88 €, sodann schließlich auf
- 366.942,98 € verschlechtert hätte. Hinsichtlich
der Kapitalsituation würde der Jahresabschluss zum
31. März 2000 noch ein geringfügig positives Eigenkapital
aufweisen, in den Jahresabschlüssen zum 31. März 2001 bzw.
31. März 2002 würde eine Überschuldung von
120.257,62 € und in weiterer Folge 483.402,21 € ausgewiesen.
Damit werde deutlich, dass die PR bereits zwei Jahre vor
Konkurseröffnung in beträchtlichem Ausmaß buchmäßig
überschuldet gewesen sei.
2. Liquiditätssituation: Laut dem beiliegenden
Auszug aus dem Exekutionsregister vom 23. Mai 2006 seien aktuell gegen
die Firma PR 23 Exekutionen anhängig. Das Einbringungsdatum dieser
exekutiven Maßnahmen würde sich über einen Zeitraum von
11. Mai 2001 bis 26. April 2006 strecken. Zu
berücksichtigen sei, dass in diesem Auszug bereits erledigte Exekutionen
nicht mehr aufscheinen würden. Würde man darüber hinaus in
Kalkül ziehen, dass in der Regel ca. 6 Monate vergehen, bevor
Gläubiger versuchen ihre Forderungen auf exekutivem Weg einzutreiben, und
die jetzt noch aufscheinenden Exekutionen ab einem Einbringungsdatum
11. Mai 2001 beantragt worden seien, so sei davon auszugehen, dass
sich die Gesellschaft spätestens ab Anfang 2001 in Zahlungsschwierigkeiten
befunden haben müsse.
3. Forderungsverzichte anderer Gläubiger: Im
Dezember 2002 sei von der PR ein außergerichtlicher Ausgleich mit einer
Quote von 40% in die Wege geleitet worden. In diesem Rahmen würden
zahlreiche Einverständniserklärungen diverser Gläubiger
betreffend diese Forderungsverzichte vorliegen, welche diesem Schreiben
beigelegt sind.
4. Entstehen der Forderungen gegenüber dem
Berufungswerber: Die aushaftenden Honorare würden einerseits aus der
Vereinbarung vom 5. Juli 1998 in Bezug auf Marktforschung bzw.
-analyse beruhen, sowie aus der Vereinbarung Veröffentlichungskosten vom
1. September 1998. Die beiden angesprochenen Vereinbarungen
sowie eine vom Berufungswerber an die Firma PR gelegte Rechnung in
exemplarischer Form würden diesem Schreiben beiliegen.
5. Beitrag des Forderungsverzichtes zur Sanierung des
Unternehmens: Der Forderungsverzicht seitens des Berufungswerbers
hätte insofern erheblich zur Sanierung der PR beigetragen, als durch diesen
Verzicht letztlich ein Abschluss des Konkursverfahrens durch einen
Zwangsausgleich möglich geworden sei, welcher die Voraussetzung für
das bis heute andauernde Weiterbestehen des Unternehmens dargestellt hätte.
Der Forderungsverzicht hätte sich laut Betriebsprüfungsbericht auf
rund 96.000,00 € belaufen, was in Bezug auf die unter Punkt 1
dargestellt Überschuldung einen wesentlichen Betrag darstellen würde.
6. Gegenwärtige Tätigkeit des
Berufungswerbers: Der Berufungswerber sei gegenwärtig bei der PR auf
selbständiger Basis als Agenturleiter für Oberösterreich
beschäftigt.
Zu den beigelegten Forderungsverzichten anderer
Gläubiger ist anzumerken, dass sämtliche Gläubiger sich mit
außergerichtlichen 40%igen Abschlagszahlung einverstanden erklären
würden.
Die oben erwähnte Vereinbarung des Berufungswerbers
mit der Firma PR in Bezug auf Marktforschung bzw. -analyse per
5. Juli 1998 hat folgenden Inhalt: Die Tätigkeit des
Berufungswerbers liege darin, die Publikationen zeit- wie auch
gebietsmäßig einzustufen, um den bestmöglichen Absatz
erwirtschaften zu können. Für diese Tätigkeit werde kein
Fixhonorar vereinbart, sollte jedoch aufgrund dieser Forschung ein positives
Feedback bzw. ein zufrieden stellender Absatz erzielt werde, würde der
Berufungswerber ab dem 2. Jänner 1999 eine monatliche
Umsatzbeteiligung von 4% auf den Nettogesamtumsatz erhalten. Diese Vereinbarung
werde auf fünf Jahre abgeschlossen.
Die ebenfalls oben erwähnte Vereinbarung über
Veröffentlichungskosten sei in Bezug auf die Betreuung und Einschulung
neuer Mitarbeiter geschlossen worden. Für diese Agenden würden
in den ersten drei Monate keinerlei Kosten ersetzt werden. Sollten
jedoch nach drei Monaten die Agenturen nach Vorstellungen der
Geschäftsleitung der PR positiv besetzt sein (Mindestaufnahme zehn
Mitarbeiter), werde ab 2. Jänner 1999 ein Pauschalbetrag von
25.000,00 ATS pro Ausgabe an Veröffentlichungskosten ausbezahlt
werden. Diese Vereinbarung werde für drei Jahre abgeschlossen,
sofern mindestens zehn Mitarbeiter pro Jahr eingestellt würden.
Diesem Schreiben wurden folgende Rechnungen über
Veröffentlichungskosten und Erfolgshonorare im Gesamtausmaß von
1.324.513,60 ATS (inkl. MwSt) beigelegt: 18.05.2000:
180.000,00 ATS (Veröffentlichungskosten) 31.05.2000:
135.860,09 ATS (Erfolgshonorar) 30.06.2000: 120.000,00 ATS
(Veröffentlichungskosten) 31.07.2000: 137.809,20 ATS
(Erfolgshonorar) 31.07.2000: 120.000,00 ATS
(Veröffentlichungskosten) 09.11.2000: 120.000,00 ATS
(Veröffentlichungskosten) 30.11.2000: 110.145,40 ATS
(Erfolgshonorar) 31.01.2001: 210.000,00 ATS
(Veröffentlichungskosten) 28.02.2001: 87.459,36 ATS
(Erfolgshonorar) 30.03.2001: 103.239,55 ATS (Erfolgshonorar)
Mit Schreiben vom
7. Juli 2006 wurde das zuständige Finanzamt hinsichtlich
der oben angeführten Ermittlungsergebnisse informiert. Angemerkt
wurde hierzu, dass aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 23.9.2005, 203/15/0078,
auf die Werthaltigkeit der Forderung ankomme. Es sei also die Werthaltigkeit der
Forderung zum Zeitpunkt des Verzichtes im Jahr 2001 zu untersuchen.
In einem weiteren Vorhalt
seitens des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates vom
7. Juli 2006 an den Berufungswerber wurden noch folgende Fragen
gestellt: "Warum wurden die Forderungen
relativ lange Zeit auf dem Verrechnungskonto belassen. So datiert die erste
Rechnung bereits vom 18. Mai 2000 (ATS 180.000,00). Der Verzicht
erfolgte im Juli 2001. Es erscheint ungewöhnlich über derart hohe
Beträge nicht zu verfügen, wenn sich das Unternehmen (Schuldner) in
einer schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage befindet.
Wurde eine Verzinsung des
Verrechnungskontos
vorgenommen?
Warum wurde gerade
im Juli 2001 auf diese Forderungen verzichtet (Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens im
Juli 2003)?
Nach welchen
Kriterien erfolgt die Auswahl der Forderungen auf die verzichtet wurde (die
gesamten Forderungen waren viel
höher).
Wurden irgendwelche
Einbringungsmaßnahmen getätigt um die offenen Forderungen zu
erhalten?"
Mit Schreiben vom
1. August 2006 wurde diesem Ersuchen wie folgt
entsprochen: 1. Stehenlassen der Forderungen: Zu diesem Zeitpunkt
sei festgestanden, dass ein Stehenlassen von Forderungen von knapp über
zwölf Monaten bei einer aufrechten Geschäftsbeziehung im
Wirtschaftsleben nicht unüblich sei. Gerade in schwieriger,
wirtschaftlicher und finanzieller Lage sei im Hinblick auf die Hoffnung auf
Besserung der Situation die Gewährung eines längeren Zahlungszieles,
um die Geschäftsbeziehung insgesamt aufrecht halten zu können, sehr
verbreitet. Ergänzend sei angeführt, dass selbst nach den im
HGB geregelten Bilanzierungsgrundsätzen Forderungen bis zu einer Laufzeit
von einem Jahr als kurzfristig zu betrachten seien.
2. Verzinsung des Verrechnungskontos: Hinsichtlich
des Verrechnungskontos sei keine Verzinsung vorgenommen worden, da es sich
ausdrücklich um kein Darlehen des Gesellschafters, sondern um ein laufendes
Verrechnungskonto (d.h. de facto eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und
Leistungen) gehandelt hätte. Auch bei gesellschaftsfremden Lieferanten
würden Lieferverbindlichkeiten in der Bilanz grundsätzlich seitens des
bilanzierenden Unternehmens in dessen Jahresabschluss nicht verzinst.
3. Zeitpunkt des Forderungsverzichtes: Der
Berufungswerber hätte aufgrund seiner
Geschäftsführertätigkeit gegenüber den anderen
Gläubigern einen Wissensvorsprung der wahren finanziellen Situation gehabt
und hätte daher naturgemäß als Erster die Entscheidung treffen
müssen, ob er seine Forderungen einklagen, stehen lassen oder mit
Zielsetzung einer Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung erlassen
würde. In Kenntnis der wirtschaftlichen Umstände der PR
hätte jeder fremde Gläubiger ebenso diese Grundsatzentscheidung zu
treffen gehabt und dies werde auch dadurch bestätigt, dass bereits im
Dezember 2002, d.h. deutlich vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im
Juli 2003, auch Forderungsverzichte anderer Gläubiger erfolgt seien.
4. Kriterien der Forderungsauswahl: Hinsichtlich der
Auswahl der Forderungen seien keine bestimmten Kriterien angewendet worden.
Vielmehr seien mit allen Gläubigern Gespräche aufgenommen worden,
letztlich hätten jedoch nur die im Schreiben vom 22. Juni 2006
angeführten Gläubiger zu einem Forderungsverzicht bewegt werden
können. Daraus ergebe sich die Tatsache, dass die gesamten Forderungen
höher gewesen seien als jene, auf die verzichtet worden sei.
5. Getätigte Einbringungsmaßnahmen: Eine
konkrete Setzung von formalen Einbringungsmaßnahmen seitens des
Berufungswerbers sei aus diesem Grund nicht nötig gewesen, da der
Berufungswerber als Verantwortlicher, wenn es angesichts der wirtschaftlichen
Situation des Unternehmens möglich gewesen wäre, jederzeit die
Begleichung der offenen Forderungen veranlassen hätte können.
Dass dies nicht erfolgt sei, wie wohl die Begleichung der Forderung
für den Berufungswerber von großem Interesse gewesen sein hätte
müssen, würde die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Forderung
mangels ausreichender liquider Mittel des Unternehmens untermauern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001:
Der Verwaltungsgerichtshof hat Kriterien entwickelt, unter
welchen Voraussetzungen Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich
berücksichtigt werden können: - nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese in
der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelten auch für Verträge
zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren beherrschenden Gesellschaftern
(vgl. VwGH 23.6.1998, 97/14/0075). Im Rahmen der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise (§ 21 BAO) ist zu prüfen, ob aufgrund des
fehlenden Interessensgegensatzes, rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten von
steuerlichen Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl. VwGH
31.3.2003, 98/14/0164).
Im gegenständlichen Fall war der Berufungswerber als
Geschäftsführer tätig und auch zu 50% an der Firma PR beteiligt.
Es liegt also jedenfalls eine Nahebeziehung im oben genannten Sinne vor.
Der Berufungswerber hat rückwirkend auf noch nicht
bezahlte Rechnungen verzichtet (Gutschriftanzeige vom 3. Juli 2001).
In der Berufungsschrift wird angeführt, dass der Grund für den
Forderungsverzicht darin gelegen sei, dass die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt
nicht in der Lage gewesen wäre, die Forderungen in absehbarer Zeit zu
begleichen. Es sei auf die Forderung verzichtet worden, um damit die weitere
Zusammenarbeit mit Gesellschaft abzusichern. Eine Verbesserung sei auch nicht
absehbar gewesen. Zwischenzeitig hätten auch andere Gläubiger
Schuldnachlässe gewährt.
Zu den weiteren Schuldnachlässen ist anzumerken, dass
diese lt. Aktenlage (Stellungnahme Betriebsprüfer) auch vom zweiten
Geschäftsführer gewährt wurden. Auch hier kommt die Judikatur
betreffend Naher Angehöriger zur Anwendung (Geschäftsführer ist
der Sohn der zu 50% beteiligten Gesellschafterin).
Betrachtet man nun den gegenständlichen Berufungsfall
im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die
Angehörigenjudikatur, so sind keine der Voraussetzungen erfüllt, die
eine Anerkennung dieses Forderungsverzichtes als betrieblich veranlasst
rechtfertigen würden. Der Berufungswerber hat durch eine Gutschrift
vom 3. Juli 2001 auf erhebliche Forderungen gegenüber der
Gesellschaft verzichtet. Einbringungsmaßnahmen oder ähnliche
Schritte wurden nicht getätigt. Es gab auch keinerlei
Vereinbarungen über die Bedingungen zum Forderungsverzicht.
Nach Ansicht der Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates erscheint es unglaubwürdig und unwahrscheinlich, dass unter
Fremden ein Schuldnachlass (Forderungsverzicht) zu den gleichen Bedingungen wie
im vorliegenden Fall abgeschlossen worden wäre.
Der Verzicht auf offene Forderungen steht nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers, sondern ist als Einlage zu werten.
Ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten kommt nicht in Betracht, weil
die Einlagen des Gesellschafters primär dem Fortbestand einer in ihrer
Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dienen und die Sicherung der
Geschäftsbeziehungen erst eine weitere Folge des Fortbestandes der
Gesellschaft ist (vgl. VwGH 24.1.1990, 86/13/0162). Dass im
gegenständlichen Fall die Gesellschaft mittlerweile vom Konkurs betroffen
ist, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Ein wesentliches Entscheidungskriterium liegt aber auch
darin, ob überhaupt auf eine Forderung verzichtet wurde, oder ob nicht eine
Einkommensverwendung des Berufungswerbers vorliegt. Ein Betrag ist
gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 dann als
zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich
und rechtlich verfügen kann. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig
Gesellschafter (hier 50%) jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss
grundsätzlich dann anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist,
vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist.
Der Berufungswerber hat mit der GmbH per
5. Juli 1998 eine Vereinbarung in Bezug auf Marktforschung bzw.
-analyse geschlossen. Darin wurde vereinbart, dass dem Berufungswerber
ab dem 2. Jänner 1999 eine monatliche Umsatzbeteiligung von 4%
auf den Nettogesamtmonatsumsatz gewährt wird, wenn ein zufriedenstellender
Absatz bewirkt wird. Diese Vereinbarung wurde auf fünf Jahre
abgeschlossen. Eine weitere Vereinbarung wurde per
1. September 1998 in Bezug auf die Betreuung und Einschulung neuer
Mitarbeiter geschlossen. Sollten nach drei Monaten die Agenturen nach
Vorstellung der Geschäftsleitung der GmbH positiv besetzt sein
(Mindestaufnahme zehn Mitarbeiter), wird ab 2. Jänner 1999 ein
Pauschalbetrag von ATS 25.000,00 pro Ausgabe an Veröffentlichungskosten
ausbezahlt.
Aufgrund dieser Vereinbarungen stellte der Berufungswerber
folgende Abrechnungen: 18.05.2000: 180.000,00 ATS
(Veröffentlichungskosten) 31.05.2000: 135.860,09 ATS
(Erfolgshonorar) 30.06.2000: 120.000,00 ATS
(Veröffentlichungskosten) 31.07.2000: 137.809,20 ATS
(Erfolgshonorar) 31.07.2000: 120.000,00 ATS
(Veröffentlichungskosten) 09.11.2000: 120.000,00 ATS
(Veröffentlichungskosten) 30.11.2000: 110.145,40 ATS
(Erfolgshonorar) 31.01.2001: 210.000,00 ATS
(Veröffentlichungskosten) 28.02.2001: 87.459,36 ATS
(Erfolgshonorar) 30.03.2001: 103.239,55 ATS
(Erfolgshonorar) insgesamt also : 1.324.513,60 ATS.
Diese Beträge wurden mit gleichem Datum auf dem
jeweiligen Verrechnungskonto des Berufungswerbers verbucht.
Die streitgegenständliche Gutschrift der
Erfolgshonorare und Veröffentlichungskosten wurde mit
3. Juli 2001 ausgestellt.
Bei dieser Konstellation der Vorkommnisse stellt sich die
Frage, ob überhaupt von einem Forderungsverzicht auszugehen ist. Nach den
oben angeführten Vereinbarungen hat der Berufungswerber die verrechneten
Leistungen bereits erbracht. Der GmbH wurden diese Leistungen auch konkret in
Rechnung gestellt. Die GmbH hat diese Leistungen auch in ihr Rechenwerk
aufgenommen und entsprechend verbucht. Nach der dargestellten Sachlage
ist hier keineswegs mehr von einer Forderung zu sprechen, sondern diese
Beträge sind dem Berufungswerber mit Verbuchung auf dem Verrechnungskonto
auch zugeflossen. Durch seine gesellschaftsrechtliche Stellung
(Geschäftsführer, Gesellschafter mit einem Beteiligungsausmaß
von 50%) ist es dem Berufungswerber sicherlich möglich gewesen über
diese Beträge auch zu verfügen. Die Beträge sind ihm also
tatsächlich zugeflossen. Der Berufungswerber hat über diese
Beträge derart verfügt, dass er sie der GmbH erlassen hat. Von einer
"Gutschrift" kann nicht gesprochen werden, da die GmbH keine Leistung
gegenüber dem Berufungswerber erbracht hat, mit der mittels Gutschrift
abgerechnet wurde. Es ist also jedenfalls von einer Einkommensverwendung
bereits zugeflossener Beträge durch den Berufungswerber auszugehen.
Von einem Zufluss ist allerdings nur dann auszugehen, wenn die
Gesellschaft nicht zahlungsunfähig war; zum Zeitpunkt der Verrechnung und
nicht zum Zeitpunkt des Verzichtes. Richtig ist, dass auch andere
Gläubiger auf Forderungen verzichtet haben (laut Vorhaltsbeantwortung vom
22. Juni 2006). Die vorgelegten Forderungsverzichte datieren aber
durchwegs aus den Jahren 2002 bzw. 2003. Der jüngste Zufluss auf
den der Berufungswerber "verzichtet" hat, wurde am 30.3.2001 verbucht.
Weiters hätte ein "Fremder" Gläubiger nicht noch Leistungen
bis März 2001 (letzte "Forderung" auf die verzichtet wurde) für
die GmbH erbracht, wenn diese Gesellschaft bereits im Mai 2000 (erste
"Forderung" auf die verzichtet wurde) zahlungsunfähig gewesen wäre.
Die Weiterarbeit ist also jedenfalls aus dem
Gesellschaftsverhältnis begründet. Gerade auch der
Wissensvorsprung des Berufungswerbers durch seine gesellschaftsrechtliche
Stellung hätte ihn dazu bewegen müssen, allenfalls über diese
Beträge anderweitig zu verfügen als sie auf dem Verrechnungskonto
stehen zu lassen. Es ist auch nie erwähnt bzw. aktenkundig
aufgezeichnet worden, dass sich die GmbH geweigert hätte, dass der
Berufungswerber über diese Beträge nicht verfügen hätte
dürfen bzw. können. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn
der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur
vorübergehend außerstande ist, fällige Geldschulden
regelmäßig zu erfüllen. Sie ist gegeben, wenn der Schuldner
mangels flüssiger Mittel dauernd unfähig ist, binnen angemessener
Frist alle seine fälligen Schulden zur Gänze oder zumindest im
Wesentlichen zu begleichen. Zahlungsunfähigkeit setzt ein dauerndes
Nichtzahlenkönnen voraus. Ein Zufluss beim Gesellschafter wäre im
Übrigen selbst dann anzunehmen, wenn sich die GmbH die zur Zahlung an den
Gesellschafter erforderlichen Mittel nur auf dem Kreditweg beschaffen hätte
können (vgl. VwGH 19.5.1993, 89/13/0252; 30.12.1993, 93/14/0155;
13.12.1995, 95/13/0246). Die vom Berufungswerber dargestellte Ertrags-
und Vermögensentwicklung der GmbH deutet zwar auf eine schlechte
Geschäftslage hin, eine
Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt
der Verrechnungen kann allerdings nicht erkannt werden. Eine
Kreditunwürdigkeit der GmbH wurde ebenfalls nicht dargestellt bzw.
behauptet.
Auch wenn man vom Bestehen einer Forderung ausgehen
würde, wäre eine Wertberichtigung bzw. Abschreibung der Beträge
nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige wegen seines Interesses an der
Weiterführung des Betriebes seines Schuldners keine Schritte zur
zwangsweisen Einbringung seiner Forderung durchführt. Vorteilszuwendungen
eines Gesellschafters, welche die Gesellschaft zum Beispiel vor Insolvenz
bewahren sollen, sprechen in der Regel für eine gesellschaftsrechtliche
Veranlassung.
Anspruchszinsen 2000 und
2001:
Gem.
§ 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für Zeiträume ab 1. Oktober des dem
Jahr des Entstehen des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Entscheidend ist hier die objektive Möglichkeit der
Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des
§ 205 ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die
Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Bei der
Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist
bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche
Abgabenfestsetzung unrichtig war, Anspruchszinsen mit Abgabenbescheid
(§ 198) festzusetzen. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesenen
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Eine Anfechtung des Zinsenbescheides
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides führt
nicht zum Erfolg. Eine Abänderung (Aufhebung) des
Stammabgabenbescheides führt zu einem neuen, an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen,
Anspruchszinsenbescheid. Es erfolgt also keine Abänderung des
ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer
Zinsenbescheid. Mit Datum 26. März 2003 wurde der
Einkommensteuerbescheid 2000 sowie 2001 erlassen. An die
Existenz dieser Sachbescheide
knüpft sich der Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2000
und 2001. Gemäß oben genannter gesetzlicher Bestimmung
erfolgte also die Festsetzung der Anspruchszinsen zu Recht.
In Anbetracht all dieser angeführten Gegebenheiten war
daher der Ansicht des zuständigen Finanzamtes zu folgen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0724-L/03
- Stammnummer
- 35441
- Gültig
- 26.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF